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	<title>Abfindung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Nov 2015 21:58:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[AGG / Antidiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialplan]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan, wenn es um die Höhe von Abfindungen geht: Wenn ein Behinderter allein wegen seiner Behinderung durch derartige Klauseln schlechter gestellt wird, sind diese unwirksam und nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (Az.: 1 AZR 938/13) entschieden.  Das BAG gibt Arbeitgebern und Betriebsräten auf, in Sozialplänen generell &#8222;die Diskriminierungsverbote [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/keine-diskriminierung-schwerbehinderter-im-sozialplan/">Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan, wenn es um die Höhe von Abfindungen geht: Wenn ein Behinderter allein wegen seiner Behinderung durch derartige Klauseln schlechter gestellt wird, sind diese unwirksam und nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20AZR%20938/13" target="_blank" title="BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13: Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung">1 AZR 938/13</a>) entschieden.  Das BAG gibt Arbeitgebern und Betriebsräten auf, in Sozialplänen generell &#8222;die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten&#8220;.<span id="more-7249"></span></p>
<h2><strong>Welcher Fall lag der Entscheidung zu Grunde?</strong></h2>
<p>Der Arbeitgeber hatte einen Betriebsteil stillgelegt, so dass zahlreiche Arbeitnehmer zum 31.03.2012 entlassen wurden. In einem Sozialplan vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat Sozialplanentschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindungshöhe orientierte sich an der Lohnhöhe und der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Altersrente beanspruchen konnten, erhielten eine auf 40.000 Euro gedeckelte Abfindung. Schwerbehinderten, die aufgrund ihrer Behinderung eine Rente beanspruchen konnten, sollten pauschal 10.000 Euro als Abfindung erhalten.</p>
<p>Dies traf auf Unverständnis bei einem 61jährigen Arbeitnehmer, der rund 32 Jahre in dem Betrieb beschäftigt war. Nach der ansonsten üblichen Berechnung hätte seine Abfindung 64.558 Euro betragen. Er klagte auf Zahlung weiterer 30.000 Euro und begehrte damit insgesamt 40.000 Euro. Er argumentierte, dass er mindestens so zu stellen sei, wie andere Arbeitnehmer, die nichtbehindert und rentennah sind.</p>
<h2>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan</h2>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht &#8211; nun auch das Bundesarbeitsgericht. Das BAG urteilte, dass der Sozialplan Behinderte diskriminiere und deshalb unwirksam ist. Die Pauschalabfindung von 10.000 Euro knüpft unmittelbar an die Schwerbehinderung an und führt unzulässig zu einer Benachteiligung. Der Kläger erhielt damit recht.</p>
<p>Foto: © vege – Fotolia.com</p>
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		<title>Stellenabbau bei LyondellBasell in Wesseling und Knapsack</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/stellenabbau-bei-lyondellbasell-in-wesseling-und-knapsack/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2013 10:09:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[LyondellBasell]]></category>
		<category><![CDATA[Stellenabbau]]></category>
		<category><![CDATA[Wesseling]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das &#8222;Identifizieren&#8220; von Mitarbeitern, die bei der LyondellBasell in Wesseling und Hürth-Knapsack entlassen werden sollen, ist in vollem Gange: Das Unternehmen wird in erheblichem Umfang &#8211; die Rede ist von 300 Arbeitsplätzen &#8211; Stellen reduzieren. Vorgesetzte und Personalabteilung &#8222;identifizieren&#8220; Mitarbeiter, denen bereits &#8211; Stand Mitte Juni 2013 &#8211; ein Angebot eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gemacht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das &#8222;Identifizieren&#8220; von Mitarbeitern, die bei der LyondellBasell in Wesseling und Hürth-Knapsack entlassen werden sollen, ist in vollem Gange:</p>
<p>Das Unternehmen wird in erheblichem Umfang &#8211; die Rede ist von 300 Arbeitsplätzen &#8211; Stellen reduzieren. Vorgesetzte und Personalabteilung &#8222;identifizieren&#8220; Mitarbeiter, denen bereits &#8211; Stand Mitte Juni 2013 &#8211; ein Angebot eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gemacht worden ist. Grundlage hierfür ist ein &#8222;erweiterter Sozialplan&#8220;, nach dem diese Mitarbeiter eine Grundabfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung erhalten sollen. Hinzu komme ein Zuschlag von 0,45, wenn keine Klage erhoben wird, sowie eine nochmalige Erhöhung von 25% auf das Ganze. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und dann, wenn Kinder vorhanden sind, erhöht sich der Abfindungsbetrag weiter.<span id="more-5868"></span></p>
<p>Die Abfindung beträgt damit rund 1,2 Gehälter pro Jahr der Beschäftigung. Damit liegt das Angebot unterhalb dessen, was in anderen Unternehmen der Größe und Branche durchaus als üblich bezeichnet werden kann. Den Mitarbeitern ist der Sozialplan übrigens in aller Regel nicht bekannt, sie haben nur die Rahmenbedingungen in einer Informationsschrift erhalten.</p>
<p>Die Kanzlei Sauerborn ist bereits beratend und unterstützend für Mitarbeiter des Unternehmens tätig.</p>
<p>Wer das Angebot des Unternehmens ohne Änderungen annimmt, dem droht regelmäßig für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen.</p>
<p>Sie benötigen Rat und Unterstützung? Sprechen Sie mich gerne an. Tel.: 02236 39 47 88</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto: © Schlierner &#8211; Fotolia.com</p>
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