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	<title>Eingruppierung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
	<lastBuildDate>Sat, 13 Oct 2012 16:41:24 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Eingruppierung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/eingruppierung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 14:13:55 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Eingruppierung]]></category>
		<category><![CDATA[Entlohnung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Lohngruppe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Begriff der Eingruppierung Bezeichnung für die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten, einzel- oder tarifvertraglichen Gruppe von Arbeitnehmern hinsichtlich des Gehalts- bzw. Lohnanspruchs. Die Einordnung in eine Lohngruppe richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. nach der Gruppe, deren Merkmale er erfüllt. Zuständigkeit: Die Eingruppierung erfolgt durch den Arbeitgeber, abhängig von [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/eingruppierung/">Eingruppierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Begriff der Eingruppierung Bezeichnung für die erstmalige Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten, einzel- oder tarifvertraglichen Gruppe von Arbeitnehmern hinsichtlich des Gehalts- bzw. Lohnanspruchs.</p>
<p>Die Einordnung in eine Lohngruppe richtet sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Arbeitnehmers bzw. nach der Gruppe, deren Merkmale er erfüllt.</p>
<h2>Zuständigkeit:</h2>
<p>Die Eingruppierung erfolgt durch den Arbeitgeber, abhängig von der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer in seinem Betrieb ausübt.</p>
<p>Sofern es einen Betriebsrat gibt und mehr als 20 Arbeitnehmer wahlberechtigt sind, muss der Arbeitgeber zuvor diesen unterrichten und dessen Zustimmung einholen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 1 BetrVG</a>. Der Betriebsrat soll kontrollieren, ob die Eingruppierung rechtmäßig ist. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer falsch eingruppiert wurde, so kann er nicht der Einstellung insgesamt, sondern nur der Eingruppierung die Zustimmung verweigern. Die Weigerung ist damit zu begründen, dass die Eingruppierung ein Gesetz, eine Verordnung, Unfallverhütungsvorschrift, Tarifvertragsklausel, Betriebsvereinbarungsklausel, behördliche Anordnung oder gerichtliche Entscheidung verletzt bzw. missachtet (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG</a>).</p>
<p>Verletzt der Arbeitgeber das Beteiligungsrecht des, hat dies hinsichtlich der Eingruppierung des Arbeitnehmers keine Konsequenzen. Er behält seinen Lohnanspruch nach der einschlägigen Lohngruppe und kann diesen per Lohnzahlungsklage durchsetzen. Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber jedoch auffordern, seine Zustimmung nachträglich einzuholen; auch kann der Arbeitgeber die arbeitsgerichtliche Ersetzung der Betriebsratszustimmung gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/99.html" target="_blank" title="&sect; 99 BetrVG: Mitbestimmung bei personellen Einzelma&szlig;nahmen">§ 99 Abs. 4 BetrVG</a> in die Wege leiten.</p>
<p>Im öffentlichen Dienst hat der Personalrat bzgl. der Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter Mitbestimmungsrechte.</p>
<h2>Fehlerhafte Eingruppierung:</h2>
<p>Der Arbeitnehmer muss vor dem Arbeitgericht auf Entlohnung nach der seiner Meinung nach zutreffenden Lohngruppe klagen (Leistungsklage).</p>
<p>Alternativ kann er feststellen lassen, dass er richtigerweise in eine andere Lohngruppe eingruppiert werden müsste. Diese Klage setzt jedoch voraus, dass er ein besonderes Feststellungsinteresse vorweisen kann, <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/256.html" target="_blank" title="&sect; 256 ZPO: Feststellungsklage">§ 256 ZPO</a>.</p>
<p>Zu welcher Klage zu raten ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und sollte mit einem Anwalt erörtert werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Umstellung auf TVöD: Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen trotz vormaligem Ortszuschlag der Stufe 4/Kein Anspruchsverlust infolge Herabgruppierung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/lohn/umstellung-auf-tvoed-anspruch-auf-strukturausgleichszahlungen-trotz-vormaligem-ortszuschlag-der-stufe-4kein-anspruchsverlust-infolge-herabgruppierung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Nov 2011 17:37:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[BAT]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährungsaufstieg]]></category>
