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	<title>Bundesurlaubsgesetz Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Wie Sie Ihren Urlaubsanspruch richtig berechnen</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/urlaub/wie-sie-ihren-urlaubsanspruch-richtig-berechnen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 May 2014 09:46:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesurlaubsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[BUrlG]]></category>
		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsberechnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Berechnung des Urlaubsanspruchs Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es manchmal gar nicht so einfach festzustellen, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch besteht. Ich zeige Ihnen hier, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch richtig berechnen können. Entgegen einem (leider) weit verbreitetem Irrglauben haben alle (!) Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch geringfügig Beschäftigte, also Minijobber. Wie oft bekomme [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Berechnung des Urlaubsanspruchs</h2>
<p>Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es manchmal gar nicht so einfach festzustellen, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch besteht. Ich zeige Ihnen hier, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch richtig berechnen können.</p>
<p>Entgegen einem (leider) weit verbreitetem Irrglauben haben alle (!) Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch geringfügig Beschäftigte, also Minijobber. Wie oft bekomme ich zu hören, Minijobbern stehe doch kein Urlaub zu. Vergessen Sie das ganz schnell, denn es ist falsch.</p>
<p>Um festzustellen, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, schauen Sie zunächst, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. In der Regel finden sich Aussagen zum Urlaub in einem Manteltarifvertrag. Meist ist der dort zugesicherte Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Urlaubsanspruch.</p>
<p>Erst dann, wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anwendbar ist, schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. In einem Arbeitsvertrag darf nicht ein geringerer Urlaubsanspruch vereinbart werden, als im Tarifvertrag geregelt ist. Allerdings kann in einem Arbeitsvertrag ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden, als im Tarifvertrag.</p>
<p>Im <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BUrlG: Dauer des Urlaubs">§ 3 BUrlG</a> (=Bundesurlaubsgesetz) finden sich schließlich verbindlich Regelungen über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Danach stehen Arbeitnehmern jährlich 24 Werktage Urlaub zu. Aber Achtung: Werktage sind alle Tage, die nicht Sinn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das Bundesurlaubsgesetz regelt also als Normalfall die 6-Tage-Woche. Bei einer mittlerweile üblichen 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 : 6 x 5 = 20 Tage.<span id="more-6539"></span></p>
<p>Allgemein lässt sich das mit folgender Formel darstellen (so dass Sie auch Urlaub bei einer 3- oder 4-Tage-Woche berechnen können):</p>
<blockquote><p><em>Nominale Zahl der Urlaubstage x Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage = Urlaubsanspruch</em></p></blockquote>
<p>Die &#8222;Nominale Zahl der Urlaubstage&#8220; ist dabei die Zahl der im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbarten Urlaubstage.</p>
<p>Urlaubstage sind die Tage, an denen Sie sonst gearbeitet hätten. Wenn Sie nach Arbeitsvertrag MO, DI, DO und FR arbeiten müssen, sind das Ihre Urlaubstage.</p>
<h2>Wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres besteht &#8230;</h2>
<p>&#8230; steht Ihnen für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs zu. Bruchteile von Urlaubstagen sind, wenn sie einen halben Tag übersteigen, aufzurunden.</p>
<p><strong>Beispiel</strong>:</p>
<p>Nehmen wir an, Sie haben Ihr Arbeitsverhältnis am 01.09.2013 begonnen und in Ihrem Arbeitsvertrag ist ein Jahresurlaub von 28 Tagen vereinbart. Sie haben in 2013 bei diesem Arbeitgeber also 4 Monate gearbeitet. Der Anspruch berechnet sich wie folgt:</p>
