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	<title>Weisungsrecht Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Scheinselbständigkeit</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/scheinselbstaendigkeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 13:43:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anfrageverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[freier_Mitarbeiter]]></category>
		<category><![CDATA[Scheinselbstständigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Selbständiger]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstständiger]]></category>
		<category><![CDATA[Weisungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Arbeitnehmer ist, wer kraft privatrechtlichen Vertrages zur entgeltlichen Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[/box] [box type=&#8220;info&#8220;]Scheinselbstständige sind demgegenüber Personen, die zwar ebenso persönlich abhängig sind und gegen Entgelt tätig werden wie Arbeitnehmer, die aber vertraglich z.B. als „freie Mitarbeiter“ bezeichnet werden und als selbstständig firmieren. Auf diesem Wege soll die Geltung arbeitnehmerschützender Normen, sowie [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Arbeitnehmer ist, wer kraft privatrechtlichen Vertrages zur entgeltlichen Dienstleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[/box]</p>
<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Scheinselbstständige sind demgegenüber Personen, die zwar ebenso persönlich abhängig sind und gegen Entgelt tätig werden wie Arbeitnehmer, die aber vertraglich z.B. als „freie Mitarbeiter“ bezeichnet werden und als selbstständig firmieren. Auf diesem Wege soll die Geltung arbeitnehmerschützender Normen, sowie die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer zu entrichten, umgangen werden.[/box]</p>
<p>Die bloße Bezeichnung als „Selbstständiger“ ist jedoch irrelevant, wenn die tatsächlichen Verhältnisse und Beziehungen für die Arbeitnehmereigenschaft einer Person sprechen. Vielmehr soll Scheinselbstständigkeit durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB IV: Besch&auml;ftigung">§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV</a> über den Geltungsbereich der Sozialversicherung bekämpft werden. So wird ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis durch das Weisungsrecht einer Vertragspartei und der Eingliederung der anderen Partei in den Betrieb der erstgenannten indiziert. Die Beweislast obliegt insofern den Einzugsstellen und Betriebsprüfern.</p>
<h2>Abgrenzung von Arbeitnehmer und Scheinselbstständigem:</h2>
<p>Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Einzelumstände werden Arbeitnehmer und Selbstständige vor allem danach abgegrenzt, wer Nutzen und Risiken des Unternehmens trägt.</p>
<p>Selbständiger ist demnach, wer:</p>
<p>&#8211; im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt,</p>
<p>&#8211; Arbeits- und Freizeit selbstständig einteilt,</p>
<p>&#8211; über eigene Geschäftsräume verfügt,</p>
<p>&#8211; eigenes Kapital einsetzt und für wirtschaftliche Misserfolge (beschränkt) haftet,</p>
<p>&#8211; unternehmerische Entscheidungen eigenständig trifft,</p>
<p>&#8211; Verträge mit Zulieferern und Kunden etc. abschließt,</p>
<p>&#8211; Verkaufspreise selbst kalkuliert,</p>
<p>&#8211; Arbeitnehmer einstellt und entlässt oder</p>
<p>&#8211; einen eigenen Kundenstamm habt bzw. anwirbt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Arbeitnehmer bzw. Scheinselbstständiger ist demgegenüber, wer:</p>
<p>&#8211; von den Entscheidungen eines anderen abhängig ist,</p>
<p>&#8211; hauptsächlich für nur eine andere Person bzw. ein anderes Unternehmen tätig ist und dort</p>
<p>ggf. bislang als Arbeitnehmer beschäftigt war,</p>
<p>&#8211; persönlich von diesem Dritten abhängt, also Weisungen befolgen muss oder dessen Ar-</p>
<p>beitsmaterial verwendet etc.,</p>
<p>&#8211; Berufskleidung eines anderen Unternehmens trägt,</p>
<p>&#8211; keine Eigenreklame macht,</p>
<p>&#8211; kein eigenes Ladenlokal besitzt,</p>
<p>&#8211; kein eigenes Personal hat,</p>
<p>&#8211; für finanzielle Misserfolge mit dem eigenen Vermögen nicht haften muss.</p>
<p>Es handelt sich jeweils um Indizien, die nicht kumulativ, also zugleich gegeben sein müssen. Ferner können weitere Umstände des Einzelfalles entweder für oder gegen die Arbeitnehmereigenschaft sprechen.</p>
<h2>Einordnung von Handelsvertretern:</h2>
<p>Eine Sonderregel für Handelsvertreter besteht nicht mehr. Für die Abgrenzung von selbstständigem und scheinselbstständigem Handelsvertreter geltend die soeben aufgeführten Kriterien entsprechend. Entscheidend ist insbesondere, ob und welche Entscheidungen der Handelsvertreter selbstständig treffen und wie weit er seine Tätigkeit frei von Vorgaben Dritter planen kann. Auch bei selbstständiger Tätigkeit kann sich eine Rentenversicherungspflicht aber aus <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VI: Selbst&auml;ndig T&auml;tige">§ 2 SGB VI</a> ergeben.</p>
<h2>Anfrageverfahren:</h2>
