<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Lebensalter Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
	<atom:link href="https://www.sauerborn.de/tag/lebensalter/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.sauerborn.de/tag/lebensalter/</link>
	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
	<lastBuildDate>Mon, 08 Oct 2012 19:21:29 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.2</generator>
	<item>
		<title>Betriebsbedingte Kündigung: Alter geht vor Unterhaltspflichten?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-alter-geht-vor-unterhaltspflichten/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-alter-geht-vor-unterhaltspflichten/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 19:17:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebszugehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensalter]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialauswahl]]></category>
		<category><![CDATA[soziale Rechtfertigung der betriebsbedingten Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhaltspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1 III KSchG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=4835</guid>

					<description><![CDATA[<p>Genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), so kann ihm grundsätzlich nur dann wirksam gekündigt werden, wenn ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (§ 1 II KSchG). Im Fall der betriebsbedingten Kündigung, bei der ein „dringendes betriebliches Erfordernis&#8220; zu der Kündigung geführt hat, muss der Arbeitgeber noch dazu die Vorgaben [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-alter-geht-vor-unterhaltspflichten/">Betriebsbedingte Kündigung: Alter geht vor Unterhaltspflichten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Genießt ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), so kann ihm grundsätzlich nur dann wirksam gekündigt werden, wenn ein besonderer Kündigungsgrund vorliegt und die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (<a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 II KSchG</a>).</p>
<p>Im Fall der betriebsbedingten Kündigung, bei der ein „dringendes betriebliches Erfordernis&#8220; zu der Kündigung geführt hat, muss der Arbeitgeber noch dazu die Vorgaben aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 III KSchG</a> einhalten und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach den dort genannten Kriterien auswählen.</p>
<p>Die vier Kriterien der Sozialauswahl</p>
<p>Zu diesen bei der Sozialauswahl zu berücksichtigenden Kriterien zählen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 III 1 KSchG</a></p>
<p> die Dauer der Betriebszugehörigkeit,</p>
<p> das Lebensalter,</p>
<p> ggf. bestehende Unterhaltspflichten und</p>
<p> eine etwaige Schwerbehinderung der einzelnen Arbeitnehmer.</p>
<p>Diese vier Aspekte muss der Arbeitgeber „ausreichend&#8220; berücksichtigen, ohne dass damit bereits etwas darüber gesagt worden wäre, ob eines oder mehrere dieser Merkmale vorrangig ist bzw. sind. Und so geht auch das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 18.02.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4%20Sa%201122/10" target="_blank" title="4 Sa 1122/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)">4 Sa 1122/10</a>) im Ausgangspunkt davon aus, dass alle vier Kriterien des <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 III 1 KSchG</a> „prinzipiell gleichrangig sind&#8220; und dass keinem von ihnen ein „absoluter Vorrang&#8220; zustehe. Bei diesen Überlegungen bleibt das Gericht jedoch keineswegs stehen!</p>
<h2>Grundsatz: Alle Auswahlkriterien sind gleichrangig</h2>
<p>Zwar stellt das Gericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zunächst noch fest, es sei Sache des Arbeitgebers, ob er im Rahmen seines Wertungsspielraumes z.B. einmal vorrangig auf die Betriebszugehörigkeit und ein anderes Mal vor allem auf das Lebensalter der Betroffenen abstellt. Entscheidend sei nur, dass er die vier genannten Auswahlkriterien überhaupt „ausreichend&#8220; berücksichtigt hat, so wie es der Gesetzeswortlaut von <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 III 1 KSchG</a> will.</p>
<p>Dennoch sei nicht „praktisch jede Auswahlentscheidung akzeptabel&#8220;. Denn das Gebot der sozialen Auswahl konkretisiere das in der Verfassung verbürgte Sozialstaatsgebot und sei damit eine zwingend zu beachtende Schutzvorschrift. Deshalb muss die Wertungsentscheidung des Arbeitgebers auch tatsächlich sozialverträglich sein.</p>
<p>Lebensalter kann im Einzelfall wichtiger sein als Unterhaltsverpflichtungen</p>
<p>Sodann kommt das LAG Köln aber zu dem Ergebnis, es könne inakzeptabel sein, wenn der Arbeitgeber den Unterhaltspflichten des einen Arbeitnehmers den Vorrang gegenüber dem Lebensalter des anderen Arbeitnehmers einräume und daher einem kinderlosen älteren Arbeitnehmer kündigt.</p>
