Grundsatz:

Wesentliche Umstände muss der Arbeitnehmer im Vorstellungsgespräch offen legen. Schließlich muss der Arbeitgeber einschätzen können, mit wem er es zu tun hat, sodass er, ein berechtigtes Interesse vorausgesetzt, Fragen stellen darf.

Beschränkungen des Fragerechts:

Die Verfassung und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verbieten es aber, jede erdenkliche Angelegenheit zu hinterfragen. Unzulässig sind z.B. regelmäßig Fragen nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit, der Religion oder einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei, wobei Ausnahmen zu beachten sind. Bewirbt man sich z.B. bei einer Religionsgemeinschaft bzw. kirchlichen Einrichtung, so ist eine Frage nach der Religionszugehörigkeit gleichwohl zulässig.

Praktisch relevant sind Fragen nach Heiratsabsichten und Familienplanung. Nach der Rechtsprechung des BAG darf der Arbeitgeber nicht fragen, ob eine Bewerberin schwanger ist. Dies gilt nach Ansicht des EuGH gleichermaßen bzgl. befristeten wie auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Ausnahmen können gelten zum Schutz von (werdender) Mutter und Kind, abhängig von der Gefährlichkeit der auszuübenden Tätigkeit.

Vorstrafen sind für den Arbeitgeber bedeutsam, wenn er durch die Einstellung riskiert, dass der Bewerber erneut eine vergleichbare Tat begeht. Dass z.B. eine Bank nicht daran interessiert ist, jemanden einzustellen, der wegen Untreue, Betrug oder ähnlichem verurteilt wurde, ist einleuchtend. Gleiches gilt für ein Taxiunternehmen, wenn ein Bewerber mehrfach wegen Trunkenheit im Straßenverkehr straffällig wurde. Dennoch darf der Arbeitgeber nur bei begründetem Interesse nach Vorstrafen fragen und der Bewerber muss auch nur solche Taten angeben, die in das Bundeszentralregister aufzunehmen wären.

Die Frage nach einer Behinderung ist zulässig, wenn diese Auswirkungen auf die Fähigkeit des Bewerbers hat, die Arbeit zu verrichten. Andererseits darf der (potentielle) Arbeitgeber stets danach fragen, ob der Bewerber schwerbehindert ist, da die Beschäftigung eines Schwerbehinderten dauerhaft besondere Pflichten des Arbeitgebers begründet.

[box type=”alert”]Achtung: Unzulässige Fragen darf der Bewerber wahrheitswidrig beantworten. Jede freiwillige Äußerung muss hingegen der Wahrheit entsprechen![/box]