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	<title>Diabetes mellitus Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>AHP bei der Feststellung einer Schwerbehinderung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/ahp-bei-der-feststellung-einer-schwerbehinderung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 11:57:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AHP]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderungsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[Diabetes mellitus]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsstörung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilhabebeeinträchtigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab. Dieser GdB [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/ahp-bei-der-feststellung-einer-schwerbehinderung/">AHP bei der Feststellung einer Schwerbehinderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab.</p>
<p>Dieser GdB soll die Auswirkungen, die eine Behinderung auf die Teilhabe am (öffentlichen) Leben hat, feststellen. Eingeteilt werden die Behinderungsgrade in Zehnerstufen, beginnend bei 10 und endend bei 100. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat.<span id="more-1907"></span></p>
<p>Wie der Grad der Behinderung korrekt bestimmt wird, erläuterte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.04.2008 (Az.: B <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9/9a%20SB%2010/06" target="_blank" title="BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R: Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad...">9/9a SB 10/06</a> R). Demnach ist zunächst zu ermitteln, welche langfristigen Gesundheitsstörungen (gemeint sind von der „Norm“ abweichende Zustände) vorliegen, und wie sie die Teilhabe des Betroffenen am alltäglichen (öffentlichen) Leben beeinflussen. Diesen Erscheinungen wird dann ein Einzel-GdB zugeordnet, der mittels der sog. „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (kurz: AHP) bestimmt wird (die seit 1.1.2009 durch die &#8222;Versorgungsmedizinischen Grundsätze&#8220; abgelöst wurden). Aus diesen einzelnen Werten wird in einem dritten Schritt im Wege einer Gesamtschau der Gesamt-GdB ermittelt. Dazu beginnt man mit dem höchsten Einzel-GdB und setzt die diesem zugrundliegende Beeinträchtigung in Bezug mit den übrigen ermittelten Gesundheitsstörungen. Dabei prüft die zuständige Behörde z.B., ob sich die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen gegenseitig decken, überschneiden oder einander verschärfen bzw. ohne jeden Zusammenhang nebeneinander auftreten. Zuguterletzt wird der festgestellte Gesamt-GdB mit den Beispielen der Tabellen zum AHP in Relation gesetzt. So wird z.B. verglichen, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen einen GdB von größer/gleich 50 gemessen an den in den Tabellen zu diesem Wert aufgeführten Beispielen zu rechtfertigen vermögen.</p>
<p>Grundlage für die Bewertung eines Patienten, der an Diabetes mellitus Typ II leidet, sind nach dem BSG somit nicht zuletzt die AHP in ihrer jeweils gültigen Fassung, denn sie enthalten die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe. So werde sichergestellt, dass jeder Betroffene nach denselben Vorgaben bewertet wird. Die AHP beruhen im Übrigen auf den Erfahrungen der zuständigen Behörden und dem Wissen der Medizin und entfalten „normähnliche Wirkung“.</p>
<p>Hierzu hat das BSG im oben zitierten Urteil entschieden, dass „Teilhabebeeinträchtigungen“ eines an Diabetes mellitus Erkrankten nicht an den Empfehlungen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) zu messen seien, sondern weiterhin an den oben genannten AHP. Bei der Zuteilung des GdB seien in diesen Fällen vor allem die „erreichte Stoffwechsellage“ und der „dabei erfolgende Therapieaufwand“ zu berücksichtigen.</p>
<p>Der Kläger des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens war u.a. an Diabetes mellitus erkrankt und musste sich sechs- bis achtmal pro Tag Insulin spritzen. Das zuständige Versorgungsamt bewertete ihn daraufhin mit einem GdB von 40. Im Klagewege verfolgte der Kläger die Anerkennung eines GdB von mindestens 50, wobei er sich auf die Empfehlungen der DDG berief.</p>
<p>Das BSG bejahte jedoch die alleinige Anwendbarkeit der AHP (s.o.), weil diese besser geeignet seien, die jeweiligen Teilhabebeeinträchtigungen der Erkrankten zu erfassen. Die Empfehlungen der DDG seien insofern nicht überzeugend, da sie allein darauf abstellten, ob der Patient einmal oder mehrmals pro Tag Insulin spritzen müsse. Nicht klar sei aber, warum Teilhabebeeinträchtigungen stur mit jeder weiteren Insulininjektion ansteigen sollen, während die erreichte Stoffwechsellage völlig ausgeblendet werde.</p>
<p>Dennoch wies das BSG die Klage nicht ab, sondern verwies sie vielmehr an das LSG Baden-Württemberg zurück, damit geprüft werden könne, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers in ihrer Summe nicht doch einen höheren Gesamt-GdB rechtfertigen.</p>
