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	<title>VMG Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Anerkennung einer Schwerbehinderung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/anerkennung-einer-schwerbehinderung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 21:06:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[50]]></category>
		<category><![CDATA[AHP]]></category>
		<category><![CDATA[Anerkennung]]></category>
		<category><![CDATA[Anhaltspunkte]]></category>
		<category><![CDATA[behindert]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinverordnung]]></category>
		<category><![CDATA[VMG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Menschen sind &#8222;behindert&#8220; i.S. § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) , wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Menschen sind &#8222;behindert&#8220; i.S. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1</a> Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) , wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.</p>
<p>Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 ist man als Schwerbehinderter besonders geschützt.</p>
<p>Das Schwerbehindertenrecht ist seit Mitte 2001 im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt, das sich insgesamt mit der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen befasst.</p>
<p>1. Das SGB IX gewährt besonderen Schutz vor allem am Arbeitsplatz vor Kündigung durch den Arbeitgeber (&#8222;besonderer Kündigungsschutz&#8220;).<br />
2. Schwerbehinderte haben auch Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage im Jahr).<br />
3. Im Einzelfall können zur Sicherung eines angemessenen Platzes im Arbeitsleben neben berufsfördernden Rehabilitationsleistungen besondere Hilfen für Schwerbehinderte notwendig sein (z.B. die behinderungsgerechte Umrüstung einer Maschine). Dafür sind besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Hauptfürsorgestellen vorgesehen.<br />
4. Weiterhin können Schwerbehinderte besondere Nachteilsausgleiche erhalten, die von weiteren gesundheitlichen Voraussetzungen abhängen. Zu den Ausgleichsleistungen zählen etwa Steuererleichterungen (insbesondere ein Behinderten-Pauschbetrag), unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer, Parkerleichterungen und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.</p>
<p>In einem Schwerbehindertenausweis werden die Schwerbehinderteneigenschaft und &#8211; mittels Merkzeichen &#8211; bestimmte Nachteilsausgleiche nachgewiesen.</p>
<p>Behinderte, die weniger als 50, mindestens aber einen GdB von 30 haben, können Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz erhalten oder ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Die Gleichstellung kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Für die Eingliederung in das Arbeitsleben können Gleichgestellte die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie Schwerbehinderte, allerdings mit Ausnahme von Zusatzurlaub und unentgeltlicher Beförderung.</p>
<p>In vielen Fällen aus dem Schwerbehindertenrecht müssen die Sozialgerichte entscheiden, wie hoch der Grad der Behinderung ist, oder ob einem Schwerbehinderten ein bestimmter Nachteilsausgleich zusteht.</p>
<p>Wenn Sie aus Nordrhein-Westfalen stammen, können Sie auf den <a href="http://www.bezirksregierung-muenster.de/startseite/service/Sozial-und_Familienleistungen/index.html" target="_blank" class="broken_link">Internetseiten der Versorgungsverwaltung NW</a> &#8222;<a href="http://www.bezirksregierung-muenster.de/startseite/service/Sozial-und_Familienleistungen/Menschen_mit_Behinderungen/antrag_stellen/index.html" target="_blank" class="broken_link">ELSA</a>&#8222;, den Elektronischen Schwerbehindertenantrag nutzen (Ausfüllen am PC) oder sich ein Antragsformular downloaden.<br />
Den Volltext des SGB IX finden Sie hier (via JURIS).</p>
<p>(= externe Links)</p>
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		<item>
		<title>Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf einen Diabetes mellitus Typ 2</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/anwendbarkeit-der-versorgungsmedizinischen-grundsaetze-auf-einen-diabetes-mellitus-typ-2/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 12:18:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diabetes mellitus]]></category>
