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	<title>Behinderung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Ratgeber &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht&#8220; erschienen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Feb 2018 15:21:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mein Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ erscheint nun in erster Auflage &#8211; kostenlos, für Abonnenten meines Newsletter Schwerbehinderung-GdB. Mit diesem Leitfaden werden die drängendsten Fragen beantwortet, mit denen ich in all den Jahren als Rechts- und Fachanwalt konfrontiert worden bin. Die Nachfrage und das Bedürfnis der Menschen, die ihre Schwerbehinderung anerkannt haben [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ erscheint nun in erster Auflage &#8211; kostenlos, für Abonnenten meines <a href="http://www.schwerbehinderung-gdb.de">Newsletter Schwerbehinderung-GdB</a>.</p>
<p>Mit diesem Leitfaden werden die drängendsten Fragen beantwortet, mit denen ich in all den Jahren als Rechts- und Fachanwalt konfrontiert worden bin. Die Nachfrage und das Bedürfnis der Menschen, die ihre Schwerbehinderung anerkannt haben wollen, sind riesig. Das Informationsangebot im Buchhandel und im Internet ist überschaubar.</p>
<h2>Ratgeber ohne Juristendeutsch und &#8222;Arztsprech&#8220;</h2>
<p>Deshalb möchte ich allen Interessierten diesen Ratgeber an die Hand geben, der konsequent und verständlich den Weg zum Erfolg erschließt.</p>
<p>Dieser Ratgeber ist allen zugänglich &#8211; er steht im Internet zum Download bereit. Er zeigt auf, welche Chancen und Risiken im Verfahren um die Anerkennung einer Schwerbehinderung bestehen. Er gibt Tipps, was Sie bereits bei Antragsstellung tun können, um das Verfahren auf einen guten Weg zu bringen.<span id="more-7615"></span></p>
<p>Dieser Ratgeber soll und wird sich weiterentwickeln er lebt von den Reaktionen der Leserinnen und Leser – von ihrer Mithilfe: Lob und Kritik sind dabei genauso hilfreich wie Hinweise auf neue Fragen und Antworten.</p>
<p>Ziel dieses Werks ist es zum einen Antwort zu geben auf all die Fragen, die meine Mandanten und die Hörer meiner Vorträge stellen. Es ist im besten Sinn ein Nachschlagewerk, anhand dessen die Leser sich selbst informieren. Und selbstverständlich verliere ich auch die Kosten des Verfahrens nicht aus dem Blick.</p>
<p>Zum anderen dient dieser Ratgeber dazu, die Spreu vom Weizen zu trennen: Das Schwerbehindertenrecht, der Kampf um die Anerkennung einer Schwerbehinderung, ist für viele Anwälte eine „Nische“, die „nebenbei“ bearbeitet wird. Umso wichtiger ist es für Sie, einen Rechtsanwalt zu finden, der forensische Erfahrung im Schwerbehindertenrecht nachweisen kann.</p>
<p>Stets aktuelle Informationen rund um die Schwerbehinderung erhalten Sie im Internet auf meiner Themenseite <a href="https://www.schwerbehinderung-gdb.de">www.schwerbehinderung-gdb.de</a> oder über meinen „<a href="https://www.schwerbehinderung-gdb.de"><strong>Newsletter Schwerbehinderung-GdB</strong></a>“.</p>
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		<title>Voraussetzungen des Merkzeichen aG geändert</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/voraussetzungen-des-merkzeichen-ag-geaendert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Mar 2017 15:28:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten. Zum 1. Januar 2017 ist dem § 146 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten</h2>
<p>Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten.<br />
Zum 1. Januar 2017 ist dem <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 SGB IX</a> ein neuer dritter Absatz hinzugefügt worden, die bisherige Regelung im Straßenverkehrsgesetz entfällt. Zudem weicht die neue Regelung von Teil D 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ab, der Verwaltungsvorschrift, die bislang zu beachten war.<span id="more-7456"></span></p>
<blockquote>
<h3>Die (alte) Regelung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D: 3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)</h3>
<p>Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.<br />
Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.</p>
<p>Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.</p></blockquote>
<p>Aufgrund dessen, dass nunmehr der Regelungsgegenstand von einem Gesetz erfasst wird, wird die Vorschrift in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ungültig, weil die gesetzliche Regelung der Verwaltungsvorschrift vorgeht.</p>
<blockquote>
<h3>Der neue <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> lautet:</h3>
<p>(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.<br />
