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	<title>Arbeitgeberhaftung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Arbeitgeberhaftung: Arbeitgeber haftet für Pkw-Schäden anlässlich eines Bereitschaftsdienstes</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Jul 2011 13:12:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeberhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Autounfall]]></category>
		<category><![CDATA[Bereitschaftsdienst]]></category>
		<category><![CDATA[Rufbereitschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallschaden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele Arbeitnehmer nutzen ihre Privatfahrzeuge auch zu beruflichen Zwecken, z.B. indem sie mit ihrem eigenen Auto zur Arbeit, zu einem Kunden- oder Ortstermin etc. fahren. Kommt es bei diesen Fahrten zu Schäden am Kraftfahrzeug, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber hierfür aufkommen muss. Denn immerhin profitiert er ja auch davon, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitgeberhaftung/arbeitgeberhaftung-arbeitgeber-haftet-fuer-pkw-schaeden-anlaesslich-eines-bereitschaftsdienstes/">Arbeitgeberhaftung: Arbeitgeber haftet für Pkw-Schäden anlässlich eines Bereitschaftsdienstes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele Arbeitnehmer nutzen ihre Privatfahrzeuge auch zu beruflichen Zwecken, z.B. indem sie mit ihrem eigenen Auto zur Arbeit, zu einem Kunden- oder Ortstermin etc. fahren.</p>
<p>Kommt es bei diesen Fahrten zu Schäden am Kraftfahrzeug, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber hierfür aufkommen muss. Denn immerhin profitiert er ja auch davon, dass ein Arbeitnehmer seinen eigenen Wagen zur Arbeitserledigung einsetzt.</p>
<p>Den Ersatz eines Unfallschadens an einem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers im Bereitschaftsdienst behandelt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20102/10" target="_blank" title="BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10: Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privat...">8 AZR 102/10</a>).<span id="more-1964"></span></p>
<h2>Grundsatz: Kein Ersatz von Pkw-Schäden</h2>
<p>Dort weist das BAG zunächst darauf hin, dass Arbeitnehmer grundsätzlich für die Kosten ihres Arbeitsweges selbst aufkommen müssen. Das gelte auch für Pkw-Schäden, da diese ebenfalls zu den Aufwendungen zählen, die ein Angestellter zu tragen habe.</p>
<p>Folglich muss der Arbeitgeber entsprechende Schäden nicht ersetzen, sondern der Arbeitnehmer bleibt auf seinen Kosten „sitzen&#8220;. Eine Ausnahme lässt das Gericht aber bei bestimmten dienstlich veranlassten „Sonderfahrten&#8220; zu.</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Das Urteil betrifft einen Oberarzt (Kläger), der bei einem Klinikum angestellt ist. Seinen Arbeitsweg, der „einige Kilometer&#8220; beträgt, legt er gewöhnlich mit seinem Privatwagen zurück.</p>
<p>Im Januar 2008 hatte der Kläger an einem Sonntag Rufbereitschaftsdienst. Als er gegen 9:00 Uhr zur Arbeit beordert wurde, machte er sich wie auch sonst mit seinem Pkw auf den Weg. Die Straßen waren allerdings noch glatt und so rutschte er mitsamt seinem Fahrzeug in den Straßengraben. Durch diesen Unfall entstand ihm ein Schaden in Höhe von 5.727,52 €, den er von seinem Arbeitgeber erstattet haben möchte.</p>
<p>Die Gerichte wiesen seine Klage jedoch ab&#8230;</p>
<h2>Arbeitgeber trägt Unfallkosten bei Rufbereitschaftseinsätzen</h2>
<p>Das BAG kam im vorliegenden Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber dann für Unfallschäden eines Arbeitnehmers aufkommen muss, wenn diese bei einer Fahrt im Rahmen einer Rufbereitschaft entstanden sind.</p>
<p>Dabei handele es sich nicht mehr um eine „gewöhnliche&#8220; Fahrt zum Arbeitsplatz, weshalb der Arbeitnehmer das Schadensrisiko nicht allein trage. Denn wenn er im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes aufgefordert wird, zur Arbeit zu erscheinen, müsse er möglichst schnell handeln. Er dürfe es deshalb „für erforderlich halten&#8220;, mit dem eigenen Auto zu fahren, um pünktlich vor Ort zu sein. Anders ausgedrückt ist die Pkw-Fahrt dann vom Arbeitgeber veranlasst, was es rechtfertigt, ihn zum Ersatz etwaiger Schäden an dem Auto zu verpflichten. Im Allgemeinen bleibt es aber bei den oben dargelegten Grundsätzen.</p>
<p>Die Höhe dieses Schadensersatzanspruches des Arbeitnehmers richtet sich nach dem BAG jeweils nach den Regeln über den sog. innerbetrieblichen Schadensausgleich. Zur Ermittlung des tatsächlichen Schadens und des Verschuldensgrades des Klägers an dem Unfall verwies es den Fall deshalb nun an das LAG München zurück.</p>
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		<title>Arbeitgeberhaftung: Haftung für Gesundheitsschäden wegen ungeschützten Kontakts mit asbesthaltigen Stoffen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 19:29:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeberhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Asbest]]></category>
		<category><![CDATA[Asbestbelastung]]></category>
		<category><![CDATA[asbesthaltiges Material]]></category>
		<category><![CDATA[bedingter Vorsatz]]></category>
		<category><![CDATA[Fürsorgepflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsarbeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Den Arbeitgeber treffen gewisse Fürsorgepflichten hinsichtlich seiner Arbeitnehmer (vgl. z.B. §§ 617 ff. BGB). Insbesondere muss er dafür sorgen, dass seine Angestellten durch ihre Berufstätigkeit keine Gesundheitsschäden erleiden. Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verdrängt Arbeitgeberhaftung Wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit verletzt wird oder sonstige Gesundheitsschäden erleidet, hat er grundsätzlich Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung, sofern [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitgeberhaftung/arbeitgeberhaftung-haftung-fuer-gesundheitsschaeden-wegen-ungeschuetzten-kontakts-mit-asbesthaltigen-stoffen/">Arbeitgeberhaftung: Haftung für Gesundheitsschäden wegen ungeschützten Kontakts mit asbesthaltigen Stoffen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Den Arbeitgeber treffen gewisse Fürsorgepflichten hinsichtlich seiner Arbeitnehmer (vgl. z.B. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/617.html" target="_blank" title="&sect; 617 BGB: Pflicht zur Krankenf&uuml;rsorge">§§ 617 ff. BGB</a>). Insbesondere muss er dafür sorgen, dass seine Angestellten durch ihre Berufstätigkeit keine Gesundheitsschäden erleiden.</p>
<h2>Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verdrängt Arbeitgeberhaftung</h2>
<p>Wenn der Arbeitnehmer bei seiner Tätigkeit verletzt wird oder sonstige Gesundheitsschäden erleidet, hat er grundsätzlich Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung, sofern er Opfer eines Arbeitsunfalls geworden ist.</p>
<p>Falls ein Leistungsanspruch gegen die Unfallversicherung besteht, ist der Arbeitgeber wiederum von einer Schadenshaftung gegenüber seinen Angestellten befreit (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/104.html" target="_blank" title="&sect; 104 SGB VII: Beschr&auml;nkung der Haftung der Unternehmer">§ 104 SGB VII</a>). Immerhin bezahlt er ja auch die Versicherungsprämien zugunsten der Arbeitnehmer. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber einen Wegeunfall des Arbeitnehmers verursacht oder diesen vorsätzlich verletzt, entfällt der gesetzliche Versicherungsschutz mit der Folge, dass nun der Arbeitgeber dem Verletzten nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts haftet.</p>
<p>Ein direkter Anspruch gegen den Arbeitgeber setzt infolgedessen stets ein vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten voraus. Hierauf weist das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 28.04.2011 nochmals ausdrücklich hin (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20769/09" target="_blank" title="BAG, 28.04.2011 - 8 AZR 769/09: Schadensersatz - Asbestbelastung">8 AZR 769/09</a>).</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Geklagt hatte ein bei der beklagten Stadt angestellter Mann, der im streitigen Zeitraum als Betreuer für Asylbewerber tätig war. Im Rahmen seiner Tätigkeit musste er auf Weisung seines Abteilungsleiters ab dem 01.02.1995 Sanierungsarbeiten in einem Asylbewerberheim durchführen. Die Arbeiten wurden jedoch zum 05.05.1995 durch das zuständige Gewerbeaufsichtsamt untersagt, nachdem es einen Hinweis darauf erhalten hatte, dass bei dieser Tätigkeit asbesthaltiger Staub freigesetzt werde.</p>
<p>Der Kläger verlangte von der Stadt daher Schadensersatz für mögliche Folgeschäden aus dieser Tätigkeit. Sein Begehren begründete er mit einem grob fahrlässigen Unterlassen der Stadt, für seine Gesundheit Sorge zu tragen. Sie hätte ihn für die Dauer der Sanierungsarbeiten vor dem krebserregenden Asbeststaub schützen und entsprechende Arbeitsschutzmittel überlassen müssen. In ihrem Unterlassen liege daher ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.</p>
<h2>Arbeitgeberhaftung wegen Asbestkontakt?</h2>
<p>Zunächst scheiterte der Kläger vor den Arbeitsgerichten. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber entschieden, dass eine Schadensersatzhaftung des Arbeitgebers möglich ist, wenn er für einen ungeschützten Kontakt seines Arbeitnehmers mit Asbest bzw. asbesthaltigem Material verantwortlich ist.</p>
<p>Das setzt aber auf Seiten der Stadt bedingten Vorsatz voraus. Erforderlich sei, dass der Vorgesetzte, der die Anweisung zu den Arbeiten an bzw. mit den kontaminierten Materialien gab, von der (besonderen) Asbestbelastung wusste, der der Arbeitnehmer ausgesetzt werden würde. Eine mögliche Gesundheitsschädigung des Betroffenen müsse er dabei wenigstens billigend in Kauf genommen haben. Von einer derartigen „bewussten Inkaufnahme&#8220; von Gesundheitsschäden könne nach dem BAG z.B. ausgegangen werden, wenn einem Arbeitnehmer die Weisung erteilt wird, ohne Schutzmaßnahmen an asbesthaltigem Material zu arbeiten.</p>
<p>Um prüfen zu lassen, ob auf Seiten der beklagten Stadt von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden kann, hat das BAG den Ausgangsfall deshalb an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Festzuhalten bleibt aber immerhin, dass sich ein Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er seine Arbeitnehmer bewusst mit krebserregenden Substanzen in Kontakt treten lässt, ohne ihre Gesundheit zu schützen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitgeberhaftung/arbeitgeberhaftung-haftung-fuer-gesundheitsschaeden-wegen-ungeschuetzten-kontakts-mit-asbesthaltigen-stoffen/">Arbeitgeberhaftung: Haftung für Gesundheitsschäden wegen ungeschützten Kontakts mit asbesthaltigen Stoffen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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