Schadensregulierung nach Verkehrsunfall lässt gesetzliche Unfallversicherung entfallen
Bei der Abwicklung jedes Straßenverkehrsunfalls geht es im Kern um die Frage, wer für die entstandenen Sach- oder Personenschäden aufkommen muss. So ist zu klären, ob ein Unfallbeteiligter dem anderen zivil- oder strafrechtlich haftet, und ob und welche Ansprüche gegen Versicherungen bestehen.
Sollte sich der Unfall im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit ereignet haben, so könnte z.B. ein Arbeitsunfall vorliegen, der Leistungsansprüche aus gesetzlicher Unfallversicherung (SGB VIII) gegen die zuständige Berufsgenossenschaft begründet.
Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsunfall vorliegt, regelt § 8 I 1 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind nur solche Unfälle Arbeitsunfälle, die Versicherten bei der Ausübung einer nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit widerfahren. Ein Unfall wiederum ist jedes zeitlich begrenzte Ereignis, das von außen auf den menschlichen Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Betroffenen führt (vgl. § 8 I 2 SGB VII). Hinzukommen muss, dass das Unfallopfer im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung vornahm, die in einem sachlichen oder jedenfalls inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Diese Verrichtung muss ferner zu dem Unfall (sog. Unfallkausalität) und dieser wiederum zu einem Gesundheitserstschaden oder dem Tod geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).
Speziell bei Straßenverkehrsunfällen ist zu beachten, dass auch diese als sog. Wegeunfälle gemäß § 8 II Nr. 1 SGB VII Versicherungsschutz genießen können. Allerdings setzt diese Norm – im hier interessierenden Fall des Unfalls eines Arbeitnehmers – voraus, dass sich der Unfall auf dem „zusammenhängenden unmittelbaren“ Weg zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz ereignete. Mit dieser Frage beschäftigt sich ein jüngeres Urteil des BSG vom 17.02.2009 (Az.: B 2 U 26/07 R).
Demnach muss die „unfallbringende versicherte Fortbewegung“ eine „Vor- oder Nachbereitungshandlung“ der versicherten Tätigkeit (hier: Berufsausübung) sein. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls sei deshalb zu fordern, dass diese Fortbewegung dem Zweck diente, entweder den Arbeitsplatz oder den eigenen Wohnsitz zu erreichen, was durch objektive Umstände zu belegen sei. Zudem müsse der Versicherte auch konkret im Unfallzeitpunkt eine Verrichtung ausüben, die ihrerseits im sachlichen Zusammenhang mit dem Zurücklegen des versicherten Weges stehe. Mit anderen Worten: Auch im Unfallzeitpunkt muss sich der Betroffene noch auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause befinden.
Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, sobald der Versicherte seinen ursprünglich versicherten Weg zwischen Wohnstätte und Arbeitsplatz nicht nur geringfügig unterbricht. Eine derartige Unterbrechung nimmt das BSG unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung an, wenn aus dem Verhalten des Betroffenen geschlossen werden könne, dass er seinen Weg nicht weiter fortsetzen wolle, sondern nunmehr einen anderen Zweck verfolge. Unschädlich seien „andersartige“ Verrichtungen nur, wenn sie „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden könnten, sodass sie noch dem versicherten Wege „in seiner Gesamtheit“ zugehörten. Wenn man jedoch auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause umkehre und in entgegengesetzter Richtung zurückfahre, dann spreche das dafür, dass man sich auf einen sog. Abweg begebe, der zu einer relevanten Unterbrechung des nach § 8 II Nr. 1 SGB VII versicherten Weges führe.
Trotz erheblicher Wegeunterbrechung könnte ein Wegeunfall aber dann noch angenommen werden, wenn die neue (unterbrechende) Verrichtung ihrerseits in einem inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stehe, also der Zurücklegung des versicherten Weges diene. Maßgeblich ist nach Ansicht des BSG der „objektivierte Zweck“ der eingeschobenen Handlung. So lasse z.B. die Reparatur des genutzten Pkw den Versicherungsschutz ebensowenig entfallen, wie die Einlegung eines Umweges, um einer Baustelle oder einem Stau zu entgehen, da diese Handlungen der Fortsetzung des begonnenen Weges dienten. Unterbreche ein Versicherter aber seinen nach § 8 II Nr. 1 SGB VII versicherten Weg, weil er Gespräche zur Regulierung eines just verursachten Sachschadens aufnehmen möchte, so diene die erstrebte Schadensregulierung nicht dem ursprünglichen Weg des Betroffenen, sondern privaten Interessen. Daher bestehe kein Versicherungsschutz, wenn er im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung einen Gesundheitsschaden erleide.
Die zitierte Entscheidung betraf genau diese Konstellation: Am 13.12.2005 fuhr ein Arbeitnehmer (Kläger) nach der Arbeit nach Hause. Auf einer Landstraße kam es zu einem leichten Unfall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, durch den die Außenspiegel der Wagen in Mitleidenschaft gezogen wurden. Der Kläger setzte zunächst noch 100 – 150m weit seinen Weg fort, bevor anhielt und nach zehnminütiger Wartezeit zurückfuhr. Er fand auch den anderen Unfallwagen, der am Seitenrand geparkt stand, und hielt hinter diesem an. Der Kläger stellte sich sodann zwischen die Fahrzeuge. Noch bevor er den Fahrzeugführer ausfindig machen konnte, fuhr ein weiterer Verkehrsteilnehmer mit seinem Auto auf den Wagen des Klägers auf, wodurch dieser zwischen den beiden am ersten Unfall beteiligten Pkw eingeklemmt und erheblich verletzt wurde. Er verlangte daher von der zuständigen Berufsgenossenschaft (Beklagte) wegen seines Unfalls, der ein Arbeits- bzw. Wegeunfall sei, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die die Beklagte jedoch verweigerte. Daraufhin wandte sich der Kläger an das zuständige Sozialgericht, das seine Klage für begründet hielt. Die Berufung der Beklagten wurde vor dem zuständigen Landessozialgericht abgewiesen.
Die Beklagte siegte allerdings in der Revision: Das Bundessozialgericht ist der Auffassung, dass das oben geschilderte Geschehen keinen Arbeitsunfall darstelle, weshalb die Beklagte nicht verpflichtet sei, Leistungen an den Kläger zu erbringen. Der Kläger sei zwar gemäß § 2 I Nr. 1 SGB VII versichert gewesen, doch habe er, als er sich zwischen den beiden Fahrzeugen befand, keine Verrichtung ausgeübt, die im sachlichen bzw. inneren Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit stand. Nur solange er in Richtung seiner Wohnung fuhr, habe er eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 8 II Nr. 1 SGB VII verrichtet. Sobald er aber seinen Pkw wendete, zurückfuhr und sich zwischen die Fahrzeuge stellte, unterbrach er seinen Heimweg. Hierin sei auch keine nur geringfügige Unterbrechung zu sehen, sondern vielmehr ein Abweg, da der Kläger immerhin 100 – 150m zurückfuhr, noch dazu nach 10minütiger Wartezeit. Insbesondere diene die erstrebte Schadensregulierung auch nicht dem Heimweg des Klägers und sie sei auch keine Vorbereitungshandlung für die Fortsetzung des versicherten Weges. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er durch das Zurückfahren etc. letztlich seinen Pflichten aus den §§ 142 StGB, 34 StVO nachkam. Damit fehle jeder innere Zusammenhang der Unterbrechung mit dem versicherten Heimweg. Folglich standen dem Kläger keine Leistungen der beklagten Berufsgenossenschaft zu.
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