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	<title>Berufsgenossenschaft Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Arbeitsunfall und Alkohol? Was macht die Unfallversicherung bei Unfall im Alkoholrausch</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Oct 2012 20:59:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich sind Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit unfallversichert. Entsteht nun ein Unfall aufgrund von Alkoholkonsum, muss die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung beweisen, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen dem Alkohol geschehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor. Der Sachverhalt Der Kläger im vorliegenden [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich sind Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit unfallversichert. Entsteht nun ein Unfall aufgrund von Alkoholkonsum, muss die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung beweisen, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen dem Alkohol geschehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Der Kläger im vorliegenden Fall kam während seiner Heimfahrt, von der Straße ab und verursachte einen Unfall. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest, aber auch eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,50 Promille.</p>
<p>Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger während des Unfalls unter Alkohol stand. Aus diesem Grund sei kein Versicherungsschutz gegeben. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.</p>
<p>Der Kläger wollte dies aber nicht wahr haben und ging vor das Landessozialgericht. Dort entschied man zugunsten des Klägers. Aufgrund des längeren Zeitraums, konnte nicht mehr genau festgestellt werden, wie viel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte. Ein medizinisches Sachverständigengutachten konnte auch nicht für Klarheit sorgen. Auch die Berufsgenossenschaft konnte letztendlich nicht mehr beweisen, dass der Unfall aufgrund der Alkoholisierung des Klägers verursacht wurde. Das Landessozialgericht stellt deshalb fest, dass ein Arbeitsunfall anzuerkennen ist.</p>
<p>Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012 &#8211;&nbsp;L&nbsp;3&nbsp;U&nbsp;543/10&nbsp;ZVW&nbsp;&#8211;</p>
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		<title>Kündigung während der Probezeit &#8211; auch nach schwerem Arbeitsunfall &#8211; wirksam?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung-waehrend-der-probezeit-auch-nach-schwerem-arbeitsunfall-wirksam/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 19:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtfertigungsgrund]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz bis dahin noch keine Anwendung findet, auch wenn zuvor ein schwerer Arbeitsunfall geschehen ist. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen. Der Sachverhalt Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz bis dahin noch keine Anwendung findet, auch wenn zuvor ein schwerer Arbeitsunfall geschehen ist. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei der viert Finger konnten wieder reimplantiert. Die Beklagte meldete daraufhin den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft.</p>
<p>Danach wurde der Kläger zum 09.02.2012 gekündigt. Der Kläger klagt nun gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Solingen.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Arbeitsgericht Solingen wies die Kündigungsschutzklage ab. Es führte auf, dass es für die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung bedarf, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war.</p>
<p>[box type=&#8220;info&#8220;]WICHTIG: Die Klage wurde dann vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgenommen. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Klagerücknahme vom 19.09.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20Sa%201186/12" target="_blank" title="LAG D&uuml;sseldorf, Verfahren ohne Entscheidung beendet - 14 Sa 1186/12: Probezeitk&uuml;ndigung trotz s...">14 Sa 1186/12</a> -)[/box]</p>
<p><strong>FAZIT</strong>: Im Ergebnis heisst das, dass der Arbeitsunfall für die Kündigung keine Bedeutung hat und nicht zu berücksichtigen ist.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]<strong>BEACHTE</strong>: Ein Arbeitgeber hat bei einer Kündigung während der Probezeit die Voraussetzungen des § 622 Abs. 3 zu beachten[/box]</p>
<p>Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 10.05.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20198/12" target="_blank" title="2 Ca 198/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ca 198/12</a> &#8211;</p>
