Schadensersatz
Schadensersatz wegen ärztlichen Behandlungsfehlers
Falls sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind, steht Ihnen nach deutschem Recht Schadensersatz und/oder ein Schmerzensgeld zu.
Bei einem sog. einfachen Behandlungsfehler müssen Sie hierzu vor Gericht beweisen, dass Ihrem Arzt tatsächlich ein entsprechender Fehler unterlaufen ist und dass dieser kausal zu einem Schaden führte, für diesen also ursächlich ist. Gelingt Ihnen der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers, der grundsätzlich geeignet ist, die erlittene Verletzung herbeizuführen, kann nach § 630h V 1 BGB bereits vermutet werden, dass der Fehler für die Verletzung auch tatsächlich kausal war. Das Gesetz sieht somit eine für den Patienten günstige Beweislastumkehr vor.
Entscheidend ist aber nicht nur die Verteilung der Beweislast, sondern auch, welche Schäden überhaupt erstattungsfähig sind. Das ist eine Frage des Einzelfalles und lässt stets eine fachanwaltliche Beratung erforderlich werden.
Die Schadensersatzhaftung des Arztes dient dem Ausgleich materieller Schäden, die sich auf die Vermögenslage des Patienten nachteilig ausgewirkt haben. Das unterscheidet sie von einem Schmerzensgeldanspruch, der einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen schaffen soll.
Welche Schadensposten zu ersetzen sind, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Die Bandbreite reicht von Behandlungskosten über Fahrtkosten bis hin zum Verdienstausfall – oder schlimmstenfalls gar zur Übernahme von Beerdigungskosten… Genaueres entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Übersicht.
Da von der sorgfältigen und korrekten Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten die Höhe Ihres Schadensersatzanspruchs abhängt, haben wir hiermit ein weiteres Argument dafür, dass Sie sich ausschließlich an einen Fachanwalt für Medizinrecht richten sollten.
Wer Opfer von Ärztepfusch geworden ist, kann zumeist kurz- oder längerfristig nicht mehr seiner beruflichen Tätigkeit – sei es als Angestellter, Beamter oder Selbstständiger etc. – nachgehen. In diesem Fall hat der Arzt nach § 842 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch einen etwaigen Verdienstausfall zu ersetzen, wenn dem Betroffenen nachweislich ein Schaden entstanden ist. Das gilt sogar zugunsten von Arbeitslosen, Kindern, Schülern und Studenten!
Die Berechnung des Verdienstausfallschadens, der vom Patienten konkret nachgewiesen werden muss, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren ab: Welcher Tätigkeit ist der Patient nachgegangen? Was hat er dabei verdient (brutto oder netto)? Hat er bedingt durch die Arbeitsunfähigkeit Kosten erspart (z.B. Fahrtkosten, Parkgebühren etc.)? Es dürfte jedem einleuchten, dass der Verdienstausfall eines Kindergartenkindes anders berechnet wird als etwa der eines Hochschulprofessors.
Ein Arbeitnehmer erleidet etwa dann einen Verdienstausfallschaden, wenn er wegen eines Behandlungsfehlers arbeitsunfähig geworden ist und ihm deshalb sein Lohn nicht überwiesen wird oder er „seinen“ Dienstwagen (bzw. andere Sachleistungen seines Arbeitgebers) nicht mehr nutzen kann. In der Regel wird der Geschädigte während der ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber allerdings trotzdem Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz erhalten (vgl. § 3 EFZG), sodass an sich kein Verdienstausfall festgestellt werden kann. Stattdessen steht dann aber gemäß § 6 EFZG dem Arbeitgeber des Geschädigten ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen den Arzt zu. Der Schädiger muss also „so oder so“ haften. Doch Achtung! Der Arbeitnehmer ist nach § 2554 BGB verpflichtet, alles zu tun, um seine Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (z.B. durch Reha-Maßnahmen) oder die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit zu nutzen (z.B. Teilzeitarbeit, Ausübung einer körperlich weniger beanspruchenden Tätigkeit).
Ein Selbstständiger kann andererseits nur dann einen Verdienstausfall geltend machen, wenn er nachweist, dass er wegen des Behandlungsfehlers geringere Gewinne erzielt hat.
Selbst wer nicht „in Lohn und Brot“ steht, sondern arbeitslos ist, kann einen Verdienstausfallschaden von seinem behandelnden Arzt ersetzt verlangen, wenn seine Arbeitsfähigkeit vermindert wurde und er deshalb schlechtere Chancen am Arbeitsmarkt hat. Entsprechende Erwägungen gelten für Kinder, Schüler und Studenten.
Ist die Erwerbsfähigkeit dauerhaft aufgehoben oder jedenfalls gemindert, besteht nach § 843 BGB darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente oder einer Kapitalabfindung.