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung &#8211; dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen &#8211; aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.</p></blockquote>
<h2>Was ändert sich nun?</h2>
<p>&#8211; Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ist künftig, dass ein Gesamt-GdB von 80 für eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt. Auf eine Prüfung der „Gehfähigkeit“ kommt es grundsätzlich nicht mehr an.<br />
Es muss demnach künftig ein Gesamt-GdB von mindestens 80 vorliegen, der sich aus mobilitätsbezogenen Behinderungen zusammensetzt.<br />
&#8211; Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird dem Personenkreis, der bisher im StVG und in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführt wurde, wie etwa die neidseitig Amputierten und Querschnittgelähmten, nicht mehr automatisch das Merkzeichen aG zuerkannt. Auch bei diesem Personenkreis wird künftig zu prüfen sein, ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt. Es steht zu vermuten, dass diese Regelung neugefasst wurde, weil die moderne Prothesentechnik zum Teil so gute Ergebnisse erzielt, dass nicht mehr stets eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt.<br />
&#8211; Zum Vergleich herangezogen werden künftig Personen, die auch „für sehr kurze Entfernungen“ einen Rollstuhl benötigen.</p>
<h2>Welche Auswirkungen sind zu erwarten? Droht der Entzug des Merkzeichen aG?</h2>
<p>Die Gesetzesänderung macht sich nicht nur in neuen Verfahren bemerkbar, sondern auch in laufenden Antrags- und Gerichtsverfahren ist die neue Vorschrift wohl anzuwenden. Zwar ist im Gesetz selbst keine Rückwirkung der Vorschrift auf noch laufenden Verfahren vor dem 1.1.2017 vorgesehen. Allerdings stellt die Gesetzesänderung eine „wesentliche Änderung“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">§ 48 SGB X</a> dar, so dass die Versorgungsämter bestehende Bewilligungen aufheben und zurücknehmen könnte. Ich gehe davon aus, dass die Versorgungsämter unter Berufung auf diese „wesentliche Änderung“ auch bei bereits bestehenden und bestandskräftigen Bewilligungen von „aG“ eine Prüfung ansetzen werden und das Merkzeichen entziehen, wenn nach deren Meinung die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> nicht mehr vorliegen.</p>
<p>In einem solchen Fall empfiehlt sich nach anwaltlicher Prüfung der Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat. Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht dem Merkzeicheninhaber das „aG“ dann nämlich weiterhin zu.<br />
Die Überprüfung, ob Ihnen das Merkzeichen aG zu Unrecht entzogen werden soll, biete ich zum günstigen Pauschalpreis an.<br />
Sprechen Sie mich gerne an.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Foto © vege – Fotolia.com</em></p>
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		<item>
		<title>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/keine-diskriminierung-schwerbehinderter-im-sozialplan/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Nov 2015 21:58:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[AGG / Antidiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsbedingte Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan, wenn es um die Höhe von Abfindungen geht: Wenn ein Behinderter allein wegen seiner Behinderung durch derartige Klauseln schlechter gestellt wird, sind diese unwirksam und nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (Az.: 1 AZR 938/13) entschieden.  Das BAG gibt Arbeitgebern und Betriebsräten auf, in Sozialplänen generell &#8222;die Diskriminierungsverbote [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan, wenn es um die Höhe von Abfindungen geht: Wenn ein Behinderter allein wegen seiner Behinderung durch derartige Klauseln schlechter gestellt wird, sind diese unwirksam und nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20AZR%20938/13" target="_blank" title="BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13: Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung">1 AZR 938/13</a>) entschieden.  Das BAG gibt Arbeitgebern und Betriebsräten auf, in Sozialplänen generell &#8222;die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten&#8220;.<span id="more-7249"></span></p>
<h2><strong>Welcher Fall lag der Entscheidung zu Grunde?</strong></h2>
<p>Der Arbeitgeber hatte einen Betriebsteil stillgelegt, so dass zahlreiche Arbeitnehmer zum 31.03.2012 entlassen wurden. In einem Sozialplan vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat Sozialplanentschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindungshöhe orientierte sich an der Lohnhöhe und der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Altersrente beanspruchen konnten, erhielten eine auf 40.000 Euro gedeckelte Abfindung. Schwerbehinderten, die aufgrund ihrer Behinderung eine Rente beanspruchen konnten, sollten pauschal 10.000 Euro als Abfindung erhalten.</p>
