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	<title>Sozialrecht Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
	<lastBuildDate>Mon, 06 Jul 2020 00:14:54 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Online-Vortrag &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2020 00:13:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Schon seit mehr als 20 Jahren bin ich in Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit meinem Vortrag “Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht” unterwegs. An dem Vortrag können Sie nun schon seit einigen Wochen als &#8222;Online-Vortrag&#8220; (&#8222;Webinar&#8220;)  teilnehmen &#8211; und das mehrmals pro Woche. Die Ankündigung des Online-Vortrages mitsamt einem Einführungsvideo finden Sie hier. In [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Schon seit mehr als 20 Jahren bin ich in Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit meinem Vortrag “Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht” unterwegs.</p>
<p>An dem Vortrag können Sie nun schon seit einigen Wochen als &#8222;Online-Vortrag&#8220; (&#8222;Webinar&#8220;)  teilnehmen &#8211; und das mehrmals pro Woche. Die Ankündigung des Online-Vortrages mitsamt einem Einführungsvideo finden Sie <a href="https://schwerbehinderung-gdb.de/webinar-anerkennung-schwerbehinderung/">hier</a>.</p>
<p>In rund 90  Minuten erfahren Sie alles, was Sie rund um die Anerkennung einer Schwerbehinderung wissen müssen. Ich freue mich, wenn Sie mit dabei sind.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/online-vortrag-anerkennung-einer-schwerbehinderung-gdb-leicht-gemacht/">Online-Vortrag &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Familiäres Mittelmeerfieber und GdB</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/familiaeres-mittelmeerfieber-und-gdb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 03 Mar 2018 11:49:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[familiäres Mittelmeerfieber]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei dem Stichwort &#8222;Mittelmeer&#8220; fiel mir bisher spontan die &#8222;mediterrane Küche&#8220; ein &#8211; gut, ich esse eben gerne. Eine schlimme Krankheit, der ich in meiner Anwaltstätigkeit begegnen musste, trägt leider auch das &#8222;Mittelmeer&#8220; im Namen. Es ist &#8222;familiäres Mittelmeerfieber&#8220;. Da sich diese Erkrankung nicht im VMG, wiederfindet, sind im Rahmen einer Analogie ihre gesundheitlichen Folgen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei dem Stichwort &#8222;Mittelmeer&#8220; fiel mir bisher spontan die &#8222;mediterrane Küche&#8220; ein &#8211; gut, ich esse eben gerne. Eine schlimme Krankheit, der ich in meiner Anwaltstätigkeit begegnen musste, trägt leider auch das &#8222;Mittelmeer&#8220; im Namen. Es ist &#8222;familiäres Mittelmeerfieber&#8220;. Da sich diese Erkrankung nicht im VMG, wiederfindet, sind im Rahmen einer Analogie ihre gesundheitlichen Folgen mit denen anderer Funktionsbeeinträchtigungen zu vergleichen. Meine Informationsseite <a href="http://www.schwerbehinderung-gdb.de">www.schwerbehinderung-gdb.de</a> hat sich des Themas angenommen.</p>
<p>Lesen Sie mehr hier: <a href="https://schwerbehinderung-gdb.de/gdb-fuer-familiaeres-mittelmeerfieber/">GdB für „familiäres Mittelmeerfieber“    </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/familiaeres-mittelmeerfieber-und-gdb/">Familiäres Mittelmeerfieber und GdB</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Ratgeber &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht&#8220; erschienen</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/ratgeber-anerkennung-einer-schwerbehinderung-gdb-leicht-gemacht-erschienen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Feb 2018 15:21:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[kostenlos]]></category>
		<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mein Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ erscheint nun in erster Auflage &#8211; kostenlos, für Abonnenten meines Newsletter Schwerbehinderung-GdB. Mit diesem Leitfaden werden die drängendsten Fragen beantwortet, mit denen ich in all den Jahren als Rechts- und Fachanwalt konfrontiert worden bin. Die Nachfrage und das Bedürfnis der Menschen, die ihre Schwerbehinderung anerkannt haben [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ erscheint nun in erster Auflage &#8211; kostenlos, für Abonnenten meines <a href="http://www.schwerbehinderung-gdb.de">Newsletter Schwerbehinderung-GdB</a>.</p>
<p>Mit diesem Leitfaden werden die drängendsten Fragen beantwortet, mit denen ich in all den Jahren als Rechts- und Fachanwalt konfrontiert worden bin. Die Nachfrage und das Bedürfnis der Menschen, die ihre Schwerbehinderung anerkannt haben wollen, sind riesig. Das Informationsangebot im Buchhandel und im Internet ist überschaubar.</p>
