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	<title>Schwerbehindertenausweis Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Voraussetzungen des Merkzeichen aG geändert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Mar 2017 15:28:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Gehbehinderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten. Zum 1. Januar 2017 ist dem § 146 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten</h2>
<p>Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten.<br />
Zum 1. Januar 2017 ist dem <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 SGB IX</a> ein neuer dritter Absatz hinzugefügt worden, die bisherige Regelung im Straßenverkehrsgesetz entfällt. Zudem weicht die neue Regelung von Teil D 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ab, der Verwaltungsvorschrift, die bislang zu beachten war.<span id="more-7456"></span></p>
<blockquote>
<h3>Die (alte) Regelung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D: 3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)</h3>
<p>Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.<br />
Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.</p>
<p>Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.</p></blockquote>
<p>Aufgrund dessen, dass nunmehr der Regelungsgegenstand von einem Gesetz erfasst wird, wird die Vorschrift in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ungültig, weil die gesetzliche Regelung der Verwaltungsvorschrift vorgeht.</p>
<blockquote>
<h3>Der neue <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> lautet:</h3>
<p>(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.<br />
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung &#8211; dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen &#8211; aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.</p></blockquote>
<h2>Was ändert sich nun?</h2>
<p>&#8211; Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ist künftig, dass ein Gesamt-GdB von 80 für eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt. Auf eine Prüfung der „Gehfähigkeit“ kommt es grundsätzlich nicht mehr an.<br />
Es muss demnach künftig ein Gesamt-GdB von mindestens 80 vorliegen, der sich aus mobilitätsbezogenen Behinderungen zusammensetzt.<br />
&#8211; Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird dem Personenkreis, der bisher im StVG und in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführt wurde, wie etwa die neidseitig Amputierten und Querschnittgelähmten, nicht mehr automatisch das Merkzeichen aG zuerkannt. Auch bei diesem Personenkreis wird künftig zu prüfen sein, ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt. Es steht zu vermuten, dass diese Regelung neugefasst wurde, weil die moderne Prothesentechnik zum Teil so gute Ergebnisse erzielt, dass nicht mehr stets eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt.<br />
&#8211; Zum Vergleich herangezogen werden künftig Personen, die auch „für sehr kurze Entfernungen“ einen Rollstuhl benötigen.</p>
<h2>Welche Auswirkungen sind zu erwarten? Droht der Entzug des Merkzeichen aG?</h2>
<p>Die Gesetzesänderung macht sich nicht nur in neuen Verfahren bemerkbar, sondern auch in laufenden Antrags- und Gerichtsverfahren ist die neue Vorschrift wohl anzuwenden. Zwar ist im Gesetz selbst keine Rückwirkung der Vorschrift auf noch laufenden Verfahren vor dem 1.1.2017 vorgesehen. Allerdings stellt die Gesetzesänderung eine „wesentliche Änderung“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">§ 48 SGB X</a> dar, so dass die Versorgungsämter bestehende Bewilligungen aufheben und zurücknehmen könnte. Ich gehe davon aus, dass die Versorgungsämter unter Berufung auf diese „wesentliche Änderung“ auch bei bereits bestehenden und bestandskräftigen Bewilligungen von „aG“ eine Prüfung ansetzen werden und das Merkzeichen entziehen, wenn nach deren Meinung die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> nicht mehr vorliegen.</p>
<p>In einem solchen Fall empfiehlt sich nach anwaltlicher Prüfung der Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat. Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht dem Merkzeicheninhaber das „aG“ dann nämlich weiterhin zu.<br />