In der Regel setzt der Mensch seine Arbeitskraft nicht nur ein, um sich sein „täglich Brot“ zu verdienen, sondern auch, um seinen Haushalt zu führen. Nach einem Behandlungsfehler kann der Betroffene aber womöglich – vorübergehend oder dauerhaft – auf fremde Hilfe angewiesen sein. Wenn das der Fall ist, dann ist ein sog. Haushaltsführungsschaden anzunehmen.
Hat der geschädigte Patient (zeitweilig) eine Haushaltshilfe eingestellt, so hat der haftende Arzt für die entstandenen Lohnkosten aufzukommen. Dieser Fall ist relativ einfach.
Sprangen dagegen Freunde und/oder Familie ein, ist auf den ersten Blick kein „greifbarer“ Vermögensschaden entstanden. Letzteres gilt auch dann, wenn sich der Betroffene zwar selbst behelfen konnte, dabei aber für einzelne Aufgaben (wesentlich) länger brauchte als üblicherweise. In diesem Falle muss der Arzt dennoch eine Vergütung nach Stundensatz leisten, deren Berechnung jedoch nicht ganz einfach ist, da eine Vielzahl von Faktoren beachtet sein wollen: Welche Haushaltsarbeiten hat der Geschädigte vor dem Behandlungsfehler wahrgenommen? Wie viel Zeit musste er investieren? Wie groß ist der Haushalt nach Fläche und Personen? Welche Veränderungen sind durch den Behandlungsfehler eingetreten? Und auch der Stundensatz wird nicht einheitlich festgelegt, sondern hängt von weiteren Einzelfallumständen ab. Hier wird die Berechnung des Schadensersatzanspruchs also schon wesentlich komplizierter und setzt fundierte Rechtskenntnisse voraus.
Nach einem Behandlungsfehler muss der Arzt nach § 843 I BGB auch für sog. vermehrte Bedürfnisse seines Patienten haften. Hierunter fallen alle finanziellen Belastungen, die den Geschädigten wegen des Behandlungsfehlers dauerhaft, also wiederkehrend, treffen und die durch den Behandlungsfehlers verursacht sind. Mit anderen Worten geht es um den Ausgleich von Dauerschäden.
Die Palette potentiell erstattungsfähiger „Bedürfnisse“ ist denkbar weit: Das können z.B. die Kosten einer Prothese oder sonstiger Hilfsmittel sein, auf die der Patient künftig angewiesen ist und soweit sie nicht von der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse des Geschädigten übernommen wurden (z.B. Zuzahlungen). Aber auch Pflegekosten, Kinderbetreuungskosten oder eine Haushaltshilfe können im Zuge der Arzthaftung zu ersetzen sein.
Wie schon der Hinweis auf die Übernahme von Beerdigungskosten (§ 844 I BGB, s.o.) gezeigt hat, können auch Dritte, insbesondere die Hinterbliebenen des Patienten, Ansprüche aus Arzthaftung geltend machen. War der Verstorbene unterhaltspflichtig, so kann der Unterhaltsberechtigte nach § 844 II BGB einstweilen seinen Unterhaltsschaden einfordern.
Die Berechnung dieses Schadenspostens hängt davon ab, in welcher Höhe die Unterhaltspflicht kraft Gesetzes bestand und wie lange die Zahlung mutmaßlich durch den Getöteten erfolgt wäre.
Behandlungsfehler lassen leider oft zusätzliche oder erhöhte Ausgaben des Patienten notwendig werden. Möglich ist z.B. ein Ersatz von Fahrtkosten (für Arzt- oder Krankenbesuche) oder von vom Geschädigten zu tragende Heilbehandlungskosten. Welche Aufwendungen konkret erstattungsfähig sind, hängt ganz und gar vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal dargestellt werden.
Ein Schaden ist ein sog. Primärschaden, wenn er unmittelbar durch den Behandlungsfehler herbeigeführt wurde. Ist der Schaden dagegen „nur“ eine Folge dieses Primärschadens, wird er als Sekundärschaden bezeichnet. Der Zeitpunkt, in dem sich ein Schaden erstmalig bemerkbar macht, sagt demgegenüber nichts darüber aus, ob ein Primär- oder Sekundärschaden vorliegt.
Dabei liegt es auf der Hand, dass der Nachweis unmittelbarer Schäden vergleichsweise unproblematisch ist, während die erfolgreiche Geltendmachung von „knifflig“ werden kann. Zudem gilt die mit dem Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers verbundene Beweislastumkehr (s.o.) in der Regel nur für Primärschäden. Wo es eine Regel gibt, existieren aber stets auch Ausnahmen, weshalb Sie gut beraten sind, sich an einen erfahrenen Medizinrechtler zu wenden. Wir helfen Ihnen gerne.
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