<p>28 : 12 = 2,33 Tage Urlaub pro Beschäftigungsmonat<br />
2,33 x 4 = 9,33 Tage Urlaub für 2013. Dieser Anspruch wird auf 9 Tage abgerundet.</p>
<h2>Die Tücken der Wartezeit</h2>
<p>Der gesamte (volle) Urlaubsanspruch wird nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 BUrlG: Wartezeit">§ 4 BUrlG</a> erstmals nach 6 Monaten Bestand des Arbeitsverhältnisses fällig. Allerdings können Sie in den ersten 6 Monaten den bereits anteilig entstandenen Urlaubsanspruch geltend machen. Mehr allerdings nicht.</p>
<p>In unserem Rechenbeispiel oben stehen Ihnen 2,33 Tage Urlaub pro Monat zu. Wenn sie nun im Oktober 2013 6 Tage Urlaubs haben nehmen wollen, ist das mehr, als Ihnen in diesem Zeitpunkt zustand, so dass Ihr Arbeitgeber ablehnen konnte.</p>
<h2>Probezeit und Urlaub</h2>
<p>Ein sich hartnäckig haltendes Gerücht ist, dass in einer Probezeit kein Urlaub genommen werden könne. Das stimmt so nicht, denn nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/5.html" target="_blank" title="&sect; 5 BUrlG: Teilurlaub">§ 5 BUrlG</a> steht Ihnen für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Urlaub kann daher durchaus auch in der Probezeit, wenn ihn der Arbeitgeber gewährt. Bei der Urlaubsgewährung muss  der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich berücksichtigen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Urlaubsanspruch</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/urlaubsanspruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 16:03:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[betriebliche Erfordernisse]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesurlaubsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Erholungsurlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubswünsche]]></category>
		<category><![CDATA[Wartezeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Grundsatz: Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf jährlichen, bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG), was sich regelmäßig kollektivvertraglich oder aus Einzelarbeitsvertrag ergibt.[/box] Der Urlaub muss mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr betragen; Samstage werden also mitgezählt (vgl. § 3 BUrlG). Abweichende Regelungen bestehen für Schwerbehinderte, die fünf zusätzliche Urlaubstage im Vergleich zu ihren Kollegen verlangen können, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/urlaubsanspruch/">Urlaubsanspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Grundsatz: Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf jährlichen, bezahlten Erholungsurlaub (<a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BUrlG: Urlaubsanspruch">§ 1 BUrlG</a>), was sich regelmäßig kollektivvertraglich oder aus Einzelarbeitsvertrag ergibt.[/box]</p>
<p>Der Urlaub muss mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr betragen; Samstage werden also mitgezählt (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 BUrlG: Dauer des Urlaubs">§ 3 BUrlG</a>). Abweichende Regelungen bestehen für Schwerbehinderte, die fünf zusätzliche Urlaubstage im Vergleich zu ihren Kollegen verlangen können, sowie für Jugendliche, denen abhängig von ihrem Alter gemäß § 19 JArbSchG bis zu 30 Werktage Urlaub zu gewähren sind.</p>
<p>Der Urlaubsanspruch kann gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BEEG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 BEEG: Urlaub">§ 17 BEEG</a> gekürzt werden, wenn ein sich ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in Elternzeit befindet.</p>
<h2>Entstehen des Urlaubsanspruchs:</h2>
<p>Den vollen Urlaub kann nur verlangen, wer seit mindestens sechs Monaten für denselben Arbeitgeber tätig ist, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/4.html" target="_blank" title="&sect; 4 BUrlG: Wartezeit">§ 4 BUrlG</a>. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes wird bereits wahrgenommener Urlaub angerechnet.</p>
<p>(Kürzerer) Teilurlaub wird gewährt, wenn die Wartezeit im laufenden Kalenderjahr nicht mehr erfüllt werden kann, das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Wartezeit endet oder die Wartezeit zwar erfüllt ist, aber das Beschäftigungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte beendet wird.</p>