		<category><![CDATA[Insulintherapie]]></category>
		<category><![CDATA[Stoffwechsellage]]></category>
		<category><![CDATA[Therapieaufwand]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
		<category><![CDATA[VMG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).</p>
<p>In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2013%20SB%20294/07" target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - L 13 SB 294/07: Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung -...">L 13 SB 294/07</a>) darauf hin, dass diese VMG aber auch für Sachverhalte vor dem 01.01.2009 anzuwenden seien, sofern noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen Behinderungsgrad nach den AHP vorliege. Ferner zeigt das Gericht dort unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Besonderheiten auf, die bei der Bewertung eines Diabetes mellitus zu beachten sind.<span id="more-1927"></span></p>
<p>Hier stellt es zunächst fest, dass die Bewertung des GdB eines Diabetes mellitus-Patienten nicht nach dem GdB-Katalog der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) erfolgen dürfe.</p>
<p>Ferner sei eine Differenzierung nach Diabetes mellitus Typ 1 und 2 im Schwerbehindertenrecht nicht zweckdienlich, da diese zwar der Bestimmung der anzuwendenden Behandlungsmethode diene, aber keine Aussage über entstehende Teilhabebeeinträchtigungen des Patienten treffe, auf die es bei der Bestimmung des GdB jedoch gerade ankomme. Dementsprechend sei diese in den AHP 2008 eingeführte Unterscheidung infolge entsprechender Rechtsprechung des BSG in den VMG wieder aufgegeben worden. Der Typ der Diabetes-Erkrankung beeinflusst also nicht mehr die Bewertung des GdB.</p>
<p>Auch die VMG seien aber kritikwürdig. Nach wie vor werde nämlich nur die Einstellungsqualität des Diabestes (z.B. mit Diät, mit Medikamenten, mit Insulin etc.) berücksichtigt, nicht aber der hierzu erforderliche Therapieaufwand. Dieser sei jedoch entscheidend für die Beeinträchtigung der Lebensführung des Patienten, die im Mittelpunkt der Beurteilung des GdB nach den Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) liegt. Soweit die VMG also bei einer Zuckererkrankung den Therapieaufwand außer Acht lassen, seien sie mit <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX nicht vereinbar und daher nicht strikt rechtlich bindend.</p>
<p>Das Urteil beruht auf der Klage einer Diabetes mellitus-Patientin (Typ2), der infolge ihrer Zuckererkrankung (Einzel-GdB 30) und eines Augenleidens (Einzel-GdB 20) ein Gesamt-GdB von 40 zuerkannt worden war. Sie erstrebte die Anerkennung eines höheren GdB, da sie dreimal am Tag Insulin spritzen und ein starres Diätschema beachten müsse. Zudem betreibe sie jeden Tag gut 1 ½ Stunden Nordic Walking, sodass ihr gesamter Tagesablauf von der Krankheit geprägt sei. Nur so konnte sie bislang einen Zuckerschock vermeiden.</p>
<p>Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Gesamt-GdB der Klägerin mit 50 anzusetzen sei, da bereits der Diabetes mellitus für sich betrachtet einen Einzel-GdB von 40 rechtfertige. Zwar sei ein Einzel-GdB von 30 angemessen, wenn und soweit der Patient „lediglich“ seinen Blutzuckerspiegel kontrollieren, dreimal am Tag Insulin spritzen und eine Diät einhalten müsse. Wenn aber eine ausreichende Stoffwechsellage nur erreicht werden kann, wenn der Patient jeden Tag anderthalb Stunden Sport betreibt, dann sei dieser zusätzliche Therapieaufwand entgegen der VMG zu berücksichtigen, sodass eine Erhöhung des Einzel-GdB um 10 angemessen sei.</p>
<p>Bei einer Diabetes-Erkrankung sei der GdB nämlich grundsätzlich relativ niedrig anzusetzen, wenn der Patient mit geringem Aufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreiche. Sobald der Therapieerfolg aber abnimmt oder sich der erforderliche Aufwand entsprechend erhöht, müsse sich dies auch bei der Bemessung des individuellen Behinderungsgrades auswirken.</p>