<p>Zur Klärung der Frage, ob eine Person Arbeitnehmer oder Selbstständiger ist, können die Beteiligten gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html" target="_blank" title="&sect; 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus">§ 7a Abs. 1 SGB IV</a> ein Anfrageverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) einleiten lassen, sofern ein solches Verfahren nicht bereits von anderer Seite beantragt wurde.</p>
<p>Für das Verfahren berücksichtigt die DRV alle Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer Gesamtwürdigung, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html" target="_blank" title="&sect; 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus">§ 7a Abs. 2 SGB IV</a>. Zu den hierzu bedeutsamen Kriterien s.o. Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html" target="_blank" title="&sect; 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus">§ 7a Abs. 3 SGB IV</a> sind die Beteiligten eingeforderte Angaben zu machen oder Unterlagen vorzulegen (Mitwirkungspflichten).</p>
<p>Bevor die DRV endgültig über den Status des „Scheinselbstständigen“ entscheidet, teilt sie den Beteiligten das voraussichtliche Ergebnis ihrer Prüfung mit, sodass diese ggf. weitere Umstände vorbringen können, die für oder gegen die Selbstständigkeit bzw. Arbeitnehmereigenschaft sprechen, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html" target="_blank" title="&sect; 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus">§ 7a Abs. 4 SGB IV</a>.</p>
<p>Liegt nach der Entscheidung der DRV ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor, so kann hiergegen gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html" target="_blank" title="&sect; 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus">§ 7a Abs. 7 SGB IV</a> Widerspruch und Klage erhoben werden.</p>
<h2>Versicherungspflicht:</h2>
<p>Bei Scheinselbstständigkeit beginnt die Sozialversicherungspflicht im Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme. Es sei denn, es wurde ein Antrag nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html" target="_blank" title="&sect; 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus">§ 7a Abs. 1 SGB IV</a> (s.o.) gestellt oder ein Versicherungsträger stellt die versicherungspflichtige Beschäftigung fest.</p>
<p>Im Falle des Anfrageverfahrens beginnt die Sozialversicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der DRV, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sofern der Beschäftigte zustimmt und er seit Aufnahme der Beschäftigung Vorsorge für Krankheit und Alter getroffen hat, die der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7a.html" target="_blank" title="&sect; 7a SGB IV: Feststellung des Erwerbsstatus">§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV</a>).</p>
<p>Sollte ein Versicherungsträger die Sozialversicherungspflicht festgestellt haben, beginnt die Versicherungspflicht erneut mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung, falls der Beschäftigte zugestimmt, adäquate Alters- und Krankenvorsorgemaßnahmen getroffen hat und weder er noch sein Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig von selbstständiger Tätigkeit ausgingen (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IV/7b.html" target="_blank" title="&sect; 7b SGB IV: Wertguthabenvereinbarung">§ 7b SGB IV</a>).</p>
<h2>Verlust des Selbstständigenstatus:</h2>
<p>Der Scheinselbstständige kann seinen Arbeitnehmerstatus gerichtlich einklagen, sodass ihm letztlich Arbeitnehmerschutzvorschriften zugute kommen, er aber auch wie ein Beschäftigter verpflichtet wird.</p>
<p>Für ausstehende Lohnsteuer haften Arbeitgeber und „scheinselbstständiger Arbeitnehmer“ gemeinsam (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/42d.html" target="_blank" title="&sect; 42d EStG: Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmer&uuml;berlassung">§ 42d EStG</a>). Da der Betroffene nicht (mehr) Unternehmer ist, kann er nicht weiter Umsatzsteuer ausweisen, sondern muss diese vielmehr rückerstatten (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UStG: Steuerbare Ums&auml;tze">§§ 1</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UStG: Unternehmer, Unternehmen">2</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/UStG/14c.html" target="_blank" title="&sect; 14c UStG: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis">14c Abs. 2 UStG</a>). Ferner muss das Gewerbe abgemeldet werden.</p>
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		<title>Sportunfall als Arbeitsunfall</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sportunfall-als-arbeitsunfall/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 08:39:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Berufssportler]]></category>
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		<category><![CDATA[Schulsport]]></category>
		<category><![CDATA[Schulsporthalle]]></category>