		<category><![CDATA[Eingruppierung]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Fallgruppenaufstieg]]></category>
		<category><![CDATA[Herabgruppierung]]></category>
		<category><![CDATA[Ortszuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Strukturausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Strukturausgleichzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[TVöD]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Umstellung vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat schon zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Urteilen geführt. Dabei geht es vor allem um die korrekte Berechnung der Vergütungshöhe nach Inkrafttreten des TVöD. So auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.2011 (Az.: 6 AZR 726/09). Vergütungshöhe im BAT abhängig von Vergütungsgruppen und Ortszuschlägen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/lohn/umstellung-auf-tvoed-anspruch-auf-strukturausgleichszahlungen-trotz-vormaligem-ortszuschlag-der-stufe-4kein-anspruchsverlust-infolge-herabgruppierung/">Umstellung auf TVöD: Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen trotz vormaligem Ortszuschlag der Stufe 4/Kein Anspruchsverlust infolge Herabgruppierung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Umstellung vom Bundesangestelltentarif (BAT) zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) hat schon zu zahlreichen arbeitsgerichtlichen Urteilen geführt. Dabei geht es vor allem um die korrekte Berechnung der Vergütungshöhe nach Inkrafttreten des TVöD.</p>
<p>So auch in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20726/09" target="_blank" title="BAG, 14.04.2011 - 6 AZR 726/09: Anspruch auf Strukturausgleich">6 AZR 726/09</a>).</p>
<h2>Vergütungshöhe im BAT abhängig von Vergütungsgruppen und Ortszuschlägen</h2>
<p>Nach dem BAT hing die Höhe der Grundvergütung zunächst von der Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe, daneben aber auch von der jeweils erreichten Lebensaltersstufe ab. Hinzu kamen bestimmte familienstands- und kinderbezogene Entgeltbestandteile in Form des Ortszuschlags der Stufe 2 (für Verheiratete) oder Ortszuschläge der Stufe 3 und höher (für Bezieher von Kindergeld, abhängig von der Kinderanzahl).</p>
<p>Ein Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe fand in verschiedenen Fällen statt. Beim sog. Bewährungsaufstieg kam es bei bestimmten Tätigkeiten z.B. auf die Ableistung einer gewissen Bewährungszeit an oder beim sog. Fallgruppenaufstieg führten die in der Vergütungsordnung enthaltenen Tätigkeitsmerkmale zu einem Aufstieg innerhalb der Vergütungsgruppen.</p>
<h2>TVöD ohne Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg</h2>
<p>Unter Geltung des TVöD hat sich bei der Berechnung der Vergütungshöhe so einiges geändert. Anstelle der Ortszuschläge der Stufe 3 und höher wird heute ein „kinderbezogener Entgeltbestandteil&#8220; gewährt, allerdings nur, wenn auch bestimmte Besitzstandsregelungen anwendbar sind.</p>
<p>Die Möglichkeit des Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieges wurden sogar gleich völlig gestrichen. Auch das Lebensalter führt nicht mehr automatisch zu einer Vergütungserhöhung.</p>
<h2>Strukturausgleichzahlungen sollen Änderungen im Tarifrecht abmildern</h2>
<p>Für Betroffene, die bei Geltung des BAT auf eine (baldige) Vergütungserhöhung hoffen konnten, nun aber bei Anwendung des TVöD „leer ausgehen&#8220;, wurde z.T. ein Strukturausgleich vereinbart.</p>
<p>Ab dem 01.10.2007 – exakt zwei Jahre nach Inkrafttreten des TVöD – erhalten Betroffene daher eine Ausgleichszahlung. Im Bundesbereich gilt das für bestimmte Lebensaltersstufen sowie für Beschäftigte, die zuvor Ortszuschläge der Stufe 1 und 2 bezogen hatten (vgl. TVÜ-Bund).</p>
<p>Das BAG weist aber darauf hin, dass der Anspruch auf Strukturausgleichzahlungen u.U. entfallen kann, sofern dies tarifvertraglich besonders vereinbart wurde. Und um solche Fälle ging es in dem oben genannten Urteil.</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Das BAG hatte nun über den Fall eines Mannes (Kläger) zu entscheiden, der in einem vom Bund geförderten Zentrum für Luft- und Raumfahrt beschäftigt ist.</p>
