Schmerzensgeld
Ihr Anwalt für Schmerzensgeld
Wenn Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind, steht Ihnen nicht nur ein Schadensersatzanspruch bezüglich Ihrer Vermögensschäden zu, sondern zusätzlich auch noch ein Schmerzensgeld. Dieses setzt nach § 253 II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) im Wesentlichen lediglich eine Gesundheits- oder Körperverletzung voraus und ergänzt dann einen bereits gegebenen Schadensersatzanspruch wegen des Behandlungsfehlers.
Mit dem Schmerzensgeld soll der geschädigte Patient einen Ausgleich für erlittene Beeinträchtigungen im Allgemeinen und Schmerzen im Besonderen erhalten. Zugleich soll er eine gewisse Genugtuung für das Fehlverhalten des Arztes gewinnen.
Gemäß § 253 II BGB steht dem Geschädigten eine „billige Entschädigung in Geld“ zu. Was in diesem Sinne „recht und billig“ ist, verrät einen das Gesetz naturgemäß nicht. Letztlich ist es der Richter im Arzthaftungsprozess, der darüber entscheidet, was Ihnen zusteht.
Zwar gibt es inzwischen zahlreiche Schmerzensgeldtabellen, die überblicksartig aufführen, welche Summen bei welchen Verletzungen bislang zugesprochen wurden. Fakt ist aber, dass diese einer ständigen Fortentwicklung durch die Rechtsprechung unterworfen sind und deshalb nur einen unverbindlichen Rahmen für die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs geben können. Denn das Gericht wird stets nach Maßgabe der Besonderheiten des Einzelfalles entscheiden und die Wahrscheinlichkeit, dass genau „Ihr Fall“ bereits entschieden wurde, ist sehr gering. So ist unter anderem entscheidend, welche Körperteile verletzt wurden, wie gravierend die Verletzungen waren, ob infolge des Behandlungsfehlers weitere, mit Schmerzen verbundene Behandlungsmaßnahmen notwendig wurden und vieles, vieles mehr.
Damit lässt sich leider nicht ohne sorgfältige Einzelfallanalyse beantworten, wie hoch Ihr Schmerzensgeldanspruch. Scheuen Sie sich daher nicht, das Gespräch mit einem Fachanwalt für Medizinrecht, Ihrem Anwalt für Schmerzensgeld, zu suchen. Wie beraten Sie gerne.
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