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	<title>Arbeitsunfall Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Kündigung während der Probezeit &#8211; auch nach schwerem Arbeitsunfall &#8211; wirksam?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 19:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsgenossenschaft]]></category>
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		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtfertigung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtfertigungsgrund]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz bis dahin noch keine Anwendung findet, auch wenn zuvor ein schwerer Arbeitsunfall geschehen ist. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen. Der Sachverhalt Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz bis dahin noch keine Anwendung findet, auch wenn zuvor ein schwerer Arbeitsunfall geschehen ist. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei der viert Finger konnten wieder reimplantiert. Die Beklagte meldete daraufhin den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft.</p>
<p>Danach wurde der Kläger zum 09.02.2012 gekündigt. Der Kläger klagt nun gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Solingen.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Arbeitsgericht Solingen wies die Kündigungsschutzklage ab. Es führte auf, dass es für die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung bedarf, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war.</p>
<p>[box type=&#8220;info&#8220;]WICHTIG: Die Klage wurde dann vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgenommen. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Klagerücknahme vom 19.09.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20Sa%201186/12" target="_blank" title="LAG D&uuml;sseldorf, Verfahren ohne Entscheidung beendet - 14 Sa 1186/12: Probezeitk&uuml;ndigung trotz s...">14 Sa 1186/12</a> -)[/box]</p>
<p><strong>FAZIT</strong>: Im Ergebnis heisst das, dass der Arbeitsunfall für die Kündigung keine Bedeutung hat und nicht zu berücksichtigen ist.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]<strong>BEACHTE</strong>: Ein Arbeitgeber hat bei einer Kündigung während der Probezeit die Voraussetzungen des § 622 Abs. 3 zu beachten[/box]</p>
<p>Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 10.05.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20198/12" target="_blank" title="2 Ca 198/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ca 198/12</a> &#8211;</p>
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		<title>Arbeitsunfall oder nicht? Pflegende Ehefrau stürzt bei Vorbereitungshandlung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-oder-nicht-pflegende-ehefrau-stuerzt-bei-vorbereitungshandlung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Oct 2012 20:05:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehefrau]]></category>
		<category><![CDATA[Ehemann]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[häusliche Krankenpflege]]></category>
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		<category><![CDATA[Sturz im häuslichen Bereich]]></category>
		<category><![CDATA[stürzen]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbereitungshandlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stürzt eine Pflegeperson während sie nicht aktiv eine Pflegetätigkeit verrichtet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe. Der Sachverhalt Im zugrunde liegenden Fall war umstritten gewesen, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Stürzt eine Pflegeperson während sie nicht aktiv eine Pflegetätigkeit verrichtet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im zugrunde liegenden Fall war umstritten gewesen, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Am Unfalltag sollte der Ehemann gegen 8:00 Uhr ins Krankenhaus gebracht werden. Auf dieser Fahrt wollte die Klägerin ihn begleiten, deshalb machte sie gegen 6 Uhr ihren Koffer fertig. Während dieser Vorbereitung stürzte die Klägerin die Treppe herunter und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keinen Versicherungsschutz hatte und außerdem zum Unfallzeitpunkt keine aktive Pflegetätigkeit an ihrem Ehemann verrichtet hatte.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, die aber erfolglos blieb. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass die Klägerin nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, denn der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Tätigkeiten des Pflegers überwiegend dem Pflegebedürftigen, also ihrem Ehemann zugutekommt. Dabei können zwar auch vorbereitende Handlungen dem Versicherungsschutz unterfallen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn aktiv eine Tätigkeit ausgeführt wird, die einen Bezug zur Pflegetätigkeit hat. Diese Voraussetzung sind hier angesichts der zeitlichen Differenz von zwei Stunden zwischen der Vorbereitungshandlung (den Koffer packen) und der beabsichtigten Hilfeleistung (dem Fahren zum Krankenhaus) nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist ein Arbeitsunfall nicht gegeben.</p>