Die Überprüfung, ob Ihnen das Merkzeichen aG zu Unrecht entzogen werden soll, biete ich zum günstigen Pauschalpreis an.<br />
Sprechen Sie mich gerne an.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Foto © vege – Fotolia.com</em></p>
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		<title>Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/merkzeichen-im-schwerbehindertenausweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 21:10:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[B]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwerbehindertenausweis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Schwerbehindertenausweis können verschiedene Kennzeichen eingetragen sein, nämlich: G, B, aG, H, RF, VB, EB und Bl. Merkzeichen G Ein „G“ erhält, wer am Straßenverkehr infolge einer Gebehinderung nicht ohne (erhebliche) Beeinträchtigungen teilnehmen kann. Beträgt der GdB (Grad der Behinderung 50 – 100%, berechtigt das „G“ auf dem Behindertenausweis zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV, jedenfalls [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Schwerbehindertenausweis können verschiedene Kennzeichen eingetragen sein, nämlich: G, B, aG, H, RF, VB, EB und Bl.</p>
<h2>Merkzeichen G</h2>
<p>Ein „G“ erhält, wer am Straßenverkehr infolge einer Gebehinderung nicht ohne (erhebliche) Beeinträchtigungen teilnehmen kann. Beträgt der GdB (Grad der Behinderung 50 – 100%, berechtigt das „G“ auf dem Behindertenausweis zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV, jedenfalls in einem Radius von 50 km bzw. im zuständigen Verkehrsverbund.</p>
<p>Zusätzlich kann eine Kilometerpauschale steuerrechtlich geltend gemacht werden, die nachzuweisen ist, sofern 3.000 km überschritten werden. Erfasst sind alle Kosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Privatfahrten können jedoch nicht unbeschränkt geltend gemacht werden. Auch kann die Kfz-Steuer ermäßigt werden, was jedoch die Zulassung auf den Betroffenen voraussetzt; diese Minderung kann nur alternativ zur kostenlosen Nutzung des Nahverkehrs in Anspruch genommen werden.</p>
<h2>Merkzeichen B</h2>
<p>Das „B“ ermöglicht ebenfalls die freie Benutzung des ÖPNV. Darüber hinaus kann der Schwerbehinderte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAwV sogar umsonst einen anderen als Begleitperson mitnehmen, und zwar auf innerdeutschen Bahn- und Busverbindungen sowie im Flugverkehr.</p>
<p>Ferner bestehen Vergünstigungen bzgl. der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen oder dem Besuch öffentlicher Einrichtungen. Hier kann das Eintrittsgeld für den Schwerbehinderten und/oder die Begleitperson (anteilig) entfallen.</p>
<h2>Merkzeichen aG</h2>
<p>Das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis ist ein Kürzel für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StVG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 StVG: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG</a> oder entsprechenden Normen des Straßenverkehrsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV). Der Eintrag ermächtigt zur Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Kilometerpauschale, zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV oder einer Reduzierung der Kfz-Steuer (vgl. Merkzeichen „G“). Ferner kann der Betroffene mittels eines Parkausweises einen Behindertenparkplatz beanspruchen.</p>
<h2>Merkzeichen H</h2>
<p>Den Eintrag des „H“ in den Schwerbehindertenausweis erhält, wer als „hilflos“ i. S. d. <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b EStG: Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen">§ 33b Abs. 6 EStG</a> oder vergleichbaren Normen einzustufen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV). Erforderlich ist ein GdB von mindestens 45%.</p>
<p>Das „H“ berechtigt zur Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages, zur Freifahrt im ÖPNV. Ferner entfallen die Hundesteuer und ggf. die Kfz-Steuer.</p>
<h2>Merkzeichen RF</h2>
<p>Das „RF“ steht für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV). Diese setzt voraus, dass der Betroffene auf Grund seiner Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, richtet sich aber in concreto nach Landesrecht. Auch Telefongebühren können ermäßigt werden, das gilt auch für reine Telefonanschlussgebühren. Zudem werden Beförderungskosten der Eisenbahn reduziert.</p>
