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	<title>Unfallkausalität Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Zur Konkurrenz mehrerer Unfallursachen für einen Arbeitsunfall</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 08:32:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[innere Ursache]]></category>
		<category><![CDATA[Konkurrenzursache]]></category>
		<category><![CDATA[Theorie der wesentlichen Bedingung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallkausalität]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 I 1 SGB VII liegt vor, wenn einem in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ein Unfall widerfährt. Letzteres ist nach § 8 I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und bei diesem zu einem [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/zur-konkurrenz-mehrerer-unfallursachen-fuer-einen-arbeitsunfall/">Zur Konkurrenz mehrerer Unfallursachen für einen Arbeitsunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitsunfall im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> I 1 SGB VII liegt vor, wenn einem in der gesetzlichen</p>
<p>Unfallversicherung Versicherten bei der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ein Unfall</p>
<p>widerfährt. Letzteres ist nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> I 2 SGB VII ein zeitlich begrenztes Ereignis, das äußerlich</p>
<p>auf den Körper des Unfallopfers einwirkt und bei diesem zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod</p>
<p>führt.</p>
<p>Hinzukommen muss aber, dass ein innerer oder sachlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung, die konkret im Unfallzeitpunkt ausgeführt wurde, besteht. DieseVerrichtung muss ferner ihrerseits zu dem Unfall geführt haben (sog. Unfallkausalität) und der Unfall muss schließlich zu dem Gesundheitsschaden oder dem Tod des Versicherten geführt haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).<span id="more-1894"></span></p>
<p>Für die beiden zuletzt genannten Verursachungszusammenhänge gilt nach ständiger Rechtsprechung</p>
<p>des Bundessozialgerichts die sog. „Theorie der wesentlichen Verursachung“. Nach dieser kann jeder</p>
<p>Umstand kausal für einen Erfolg (= Unfall, Unfallschaden) werden, der nicht hinweggedacht werden</p>
<p>kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele (naturwissenschaftliche Kausalität); man spricht dann</p>
<p>von der Ursache als einer „conditio-sine-qua-non“. Diese Ursache muss aber ferner „wesentlich“ an</p>
<p>dem Erfolgseintritt mitgewirkt haben, wobei die Wesentlichkeit nach der praktischen</p>
<p>Lebensauffassung beurteilt wird.</p>
<p>Es kann aber vorkommen, dass neben einer versicherten Tätigkeit und der mit dieser im</p>
<p>Zusammenhang stehenden Verrichtung auch weitere Tatsachen (sog. Konkurrenzursachen) für den</p>
<p>Arbeitsunfall ursächlich geworden sein können. Dann scheidet die versicherte Tätigkeit als</p>
<p>Unfallursache nach einem Urteil des BSG vom 17.02.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2018/07%20R" target="_blank" title="BSG, 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R: Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereigni...">B 2 U 18/07 R</a>) aber dennoch erst</p>
<p>dann aus, wenn sicher feststeht, dass die Konkurrenzursache überhaupt mitursächlich geworden war.</p>
<p>Vorauszusetzen ist also, dass die konkurrierende Ursache im naturwissenschaftlichen Sinne kausal</p>
<p>geworden war. In diesem Falle sei nach der oben erläuterten Theorie zu überprüfen, welche</p>
<p>Unfallursache für den Gesundheitsschaden oder den Tod wesentlich war. Wenn aber schon die</p>
<p>naturwissenschaftliche Kausalität der Konkurrenzursache unklar sei, dann sei für derartige</p>
<p>Überlegungen kein Raum. Es bleibe dann vielmehr bei der Ursächlichkeit der im Unfallzeitpunkt</p>
<p>ausgeübten Tätigkeit, sodass sich der Unfall als Arbeitsunfall darstelle.</p>
<p>Im Ausgangsfall war ein ehrenamtlicher Rettungssanitäter der Johanniter-Unfall-Hilfe (Kläger)</p>
<p>gestürzt, als er Unterlagen holte, die er für seinen Einsatz benötigte. Neben einer</p>
<p>Kopfverletzung stellte der alarmierte Notfallarzt auch einen Krampfanfall fest. Bereits Jahre</p>
<p>zuvor hatte der Kläger Bewusstseinsverluste erlitten. Die Beklagte nahm daher an, dass der Sturz</p>
<p>auf einer inneren Ursache (= Konkurrenzursache) beruhe, sodass kein Arbeitsunfall vorliege. Die</p>
<p>daraufhin erhobene Klage auf u.a. Feststellung eines Arbeitsunfalles wurde von den zuständigen</p>
<p>Gerichten in erster und zweiter Instanz abgewiesen.</p>
<p>Unter Berufung auf die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts bejahte das BSG</p>
<p>jedoch zunächst den sachlichen Zusammenhang der versicherten Tätigkeit des Klägers als</p>
<p>ehrenamtlicher Rettungssanitäter (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 12 SGB VII) und dem Besorgen der für seinen</p>
<p>Einsatz erforderlichen Unterlagen. Der Unfall hatte sich daher zu einem Zeitpunkt ereignet, als</p>
<p>der Kläger eine versicherte Tätigkeit ausübte. Demgegenüber sei nach den Feststellungen des LSG</p>
<p>jedoch „ein anfallbedingter Sturz ebenso wahrscheinlich (…) wie ein sturzbedingter Anfall“. Damit</p>
<p>sei der Krampfanfall als sog. „innere Ursache“ nur hypothetisch ursächlich geworden, während</p>
<p>seine naturwissenschaftliche Kausalität keinesfalls sicher sei. Folglich sei die ausgeübte</p>
<p>Verrichtung des Klägers als alleinige Unfallursache anzusehen, sodass an „deren Unfallkausalität</p>
<p>mangels Vorliegen einer wirksam gewordenen Konkurrenzursache keine Zweifel“ bestehen“. Das BSG</p>
<p>gab der Klage somit statt und stellte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls fest.</p>
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