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	<title>Urlaubsabgeltung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs &#8211; Bundesarbeitsgericht gibt sog. Surrogatstheorie auf</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 Jul 2012 12:25:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Anwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Geltendmachung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsanwalt]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/urlaub/befristung-des-urlaubsabgeltungsanspruchs-bundesarbeitsgericht-gibt-sog-surrogatstheorie-auf/">Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs &#8211; Bundesarbeitsgericht gibt sog. Surrogatstheorie auf</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG</a> muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG</a> nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz (Surrogat) für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde. Dieser Anspruch ist aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nach der neueren Rechtsprechung des Senats allerdings dann nicht ebenso wie der Urlaubsanspruch befristet, wenn der Arbeitnehmer über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig ist.<span id="more-1939"></span></p>
<p>Der Kläger war beim Beklagten seit dem 4. Januar 2008 als Operating-Manager beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit der Parteien stellte das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27. November 2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Juli 2008 endete. Dem Kläger standen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls 16 Tage Urlaub zu. Mit einem Schreiben vom 6. Januar 2009 verlangte er vom Beklagten ohne Erfolg, diesen Urlaub abzugelten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Abgeltungsanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht am 31. Dezember 2008 untergegangen.</p>
<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes.[/box]</p>
<p>Der Kläger musste deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen. Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. Der Senat hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20AZR%20652/10" target="_blank" title="BAG, 19.06.2012 - 9 AZR 652/10: Urlaubsabgeltung - Aufgabe der Surrogatstheorie">9 AZR 652/10</a> &#8211;</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20Sa%202333/09" target="_blank" title="LAG Berlin-Brandenburg, 25.03.2010 - 14 Sa 2333/09">14 Sa 2333/09</a> &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 43/12 vom 19.06.2012</em></p>
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		<title>Urlaubsanspruch: Kein Abgeltungsanspruch mehr nach Ablauf einer Ausschlussfrist</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 27 Aug 2011 12:31:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[einzelvertragliche Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[tarifvertragliche Ausschlussfrist]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsabgeltung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfall des Abgeltungsanspruchs]]></category>
		<category><![CDATA[Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs]]></category>
		<category><![CDATA[§ 7 IV BUrlG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 7 IV BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) muss der Arbeitgeber Urlaubstage, die (noch) nicht in Anspruch genommen werden konnten, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Der Arbeitnehmer erhält dann also eine Geldentschädigung. Abgeltungsanspruch auch nach Krankheit bzgl. für Sonderurlaub wegen Schwerbehinderung Zu diesem Abgeltungsanspruch sind seit dem Jahr 2009 einige Urteile ergangen. Den Anfang machte eine Entscheidung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/urlaub/urlaubsanspruch-kein-abgeltungsanspruch-mehr-nach-ablauf-einer-ausschlussfrist/">Urlaubsanspruch: Kein Abgeltungsanspruch mehr nach Ablauf einer Ausschlussfrist</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 IV BUrlG</a> (Bundesurlaubsgesetz) muss der Arbeitgeber Urlaubstage, die (noch) nicht in Anspruch genommen werden konnten, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten. Der Arbeitnehmer erhält dann also eine Geldentschädigung.</p>
<h2>Abgeltungsanspruch auch nach Krankheit bzgl. für Sonderurlaub wegen Schwerbehinderung</h2>
<p>Zu diesem Abgeltungsanspruch sind seit dem Jahr 2009 einige Urteile ergangen.</p>
<p>Den Anfang machte eine Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-350/06" target="_blank" title="C-350/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)">C-350/06</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=C-520/06" target="_blank" title="C-520/06 (3 zugeordnete Entscheidungen)">C-520/06</a> – Schultz-Hoff), derzufolge der Arbeitnehmer auch dann Abgeltung verlangen kann, wenn er krankheitsbedingt nicht in Urlaub gehen konnte.</p>
<p>Diese Entscheidung ergänzte das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 23.03.2010, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20AZR%20128/09" target="_blank" title="BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09: Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz">9 AZR 128/09</a>), indem es den Abgeltungsanspruch auf den Schwerbehinderten kraft Gesetz zustehenden Zusatzurlaub erstreckte. Allerdings schloss das Gericht zugleich eine Abgeltung auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, aus.</p>
<p>Nun ist erneut ein Urteil des BAG (vom 09.08.2011, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20AZR%20352/10" target="_blank" title="BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 352/10: Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen">9 AZR 352/10</a>) zu <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 IV BUrlG</a> ergangen. Dieses betrifft zum einen das Entstehen und die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs und zum anderen seinen Verfall infolge einer Ausschlussfrist.<span id="more-1944"></span></p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Die Entscheidung betrifft eine Krankenschwester (Klägerin), die über 32 Jahre lang bis zum 31.03.2008 in Teilzeit für ihre Arbeitgeberin (Beklagte) gearbeitet hatte. Seit dem 19.10.2006 war die Klägerin dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grunde erhält sie seit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes eine unbefristete Erwerbsminderungsrente.</p>
<p>Ende Februar 2009 forderte sie von der Beklagten eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.613,62 € für ihre Urlaubsansprüche aus 2007 und 2008 ein. Ihr Arbeitsverhältnis unterlag jedoch dem „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder&#8220; („TV-L&#8220;, vom 12.10.2006) und nach dessen § 37 I besteht eine Ausschlussfrist für alle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Diese verfallen demzufolge u.a. dann, wenn sie nicht binnen sechs Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.</p>
<h2>Keine Abgeltung nach Ablauf einer (tarif-)vertraglichen Ausschlussfrist</h2>
<p>Das BAG kam deswegen zu dem Urteil, dass die Klägerin im Februar 2009 keine Abgeltung mehr nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 IV BUrlG</a> fordern konnte. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch könne nämlich nachträglich entfallen, wenn der Arbeitnehmer eine insoweit zu beachtende einzel- oder tarifvertragliche Ausschlussfrist verstreichen lässt.</p>
<p>Dazu muss man wissen, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unmittelbar mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht und auch sofort fällig wird. Dies gelte auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Auflösung des Arbeitsvertrages weiterhin fortbesteht. Daher hätte die Klägerin wegen § 37 I TV-L innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31.03.2008 tätig werden müssen&#8230;</p>
<p>Das BAG führt desweiteren aus, der Abgeltungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 IV BUrlG</a> sei eine „reine Geldforderung&#8220; und kein (vollwertiger) Ersatz für den eigentlichen Urlaubsanspruch. Daher unterliege er wie jeder andere arbeitsvertragliche Anspruch etwaigen individuell oder tarifvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen. Dem steht nach dem BAG insbesondere nicht entgegen, dass der abzugeltende Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht vertraglich abbedungen werden kann (<a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 BUrlG: Unabdingbarkeit">§§ 13 I 1, 3 I BUrlG</a>).</p>
<p>Betroffene sollten daher nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nicht zögern, etwaige Abgeltungsansprüche (ggf. gerichtlich) geltend zu machen, wollen sie diesen Anspruch nicht verlieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/urlaub/urlaubsanspruch-kein-abgeltungsanspruch-mehr-nach-ablauf-einer-ausschlussfrist/">Urlaubsanspruch: Kein Abgeltungsanspruch mehr nach Ablauf einer Ausschlussfrist</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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