<p>Er bezog nach dem BAT den Ortszuschlag der Stufe 4 und wurde 2005 zunächst in die Entgeltgruppe 15 des TVÜ-Bund eingruppiert. Zum 01.07.2007 wurde er jedoch in die Entgeltgruppe 14 herabgruppiert. Aus diesem Grunde und weil der Kläger einen Ortsgruppenzuschlag der Stufe 4 erhalten hatte, sollte er zum 01.10.2007 keinen Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen erwerben. Der Kläger forderte dennoch einen Strukturausgleich in Höhe von monatlich 50,- € (brutto) ein.</p>
<p>Nach einem wechselhaften Prozess obsiegte er nun vor dem BAG. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ein Strukturausgleich dann zu zahlen ist, wenn dessen Anspruchsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem der TVÜ-Bund in Kraft trat. Ist ein Anspruch zu diesem Stichtag entstanden, sei es unschädlich, wenn einzelne Anspruchsvoraussetzungen später entfallen, es sei denn, die Tarifvertragsparteien hätten für solche Fälle ausdrücklich die Versagung des Strukturausgleichs vereinbart.</p>
<p>So ist in dem maßgeblichen Tarifwerk zwar vorgesehen, dass ein Anspruch auf Strukturausgleichszahlungen entfällt, wenn sich die persönliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verändert oder wenn jemand höhergruppiert wurde. Für den hier vorliegenden Fall der Herabgruppierung fehlt eine solche Vereinbarung jedoch.</p>
<p>Die Herabgruppierung des Klägers von Entgeltgruppe 15 in Gruppe 14 steht seinem Anspruch somit nicht entgegen.</p>
<h2>Strukturausgleichszahlungen auch für Verheiratete mit Kindern</h2>
<p>Für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, deren Arbeitsverhältnis in den TVöD übergeleitet wurde und die (unterhaltsberechtigte) Kinder haben, dürften vor allem die Ausführungen des BAG über die Anspruchsvoraussetzungen für den Strukturausgleichsanspruch von höchstem Interesse sein.</p>
<p>So weist das Gericht darauf hin, dass der Kläger zuvor zwar den Ortszuschlag der Stufe 4 bezogen hatte, also bei wörtlicher Anwendung des TVÜ-Bund keinen Anspruch auf einen Strukturausgleich gehabt habe. Er sei aber gleichwohl so zu stellen, als habe er den Ortszuschlag der Stufe 2 erhalten, weil er nur deshalb einen höheren Ortszuschlag bezogen habe, weil er für zwei Kinder unterhaltspflichtig gewesen war.</p>
<p>Nimmt man das einschlägige Tarifvertragsrecht beim Wort, erhielten also nur verheiratete Beschäftigte ohne Kinder einen Strukturausgleich, nicht aber Verheiratete mit (unterhaltsberechtigten) Kindern. Darin sieht das BAG eine „sachlich nicht zu rechtfertigende &#8230; Benachteiligung&#8220; der verheirateten Angestellten mit Kindern. Mit dieser Differenzierung hätten die Tarifpartner ihre „Regelungsbefugnis überschritten&#8220;.</p>
<p>Es kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass auch der Kläger als Bezieher des früheren Ortszuschlags der Ortsgruppe 2 anzusehen sei und spricht ihm aus diesem Grunde einen Anspruch auf die begehrte Strukturausgleichszahlung zu.</p>
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		<title>Eingruppierung: Chefarzt ohne Anspruch auf Vergütung nach TV-Ärzte-KF</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Aug 2011 13:06:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[BAT-KF]]></category>
		<category><![CDATA[Chefarzt]]></category>
		<category><![CDATA[Chefarztvergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Eingruppierung]]></category>
		<category><![CDATA[TV-Ärzte-KF]]></category>
		<category><![CDATA[Überleitungsentgeltgruppe]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsgruppe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Werden Tarifverträge geändert, können sich zahlreiche Probleme dazu ergeben, welcher Arbeitnehmer von nun an welchen Lohn erhalten soll. „Prominentestes Beispiel&#8220; der letzten Jahre dürfte die Überleitung vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sein. Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in einem Urteil vom 29.06.2011 (Az.: 5 AZR 161/10) erneut mit Fragen einer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/lohn/eingruppierung-chefarzt-ohne-anspruch-auf-verguetung-nach-tv-aerzte-kf/">Eingruppierung: Chefarzt ohne Anspruch auf Vergütung nach TV-Ärzte-KF</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Werden Tarifverträge geändert, können sich zahlreiche Probleme dazu ergeben, welcher Arbeitnehmer von nun an welchen Lohn erhalten soll. „Prominentestes Beispiel&#8220; der letzten Jahre dürfte die Überleitung vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sein.