<p>Dies traf auf Unverständnis bei einem 61jährigen Arbeitnehmer, der rund 32 Jahre in dem Betrieb beschäftigt war. Nach der ansonsten üblichen Berechnung hätte seine Abfindung 64.558 Euro betragen. Er klagte auf Zahlung weiterer 30.000 Euro und begehrte damit insgesamt 40.000 Euro. Er argumentierte, dass er mindestens so zu stellen sei, wie andere Arbeitnehmer, die nichtbehindert und rentennah sind.</p>
<h2>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan</h2>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht &#8211; nun auch das Bundesarbeitsgericht. Das BAG urteilte, dass der Sozialplan Behinderte diskriminiere und deshalb unwirksam ist. Die Pauschalabfindung von 10.000 Euro knüpft unmittelbar an die Schwerbehinderung an und führt unzulässig zu einer Benachteiligung. Der Kläger erhielt damit recht.</p>
<p>Foto: © vege – Fotolia.com</p>
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		<item>
		<title>Wann ist die Frage nach der Schwerbehinderung zulässig?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/wann-ist-die-frage-nach-der-schwerbehinderung-zulaessig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Oct 2012 21:01:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Integrationsamt]]></category>
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		<category><![CDATA[Sonderkündigungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Schwerbehinderung ist dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, d.h. also dann, wenn das Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Der Sachverhalt Der schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Er hatte [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Schwerbehinderung ist dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, d.h. also dann, wenn das Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Der schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Er hatte einen Grad der Behinderung von 60. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wollte der Beklagte, dass der Kläger ein Fragebogen ausfüllt, das unter anderem auch Fragen über die Schwerbehinderung stellte. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009. Erst nachdem ihm die Kündigung zuging, offenbarte er seine Schwerbehinderung. Er erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und behauptet, die Kündigung sei unwirksam, weil das Integrationsamt nicht zugestimmt hat, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 SGB IX: Klagerecht der Verb&auml;nde">§ 85 SGB IX</a>.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg aber vor dem Landesarbeitsgericht wie auch vor dem Bundesarbeitsgericht nicht. Das Landesarbeitsgericht sowie das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger sich nicht auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen kann, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.</p>
<p><strong>FAZIT</strong>: Ein Arbeitnehmer kann sich in Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine zuvor verneint Schwerbehinderung berufen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20553/10" target="_blank" title="BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10: Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverh&auml;ltnis">6 AZR 553/10</a> &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Welche Ansprüche hat ein schwerbehinderter Bewerber?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-einladung-zum-vorstellungsgespraech-welche-ansprueche-hat-ein-schwerbehinderter-bewerber/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Oct 2012 19:49:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[AGG / Antidiskriminierung]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwerbehinderter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 82 S. 2 SGB IX hat ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, er ist für die Stelle offensichtlich nicht geeignet. Wird er nicht eingeladen, so stellt dies eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Der Bewerber kann Entschädigung nach § 15 AGG verlangen. Der Sachverhalt [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-einladung-zum-vorstellungsgespraech-welche-ansprueche-hat-ein-schwerbehinderter-bewerber/">Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Welche Ansprüche hat ein schwerbehinderter Bewerber?