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		<title>Schadensregulierung nach Verkehrsunfall lässt gesetzliche Unfallversicherung entfallen</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schadensregulierung-nach-verkehrsunfall-laesst-gesetzliche-unfallversicherung-entfallen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 08:29:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsgenossenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensregulierung]]></category>
		<category><![CDATA[Wegeunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Wegunterbrechung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 142 StGB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Abwicklung jedes Straßenverkehrsunfalls geht es im Kern um die Frage, wer für die entstandenen Sach- oder Personenschäden aufkommen muss. So ist zu klären, ob ein Unfallbeteiligter dem anderen zivil- oder strafrechtlich haftet, und ob und welche Ansprüche gegen Versicherungen bestehen. Sollte sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit ereignet haben, so [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schadensregulierung-nach-verkehrsunfall-laesst-gesetzliche-unfallversicherung-entfallen/">Schadensregulierung nach Verkehrsunfall lässt gesetzliche Unfallversicherung entfallen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Abwicklung jedes Straßenverkehrsunfalls geht es im Kern um die Frage, wer für die entstandenen Sach- oder Personenschäden aufkommen muss. So ist zu klären, ob ein Unfallbeteiligter dem anderen zivil- oder strafrechtlich haftet, und ob und welche Ansprüche gegen Versicherungen bestehen.</p>
<p>Sollte sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit ereignet haben, so könnte z.B. ein Arbeitsunfall vorliegen, der Leistungsansprüche aus gesetzlicher Unfallversicherung (SGB VIII) gegen die zuständige Berufsgenossenschaft begründet.</p>
<p>Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, regelt <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> I 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Unfälle Arbeitsunfälle, die Versicherten bei der Ausübung einer nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§§ 2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 SGB VII: Versicherung kraft Satzung">3</a> oder <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 SGB VII: Freiwillige Versicherung">6 SGB VII</a> versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall wiederum ist jedes zeitlich begrenzte Ereignis, das von außen auf den menschlichen Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Betroffenen führt (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> I 2 SGB VII). Hinzukommen muss, dass das Unfallopfer im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung vornahm, die in einem sachlichen oder jedenfalls inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diese Verrichtung muss ferner zu dem Unfall (sog. Unfallkausalität) und dieser wiederum zu einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität). <span id="more-1892"></span></p>
<p>Speziell bei Straßenverkehrsunfällen ist zu beachten, dass auch diese als sog. Wegeunfälle gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> II Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz genießen können. Allerdings setzt diese Norm – im hier interessierenden Fall des Unfalls eines Arbeitnehmers – voraus, dass sich der Unfall auf dem „zusammenhängenden unmittelbaren“ Weg zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz ereignete. Mit dieser Frage beschäftigt sich ein jüngeres Urteil des BSG vom 17.02.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2026/07%20R" target="_blank" title="B 2 U 26/07 R (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 2 U 26/07 R</a>).</p>
<p>Demnach muss die „unfallbringende versicherte Fortbewegung“ eine „Vor- oder Nachbereitungshandlung“ der versicherten Tätigkeit (hier: Berufsausübung) sein. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls sei deshalb zu fordern, dass diese Fortbewegung dem Zweck diente, entweder den Arbeitsplatz oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, was durch objektive Umstände zu belegen sei. Zudem müsse der Versicherte auch konkret im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung ausüben, die ihrerseits im sachlichen Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges stehe. Mit anderen Worten: Auch im Unfallzeitpunkt muss sich der Betroffene noch auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause befinden.</p>
<p>Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, sobald der Versicherte seinen ursprünglich versicherten Weg zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz nicht nur geringfügig unterbricht. Eine derartige Unterbrechung nimmt das BSG unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung an, wenn aus dem Verhalten des Betroffenen geschlossen werden könne, dass er seinen Weg nicht weiter fortsetzen wolle, sondern nunmehr einen anderen Zweck verfolge. Unschädlich seien „andersartige“ Verrichtungen nur, wenn sie „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könnten, sodass sie noch dem versicherten Wege „in seiner Gesamtheit“ zugehörten. Wenn man jedoch auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause umkehre und in entgegengesetzter Richtung zurückfahre, dann spreche das dafür, dass man sich auf einen sog. Abweg begebe, der zu einer relevanten Unterbrechung des nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> II Nr. 1 SGB VII versicherten Weges führe.</p>