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in einem Urteil vom 29.06.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=5%20AZR%20161/10" target="_blank" title="BAG, 29.06.2011 - 5 AZR 161/10: Einzelvertragliche Verg&uuml;tungsabrede eines Chefarztes im Bereich...">5 AZR 161/10</a>) erneut mit Fragen einer ordnungsgemäßen Eingruppierung in ein neues Tarifregelwerk. Dabei ging es um einen Chefarzt, der mit seinem Arbeitgeber eine dynamische Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hatte.<span id="more-1960"></span></p>
<h2>15 Ü BAT-KF (n.F.) oder Ä 4 TV-Ärzte-KF? Der Ausgangsfall</h2>
<p>Das Urteil betrifft einen Mediziner, der seit 1996 in einem Krankenhaus als Chefarzt eingestellt ist. Nach seinem individuellen Arbeitsvertrag wurde er nach der Vergütungsgruppe I des „BAT-KF&#8220; entlohnt. Diese wurde zum 01.07.2007 durch die Überleitungsentgeltgruppe 15 Ü BAT-KF neuer Fassung ersetzt. Demnach erhielt der Kläger einen Bruttomonatslohn von 6.086,94 €.</p>
<p>Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass er stattdessen in die Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF hätte eingegliedert werden müssen. Deshalb stehe ihm ein Bruttomonatslohn von 8.495,85 € zu. Die Vorinstanzen hielten seine entsprechende Klage für begründet, das BAG war jedoch anderer Meinung&#8230;</p>
<h2>BAT-KF gilt zwar nicht für Chefärzte,&#8230;</h2>
<p>Das Bundesarbeitsgericht geht zunächst auf das einschlägige Tarifvertragsrecht ein: Der sog. BAT-KF („Bundesangestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke&#8220;) sei 2007 durch die dafür zuständige Arbeitsrechtliche Kommission verändert worden. Dabei wurde ein neuer Tarifvertrag für Ärzte vereinbart, deren Vergütung bislang dem BAT-KF unterlag (TV-Ärzte-KF). Die Vergütungsgruppe I des BAT-KF wurde hingegen durch die Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF neuer Fassung ersetzt.</p>
<p>Um eine korrekte Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die neuen Entgeltgruppen des TV-Ärzte-KF zu gewährleisten, wurden spezielle Überleitungsvorschriften in die Anlage 7 der Neufassung des BAT-KF aufgenommen. Bei Anwendung dieser Anlage wäre der Kläger in die von ihm begehrte Entgeltgruppe eingeordnet worden. Allerdings verweist das BAG darauf, dass der BAT-KF für Chefärzte eigentlich gar nicht galt.</p>
<h2>&#8230;aber eine dynamische Vergütungsvereinbarung kann auf den BAT-KF verweisen</h2>
<p>Der Umstand, dass der Kläger dennoch nach der Vergütungsgruppe I des BAT-KF entlohnt worden war, beruhte vielmehr auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Diese legte das BAG nun als dynamische Vergütungsvereinbarung aus, die auf die höchste allgemeine Entgeltgruppe des BAT-KF (in seiner jeweiligen Fassung) gerichtet sei.</p>
<p>Da die Vergütungsgruppe I des BAT-KF aber seit dem 01.07.2007 in die Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF neuer Fassung übergeleitet worden sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf die höhere Entlohnung der Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF. Das gelte schon allein deshalb, weil die Anlage 7 des neuen BAT-KF nur Ärzte erfasst, die zuvor in den Gesundheitsdienst eingruppiert waren, und das sei bei einem Chefarzt nicht der Fall. Eine solche Zuordnung ergebe sich auch nicht aus dem vertraglichen Regelungsplan, der keine Anhaltspunkte dafür enthalte, dass die Vergütung des Klägers an die anderer Ärzte angelehnt werden sollte. So war ihm u.a. das Recht zur Privatliquidation eingeräumt worden.</p>
<p>Folglich musste sich der klagende Chefarzt mit der neuen, allgemeinen Überleitungsentgeltgruppe 15 Ü BAT-KF zufrieden geben. Denn das entspricht der dynamischen Vergütungsvereinbarung, die er selbst mit seinem Arbeitgeber ausgemacht hatte.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/lohn/eingruppierung-chefarzt-ohne-anspruch-auf-verguetung-nach-tv-aerzte-kf/">Eingruppierung: Chefarzt ohne Anspruch auf Vergütung nach TV-Ärzte-KF</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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