<h2>Ratgeber ohne Juristendeutsch und &#8222;Arztsprech&#8220;</h2>
<p>Deshalb möchte ich allen Interessierten diesen Ratgeber an die Hand geben, der konsequent und verständlich den Weg zum Erfolg erschließt.</p>
<p>Dieser Ratgeber ist allen zugänglich &#8211; er steht im Internet zum Download bereit. Er zeigt auf, welche Chancen und Risiken im Verfahren um die Anerkennung einer Schwerbehinderung bestehen. Er gibt Tipps, was Sie bereits bei Antragsstellung tun können, um das Verfahren auf einen guten Weg zu bringen.<span id="more-7615"></span></p>
<p>Dieser Ratgeber soll und wird sich weiterentwickeln er lebt von den Reaktionen der Leserinnen und Leser – von ihrer Mithilfe: Lob und Kritik sind dabei genauso hilfreich wie Hinweise auf neue Fragen und Antworten.</p>
<p>Ziel dieses Werks ist es zum einen Antwort zu geben auf all die Fragen, die meine Mandanten und die Hörer meiner Vorträge stellen. Es ist im besten Sinn ein Nachschlagewerk, anhand dessen die Leser sich selbst informieren. Und selbstverständlich verliere ich auch die Kosten des Verfahrens nicht aus dem Blick.</p>
<p>Zum anderen dient dieser Ratgeber dazu, die Spreu vom Weizen zu trennen: Das Schwerbehindertenrecht, der Kampf um die Anerkennung einer Schwerbehinderung, ist für viele Anwälte eine „Nische“, die „nebenbei“ bearbeitet wird. Umso wichtiger ist es für Sie, einen Rechtsanwalt zu finden, der forensische Erfahrung im Schwerbehindertenrecht nachweisen kann.</p>
<p>Stets aktuelle Informationen rund um die Schwerbehinderung erhalten Sie im Internet auf meiner Themenseite <a href="https://www.schwerbehinderung-gdb.de">www.schwerbehinderung-gdb.de</a> oder über meinen „<a href="https://www.schwerbehinderung-gdb.de"><strong>Newsletter Schwerbehinderung-GdB</strong></a>“.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Voraussetzungen des Merkzeichen aG geändert</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/voraussetzungen-des-merkzeichen-ag-geaendert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Mar 2017 15:28:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Gehbehinderung]]></category>
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		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenausweis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten. Zum 1. Januar 2017 ist dem § 146 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten</h2>
<p>Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten.<br />
Zum 1. Januar 2017 ist dem <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 SGB IX</a> ein neuer dritter Absatz hinzugefügt worden, die bisherige Regelung im Straßenverkehrsgesetz entfällt. Zudem weicht die neue Regelung von Teil D 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ab, der Verwaltungsvorschrift, die bislang zu beachten war.<span id="more-7456"></span></p>
<blockquote>
<h3>Die (alte) Regelung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D: 3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)</h3>
<p>Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.<br />
Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.</p>
<p>Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.</p></blockquote>
<p>Aufgrund dessen, dass nunmehr der Regelungsgegenstand von einem Gesetz erfasst wird, wird die Vorschrift in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ungültig, weil die gesetzliche Regelung der Verwaltungsvorschrift vorgeht.</p>
<blockquote>
<h3>Der neue <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> lautet:</h3>
<p>(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.<br />
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung &#8211; dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen &#8211; aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.</p></blockquote>
<h2>Was ändert sich nun?</h2>
<p>&#8211; Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ist künftig, dass ein Gesamt-GdB von 80 für eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt. Auf eine Prüfung der „Gehfähigkeit“ kommt es grundsätzlich nicht mehr an.<br />
Es muss demnach künftig ein Gesamt-GdB von mindestens 80 vorliegen, der sich aus mobilitätsbezogenen Behinderungen zusammensetzt.<br />
&#8211; Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird dem Personenkreis, der bisher im StVG und in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführt wurde, wie etwa die neidseitig Amputierten und Querschnittgelähmten, nicht mehr automatisch das Merkzeichen aG zuerkannt. Auch bei diesem Personenkreis wird künftig zu prüfen sein, ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt. Es steht zu vermuten, dass diese Regelung neugefasst wurde, weil die moderne Prothesentechnik zum Teil so gute Ergebnisse erzielt, dass nicht mehr stets eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt.<br />