<p>Trotz erheblicher Wegeunterbrechung könnte ein Wegeunfall aber dann noch angenommen werden, wenn die neue (unterbrechende) Verrichtung ihrerseits in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stehe, also der Zurücklegung des versicherten Weges diene. Maßgeblich ist nach Ansicht des BSG der „objektivierte Zweck“ der eingeschobenen Handlung. So lasse z.B. die Reparatur des genutzten Pkw den Versicherungsschutz ebensowenig entfallen, wie die Einlegung eines Umweges, um einer Baustelle oder einem Stau zu entgehen, da diese Handlungen der Fortsetzung des begonnenen Weges dienten. Unterbreche ein Versicherter aber seinen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> II Nr. 1 SGB VII versicherten Weg, weil er Gespräche zur Regulierung eines just verursachten Sachschadens aufnehmen möchte, so diene die erstrebte Schadensregulierung nicht dem ursprünglichen Weg des Betroffenen, sondern privaten Interessen. Daher bestehe kein Versicherungsschutz, wenn er im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung einen Gesundheitsschaden erleide.</p>
<p>Die zitierte Entscheidung betraf genau diese Konstellation: Am 13.12.2005 fuhr ein Arbeitnehmer (Kläger) nach der Arbeit nach Hause. Auf einer Landstraße kam es zu einem leichten Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, durch den die Außenspiegel der Wagen in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Kläger setzte zunächst noch 100 &#8211; 150m weit seinen Weg fort, bevor anhielt und nach zehnminütiger Wartezeit zurückfuhr. Er fand auch den anderen Unfallwagen, der am Seitenrand geparkt stand, und hielt hinter diesem an. Der Kläger stellte sich sodann zwischen die Fahrzeuge. Noch bevor er den Fahrzeugführer ausfindig machen konnte, fuhr ein weiterer Verkehrsteilnehmer mit seinem Auto auf den Wagen des Klägers auf, wodurch dieser zwischen den beiden am ersten Unfall beteiligten Pkw eingeklemmt und erheblich verletzt wurde. Er verlangte daher von der zuständigen Berufsgenossenschaft (Beklagte) wegen seines Unfalls, der ein Arbeits- bzw. Wegeunfall sei, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Beklagte jedoch verweigerte. Daraufhin wandte sich der Kläger an das zuständige Sozialgericht, das seine Klage für begründet hielt. Die Berufung der Beklagten wurde vor dem zuständigen Landessozialgericht abgewiesen.</p>
<p>Die Beklagte siegte allerdings in der Revision: Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass das oben geschilderte Geschehen keinen Arbeitsunfall darstelle, weshalb die Beklagte nicht verpflichtet sei, Leistungen an den Kläger zu erbringen. Der Kläger sei zwar gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 1 SGB VII versichert gewesen, doch habe er, als er sich zwischen den beiden Fahrzeugen befand, keine Verrichtung ausgeübt, die im sachlichen bzw. inneren Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit stand. Nur solange er in Richtung seiner Wohnung fuhr, habe er eine versicherte Tätigkeit im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> II Nr. 1 SGB VII verrichtet. Sobald er aber seinen Pkw wendete, zurückfuhr und sich zwischen die Fahrzeuge stellte, unterbrach er seinen Heimweg. Hierin sei auch keine nur geringfügige Unterbrechung zu sehen, sondern vielmehr ein Abweg, da der Kläger immerhin 100 &#8211; 150m zurückfuhr, noch dazu nach 10minütiger Wartezeit. Insbesondere diene die erstrebte Schadensregulierung auch nicht dem Heimweg des Klägers und sie sei auch keine Vorbereitungshandlung für die Fortsetzung des versicherten Weges. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er durch das Zurückfahren etc. letztlich seinen Pflichten aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/142.html" target="_blank" title="&sect; 142 StGB: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort">§§ 142 StGB</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/StVO/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 StVO: Unfall">34 StVO</a> nachkam. Damit fehle jeder innere Zusammenhang der Unterbrechung mit dem versicherten Heimweg. Folglich standen dem Kläger keine Leistungen der beklagten Berufsgenossenschaft zu.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schadensregulierung-nach-verkehrsunfall-laesst-gesetzliche-unfallversicherung-entfallen/">Schadensregulierung nach Verkehrsunfall lässt gesetzliche Unfallversicherung entfallen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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