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	<title>Abfindungsanspruch Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Erwerbsminderung: Keine Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 19:08:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einen Abfindungsanspruch kann ein Arbeitnehmer auf unterschiedlichste Art und Weise erwerben, z.B. durch vertragliche Vereinbarung oder Gesetz (s. § 1a KSchG). Wurde ihm wegen einer (geplanten) Betriebsänderung rechtswirksam gekündigt, kann ein Abfindungsanspruch aber auch aus einem Sozialplan folgen. Sozialpläne begründen Leistungsansprüche der Arbeitnehmer Durch einen Sozialplan (§§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz, kurz: BetrVG) sollen die wirtschaftlichen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderung-keine-sozialplanabfindung-bei-bezug-einer-erwerbsminderungsrente/">Erwerbsminderung: Keine Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Abfindungsanspruch kann ein Arbeitnehmer auf unterschiedlichste Art und Weise erwerben, z.B. durch vertragliche Vereinbarung oder Gesetz (s. <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a>). Wurde ihm wegen einer (geplanten) Betriebsänderung rechtswirksam gekündigt, kann ein Abfindungsanspruch aber auch aus einem Sozialplan folgen.</p>
<h2>Sozialpläne begründen Leistungsansprüche der Arbeitnehmer</h2>
<p>Durch einen Sozialplan (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/111.html" target="_blank" title="&sect; 111 BetrVG: Betriebs&auml;nderungen">§§ 111</a> ff. Betriebsverfassungsgesetz, kurz: BetrVG) sollen die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung zugunsten der von ihr betroffenen Arbeitnehmer zumindest gemildert oder gar völlig kompensiert werden (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112 BetrVG</a>). Zu diesem Zweck können dort z.B. Abfindungsansprüche ausgewiesen werden.</p>
<p>Dem Sozialplan, der gemeinsam mit dem Betriebsrat aufgestellt wird, kommt dieselbe Wirkung wie einer Betriebsvereinbarung zu (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112 I 3 BetrVG</a>). Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§§ 112</a> I 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 BetrVG: Durchf&uuml;hrung gemeinsamer Beschl&uuml;sse, Betriebsvereinbarungen">77</a> IV BetrVG daher einen Anspruch auf die im Sozialplan vereinbarten Leistungen.</p>
<h2>Erwerbsminderungsrente kann Abfindungsanspruch entfallen lassen</h2>
<p>Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20AZR%2034/10" target="_blank" title="BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10: Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminder...">1 AZR 34/10</a>) kann ein Sozialplan aber vorsehen, dass ein Abfindungsanspruch solchen Arbeitnehmern vorbehalten wird, die arbeitsfähig sind und keine dauerhafte Erwerbsminderungsrente beziehen. Umgekehrt dürfen also Angestellte ausgeschlossen werden, die eine volle (ggf. befristete) Erwerbsminderungsrente beziehen, aktuell nicht beschäftigt werden und bei denen ein Wiedereintritt ihrer Arbeitsfähigkeit auch langfristig nicht prognostizierbar ist.</p>
<p>Was auf den ersten Blick wie eine unerhörte Benachteiligung erwerbsgeminderter Personen aussieht, rechtfertigt das BAG wie folgend: Die Sozialplanabfindung diene allein dem Zweck, wirtschaftliche Nachteile von Arbeitnehmern auszugleichen, die im Zuge einer Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und somit auch ihre Einnahmequelle verlieren. Wer aber bereits längere Zeit eine volle Erwerbsminderungsrente beziehe und auch künftig nicht wieder arbeitsfähig werde, erleide durch den Verlust seines Arbeitsplatzes keinen derartigen Nachteil, da ihm ja immer noch die Rentenleistungen verbleiben. Folglich komme es durch eine derartige Sozialplanvereinbarung nicht zu einer unmittelbaren Schlechterstellung erwerbsgeminderter Personen, denn sie würden nicht schlechter behandelt als andere in vergleichbarer Lage.</p>
<p>Wird ein Sozialplan aufgestellt, dürfen Arbeitgeber daher davon ausgehen, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen auch künftig keinen Lohn am Arbeitsmarkt erzielen werden, und dass ihnen deshalb kein Ausgleich für einen Lohnverlust in Form einer Sozialplanabfindung zu zahlen ist.</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Das Urteil betrifft den Sozialplan einer Arbeitgeberin (Beklagte), nach dem Arbeitnehmer dann keine Sozialplanabfindung erhalten, wenn sie gegenwärtig nicht arbeiten können, eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen und falls auch künftig nicht zu erwarten ist, dass sie wieder arbeitsfähig sein werden. Erfasst werden sollten Angestellte, die seit mehr als drei Jahren arbeitsunfähig sind und entsprechende Rentenleistungen erhalten oder denen eine volle Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre bewilligt wurde.</p>
<p>Diese Regelung betraf u.a. einen Arbeitnehmer (Kläger), der Ende 2001 einen Wegeunfall erlitten hatte und seitdem dauerhaft arbeitsunfähig ist. Er bezieht seit dem 01.04.2003 eine Erwerbsminderungsrente, die zunächst bis zum 30.06.2007 und dann bis zum 30.06.2009 befristet war. Inzwischen wird die Rente unbefristet geleistet.</p>
<p>Aus betriebsbedingten Gründen wurde dem Kläger zum 31.12.2008 gekündigt. Auf Grundlage des geschlossenen Sozialplanes machte er nun einen Abfindungsanspruch über 220.000,- € geltend. Allerdings ohne Erfolg, wie man sich nach den Ausführungen des BAG bereits denken kann.</p>
<p>Das BAG wiederholt, dass dem Kläger durch die betriebsbedingte Kündigung keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile entstünden, sodass den Arbeitgeber auch keine Ausgleichspflicht treffe. Mangels unmittelbarer Benachteiligung behinderter Personen sei der im Sozialplan vereinbarte Leistungsausschluss zulässig und stehe dem geltend gemachten Abfindungsanspruch des Klägers somit entgegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderung-keine-sozialplanabfindung-bei-bezug-einer-erwerbsminderungsrente/">Erwerbsminderung: Keine Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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