<h2>Merkzeichen VB</h2>
<p>Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchwbAwV steht das Zeichen &#8222;VB&#8220; dafür, dass der Ausweisinhaber Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz, ggf. in Verbindung mit weiteren Bundesgesetzen hat. Die Eintragung dieses Zeichens hat zu unterbleiben, wenn stattdessen ein EB oder der Begriff „Kriegsbeschädigung“ eingetragen ist. Bei Eintragung dieses Merkzeichens ist der Ausweisinhaber berechtigt, kostenlos den ÖPNV zu nutzen.</p>
<h2>Merkzeichen EB</h2>
<p>Das „EB“ führt zu Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und wird nur eingetragen, wenn der Ausweis nicht schon das Merkzeichen „Kriegsbeschädigung“ enthält. Vorauszusetzen ist, dass die Schädigungsfolgen einen Grad von 50 erreicht haben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwbAwV). Auch dieses Merkzeichen berechtigt zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV.</p>
<h2>Merkzeichen Bl</h2>
<p>„Bl“ steht für Blindheit oder eine sehr starke Sehbehinderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV in Verbindung mit § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechenden Rechtssätzen). Der Eintrag ermächtigt zur Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b EStG: Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen">§ 33b Abs. 3 EStG</a>) und zur kostenlosen Beförderung im ÖPNV bzw. zur Befreiung von der Kfz-Steuer. Die Hundesteuer wird reduziert und Postsendungen sowie Telefongebühren können ermäßigt werden. Ferner entfällt die Rundgebührenpflicht.Merkzeichen Gl: Ist jemand gehörlos im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/145.html" target="_blank" title="&sect; 145 SGB IX: Hilfsmerkmale">§ 145 SGB IX</a>, so wird ein „Gl“ in seinen Behindertenausweis eingetragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV). Der Eintrag berechtigt zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV.Merkzeichen 1. Kl: Dieses Merkzeichen wird eingetragen, wenn der Betroffene berechtigt ist, in Eisenbahnen mit einem Fahrschein der 2. Klasse in der 1. Klasse zu fahren. Ob diese Berechtigung vorliegt, ergibt sich aus tariflichen Regelungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV).</p>
<h2>&#8222;Kriegsbeschädigung&#8220;</h2>
<p>Dieses Merkzeichen wird nach § 2 Abs. 1 SchwbAwV auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen, wenn der Ausweisinhaber Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, weil er unter Schädigungsfolgen leidet. Diese müssen einen Grad von 50 erreicht haben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Problem beim Aussteigen aus Pkw begründet keine außergewöhnliche Gehbehinderung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/problem-beim-aussteigen-aus-pkw-begruendet-keine-aussergewoehnliche-gehbehinderung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Feb 2010 18:59:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[Arthritis]]></category>
		<category><![CDATA[Gehfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen „aG“]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenausweis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Die Zuerkennung des schwerbehindertenrechtlichen Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnliche Schwerbehinderung) setzt voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in besonders schwerem Maße eingeschränkt ist und er sich außerhalb von Kraftfahrzeugen nur noch unter großer Anstrengung oder mit Hilfe anderer Personen fortbewegen kann.[/box] Bei bestimmten Personengruppen wird die Zubilligung des Merkzeichens von der Rechtsordnung zusätzlich erleichtert (z.B. Querschnittsgelähmte, [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Die Zuerkennung des schwerbehindertenrechtlichen Nachteilsausgleichs „aG“ (außergewöhnliche Schwerbehinderung) setzt voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen in besonders schwerem Maße eingeschränkt ist und er sich außerhalb von Kraftfahrzeugen nur noch unter großer Anstrengung oder mit Hilfe anderer Personen fortbewegen kann.[/box]</p>