<p>Diese Überlegung begründet es zunächst mit der Rechtsprechung des BAG, nach der die Berücksichtigung des Lebensalters bei der sozialen Rechtfertigung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 III 1 KSchG</a> nur deshalb keine unzulässige Altersdiskriminierung darstelle, weil dieses Vorgehen zwingend erforderlich sei, um die individuellen Chancen der Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zu ermitteln. Denn schließlich gehe es darum, denjenigen Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen zu entlassen, der die besten Möglichkeiten hat, eine andere Stelle zu finden. Und es ist wohl leider unbestritten, dass diese Chancen mit zunehmendem Alter rapide abnehmen.</p>
<p>Daher spiele das Lebensalter der Arbeitnehmer eine nicht unerhebliche Rolle. Das zeige zudem <a href="https://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html" target="_blank" title="&sect; 14 TzBfG: Zul&auml;ssigkeit der Befristung">§ 14 III TzBfG</a>, der eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Angabe besonderer Gründe erlaubt, sofern der einzustellende Bewerber bereits das 52. Lebensjahr vollendet hat. Auch hierdurch soll der Betroffene nicht schlechter gestellt werden, sondern der Gesetzgeber möchte erreichen, dass er überhaupt eine Chance bekommt.</p>
<p>Aus diesen Gründen hielt es die im Ausgangsfall ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 III KSchG</a> für rechtsunwirksam, weil der Arbeitgeber das Lebensalter des gekündigten Arbeitnehmers nicht hinreichend berücksichtigt habe.</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Ein Arbeitgeber (Beklagter) hatte zwei Produktionsbereiche, nämlich „Werkstatt&#8220; und „Montage&#8220;, zusammengelegt. Für diese unternehmerische Entscheidung wurde ein durch die Wirtschaftskrise bedingter Auftragsrückgang angeführt, der zwischen den Prozessparteien jedoch streitig ist.</p>
<p>Jedenfalls wollte der Beklagte nur einen der beiden Abteilungsleiter behalten. Zur Wahl standen einerseits der Kläger und andererseits ein Herr K.</p>
<p>Der Kläger ist gelernter Metallbauhandwerksmeister und war Leiter der Organisationseinheit „Werkstatt&#8220;. Er ist verheiratet, aber nicht unterhaltsverpflichtet. Im Kündigungszeitpunkt im November 2009 war er 53 Jahre alt. Herr K, der bisherige Leiter der Organisationseinheit „Montage&#8220;, war damals hingegen 35 Jahre alt, ist ebenfalls verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Er hatte im Ausland einen Beruf erlernt, der mit dem deutschen Elektromechaniker vergleichbar ist. Sein Abschluss wurde „‚von einer deutschen Industrie- und Handelskammer offiziell anerkannt und zertifiziert'&#8220;. Keiner der beiden ist schwerbehindert und auch ihre Betriebszugehörigkeit weicht nur um sechs Monate zugunsten von Herrn K ab.</p>
<p>Wegen dessen Unterhaltsverpflichtung hatte sich der Beklagte letztlich gegen den Kläger entschieden und ihm Ende 2009 zum 31.05.2010 gekündigt. Dieser erhob Kündigungsschutzklage und obsiegte damit vor dem LAG Köln.</p>
<p>Zugunsten des Klägers führt das LAG Köln an:</p>
<p>„Das Lebensalter des Klägers liegt mit 53 Jahren im Zeitpunkt der Kündigung im schlechtestmöglichen Bereich, was die Chancen am Arbeitsmarkt und die Perspektiven anbelangt, das Arbeitsleben bis zum Rentenalter fortzusetzen. (&#8230;) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger angesichts einer für ihn geltenden regelmäßigen Altersgrenze von rund 66 Jahren mit 53 Jahren noch ca. 13 Jahre bis zum Erreichen der Altersgrenze zurückzulegen hat. Ein Arbeitnehmer im Alter des Klägers ist damit bei typisierender Betrachtung von einer Kündigung schwerstmöglich betroffen.&#8220;</p>
<p>Dagegen äußerst es sich sehr optimistisch zu den Chancen des Herrn K, einen anderen Arbeitsplatz zu finden:</p>
<p>„Das Alter (des) Herrn K ist mit 35 Jahren jedenfalls unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen geradezu optimal, was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt anbelangen. (&#8230;) Ein 35jähriger hat typischerweise seine Berufsausbildung abgeschlossen und bereits einige Jahre Berufspraxis hinter sich, was ihn einen besonders gefragten Teilnehmer am Arbeitsmarkt werden lässt. Ein 35jähriger zeigt typischerweise auch noch keine altersbedingten Abnutzungserscheinungen; mit häufigen und längeren Erkrankungen ist bei ihm nicht zu rechnen. Herr K hat damit wegen seines Alters besonders gute, wenn nicht überhaupt die besten Chancen auf dem Arbeitsmarkt.&#8220; Dies gelte umso mehr, als er schon in jungen Jahren eine Führungsposition erlangt hat und ein neuer Arbeitgeber von seiner Erfahrenheit profitiere und diese zu honorieren wisse.</p>
<p>Das Gericht schließt seinen Vergleich daher mit der Feststellung:</p>
<p>„Vor diesem Hintergrund müssen die Unterhaltspflichten Herrn K zurücktreten.&#8220; Es sei nämlich davon auszugehen, dass er sofort eine neue Anstellung gefunden hätte, sodass er nicht in die Verlegenheit gelangt wäre, seine Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr erfüllen zu können.</p>