		<category><![CDATA[Sportunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Weisungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei den Worten „Arbeits-„ oder „Berufsunfall“ dürften die meisten Menschen wohl an abgetrennte Gliedmaßen oder Stürze von Leitern und Gerüsten etc. denken. Aber auch ein Sportunfall kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Besonders einleuchtend ist dies für Berufssportler wie z.B. Bundesligaspieler, die als Beschäftigte ihres jeweiligen Vereins regulär durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei den Worten „Arbeits-„ oder „Berufsunfall“ dürften die meisten Menschen wohl an abgetrennte Gliedmaßen oder Stürze von Leitern und Gerüsten etc. denken. Aber auch ein Sportunfall kann unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitsunfall anerkannt werden.</p>
<p>Besonders einleuchtend ist dies für Berufssportler wie z.B. Bundesligaspieler, die als Beschäftigte ihres jeweiligen Vereins regulär durch die gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) geschützt sind. Entsprechendes gilt für Schüler während des Sportunterrichts.</p>
<p>In ständiger Rechtsprechung hat das BSG darüber hinaus anerkannt, dass auch der Sportunfall eines „normalen“ Arbeitnehmers ein von der gesetzlichen Unfallversicherung erfasster Arbeitsunfall sein kann. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der Unfall bei der Ausübung sportlicher Betätigung ereignet, die der Arbeitgeber unternehmensbezogen organisiert, um seinen Angestellten einen kontinuierlichen Ausgleich für ihre berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Man spricht dann von sog. „Betriebssportlern“.<span id="more-1900"></span></p>
<p>Allerdings besteht weiterhin erheblicher Klärungsbedarf, ob und unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung tatsächlich für einen Sportunfall aufkommen muss. Das Bundessozialgericht hatte daher am 30.06.2009 zwei weitere Fälle aus diesem Problemfeld zu entscheiden.</p>
<p>Im ersten Verfahren (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2022/08%20R" target="_blank" title="BSG, 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R: Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zu...">B 2 U 22/08 R</a>) ging es um eine international erfolgreiche Judoka (Klägerin) des Deutschen Judobundes (DJB) und der Nationalmannschaft, die zugleich als Steuer- und Zollsachbearbeiterin bei VW angestellt war. Für die Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit war sie bei Fortzahlung ihres Arbeitslohns in voller Höhe von ihrer Arbeitgeberin von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt worden, damit sie genug Zeit zum trainieren hatte. Am 27.09.1990 hatte sie bei diesem einen Sportunfall erlitten, um dessen Anerkennung als Arbeitsunfall noch immer gestritten wird.</p>
<p>Das zuständige Landessozialgericht hatte eine Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung verneint, während das Bundessozialgericht in seinem Urteil zumindest zu dem Ergebnis kommt, dass nach den bisherigen Feststellungen des LSG das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. So sei noch zu klären, ob die Klägerin kraft ihres Arbeitsvertrages mit VW zum Training verpflichtet gewesen sei. Dies könne der Fall sein, obwohl dort von einer „Freistellung“ der Klägerin die Rede sei. Entscheidend sei nur, ob sich das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitsgebers auch und gerade auf die sportliche Betätigung beziehe und ob das Training in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert sei. Das BSG hat den Fall daher zur weiteren Aufklärung an das LSG zurückverwiesen.</p>
<p>Der im zweiten Fall (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2019/08%20R" target="_blank" title="B 2 U 19/08 R (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 2 U 19/08 R</a>) streitige Sportunfall liegt sogar noch weiter zurück: Die Klägerin war als Schülerin Mitglied des Leistungskaders des Sportclubs Chemie Halle und besuchte die Kinder- und Jugendsportschule „Friedrich-Engels“ Halle. Am 08.09.1981 stürzte sie in einer Halle ihres Sportclubs bei einem Flick-Flack, wodurch sie sich an der Halswirbelsäule verletzte.</p>
<p>Hier kam das zuständige Landessozialgericht zur Anerkennung eines Sportunfalls, wogegen der beklagte Unfallversicherer Revision einlegte, da sich der Unfall nicht in einer Turnhalle der Sportschule zugetragen habe, sondern in einer Club-Halle. Vor dem BSG hatte er damit jedoch keinen Erfolg: Dieses stellte darauf ab, dass das Training der Klägerin zu ihrem Lehrplan gehört habe, sodass die genannte Schule für dessen Organisation verantwortlich sei. Ferner wurde das Training von Sportlehrern der Schule durchgeführt und überwacht, sodass letztere auch unter dem Gesichtspunkt personeller und organisatorischer Verflechtung für die Trainingsgestaltung jedenfalls mitverantwortlich gewesen sei. Dem stehe im Übrigen nicht entgegen, dass sich der Unfall in einer Halle des Sportclubs ereignet hatte: Die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler sei nämlich nicht (stets) auf das Schulgelände beschränkt, da Unterricht häufig in anderen, schulfremden Gebäuden erteilt werde bzw. erteilt werden müsse. Somit musste die beklagte Unfallversicherung für den Sportunfall der Klägerin aufkommen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sportunfall-als-arbeitsunfall/">Sportunfall als Arbeitsunfall</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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