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/82.html" target="_blank" title="&sect; 82 SGB IX: Leistungen zur F&ouml;rderung der Verst&auml;ndigung">§ 82 S. 2 SGB IX</a> hat ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, er ist für die Stelle offensichtlich nicht geeignet. Wird er nicht eingeladen, so stellt dies eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Der Bewerber kann Entschädigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> verlangen.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte sich der schwerbehinderte Kläger bei der Beklagten auf eine Stelle als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner Bewerbung wies er auf seinen Grad der Behinderung von 60 hin. Als der Kläger dann nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sieht er sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten Entschädigung in Höhe von 5.723, 28 EUR.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700 EUR verurteilt. Damit war die Beklagte nicht einverstanden und ging zum Bundesarbeitsgericht. Aber auch hier blieb die Klage erfolglos.</p>
<p>Im Ergebnis hätte also die Beklagte den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Weil dies aber nicht gemacht wurde, ist die Vermutung naheliegend, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde.</p>
<p><strong>FAZIT</strong>: Schwerbehinderten Bewerber haben also grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG, wenn sie nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden.</p>
<p><strong>AUSNAHME</strong>: Bewerber eignet sich überhaupt nicht für diese Stelle. Dies muss aber vom Arbeitgeber nachgewiesen werden, <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a>.</p>
<p>BAG, Urteil vom 16.02.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20697/10" target="_blank" title="BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10: Entsch&auml;digungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - &ouml;ffe...">8 AZR 697/10</a> &#8211;</p>
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		<title>Fragerecht des Arbeitgebers</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/fragerecht-des-arbeitgebers/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 13:39:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbungsgespräch]]></category>
		<category><![CDATA[Fragerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaftszugehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht-zur-Lüge]]></category>
		<category><![CDATA[Vorstrafe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsatz: Wesentliche Umstände muss der Arbeitnehmer im Vorstellungsgespräch offen legen. Schließlich muss der Arbeitgeber einschätzen können, mit wem er es zu tun hat, sodass er, ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt, Fragen stellen darf. Beschränkungen des Fragerechts: Die Verfassung und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verbieten es aber, jede erdenkliche Angelegenheit zu hinterfragen. Unzulässig sind z.B. regelmäßig Fragen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Grundsatz:</h2>
<p>Wesentliche Umstände muss der Arbeitnehmer im Vorstellungsgespräch offen legen. Schließlich muss der Arbeitgeber einschätzen können, mit wem er es zu tun hat, sodass er, ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt, Fragen stellen darf.</p>
<h2>Beschränkungen des Fragerechts:</h2>
<p>Die Verfassung und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verbieten es aber, jede erdenkliche Angelegenheit zu hinterfragen. Unzulässig sind z.B. regelmäßig Fragen nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit, der Religion oder einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei, wobei Ausnahmen zu beachten sind. Bewirbt man sich z.B. bei einer Religionsgemeinschaft bzw. kirchlichen Einrichtung, so ist eine Frage nach der Religionszugehörigkeit gleichwohl zulässig.</p>
<p>Praktisch relevant sind Fragen nach Heiratsabsichten und Familienplanung. Nach der Rechtsprechung des BAG darf der Arbeitgeber nicht fragen, ob eine Bewerberin schwanger ist. Dies gilt nach Ansicht des EuGH gleichermaßen bzgl. befristeten wie auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Ausnahmen können gelten zum Schutz von (werdender) Mutter und Kind, abhängig von der Gefährlichkeit der auszuübenden Tätigkeit.</p>
<p>Vorstrafen sind für den Arbeitgeber bedeutsam, wenn er durch die Einstellung riskiert, dass der Bewerber erneut eine vergleichbare Tat begeht. Dass z.B. eine Bank nicht daran interessiert ist, jemanden einzustellen, der wegen Untreue, Betrug oder ähnlichem verurteilt wurde, ist einleuchtend. Gleiches gilt für ein Taxiunternehmen, wenn ein Bewerber mehrfach wegen Trunkenheit im Straßenverkehr straffällig wurde. Dennoch darf der Arbeitgeber nur bei begründetem Interesse nach Vorstrafen fragen und der Bewerber muss auch nur solche Taten angeben, die in das Bundeszentralregister aufzunehmen wären.</p>