<p>Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%201%20U%204760/11" target="_blank" title="SG Karlsruhe, 09.08.2012 - S 1 U 4760/11: Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungss...">S 1 U 4760/11</a> &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Arbeitsunfall eines Schülers bei der Rettung eines Kindes</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-eines-schuelers-bei-der-rettung-eines-kindes/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 04 Jul 2010 17:13:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Individualrechtsgut]]></category>
		<category><![CDATA[Spielplatz-Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Unglücksfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>„Der Mensch sei edel, hilfreich und gut.“, heißt es bekanntlich. Verletzt sich aber derjenige, der einem anderen Hilfe leistet bei seiner guten Tat, kann es sein, dass er sich „zur Belohnung“ mit den Versicherungen streiten muss, wer für seinen Schaden aufkommt. So geschehen im Fall eines vierzehnjährigen Schülers, der einem sechsjährigen Mädchen zu Hilfe eilte, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-eines-schuelers-bei-der-rettung-eines-kindes/">Arbeitsunfall eines Schülers bei der Rettung eines Kindes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>„Der Mensch sei edel, hilfreich und gut.“, heißt es bekanntlich. Verletzt sich aber derjenige, der einem anderen Hilfe leistet bei seiner guten Tat, kann es sein, dass er sich „zur Belohnung“ mit den Versicherungen streiten muss, wer für seinen Schaden aufkommt.<br />
So geschehen im Fall eines vierzehnjährigen Schülers, der einem sechsjährigen Mädchen zu Hilfe eilte, das beim Spielen – wie auch immer – auf das Betriebsgelände eines Energieversorgungsunternehmens gelangt war, und nun nicht mehr zurück auf den Spielplatz gelangen konnte. Auch die anwesende Mutter konnte dem eingeschlossenen Kind nicht helfen. Dafür kletterte der hilfsbereite Jugendliche über den Werkszaun und trug das Mädchen herüber.<br />
Dabei muss er sich wohl verletzt haben. Was genau geschah, erwähnt das BSG in seiner entsprechenden Pressemitteilung zwar nicht. Wohl aber kommt es in seinem zugehörigen Urteil vom 15.06.2010 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2012/09%20R" target="_blank" title="BSG, 15.06.2010 - B 2 U 12/09 R: Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - H...">B 2 U 12/09 R</a>) zu dem Ergebnis, dass der Jugendliche einen Arbeitsunfall im Sinne des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) erlitten hatte, für den der zuständige Versicherungsträger aufkommen müsse.<br />
Dies begründet das Gericht mit der Regelung des § 2 I Nr. 13a) SGB VII, denn der Junge habe einem anderen in einem Unglücksfall Hilfe geleistet. Ein solcher sei schon dann anzunehmen, wenn ein wichtiges Individualrechtsgut geschädigt oder gefährdet werden könnte. Bei diesem bedrohten Rechtsgut müsse es sich nicht zwingend um Leib oder Leben eines Menschen handeln. Da sich das Mädchen weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe der Mutter aus seiner Lage befreien konnte, war sein verfassungsrechtlich geschütztes Recht, sich frei fortzubewegen (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/11.html" target="_blank" title="Art. 11 GG">Art. 11 GG</a>) bedroht. Hätte der Junge nicht eingegriffen, hätte die Mutter vermutlich Polizei oder Feuerwehr alarmieren müssen. Beides spreche für die Annahme eines Unglücksfalles im Sinne der genannten Regelung des SGB VII.<br />
Folglich genoss der Jugendliche Versicherungsschutz nach dem SGB VII und das BSG gab seiner Klage gegen die zuständige Unfallkasse statt.</p>
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		<item>
		<title>Sportunfall als Arbeitsunfall</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sportunfall-als-arbeitsunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 08:39:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufssportler]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebssportler]]></category>
		<category><![CDATA[Direktionsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schulsport]]></category>
		<category><![CDATA[Schulsporthalle]]></category>
		<category><![CDATA[Sportunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Weisungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei den Worten „Arbeits-„ oder „Berufsunfall“ dürften die meisten Menschen wohl an abgetrennte Gliedmaßen oder Stürze von Leitern und Gerüsten etc. denken. Aber auch ein Sportunfall kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Besonders einleuchtend ist dies für Berufssportler wie z.B. Bundesligaspieler, die als Beschäftigte ihres jeweiligen Vereins regulär durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sportunfall-als-arbeitsunfall/">Sportunfall als Arbeitsunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei den Worten „Arbeits-„ oder „Berufsunfall“ dürften die meisten Menschen wohl an abgetrennte Gliedmaßen oder Stürze von Leitern und Gerüsten etc. denken. Aber auch ein Sportunfall kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden.</p>