<p>Folglich war die Kündigung des Klägers rechtsunwirksam. Gegen das Urteil kann allerdings Revision eingelegt werden, weil grundsätzlicher Klärungsbedarf darüber bestehe, in welchem Verhältnis die vier Auswahlkriterien des <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 KSchG: Sozial ungerechtfertigte K&uuml;ndigungen">§ 1 III 1 KSchG</a> tatsächlich zueinander stehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-alter-geht-vor-unterhaltspflichten/">Betriebsbedingte Kündigung: Alter geht vor Unterhaltspflichten?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-ordentliche-kuendigung/betriebsbedingte-kuendigung-alter-geht-vor-unterhaltspflichten/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Diskriminiert der Behindertenbegriff in § 2 SGB IX ältere Menschen?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/diskriminiert-der-behindertenbegriff-in-%c2%a7-2-sgb-ix-aeltere-menschen/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/diskriminiert-der-behindertenbegriff-in-%c2%a7-2-sgb-ix-aeltere-menschen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:02:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[altersuntypischer Zustand]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensalter]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1911</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt ein Mensch als behindert, wenn seine Körperfunktionen, seine geistigen Fähigkeiten oder seine seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate „von dem für sein Lebensalter typischen Zustand“ abweicht, sodass seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Ein Maßstab für das Vorliegen einer (Schwer-)Behinderung ist also das [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/diskriminiert-der-behindertenbegriff-in-%c2%a7-2-sgb-ix-aeltere-menschen/">Diskriminiert der Behindertenbegriff in § 2 SGB IX ältere Menschen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX</a> gilt ein Mensch als behindert, wenn seine Körperfunktionen, seine geistigen Fähigkeiten oder seine seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate „von dem für sein Lebensalter typischen Zustand“ abweicht, sodass seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.</p>
<p>Ein Maßstab für das Vorliegen einer (Schwer-)Behinderung ist also das Alter des Betroffenen. Was aber soll der „alterstypische Zustand“ sein und wie kann man ihn allgemein definieren?</p>
<p>So hat das bayerische Landessozialgericht bereits in einem Urteil vom 12.12.2002 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2018%20SB%2022/01" target="_blank" title="LSG Bayern, 12.12.2002 - L 18 SB 22/01: Schwerbehindertenrecht - Begrenzung des Behinderungsbeg...">L 18 SB 22/01</a>) darauf hingewiesen, dass weder bei sehr jungen noch bei älteren Menschen sicher bestimmt werden könne, welcher geistige, seelische oder körperliche Zustand alterstypisch sei.<span id="more-1911"></span></p>
<p>Konkret zweifelte das Gericht an der Verfassungsgemäßheit des im Gesetz verwandten Behindertenbegriffs, da er ältere Menschen in ihrem Recht auf eigenständige Lebensführung verletzen könne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man die Anerkennung einer Behinderung bzw. die Erbringung von Leistungen nur deshalb verweigere, weil zwar Gesundheitsstörungen vorliegen, die auch die Teilhabe am öffentlichen Leben negativ beeinflussen, diese aber im hohen Alter als typisch hinzunehmen seien. Allein ein höheres Lebensalter dürfe grundsätzlich bei der Beurteilung einer Gesundheitsstörung nicht zu einer niedrigeren Einstufung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) führen als bei einer jüngeren Person. Der zugrundezulegende Begriff der Behinderung (s.o.) könne daher insoweit gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> verstoßen, der jede Benachteiligung Behinderter verbietet.</p>
<p>Als Beispiel führt das Gericht ferner eine Einschränkung der Beweglichkeit von Gliedmaßen und Wirbelsäule an: Wer sich kaum bewege und verhältnismäßig träge sei, sei oftmals schon in jungem Alter relativ unbeweglich, während ältere Menschen, die stets mobil und aktiv waren, auch im fortgeschrittenen Alter noch uneingeschränkt beweglich seien. Die jeweilige Beweglichkeit von Armen, Beinen und Wirbelsäule hänge somit nicht unmittelbar nur vom Alter, sondern vor allem von der individuellen Lebensführung ab. Daher sei es insofern kaum möglich, einen vom Lebensalter abweichenden Zustand zu ermitteln.</p>
<p>Da die Verfassungsgemäßheit des Behindertenbegriffs vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich war, wandte sich das LSG Bayern nicht an das Bundesverfassungsgericht. Und so stellt <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX</a> auch heute noch auf altersuntypische, dem Lebensalter vorgreifende Gesundheitsstörungen ab…</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/diskriminiert-der-behindertenbegriff-in-%c2%a7-2-sgb-ix-aeltere-menschen/">Diskriminiert der Behindertenbegriff in § 2 SGB IX ältere Menschen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/diskriminiert-der-behindertenbegriff-in-%c2%a7-2-sgb-ix-aeltere-menschen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