<p>Zu welchem Zeitpunkt der Urlaub genommen werden kann, entscheidet zwar der Arbeitgeber, doch soll er hierbei die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Dieser muss seinerseits auf betriebliche Erfordernisse und die Urlaubswünsche von Kollegen Rücksicht nehmen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 BUrlG</a>. Auch der Betriebsrat hat Mitspracherechte (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte">§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG</a>) und kann z.B. einen Urlaubsplan erstellen.</p>
<p>Der Arbeitgeber kann ein Urlaubsbegehren ablehnen, was aber nicht dazu führen darf, dass ein Arbeitnehmer gar keinen Urlaub erhält.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Achtung: Auch wenn sich der Arbeitgeber weigert, Urlaub zu gewähren, darf sich ein Arbeitnehmer nicht „selbst beurlauben“. Ein derartiges Benehmen kann zur außerordentlichen Kündigung führen! [/box]</p>
<p>Im Falle rechtswidriger Urlaubsverweigerung ist vielmehr Klage zu erheben und ggf. eine einstweilige Verfügung zu beantragen. Es sollte daher zunächst anwaltlicher Rat eingeholt werden, um einen Arbeitsplatzverlust durch vorschnelles, eigenmächtiges Verhalten zu vermeiden.</p>
<h2>Erwerbstätigkeit im Urlaub:</h2>
<p>Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 BUrlG: Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend des Urlaubs">§ 8 BUrlG</a> darf der Arbeitnehmer im Urlaub keine Tätigkeit ausüben, die dem Erholungszweck des Urlaubs widerspricht. Der Arbeitgeber kann insofern Unterlassung verlangen.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Achtung: Wenn der Arbeitnehmer wiederholt entgegen <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 BUrlG: Erwerbst&auml;tigkeit w&auml;hrend des Urlaubs">§ 8 BUrlG</a> einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen! [/box]</p>
<h2>Urlaubsverfall:</h2>
<p>Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden und kann nicht uneingeschränkt auf das Kalenderfolgejahr übertragen werden (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 Abs. 3 BUrlG</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/MuSchG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 MuSchG: K&uuml;ndigungsverbot">§ 17 MuSchG</a>). Andernfalls droht ein Verfall des Urlaubs, sodass er unwiederbringlich verloren ist.</p>
<p>Hat der Arbeitgeber den Verfall mitverschuldet, so kann der Arbeitnehmer jedoch Schadensersatz in Form zusätzlicher Urlaubstage für das nächste Kalenderjahr verlangen. Sollte zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis beendet worden sein, kann stattdessen eine Entschädigung in Geld gefordert werden, <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 Abs. 4 BUrlG</a>.</p>
<h2>Urlaub und Arbeitskampf:</h2>
<p>Wegen eines Arbeitskampfes kann das Urlaubsentgelt gekürzt und ein Antrag auf Urlaub abgelehnt werden. Nur wenn die Bewilligung vor Beginn des Arbeitskampfs erfolgte kann ein Arbeitnehmer in Urlaub gehen.</p>
<h2>Spezielle Urlaubsarten:</h2>
<p>Neben dem Erholungsurlaub, kann Freizeit auch aus anderen Gründen bzw. zu anderen Zwecken gewährt werden:</p>
<h3>Bildungsurlaub:</h3>
<p>Soll die politische oder berufliche Fortbildung des Arbeitnehmers ermöglichen. Währenddessen ist der Arbeitnehmer weiter zu entlohnen. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub muss kollektivvertraglich vereinbart sein oder kann sich aus einem Landesgesetz ergeben.</p>
<h3>Suspendierung:</h3>
<p>Es kann dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden, den Arbeitnehmer weiterhin zu beschäftigen, entweder wegen eines Fehlverhaltens oder schlechter Auftragslage. Der Vergütungsanspruch besteht fort.</p>
<h3>Unbezahlte Freizeit:</h3>
<p>Der Arbeitnehmer kann zusätzlich zum Urlaub Freizeit erhalten. Obwohl während dieser Zeit kein Lohn zu zahlen ist, hat der Arbeitnehmer dennoch keinen hierauf gerichteten Anspruch. Vielmehr muss unbezahlte Freizeit mit dem Arbeitgeber vereinbart werden oder dem Arbeitnehmer kraft Tarifvertrag zustehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/urlaubsanspruch/">Urlaubsanspruch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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