<p>Besonders einleuchtend ist dies für Berufssportler wie z.B. Bundesligaspieler, die als Beschäftigte ihres jeweiligen Vereins regulär durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) geschützt sind. Entsprechendes gilt für Schüler während des Sportunterrichts.</p>
<p>In ständiger Rechtsprechung hat das BSG darüber hinaus anerkannt, dass auch der Sportunfall eines „normalen“ Arbeitnehmers ein von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasster Arbeitsunfall sein kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Unfall bei der Ausübung sportlicher Betätigung ereignet, die der Arbeitgeber unternehmensbezogen organisiert, um seinen Angestellten einen kontinuierlichen Ausgleich für ihre berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Man spricht dann von sog. „Betriebssportlern“.<span id="more-1900"></span></p>
<p>Allerdings besteht weiterhin erheblicher Klärungsbedarf, ob und unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung tatsächlich für einen Sportunfall aufkommen muss. Das Bundessozialgericht hatte daher am 30.06.2009 zwei weitere Fälle aus diesem Problemfeld zu entscheiden.</p>
<p>Im ersten Verfahren (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2022/08%20R" target="_blank" title="BSG, 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R: Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zu...">B 2 U 22/08 R</a>) ging es um eine international erfolgreiche Judoka (Klägerin) des Deutschen Judobundes (DJB) und der Nationalmannschaft, die zugleich als Steuer- und Zollsachbearbeiterin bei VW angestellt war. Für die Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit war sie bei Fortzahlung ihres Arbeitslohns in voller Höhe von ihrer Arbeitgeberin von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt worden, damit sie genug Zeit zum trainieren hatte. Am 27.09.1990 hatte sie bei diesem einen Sportunfall erlitten, um dessen Anerkennung als Arbeitsunfall noch immer gestritten wird.</p>
<p>Das zuständige Landessozialgericht hatte eine Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung verneint, während das Bundessozialgericht in seinem Urteil zumindest zu dem Ergebnis kommt, dass nach den bisherigen Feststellungen des LSG das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. So sei noch zu klären, ob die Klägerin kraft ihres Arbeitsvertrages mit VW zum Training verpflichtet gewesen sei. Dies könne der Fall sein, obwohl dort von einer „Freistellung“ der Klägerin die Rede sei. Entscheidend sei nur, ob sich das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitsgebers auch und gerade auf die sportliche Betätigung beziehe und ob das Training in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert sei. Das BSG hat den Fall daher zur weiteren Aufklärung an das LSG zurückverwiesen.</p>
<p>Der im zweiten Fall (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2019/08%20R" target="_blank" title="B 2 U 19/08 R (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 2 U 19/08 R</a>) streitige Sportunfall liegt sogar noch weiter zurück: Die Klägerin war als Schülerin Mitglied des Leistungskaders des Sportclubs Chemie Halle und besuchte die Kinder- und Jugendsportschule „Friedrich-Engels“ Halle. Am 08.09.1981 stürzte sie in einer Halle ihres Sportclubs bei einem Flick-Flack, wodurch sie sich an der Halswirbelsäule verletzte.</p>
<p>Hier kam das zuständige Landessozialgericht zur Anerkennung eines Sportunfalls, wogegen der beklagte Unfallversicherer Revision einlegte, da sich der Unfall nicht in einer Turnhalle der Sportschule zugetragen habe, sondern in einer Club-Halle. Vor dem BSG hatte er damit jedoch keinen Erfolg: Dieses stellte darauf ab, dass das Training der Klägerin zu ihrem Lehrplan gehört habe, sodass die genannte Schule für dessen Organisation verantwortlich sei. Ferner wurde das Training von Sportlehrern der Schule durchgeführt und überwacht, sodass letztere auch unter dem Gesichtspunkt personeller und organisatorischer Verflechtung für die Trainingsgestaltung jedenfalls mitverantwortlich gewesen sei. Dem stehe im Übrigen nicht entgegen, dass sich der Unfall in einer Halle des Sportclubs ereignet hatte: Die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler sei nämlich nicht (stets) auf das Schulgelände beschränkt, da Unterricht häufig in anderen, schulfremden Gebäuden erteilt werde bzw. erteilt werden müsse. Somit musste die beklagte Unfallversicherung für den Sportunfall der Klägerin aufkommen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sportunfall-als-arbeitsunfall/">Sportunfall als Arbeitsunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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