<p>Bei bestimmten Personengruppen wird die Zubilligung des Merkzeichens von der Rechtsordnung zusätzlich erleichtert (z.B. Querschnittsgelähmte, Doppelober- bzw. Doppelunterschenkelamputierte etc.). Durch Eintragung des Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis erlangt der Ausweisinhaber einen Anspruch auf Nutzung von Behindertenparkplätzen sowie steuerliche Vergünstigungen.<span id="more-1873"></span></p>
<p>Nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.09.2000 berechtigt allein die Tatsache, dass jemand zum Aussteigen aus einem Pkw die Tür vollständig (bis zum Anschlag) öffnen muss, jedoch keine Anerkennung des Ausweismerkzeichens „aG“.</p>
<p>Das Gericht gesteht der Klägerin, einer damals 40jährigen Frau mit einem individuellen Behinderungsgrad (GdB) von 80, zwar zu, dass dieser Umstand zu einem gesteigerten Platzbedarf führe. Dennoch habe sie keinen Anspruch auf Nutzung von Behindertenparkplätzen, da für das Merkzeichen „aG“ ausschließlich die Gehfähigkeit maßgeblich sei – für die Berücksichtigung erhöhten Platzbedarfs lasse das einschlägige Recht keinen Raum. Trotz der rheumatoiden Arthritis der Klägerin kam das SG Düsseldorf hinsichtlich ihrer Fortbewegungsfähigkeit angesichts des medizinischen Befundes zu dem Schluss, dass sie in gewissem Umfang noch zu Fuß gehen könne. Dies belege das Vorhandensein einer „unauffälligen Unterschenkelmuskulatur beiderseits und noch eine vergleichsweise gute röntgenologische Situation beider Kniegelenke“. Folglich fehle es an einer außergewöhnlichen Einschränkung ihrer Gehfähigkeit, sodass sie keinen Anspruch auf die Eintragung des Merkzeichens „aG“ bzw. auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen habe.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson für erwachsene Gehörlose</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/kein-anspruch-auf-kostenlose-mitnahme-einer-begleitperson-fuer-erwachsene-gehoerlose/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:06:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitperson]]></category>
		<category><![CDATA[Gehörlosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen B]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenausweis]]></category>
		<category><![CDATA[Taubheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schwerbehinderte, in deren Ausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, haben nicht nur ein Recht auf freie Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), sondern können darüber hinaus auch eine Begleitperson umsonst mitnehmen. Dies gilt für innerdeutsche Bahn- und Busverbindungen sowie für Flüge. Außerdem können Eintrittsgelder für den Besuch öffentlicher Einrichtungen (anteilig) gekürzt werden. Aber natürlich hat nicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/kein-anspruch-auf-kostenlose-mitnahme-einer-begleitperson-fuer-erwachsene-gehoerlose/">Kein Anspruch auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson für erwachsene Gehörlose</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Schwerbehinderte, in deren Ausweis das Merkzeichen „B“ eingetragen ist, haben nicht nur ein Recht auf freie Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), sondern können darüber hinaus auch eine Begleitperson umsonst mitnehmen. Dies gilt für innerdeutsche Bahn- und Busverbindungen sowie für Flüge. Außerdem können Eintrittsgelder für den Besuch öffentlicher Einrichtungen (anteilig) gekürzt werden.</p>
<p>Aber natürlich hat nicht jeder Schwerbehinderte einen Anspruch auf Eintragung dieses Merkzeichens. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.09.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2011%20SB%2077/09" target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 24.09.2009 - L 11 SB 77/09: Merkzeichen B - Taubheit - Erwachsenenalter...">L 11 SB 77/09</a>) besteht z.B. grundsätzlich kein entsprechender Anspruch eines Gehörlosen auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson, wenn er eine Gehörlosenschule abgeschlossen hat und des Lesens und Schreibens kundig ist.<span id="more-1915"></span></p>
