Arbeitgeberhaftung: Arbeitgeber haftet für Pkw-Schäden anlässlich eines Bereitschaftsdienstes

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Viele Arbeitnehmer nutzen ihre Privatfahrzeuge auch zu beruflichen Zwecken, z.B. indem sie mit ihrem eigenen Auto zur Arbeit, zu einem Kunden- oder Ortstermin etc. fahren.

Kommt es bei diesen Fahrten zu Schäden am Kraftfahrzeug, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber hierfür aufkommen muss. Denn immerhin profitiert er ja auch davon, dass ein Arbeitnehmer seinen eigenen Wagen zur Arbeitserledigung einsetzt.

Den Ersatz eines Unfallschadens an einem Privatfahrzeug eines Arbeitnehmers im Bereitschaftsdienst behandelt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.06.2011 (Az.: 8 AZR 102/10).

Grundsatz: Kein Ersatz von Pkw-Schäden

Dort weist das BAG zunächst darauf hin, dass Arbeitnehmer grundsätzlich für die Kosten ihres Arbeitsweges selbst aufkommen müssen. Das gelte auch für Pkw-Schäden, da diese ebenfalls zu den Aufwendungen zählen, die ein Angestellter zu tragen habe.

Folglich muss der Arbeitgeber entsprechende Schäden nicht ersetzen, sondern der Arbeitnehmer bleibt auf seinen Kosten „sitzen”. Eine Ausnahme lässt das Gericht aber bei bestimmten dienstlich veranlassten „Sonderfahrten” zu.

Der Ausgangsfall

Das Urteil betrifft einen Oberarzt (Kläger), der bei einem Klinikum angestellt ist. Seinen Arbeitsweg, der „einige Kilometer” beträgt, legt er gewöhnlich mit seinem Privatwagen zurück.

Im Januar 2008 hatte der Kläger an einem Sonntag Rufbereitschaftsdienst. Als er gegen 9:00 Uhr zur Arbeit beordert wurde, machte er sich wie auch sonst mit seinem Pkw auf den Weg. Die Straßen waren allerdings noch glatt und so rutschte er mitsamt seinem Fahrzeug in den Straßengraben. Durch diesen Unfall entstand ihm ein Schaden in Höhe von 5.727,52 €, den er von seinem Arbeitgeber erstattet haben möchte.

Die Gerichte wiesen seine Klage jedoch ab…

Arbeitgeber trägt Unfallkosten bei Rufbereitschaftseinsätzen

Das BAG kam im vorliegenden Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber dann für Unfallschäden eines Arbeitnehmers aufkommen muss, wenn diese bei einer Fahrt im Rahmen einer Rufbereitschaft entstanden sind.

Dabei handele es sich nicht mehr um eine „gewöhnliche” Fahrt zum Arbeitsplatz, weshalb der Arbeitnehmer das Schadensrisiko nicht allein trage. Denn wenn er im Rahmen seines Bereitschaftsdienstes aufgefordert wird, zur Arbeit zu erscheinen, müsse er möglichst schnell handeln. Er dürfe es deshalb „für erforderlich halten”, mit dem eigenen Auto zu fahren, um pünktlich vor Ort zu sein. Anders ausgedrückt ist die Pkw-Fahrt dann vom Arbeitgeber veranlasst, was es rechtfertigt, ihn zum Ersatz etwaiger Schäden an dem Auto zu verpflichten. Im Allgemeinen bleibt es aber bei den oben dargelegten Grundsätzen.

Die Höhe dieses Schadensersatzanspruches des Arbeitnehmers richtet sich nach dem BAG jeweils nach den Regeln über den sog. innerbetrieblichen Schadensausgleich. Zur Ermittlung des tatsächlichen Schadens und des Verschuldensgrades des Klägers an dem Unfall verwies es den Fall deshalb nun an das LAG München zurück.

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