&#8211; Zum Vergleich herangezogen werden künftig Personen, die auch „für sehr kurze Entfernungen“ einen Rollstuhl benötigen.</p>
<h2>Welche Auswirkungen sind zu erwarten? Droht der Entzug des Merkzeichen aG?</h2>
<p>Die Gesetzesänderung macht sich nicht nur in neuen Verfahren bemerkbar, sondern auch in laufenden Antrags- und Gerichtsverfahren ist die neue Vorschrift wohl anzuwenden. Zwar ist im Gesetz selbst keine Rückwirkung der Vorschrift auf noch laufenden Verfahren vor dem 1.1.2017 vorgesehen. Allerdings stellt die Gesetzesänderung eine „wesentliche Änderung“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">§ 48 SGB X</a> dar, so dass die Versorgungsämter bestehende Bewilligungen aufheben und zurücknehmen könnte. Ich gehe davon aus, dass die Versorgungsämter unter Berufung auf diese „wesentliche Änderung“ auch bei bereits bestehenden und bestandskräftigen Bewilligungen von „aG“ eine Prüfung ansetzen werden und das Merkzeichen entziehen, wenn nach deren Meinung die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> nicht mehr vorliegen.</p>
<p>In einem solchen Fall empfiehlt sich nach anwaltlicher Prüfung der Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat. Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht dem Merkzeicheninhaber das „aG“ dann nämlich weiterhin zu.<br />
Die Überprüfung, ob Ihnen das Merkzeichen aG zu Unrecht entzogen werden soll, biete ich zum günstigen Pauschalpreis an.<br />
Sprechen Sie mich gerne an.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Foto © vege – Fotolia.com</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/voraussetzungen-des-merkzeichen-ag-geaendert/">Voraussetzungen des Merkzeichen aG geändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Vortragsabend bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/kanzlei/vortraege/vortragsabend-bei-der-selbsthilfegruppe-migraene/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2016 08:25:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der vergangenen Woche habe ich bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren in der Deutschen Migräneliga Vortrag zum Thema &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung&#8220; gehalten. Gerade bei Schmerzpatienten ist es besonders wichtig, ein &#8222;Tagebuch&#8220; zu führen, in dem Sie u.a. Stärke und Intensität der Schmerzen, deren Dauer und Häufigkeit dokumentieren. Es war ein lebhafter und angenehmer Vortragsabend. Ich [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/kanzlei/vortraege/vortragsabend-bei-der-selbsthilfegruppe-migraene/">Vortragsabend bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der vergangenen Woche habe ich bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren in der Deutschen Migräneliga Vortrag zum Thema &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung&#8220; gehalten. Gerade bei Schmerzpatienten ist es besonders wichtig, ein &#8222;Tagebuch&#8220; zu führen, in dem Sie u.a. Stärke und Intensität der Schmerzen, deren Dauer und Häufigkeit dokumentieren. Es war ein lebhafter und angenehmer Vortragsabend. Ich danke für die Einladung.</p>
<p>Vorträge zu diversen Rechtsthemen mit mir finden Sie unter <a href="http://www.sauerborn.de/events/" target="_blank">Vorträge, </a></p>
<p>Selbsthilfegruppen oder andere Interessenten können mich gerne auch zu einem Vortrags- und Diskussionsabend buchen. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.<br />
<em>Fotos © SHG Migräne Düren &#8211; mit freundlicher Genehmigung</em></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/kanzlei/vortraege/vortragsabend-bei-der-selbsthilfegruppe-migraene/">Vortragsabend bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rentenbeitragssatz 2016 bleibt stabil</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/rentenversicherung/rentenbeitragssatz-2016-bleibt-stabil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Nov 2015 10:52:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenbeitragssatz 2016]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=7257</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Rentenbeitragssatz 2016 bleibt wahrscheinlich stabil bei 18,7 Prozent. Dies geht aus dem aktuellen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung hervor, der jetzt veröffentlicht wurde. Die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage ist stabil am oberen Grenzwert und bleibt nach den Prognosen bis zum Jahre 2020 auf diesem Niveau. Der Beitragssatz könnte daher bis zum Jahre 2020 auf diesem Niveau gehalten werden [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rentenbeitragssatz 2016 bleibt wahrscheinlich stabil bei 18,7 Prozent. Dies geht aus dem aktuellen Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung hervor, der jetzt veröffentlicht wurde.</p>
<p>Die sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage ist stabil am oberen Grenzwert und bleibt nach den Prognosen bis zum Jahre 2020 auf diesem Niveau. Der Beitragssatz könnte daher bis zum Jahre 2020 auf diesem Niveau gehalten werden und erst in der Folge schrittweise über 20,4 Prozent auf 21,5 Prozent im Jahr 2029 ansteigen.</p>
<p>Zum 1.7.2016 könnten die Renten in den neuen Bundesländern um 5 Prozent, in der alten Bundesrepublik um 4,4 Prozent steigen.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/11/2015-11-18-regpk.html;jsessionid=8B95D6C71D4861BB332C268BF76D5130.s1t2" target="_blank" rel="noopener noreferrer" class="broken_link">Pressemitteilung der Bundesregierung vom 18.11.2015</a></p>
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		<title>Sachverständigenhaftung &#8211; wenn der Gutachter einen Fehler macht &#8230;</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sachverstaendigenhaftung-wenn-der-gutachter-einen-fehler-macht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2015 07:54:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachterhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung eines gerichtlichen Sachverständigen]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein gerichtlicher Sachverständiger ist auch nur ein Mensch. Und Menschen machen gelegentlich Fehler. Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt aber mit Beschluss vom 3. März 2015 – 5 U 2/15 – zur Sachverständigenhaftung entschieden, dass ein gerichtlicher Sachverständiger für eine falsche Begutachtung haften kann. Dies allerdings nur dann, wenn die von ihm mitgeteilten Erkenntnisse Grundlage einer [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein gerichtlicher Sachverständiger ist auch nur ein Mensch. Und Menschen machen gelegentlich Fehler. Das Oberlandesgericht Koblenz hat jetzt aber mit Beschluss vom 3. März 2015 – <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20U%202/15" target="_blank" title="5 U 2/15 (4 zugeordnete Entscheidungen)">5 U 2/15</a> – zur Sachverständigenhaftung entschieden, dass ein gerichtlicher Sachverständiger für eine falsche Begutachtung haften kann. Dies allerdings nur dann, wenn die von ihm mitgeteilten Erkenntnisse Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Dies ist nichts grundsätzlich Neues, regelt doch <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/839a.html" target="_blank" title="&sect; 839a BGB: Haftung des gerichtlichen Sachverst&auml;ndigen">§ 839a BGB</a> die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. In dessen Abs. 1 heißt es: „Erstattet ein vom Gericht ernannter Sachverständiger vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtiges Gutachten, so ist er zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch eine gerichtliche Entscheidung entsteht, die auf diesem Gutachten beruht.“<span id="more-7247"></span><br />
Diese gesetzliche Regelung scheidet allerdings mangels einer Regelungslücke auch dann aus, wenn unter dem Druck eines ungünstigen Falschgutachtens ein später als unangemessen empfundener Vergleich geschlossen wird. In einem solchen Fall sei, so das OLG Koblenz, eine Schadensersatzpflicht des Gerichtsgutachters allenfalls unter den engen Voraussetzungen von <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">§ 826 BGB</a> denkbar. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/826.html" target="_blank" title="&sect; 826 BGB: Sittenwidrige vors&auml;tzliche Sch&auml;digung">§ 826 BGB</a> regelt die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung.<br />
Wenn der gerichtliche Sachverständige in Vorbereitung seines medizinischen Sachverständigengutachtens den Verfahrensbeteiligten körperlich untersucht, dann soll er nach Auffassung der Richter weder bei der Befunderhebung noch bei den daran anknüpfenden Schlussfolgerungen verpflichtet sein, Behandlungerfordernisse aufzuzeigen oder Therapieempfehlungen zu geben. Entsprechende Versäumnisse in diesem Bereich führen ebenfalls nicht zur Schadensersatzhaftung des Gutachters.</p>
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		<title>Geplante Änderung des Sachverständigenrechts</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/geplante-aenderung-des-sachverstaendigenrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2015 07:36:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[medizinischer Sachverständiger]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständiger]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat bereits vor einigen Wochen einen Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ vorgestellt. Dieser Gesetzentwurf enthält einige Änderungen des Sachverständigenrechts, die nicht nur im Zivilverfahren, sondern auch im sozialgerichtlichen Verfahren [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat bereits vor einigen Wochen einen Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ vorgestellt. Dieser Gesetzentwurf enthält einige Änderungen des Sachverständigenrechts, die nicht nur im Zivilverfahren, sondern auch im sozialgerichtlichen Verfahren relevant werden sollen.<br />
Den Parteien des Streitverfahrens soll bei der Auswahl von Sachverständigen mehr Mitsprache und Einfluss zuerkannt werden. Weiterhin soll die Unabhängigkeit von Sachverständigen gestärkt werden und die Gutachtenerstattung beschleunigt.<span id="more-7245"></span><br />
Dazu sollen die Parteien vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen angehört werden. Weiterhin hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ist dies der Fall, so hat der Sachverständige dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen.<br />
Zur Beschleunigung der Gutachtenerstattung soll das Gericht künftig den Sachverständigen eine Frist zur Erstellung des Gutachtens setzen. Versäumt ein Sachverständiger diese Frist, so soll (!) – nicht muss – gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das zuvor unter Setzen einer Nachfrist angedroht werden muss und 5000 € nicht übersteigen soll. Der Gutachter soll künftig zu dem dem Gericht mitteilen müssen, ob er dieses Gutachten in der gesetzten Frist erstatten kann.<br />
Der Deutsche Richterbund hat hierzu positiv Stellung genommen, was nicht nachvollziehbar ist. Im Ergebnis dürfte es durch die geplante Neuregelung eher zu Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren kommen, wie auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Erklärung vom 5.11.2015 ausgeführt hat. Die Präsidenten der Landessozialgerichte kritisieren vor allem die geplante verpflichtende Anhörung der Beteiligten zur Person eines Sachverständigen vor Erteilung des Gutachtenauftrags.<br />
In der Tat ist es gerade im sozialgerichtlichen Verfahren so, dass die Parteien mit der Übersendung des schriftlichen Gutachtenauftrages den Namen des beauftragten Sachverständigen so rechtzeitig erfahren, dass hinreichende Gelegenheit besteht, Einwendungen zu erheben oder einen Ablehnungsantrag (&#8222;Befangenheit&#8220;) zu stellen. In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es zudem die Besonderheit der Gutachtenerstellung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGG/109.html" target="_blank" title="&sect; 109 SGG">§ 109</a> Sozialgerichtsgesetz (SGG). <a href="https://dejure.org/gesetze/SGG/109.html" target="_blank" title="&sect; 109 SGG">§ 109 SGG</a> regelt die Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen des Vertrauens. Zumindest in sozialrechtlichen Verfahren, in denen medizinische Sachverständigengutachten einzuholen sind, geht es nicht selten für die Mandantin um existenzielle Leistungen, etwa den Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder einer Verletztenrente. Ziel einer Gesetzgebung müsste die Verkürzung dieser ohnehin schon recht lange dauernden Verfahren sein, nicht aber deren Verlängerung. Insofern gibt die geplante Änderung des Sachverständigenrechts dem Rechtsuchenden Steine statt Brot.</p>
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		<title>Arbeitsunfähigkeit &#8222;bis auf Weiteres&#8220; und die &#8222;Krankengeldfalle&#8220;</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfaehigkeit-bis-auf-weiteres-und-die-krankengeldfalle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Jun 2015 15:18:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung]]></category>
		<category><![CDATA[Krankengeldfalle]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=6967</guid>

					<description><![CDATA[<p>In einer brandneuen Entscheidung vom 16.4.2015 hat das LSG Mainz (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz) (Az.: L 5 KR 254/14) entschieden, dass ein Auszahlschein für Krankengeld, in dem ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit &#8222;bis auf Weiteres&#8220; bescheinigt, keine zeitliche Begrenzung enthält. Ebenso wenig ist ein in der Bescheinigung etwaig angegebener nächster geplanter Untersuchungstermin als Endzeitpunkt anzusehen, der die Krankenkasse [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einer brandneuen Entscheidung vom 16.4.2015 hat das LSG Mainz (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz) (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%205%20KR%20254/14" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 16.04.2015 - L 5 KR 254/14: Bescheinigung von Arbeitsunf&auml;higkeit bis auf w...">L 5 KR 254/14</a>) entschieden, dass ein Auszahlschein für Krankengeld, in dem ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit &#8222;bis auf Weiteres&#8220; bescheinigt, keine zeitliche Begrenzung enthält. Ebenso wenig ist ein in der Bescheinigung etwaig angegebener nächster geplanter Untersuchungstermin als Endzeitpunkt anzusehen, der die Krankenkasse zur Einstellung der Krankengeldzahlung berechtigen würde.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Dem Urteil des Landessozialgerichts lag folgender, verkürzter Sachverhalt zu Grunde:<span id="more-6967"></span></p>
