Eingruppierung: Chefarzt ohne Anspruch auf Vergütung nach TV-Ärzte-KF

,

Werden Tarifverträge geändert, können sich zahlreiche Probleme dazu ergeben, welcher Arbeitnehmer von nun an welchen Lohn erhalten soll. „Prominentestes Beispiel” der letzten Jahre dürfte die Überleitung vom Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sein.

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in einem Urteil vom 29.06.2011 (Az.: 5 AZR 161/10) erneut mit Fragen einer ordnungsgemäßen Eingruppierung in ein neues Tarifregelwerk. Dabei ging es um einen Chefarzt, der mit seinem Arbeitgeber eine dynamische Vergütungsvereinbarung abgeschlossen hatte.

15 Ü BAT-KF (n.F.) oder Ä 4 TV-Ärzte-KF? Der Ausgangsfall

Das Urteil betrifft einen Mediziner, der seit 1996 in einem Krankenhaus als Chefarzt eingestellt ist. Nach seinem individuellen Arbeitsvertrag wurde er nach der Vergütungsgruppe I des „BAT-KF” entlohnt. Diese wurde zum 01.07.2007 durch die Überleitungsentgeltgruppe 15 Ü BAT-KF neuer Fassung ersetzt. Demnach erhielt der Kläger einen Bruttomonatslohn von 6.086,94 €.

Der Kläger ist jedoch der Auffassung, dass er stattdessen in die Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF hätte eingegliedert werden müssen. Deshalb stehe ihm ein Bruttomonatslohn von 8.495,85 € zu. Die Vorinstanzen hielten seine entsprechende Klage für begründet, das BAG war jedoch anderer Meinung…

BAT-KF gilt zwar nicht für Chefärzte,…

Das Bundesarbeitsgericht geht zunächst auf das einschlägige Tarifvertragsrecht ein: Der sog. BAT-KF („Bundesangestelltentarifvertrag in kirchlicher Fassung für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke”) sei 2007 durch die dafür zuständige Arbeitsrechtliche Kommission verändert worden. Dabei wurde ein neuer Tarifvertrag für Ärzte vereinbart, deren Vergütung bislang dem BAT-KF unterlag (TV-Ärzte-KF). Die Vergütungsgruppe I des BAT-KF wurde hingegen durch die Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF neuer Fassung ersetzt.

Um eine korrekte Überleitung der Arbeitsverhältnisse in die neuen Entgeltgruppen des TV-Ärzte-KF zu gewährleisten, wurden spezielle Überleitungsvorschriften in die Anlage 7 der Neufassung des BAT-KF aufgenommen. Bei Anwendung dieser Anlage wäre der Kläger in die von ihm begehrte Entgeltgruppe eingeordnet worden. Allerdings verweist das BAG darauf, dass der BAT-KF für Chefärzte eigentlich gar nicht galt.

…aber eine dynamische Vergütungsvereinbarung kann auf den BAT-KF verweisen

Der Umstand, dass der Kläger dennoch nach der Vergütungsgruppe I des BAT-KF entlohnt worden war, beruhte vielmehr auf einer einzelvertraglichen Vereinbarung. Diese legte das BAG nun als dynamische Vergütungsvereinbarung aus, die auf die höchste allgemeine Entgeltgruppe des BAT-KF (in seiner jeweiligen Fassung) gerichtet sei.

Da die Vergütungsgruppe I des BAT-KF aber seit dem 01.07.2007 in die Entgeltgruppe 15 Ü BAT-KF neuer Fassung übergeleitet worden sei, habe der Kläger keinen Anspruch auf die höhere Entlohnung der Entgeltgruppe Ä 4 TV-Ärzte-KF. Das gelte schon allein deshalb, weil die Anlage 7 des neuen BAT-KF nur Ärzte erfasst, die zuvor in den Gesundheitsdienst eingruppiert waren, und das sei bei einem Chefarzt nicht der Fall. Eine solche Zuordnung ergebe sich auch nicht aus dem vertraglichen Regelungsplan, der keine Anhaltspunkte dafür enthalte, dass die Vergütung des Klägers an die anderer Ärzte angelehnt werden sollte. So war ihm u.a. das Recht zur Privatliquidation eingeräumt worden.

Folglich musste sich der klagende Chefarzt mit der neuen, allgemeinen Überleitungsentgeltgruppe 15 Ü BAT-KF zufrieden geben. Denn das entspricht der dynamischen Vergütungsvereinbarung, die er selbst mit seinem Arbeitgeber ausgemacht hatte.

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar