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	<title>Gutachten Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Geplante Änderung des Sachverständigenrechts</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/geplante-aenderung-des-sachverstaendigenrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Nov 2015 07:36:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arzthaftungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gesetzesänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[medizinischer Sachverständiger]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständigengutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sachverständiger]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat bereits vor einigen Wochen einen Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ vorgestellt. Dieser Gesetzentwurf enthält einige Änderungen des Sachverständigenrechts, die nicht nur im Zivilverfahren, sondern auch im sozialgerichtlichen Verfahren [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat bereits vor einigen Wochen einen Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ vorgestellt. Dieser Gesetzentwurf enthält einige Änderungen des Sachverständigenrechts, die nicht nur im Zivilverfahren, sondern auch im sozialgerichtlichen Verfahren relevant werden sollen.<br />
Den Parteien des Streitverfahrens soll bei der Auswahl von Sachverständigen mehr Mitsprache und Einfluss zuerkannt werden. Weiterhin soll die Unabhängigkeit von Sachverständigen gestärkt werden und die Gutachtenerstattung beschleunigt.<span id="more-7245"></span><br />
Dazu sollen die Parteien vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen angehört werden. Weiterhin hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ist dies der Fall, so hat der Sachverständige dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen.<br />
Zur Beschleunigung der Gutachtenerstattung soll das Gericht künftig den Sachverständigen eine Frist zur Erstellung des Gutachtens setzen. Versäumt ein Sachverständiger diese Frist, so soll (!) – nicht muss – gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden, das zuvor unter Setzen einer Nachfrist angedroht werden muss und 5000 € nicht übersteigen soll. Der Gutachter soll künftig zu dem dem Gericht mitteilen müssen, ob er dieses Gutachten in der gesetzten Frist erstatten kann.<br />
Der Deutsche Richterbund hat hierzu positiv Stellung genommen, was nicht nachvollziehbar ist. Im Ergebnis dürfte es durch die geplante Neuregelung eher zu Verzögerungen im gerichtlichen Verfahren kommen, wie auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einer Erklärung vom 5.11.2015 ausgeführt hat. Die Präsidenten der Landessozialgerichte kritisieren vor allem die geplante verpflichtende Anhörung der Beteiligten zur Person eines Sachverständigen vor Erteilung des Gutachtenauftrags.<br />
In der Tat ist es gerade im sozialgerichtlichen Verfahren so, dass die Parteien mit der Übersendung des schriftlichen Gutachtenauftrages den Namen des beauftragten Sachverständigen so rechtzeitig erfahren, dass hinreichende Gelegenheit besteht, Einwendungen zu erheben oder einen Ablehnungsantrag (&#8222;Befangenheit&#8220;) zu stellen. In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es zudem die Besonderheit der Gutachtenerstellung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGG/109.html" target="_blank" title="&sect; 109 SGG">§ 109</a> Sozialgerichtsgesetz (SGG). <a href="https://dejure.org/gesetze/SGG/109.html" target="_blank" title="&sect; 109 SGG">§ 109 SGG</a> regelt die Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen des Vertrauens. Zumindest in sozialrechtlichen Verfahren, in denen medizinische Sachverständigengutachten einzuholen sind, geht es nicht selten für die Mandantin um existenzielle Leistungen, etwa den Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder einer Verletztenrente. Ziel einer Gesetzgebung müsste die Verkürzung dieser ohnehin schon recht lange dauernden Verfahren sein, nicht aber deren Verlängerung. Insofern gibt die geplante Änderung des Sachverständigenrechts dem Rechtsuchenden Steine statt Brot.</p>
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		<title>Übersicht Erwerbsminderungsrente</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/uebersicht-erwerbsminderungsrente/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 21:51:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[sechs Stunden]]></category>
		<category><![CDATA[Wartezeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Rente wegen verringerter Erwerbsfähigkeit kann nur unter den folgenden Bedingungen beansprucht werden (vgl. § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI): Die Regelaltersgrenze für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist noch nicht erreicht. Wer eine Altersrente erhält, bekommt also nicht zusätzlich eine Erwerbsminderungsrente. Infolge einer Krankheit bzw. Behinderung kann der Betroffene in keinem (!) Beruf [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/uebersicht-erwerbsminderungsrente/">Übersicht Erwerbsminderungsrente</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Rente wegen verringerter Erwerbsfähigkeit kann nur unter den folgenden Bedingungen beansprucht werden (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung">§ 43 Abs. 1</a> und 2 SGB VI):</p>
<p>Die Regelaltersgrenze für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist noch nicht erreicht. Wer eine Altersrente erhält, bekommt also nicht zusätzlich eine Erwerbsminderungsrente.</p>
<p>Infolge einer Krankheit bzw. Behinderung kann der Betroffene in keinem (!) Beruf länger als sechs Stunden pro Tag arbeiten. Um dies nachzuweisen, sind ärztliche Unterlagen einzureichen. Ferner kann der Rentenversicherungsträger die Einholung weiterer Gutachten anregen bzw. verlangen.</p>
<p>Der Betroffene muss die Wartezeit erfüllt haben. Hierzu muss er seit drei Jahren Mitglied der Rentenversicherung sein und in den letzten drei Jahren die Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit entrichtet haben. Bei der Wartezeit werden neben Beitragszeiten auch Ersatzzeiten, Rentensplitting und der Erhalt eines Versorgungsausgleichs infolge einer Scheidung berücksichtigt.</p>
<p>Beispiele: Zeiten freiwilliger Versicherung; Erhalt eines Krankengeldes, eines Übergangsgeldes oder Arbeitslosengeldes (auch ALG II); Zuschlag aus 400,- €-Job; Zeiten für Kindererziehung oder häusliche Pflege sowie politische Verfolgung.</p>
<p>In bestimmten Fällen kann die Wartezeit auch schon vorzeitig erfüllt sein.</p>
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