<p>Der Hausarzt der Klägerin hatte dieser im April 2013 eine Arbeitsunfähigkeit &#8222;bis auf Weiteres&#8220; bescheinigt; zugleich bestellte er sie für den 8.8.2013 erneut in seine Praxis ein. Am 15.8.2013 bescheinigte der Arzt erneut eine Arbeitsunfähigkeit &#8222;bis auf Weiteres&#8220; &#8211; entsprechend wurde der Klägerin ein Auswahlschein für Krankengeld neu ausgestellt.</p>
<p>Die Krankenkasse der Klägerin stellte sich indes auf den Standpunkt, dass sie Krankengeld nur bis zum 8.8.2013 zahlen müsse, denn wegen des erneuten Vorstellungstermins bei dem Arzt sei die ursprüngliche Krankschreibung ausgelaufen. Die nächste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei am 15.8.2013 und damit nicht rechtzeitig vor dem Ablauf der ersten Bescheinigung ausgestellt worden.</p>
<p>Dem widerspricht nun das LSG Mainz und billigte der Klägerin weiterhin Krankengeld zu, denn aus der bloßen Angabe eines Wiedervorstellungstermins bei ihrem Arzt könne die Krankenkasse nicht darauf schließen, dass die Arbeitsunfähigkeit zeitlich befristet worden sei. Im konkreten Fall ließ sich das weitere Andauern der Arbeitsunfähigkeit auch nachvollziehbar begründen und ein Gerichtsgutachter hatte dies bestätigen können.</p>
<p><strong>Was folgt hieraus für die Praxis?</strong></p>
<p>Das Urteil ist besonders für ehemalige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist, relevant, also etwa nach Ablauf einer Befristung, nach einer Kündigung oder wegen Erreichens des Rentenalters. Werden diese Arbeitnehmer noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses krank und legen sie eine entsprechende Bescheinigung vor, dann haben sie noch Anspruch auf Krankengeld.<br />
Das BSG (Bundessozialgericht in Kassel) hatte bereits 2014 entschieden, dass dann aber eine Folgebescheinigung noch vor dem Auslaufen der Erstbescheinigung ausgestellt worden sein muss, da anderenfalls das Versicherungsverhältnis und damit auch der Krankengeldanspruch endgültig auslaufe, BSG, Urt. v. 4.3.2014, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%201%20KR%2017/13%20R" target="_blank" title="BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 17/13 R: Krankenversicherung - Krankengeld - Aufrechterhaltung der Mit...">B 1 KR 17/13 R</a>. Bei Arbeitnehmern hingegen lebt der Krankengeldanspruch nach einer Bescheinigungslücke wieder auf.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfaehigkeit-bis-auf-weiteres-und-die-krankengeldfalle/">Arbeitsunfähigkeit &#8222;bis auf Weiteres&#8220; und die &#8222;Krankengeldfalle&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Infos zum Rentenpaket &#8211; Rente mit 63, Mütterrente, Erwerbsminderungsrente</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/infos-zum-rentenpaket-rente-mit-63-muetterrente-erwerbsminderungsrente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 06 Jun 2014 05:41:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Mütterrente]]></category>
		<category><![CDATA[Rente mit 63]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenpaket]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=6542</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine eigene Internetseite zu dem Rentenpaket &#8211; Rente mit 63, Mütterrente, Erwerbsminderungsrente &#8211; erstellt. Unter www.rentenpaket.de finden Sie die Fakten zur Rentenreform zum 1.7.2014. Für weitere Fragen stehen wir &#8211; wie gewohnt &#8211; gerne zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/infos-zum-rentenpaket-rente-mit-63-muetterrente-erwerbsminderungsrente/">Infos zum Rentenpaket &#8211; Rente mit 63, Mütterrente, Erwerbsminderungsrente</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine eigene Internetseite zu dem Rentenpaket &#8211; Rente mit 63, Mütterrente, Erwerbsminderungsrente &#8211; erstellt. Unter <a title="Rentenpaket" href="http://www.rentenpaket.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.rentenpaket.de</a> finden Sie die Fakten zur Rentenreform zum 1.7.2014. Für weitere Fragen stehen wir &#8211; wie gewohnt &#8211; gerne zur Verfügung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/infos-zum-rentenpaket-rente-mit-63-muetterrente-erwerbsminderungsrente/">Infos zum Rentenpaket &#8211; Rente mit 63, Mütterrente, Erwerbsminderungsrente</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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