<p>Geklagt hatte eine Auszubildende, die von Geburt an auf beiden Ohren praktisch taub ist. Ihr individueller Grad der Behinderung (GdB) beträgt 100 und ihr wurden ursprünglich von der zuständigen Behörde die Merkzeichen „G“ (erheblich verminderte Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „H“ (Hilflosigkeit), „RF“ (Befreiung von Rundfunkgebühren) und eben auch das Zeichen „B“ zuerkannt. Im Jahr 2004 wurden ihr die Merkzeichen „B“ und „G“ jedoch wieder aberkannt, während zusätzlich ein „Gl“ (Gehörlosigkeit) eingetragen wurde. Dies wurde damit begründet, dass die Klägerin abgesehen von ihrer Taubheit völlig gesund sei und das 16. Lebensjahr vollendet habe. Sie könne daher selbstständig öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Zwischenzeitlich hat die Klägerin 2007 die Gehörlosenschule abgeschlossen und noch im selben Jahr eine Lehre zur Floristin begonnen. Wegen dieser Berufsausbildung beantragte sie die erneute Eintragung des „B“, weil sich hierdurch die Verhältnisse zu ihren Gunsten geändert hätten und sie wegen ihrer Gehörlosigkeit auf eine Begleitperson angewiesen sei. So könne sie auf plötzlich auftretende Unregelmäßigkeiten im Fahrplan des ÖPNV nicht angemessen reagieren, auch nicht durch Verwendung von Handzetteln, und sie sei auch im Übrigen „orientierungslos“. Dadurch sei ihre Person besonders gefährdet.</p>
<p>Die Gerichte lehnten einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens „B“, wie bereits angedeutet, jedoch durchweg ab. Dabei beriefen sie sich auf die im Streitfall anwendbaren Regelungen sowohl der sog. „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP), als auch der seit dem 01.01.2009 geltenden und die AHP ersetzende Anlage zur „Versorgungsmedizin-Verordnung“ (VersMedV).</p>
<p>Nach den im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgaben der AHP und der VersMedV haben Schwerbehinderte, bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“, „H“ oder „Gl“ vorliegen, nämlich nur dann einen Anspruch auf kostenlose Begleitung, wenn sie wegen ihrer Behinderung bei der Nutzung von Verkehrsmitteln im ÖPNV regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind, um Gefahren für sich oder andere zu verhindern. Entscheidend sei nach der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg z.B., ob jemand Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder auch während der Fahrt benötigt, bzw. ob der Betroffene infolge einer geistigen Behinderung oder Sehstörung etc. orientierungslos ist. Ferner hätten Querschnittsgelähmte, Ohnhänder, Blinde, bestimmte Sehbehinderte, geistig behinderte Menschen, Anfallskranke und eben auch Hörbehinderte einen Anspruch auf Eintragung des Merkzeichens „B“, sofern ihre Mobilität im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist.</p>
<p>Dies sei bei Hörbehinderten nach den AHP bzw. der VersMedV aber nur dann anzunehmen, wenn ihre Orientierungsfähigkeit reduziert ist. Selbst bei starker Schwerhörigkeit oder Taubheit sei aber nur dann von Orientierungslosigkeit auszugehen, wenn die Betroffenen das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wenn weitere Behinderungen gegeben sind, die eine Kompensation des fehlenden Gehörs durch sonstige körperliche Fähigkeiten ausschließen (z.B. zusätzliche Sehbehinderung oder geistige Behinderung). Da dies bei der Klägerin jedoch – zum Glück – nicht der Fall ist, sei sie nicht als orientierungslos anzusehen, weswegen trotz ihrer angeborenen Gehörlosigkeit kein Anspruch auf Eintragung des „B“ bestehe.</p>
<p>Im Übrigen, führt das LSG Berlin-Brandenburg aus, sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch die genannte Altersgrenze von 16 Jahren nicht als zu niedrig anzusehen. Denn bei von Geburt an Gehörlosen, die eine spezielle Gehörlosenschule abgeschlossen haben, sei davon auszugehen, dass sie die Lesens und Schreibens kundig sind, weshalb ihre Taubheit einer selbstständigen Nutzung des ÖPNV nicht (weiter) entgegenstehe. So könnten Betroffene Anzeigetafeln, Fahr- und Lagepläne lesen oder auch per Handzettel bei Bedarf nachfragen, sodass sie nicht permanent auf fremde Hilfe angewiesen seien. Folglich bestehe unter diesen Voraussetzungen im Regelfall kein Anspruch auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.</p>
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