<p>Die Frage nach einer Behinderung ist zulässig, wenn diese Auswirkungen auf die Fähigkeit des Bewerbers hat, die Arbeit zu verrichten. Andererseits darf der (potentielle) Arbeitgeber stets danach fragen, ob der Bewerber schwerbehindert ist, da die Beschäftigung eines Schwerbehinderten dauerhaft besondere Pflichten des Arbeitgebers begründet.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Achtung: Unzulässige Fragen darf der Bewerber wahrheitswidrig beantworten. Jede freiwillige Äußerung muss hingegen der Wahrheit entsprechen![/box]</p>
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		<title>Diskriminiert der Behindertenbegriff in § 2 SGB IX ältere Menschen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:02:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[altersuntypischer Zustand]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensalter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gilt ein Mensch als behindert, wenn seine Körperfunktionen, seine geistigen Fähigkeiten oder seine seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate „von dem für sein Lebensalter typischen Zustand“ abweicht, sodass seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. Ein Maßstab für das Vorliegen einer (Schwer-)Behinderung ist also das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX</a> gilt ein Mensch als behindert, wenn seine Körperfunktionen, seine geistigen Fähigkeiten oder seine seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate „von dem für sein Lebensalter typischen Zustand“ abweicht, sodass seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist.</p>
<p>Ein Maßstab für das Vorliegen einer (Schwer-)Behinderung ist also das Alter des Betroffenen. Was aber soll der „alterstypische Zustand“ sein und wie kann man ihn allgemein definieren?</p>
<p>So hat das bayerische Landessozialgericht bereits in einem Urteil vom 12.12.2002 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2018%20SB%2022/01" target="_blank" title="LSG Bayern, 12.12.2002 - L 18 SB 22/01: Schwerbehindertenrecht - Begrenzung des Behinderungsbeg...">L 18 SB 22/01</a>) darauf hingewiesen, dass weder bei sehr jungen noch bei älteren Menschen sicher bestimmt werden könne, welcher geistige, seelische oder körperliche Zustand alterstypisch sei.<span id="more-1911"></span></p>
<p>Konkret zweifelte das Gericht an der Verfassungsgemäßheit des im Gesetz verwandten Behindertenbegriffs, da er ältere Menschen in ihrem Recht auf eigenständige Lebensführung verletzen könne. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man die Anerkennung einer Behinderung bzw. die Erbringung von Leistungen nur deshalb verweigere, weil zwar Gesundheitsstörungen vorliegen, die auch die Teilhabe am öffentlichen Leben negativ beeinflussen, diese aber im hohen Alter als typisch hinzunehmen seien. Allein ein höheres Lebensalter dürfe grundsätzlich bei der Beurteilung einer Gesundheitsstörung nicht zu einer niedrigeren Einstufung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) führen als bei einer jüngeren Person. Der zugrundezulegende Begriff der Behinderung (s.o.) könne daher insoweit gegen <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG</a> verstoßen, der jede Benachteiligung Behinderter verbietet.</p>
<p>Als Beispiel führt das Gericht ferner eine Einschränkung der Beweglichkeit von Gliedmaßen und Wirbelsäule an: Wer sich kaum bewege und verhältnismäßig träge sei, sei oftmals schon in jungem Alter relativ unbeweglich, während ältere Menschen, die stets mobil und aktiv waren, auch im fortgeschrittenen Alter noch uneingeschränkt beweglich seien. Die jeweilige Beweglichkeit von Armen, Beinen und Wirbelsäule hänge somit nicht unmittelbar nur vom Alter, sondern vor allem von der individuellen Lebensführung ab. Daher sei es insofern kaum möglich, einen vom Lebensalter abweichenden Zustand zu ermitteln.</p>
<p>Da die Verfassungsgemäßheit des Behindertenbegriffs vorliegend jedoch nicht entscheidungserheblich war, wandte sich das LSG Bayern nicht an das Bundesverfassungsgericht. Und so stellt <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Begriffsbestimmungen">§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX</a> auch heute noch auf altersuntypische, dem Lebensalter vorgreifende Gesundheitsstörungen ab…</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/diskriminiert-der-behindertenbegriff-in-%c2%a7-2-sgb-ix-aeltere-menschen/">Diskriminiert der Behindertenbegriff in § 2 SGB IX ältere Menschen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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