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	<title>Kündigungsschutz Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Wann ist die Frage nach der Schwerbehinderung zulässig?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Oct 2012 21:01:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
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		<category><![CDATA[Integrationsamt]]></category>
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		<category><![CDATA[Sonderkündigungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Schwerbehinderung ist dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, d.h. also dann, wenn das Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Der Sachverhalt Der schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Er hatte [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Schwerbehinderung ist dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, d.h. also dann, wenn das Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Der schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Er hatte einen Grad der Behinderung von 60. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wollte der Beklagte, dass der Kläger ein Fragebogen ausfüllt, das unter anderem auch Fragen über die Schwerbehinderung stellte. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009. Erst nachdem ihm die Kündigung zuging, offenbarte er seine Schwerbehinderung. Er erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und behauptet, die Kündigung sei unwirksam, weil das Integrationsamt nicht zugestimmt hat, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 SGB IX: Klagerecht der Verb&auml;nde">§ 85 SGB IX</a>.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg aber vor dem Landesarbeitsgericht wie auch vor dem Bundesarbeitsgericht nicht. Das Landesarbeitsgericht sowie das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger sich nicht auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen kann, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.</p>
<p><strong>FAZIT</strong>: Ein Arbeitnehmer kann sich in Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine zuvor verneint Schwerbehinderung berufen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20553/10" target="_blank" title="BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10: Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverh&auml;ltnis">6 AZR 553/10</a> &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/wann-ist-die-frage-nach-der-schwerbehinderung-zulaessig/">Wann ist die Frage nach der Schwerbehinderung zulässig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Kündigungsschutz: Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten trotz Verzögerung um einen Tag noch „unverzüglich“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 13:08:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche "fristlose" Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Integrationsamt]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwerbehindertenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[unverzüglich]]></category>
		<category><![CDATA[unverzügliche Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmer enthält das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eine ganze Reihe arbeitnehmerschützender Regelungen. Hierzu zählt z.B., dass ihnen nach §§ 85, 91 SGB IX stets nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden darf. Außerordentliche Kündigung muss „unverzüglich&#8220; erfolgen Liegt die Zustimmung des Integrationsamtes erst einmal vor, muss die Kündigung nach § [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmer enthält das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eine ganze Reihe arbeitnehmerschützender Regelungen. Hierzu zählt z.B., dass ihnen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 SGB IX: Klagerecht der Verb&auml;nde">§§ 85</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Nachrang der Eingliederungshilfe">91 SGB IX</a> stets nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden darf.</p>
<h2>Außerordentliche Kündigung muss „unverzüglich&#8220; erfolgen</h2>
<p>Liegt die Zustimmung des Integrationsamtes erst einmal vor, muss die Kündigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Nachrang der Eingliederungshilfe">§ 91</a> V SGB IX jedoch „unverzüglich&#8220; erklärt werden. <span id="more-1962"></span></p>
<p>Als „unverzüglich&#8220; sehen Juristen allgemein jede Reaktion etc. an, die „ohne schuldhaftes Zögern&#8220; erfolgt (so <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/121.html" target="_blank" title="&sect; 121 BGB: Anfechtungsfrist">§ 121 I 1 BGB</a>). Die Kündigung muss also so schnell wie möglich ausgesprochen werden. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 30.06.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20563/11" target="_blank" title="ArbG Oberhausen, 30.06.2011 - 2 Ca 563/11: Fristlose K&uuml;ndigung eines Mitarbeiters der Stadt Obe...">2 Ca 563/11</a>) ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers aber auch dann noch unverzüglich im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Nachrang der Eingliederungshilfe">§ 91 SGB IX</a>, wenn sie einen Tag nach Erhalt der Zustimmung des Integrationsamtes erklärt wird. Eine Verzögerung von einem Tag sei als „unschädlich&#8220; anzusehen.</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Das genannte Urteil betrifft die Kündigung eines Schwerbehinderten (Kläger), der bei der Stadt Oberhausen (Beklagte) angestellt war. Zu seinen Aufgaben gehörte z.B. die Tätigkeit als Geschäftsführer des Vereins „Werbegemeinschaft Oberhausener Kirmessen e. V.&#8220;. Sein Monatsbruttolohn betrug etwa 4.300,- €.</p>
<p>Unstreitig hat der Kläger Vereinsgelder in Höhe von 17.500,- € – die Beklagte geht sogar von 28.700,- € aus – veruntreut. Wegen dieser strafbaren Handlung wurde ihm seitens der Stadt fristlos gekündigt.</p>
<p>Seine Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Oberhausen nun jedoch ab: Die Beklagte hätte dem Kläger erstmalig am 08.03.2011 kündigen können. Tatsächlich wurde die Kündigung am 09.03.2011 erklärt und dem Kläger noch am selben Tage zugestellt. Hierin sieht das Gericht kein schuldhaftes Verzögern durch die Beklagte, sodass die fristlose Kündigung nicht gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Nachrang der Eingliederungshilfe">§ 91 SGB IX</a> verstieß.</p>
<p>Gegen diese Entscheidung konnte der Kläger allerdings Berufung zum Landesgericht Düsseldorf einlegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/kuendigungsschutz-ausserordentliche-kuendigung-eines-schwerbehinderten-trotz-verzoegerung-um-einen-tag-noch-unverzueglich/">Kündigungsschutz: Außerordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten trotz Verzögerung um einen Tag noch „unverzüglich“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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