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		<title>Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) rechtswidrig?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 12:23:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Grad der Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Feststellung des individuellen Behinderungsgrades (GdB) oder die Anerkennung von leistungsanspruchsbegründenden Nachteilsausgleichen in Form von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „Bl“, „aG“, „G“ etc.) erfolgte bis einschließlich zum 31.12.2008 nach den sog. AHP (ausgeschrieben: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) in der jeweils geltenden Fassung. Bei den AHP handelte es [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Feststellung des individuellen Behinderungsgrades (GdB) oder die Anerkennung von leistungsanspruchsbegründenden Nachteilsausgleichen in Form von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „Bl“, „aG“, „G“ etc.) erfolgte bis einschließlich zum 31.12.2008 nach den sog. AHP (ausgeschrieben: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) in der jeweils geltenden Fassung.</p>
<p>Bei den AHP handelte es sich nicht um einen Rechtssatz im weitesten Sinne, sondern um eine Art „vorweggenommener Sachverständigengutachten“, die es den Medizinern erleichtern sollten, den individuellen GdB eines Patienten zu beurteilen. Um eine einheitliche Bewertung sicher zu stellen, waren die Gerichte im Falle eines Rechtsstreits (z.B. um das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder der „richtigen“ Bemessung des GdB) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehalten, die AHP ebenfalls anzuwenden. Dadurch erlangten die AHP normähnliche bzw. gewohnheitsrechtliche Wirkung.<span id="more-1933"></span></p>
<p>Seit dem 01.01.2009 sind die AHP aber nur noch für „Altfälle“ relevant, während die Bemessung des individuellen GdB im Übrigen unter Anwendung der sog. VMG erfolgt. Diese „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ stellen eine Anlage zu § 2 Vers-MedV (Versorgungsmedizin-Verordnung) dar und gehören somit anders als die AHP zum sog. materiellen Recht. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die VMG liegt in § 30 XVII BVG.</p>
<p>Das ist insoweit von Bedeutung, als § 30 XVII BVG zwar eine Ermächtigung enthält, eine Bewertungsgrundlage für die Feststellung des GdB in Form einer Rechtsverordnung (hier also der Vers-MedV) zu erlassen. Unerwähnt bleiben dort aber die sog. Nachteilsausgleiche bzw. Merkzeichen des Schwerbehindertenrechts, für die die VMG dennoch angewendet werden…</p>
<p>Es stellt sich damit das Problem, ob die VMG mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sein könnten, soweit sie sich auf die Nachteilsausgleiche beziehen. Das könnte für Betroffene durchaus ein wichtiger Einwand sein: Sollten sie einen auf die VMG gestützten Bescheid erhalten, mit dem z.B. die Anerkennung eines Nachteilsausgleichs verweigert wird, und sollten sich diese VMG als rechtswidrig erweisen, dann ist der Bescheid zwar nicht unwirksam, aber doch zumindest grundsätzlich anfechtbar. Sind die VMG hingegen gleichwohl rechtmäßig, kann der Bescheid jedenfalls nicht unter diesem Aspekt angegriffen werden.</p>
<p>In einem Urteil vom 14.08.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%208%20SB%201691/08" target="_blank" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 14.08.2009 - L 8 SB 1691/08: Schwerbehindertenrecht - erhebliche Beeintr...">L 8 SB 1691/08</a>) hat das LSG Baden-Württemberg jedoch entschieden, dass die Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit der VMG hinsichtlich des schwerbehindertenrechtlichen Merkzeichens „G“ (Gehbehinderung) dahin stehen könne. Da die VMG nämlich die Grundsätze der AHP zu diesem Nachteilsausgleich übernommen hätten, sei weiterhin gewährleistet, dass der GdB nachvollziehbar und nach Maßgabe des medizinischen Erkenntnisstandes bewertet werde. Da sich inhaltlich nichts an den Bewertungsgrundsätzen geändert habe, sei auch eine Benachteiligung der Betroffenen nicht denkbar. Wegen dieser sachlichen Identität von AHP und VMG seien die Gerichte daher trotz Bedenken an der Rechtmäßigkeit der VMG nicht verpflichtet, von deren Bewertungsgrundsätzen abzuweichen.</p>
<p>Diese Feststellungen hat das Gericht jedoch nur „ergänzend“ getroffen, sodass abzuwarten bleibt, wie die Sozialgerichte tatsächlich künftig über die Anwendbarkeit der VMG betreffs der Nachteilsausgleiche urteilen werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/beurteilung-von-nachteilsausgleichen-nach-den-versorgungsmedizinischen-grundsaetzen-vmg-rechtswidrig/">Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) rechtswidrig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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