Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf einen Diabetes mellitus Typ 2
Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).
In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 13 SB 294/07) darauf hin, dass diese VMG aber auch für Sachverhalte vor dem 01.01.2009 anzuwenden seien, sofern noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen Behinderungsgrad nach den AHP vorliege. Ferner zeigt das Gericht dort unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Besonderheiten auf, die bei der Bewertung eines Diabetes mellitus zu beachten sind.
Hier stellt es zunächst fest, dass die Bewertung des GdB eines Diabetes mellitus-Patienten nicht nach dem GdB-Katalog der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) erfolgen dürfe.
Ferner sei eine Differenzierung nach Diabetes mellitus Typ 1 und 2 im Schwerbehindertenrecht nicht zweckdienlich, da diese zwar der Bestimmung der anzuwendenden Behandlungsmethode diene, aber keine Aussage über entstehende Teilhabebeeinträchtigungen des Patienten treffe, auf die es bei der Bestimmung des GdB jedoch gerade ankomme. Dementsprechend sei diese in den AHP 2008 eingeführte Unterscheidung infolge entsprechender Rechtsprechung des BSG in den VMG wieder aufgegeben worden. Der Typ der Diabetes-Erkrankung beeinflusst also nicht mehr die Bewertung des GdB.
Auch die VMG seien aber kritikwürdig. Nach wie vor werde nämlich nur die Einstellungsqualität des Diabestes (z.B. mit Diät, mit Medikamenten, mit Insulin etc.) berücksichtigt, nicht aber der hierzu erforderliche Therapieaufwand. Dieser sei jedoch entscheidend für die Beeinträchtigung der Lebensführung des Patienten, die im Mittelpunkt der Beurteilung des GdB nach den Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) liegt. Soweit die VMG also bei einer Zuckererkrankung den Therapieaufwand außer Acht lassen, seien sie mit § 69 IV SGB IX nicht vereinbar und daher nicht strikt rechtlich bindend.
Das Urteil beruht auf der Klage einer Diabetes mellitus-Patientin (Typ2), der infolge ihrer Zuckererkrankung (Einzel-GdB 30) und eines Augenleidens (Einzel-GdB 20) ein Gesamt-GdB von 40 zuerkannt worden war. Sie erstrebte die Anerkennung eines höheren GdB, da sie dreimal am Tag Insulin spritzen und ein starres Diätschema beachten müsse. Zudem betreibe sie jeden Tag gut 1 ½ Stunden Nordic Walking, sodass ihr gesamter Tagesablauf von der Krankheit geprägt sei. Nur so konnte sie bislang einen Zuckerschock vermeiden.
Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Gesamt-GdB der Klägerin mit 50 anzusetzen sei, da bereits der Diabetes mellitus für sich betrachtet einen Einzel-GdB von 40 rechtfertige. Zwar sei ein Einzel-GdB von 30 angemessen, wenn und soweit der Patient „lediglich“ seinen Blutzuckerspiegel kontrollieren, dreimal am Tag Insulin spritzen und eine Diät einhalten müsse. Wenn aber eine ausreichende Stoffwechsellage nur erreicht werden kann, wenn der Patient jeden Tag anderthalb Stunden Sport betreibt, dann sei dieser zusätzliche Therapieaufwand entgegen der VMG zu berücksichtigen, sodass eine Erhöhung des Einzel-GdB um 10 angemessen sei.
Bei einer Diabetes-Erkrankung sei der GdB nämlich grundsätzlich relativ niedrig anzusetzen, wenn der Patient mit geringem Aufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreiche. Sobald der Therapieerfolg aber abnimmt oder sich der erforderliche Aufwand entsprechend erhöht, müsse sich dies auch bei der Bemessung des individuellen Behinderungsgrades auswirken.
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