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		<title>Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf einen Diabetes mellitus Typ 2</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 12:18:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diabetes mellitus]]></category>
		<category><![CDATA[Insulintherapie]]></category>
		<category><![CDATA[Stoffwechsellage]]></category>
		<category><![CDATA[Therapieaufwand]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
		<category><![CDATA[VMG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/anwendbarkeit-der-versorgungsmedizinischen-grundsaetze-auf-einen-diabetes-mellitus-typ-2/">Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf einen Diabetes mellitus Typ 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).</p>
<p>In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2013%20SB%20294/07" target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - L 13 SB 294/07: Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung -...">L 13 SB 294/07</a>) darauf hin, dass diese VMG aber auch für Sachverhalte vor dem 01.01.2009 anzuwenden seien, sofern noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen Behinderungsgrad nach den AHP vorliege. Ferner zeigt das Gericht dort unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Besonderheiten auf, die bei der Bewertung eines Diabetes mellitus zu beachten sind.<span id="more-1927"></span></p>
<p>Hier stellt es zunächst fest, dass die Bewertung des GdB eines Diabetes mellitus-Patienten nicht nach dem GdB-Katalog der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) erfolgen dürfe.</p>
<p>Ferner sei eine Differenzierung nach Diabetes mellitus Typ 1 und 2 im Schwerbehindertenrecht nicht zweckdienlich, da diese zwar der Bestimmung der anzuwendenden Behandlungsmethode diene, aber keine Aussage über entstehende Teilhabebeeinträchtigungen des Patienten treffe, auf die es bei der Bestimmung des GdB jedoch gerade ankomme. Dementsprechend sei diese in den AHP 2008 eingeführte Unterscheidung infolge entsprechender Rechtsprechung des BSG in den VMG wieder aufgegeben worden. Der Typ der Diabetes-Erkrankung beeinflusst also nicht mehr die Bewertung des GdB.</p>
<p>Auch die VMG seien aber kritikwürdig. Nach wie vor werde nämlich nur die Einstellungsqualität des Diabestes (z.B. mit Diät, mit Medikamenten, mit Insulin etc.) berücksichtigt, nicht aber der hierzu erforderliche Therapieaufwand. Dieser sei jedoch entscheidend für die Beeinträchtigung der Lebensführung des Patienten, die im Mittelpunkt der Beurteilung des GdB nach den Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) liegt. Soweit die VMG also bei einer Zuckererkrankung den Therapieaufwand außer Acht lassen, seien sie mit <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX nicht vereinbar und daher nicht strikt rechtlich bindend.</p>
<p>Das Urteil beruht auf der Klage einer Diabetes mellitus-Patientin (Typ2), der infolge ihrer Zuckererkrankung (Einzel-GdB 30) und eines Augenleidens (Einzel-GdB 20) ein Gesamt-GdB von 40 zuerkannt worden war. Sie erstrebte die Anerkennung eines höheren GdB, da sie dreimal am Tag Insulin spritzen und ein starres Diätschema beachten müsse. Zudem betreibe sie jeden Tag gut 1 ½ Stunden Nordic Walking, sodass ihr gesamter Tagesablauf von der Krankheit geprägt sei. Nur so konnte sie bislang einen Zuckerschock vermeiden.</p>
<p>Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Gesamt-GdB der Klägerin mit 50 anzusetzen sei, da bereits der Diabetes mellitus für sich betrachtet einen Einzel-GdB von 40 rechtfertige. Zwar sei ein Einzel-GdB von 30 angemessen, wenn und soweit der Patient „lediglich“ seinen Blutzuckerspiegel kontrollieren, dreimal am Tag Insulin spritzen und eine Diät einhalten müsse. Wenn aber eine ausreichende Stoffwechsellage nur erreicht werden kann, wenn der Patient jeden Tag anderthalb Stunden Sport betreibt, dann sei dieser zusätzliche Therapieaufwand entgegen der VMG zu berücksichtigen, sodass eine Erhöhung des Einzel-GdB um 10 angemessen sei.</p>
<p>Bei einer Diabetes-Erkrankung sei der GdB nämlich grundsätzlich relativ niedrig anzusetzen, wenn der Patient mit geringem Aufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreiche. Sobald der Therapieerfolg aber abnimmt oder sich der erforderliche Aufwand entsprechend erhöht, müsse sich dies auch bei der Bemessung des individuellen Behinderungsgrades auswirken.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/anwendbarkeit-der-versorgungsmedizinischen-grundsaetze-auf-einen-diabetes-mellitus-typ-2/">Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf einen Diabetes mellitus Typ 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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