<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Arbeitslosengeld Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
	<atom:link href="https://www.sauerborn.de/category/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitslosengeld/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.sauerborn.de/category/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitslosengeld/</link>
	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
	<lastBuildDate>Thu, 23 Apr 2020 09:14:23 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.2</generator>
	<item>
		<title>Eigenkündigung aus wichtigem Grunde schließt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/eigenkuendigung-aus-wichtigem-grunde-schliesst-sperrzeit-beim-arbeitslosengeld-aus/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/eigenkuendigung-aus-wichtigem-grunde-schliesst-sperrzeit-beim-arbeitslosengeld-aus/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:04:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>
		<category><![CDATA[versicherungswidriges Verhalten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1913</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, wird er von der Bundesagentur für Arbeit nach § 144 I 1 SGB III hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt. Es sei denn, der Betroffene hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Nach dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: L 1 AL [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/eigenkuendigung-aus-wichtigem-grunde-schliesst-sperrzeit-beim-arbeitslosengeld-aus/">Eigenkündigung aus wichtigem Grunde schließt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, wird er von der Bundesagentur für Arbeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung">§ 144</a> I 1 SGB III hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt.</p>
<p>Es sei denn, der Betroffene hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Nach dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%201%20AL%2050/08" target="_blank" title="L 1 AL 50/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 1 AL 50/08</a>) verhält sich ein Arbeitnehmer z.B. dann nicht versicherungswidrig, wenn er den Beginn seiner Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung um lediglich einen Tag vorverlegt, um noch von einer für ihn günstigeren gesetzlichen Regelung zu profitieren.<span id="more-1913"></span></p>
<p>Dem Urteil war folgendes vorausgegangen: Ein 53jähriger Arbeitnehmer (Kläger), der seit 38 Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt war, erhielt eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.01.2006. Durch Eigenkündigung führte er seine Arbeitslosigkeit bereits zum 30.01.2006 herbei, denn nach einer Rechtsänderung konnte er Arbeitslosengeld nur noch dann für die Dauer von 26 anstelle von 12 Monaten fordern, wenn sein Arbeitslosengeldanspruch bereits bis zum 31.01.2006 entstanden war. Der Kläger wollte also durch seine Kündigung sicher stellen, dass noch die alte Gesetzesregelung und die längere Bezugsdauer zu seinen Gunsten eingreifen. Die Bundesagentur für Arbeit belegte ihn jedoch mit einer dreiwöchigen Sperrzeit. Gegen diese ging der Kläger gerichtlich vor.</p>
<p>Das LSG Rheinland-Pfalz hielt das Interesse des Klägers, noch in den Genuss der längeren Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zu gelangen, für schützenswert. Jedenfalls stehe ihm kein überwiegendes Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten gegenüber. Damit liege aber im Ergebnis ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung des Klägers vor, sodass ihm mangels versicherungswidrigen Verhaltens keine Sperrzeit auferlegt werden durfte.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/eigenkuendigung-aus-wichtigem-grunde-schliesst-sperrzeit-beim-arbeitslosengeld-aus/">Eigenkündigung aus wichtigem Grunde schließt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/eigenkuendigung-aus-wichtigem-grunde-schliesst-sperrzeit-beim-arbeitslosengeld-aus/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Verspätete Abgabe des Arbeitslosengeld-Antrags führt nicht zur Anspruchsverwirkung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/verspaetete-abgabe-des-arbeitslosengeld-antrags-fuehrt-nicht-zur-anspruchsverwirkung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 12:14:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld-Antrag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeldantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung für Arbeitssuchende]]></category>
		<category><![CDATA[Mitwirkungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwirkung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1923</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/verspaetete-abgabe-des-arbeitslosengeld-antrags-fuehrt-nicht-zur-anspruchsverwirkung/">Verspätete Abgabe des Arbeitslosengeld-Antrags führt nicht zur Anspruchsverwirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p></p>


<p>Die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) setzt zunächst u.a. das Ausfüllen eines Antrags voraus. Auf diesem wird auch der jeweilige „Tag der Antragstellung“ vermerkt.</p>
<p>Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2014%20AS%2056/08%20R" target="_blank" title="BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R: Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende - Antragserfordernis - ver...">B 14 AS 56/08 R</a>) ist es jedoch grundsätzlich unschädlich, wenn dieser Antrag erst viele Monate später ausgefüllt wieder abgegeben wird. Die Untätigkeit des Betroffenen nach der erstmaligen Beantragung des Arbeitslosengeldes II führe zumindest nicht zu einer Verwirkung seiner Ansprüche für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Rückgabe des ausgefüllten Formulars.<span id="more-1923"></span></p>
<p>Dies begründet das BSG damit, dass es der Grundsicherungsträger ist, der gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_I/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 SGB I: Antragstellung">§ 16</a> III SGB I verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass der Bürger „unverzüglich klare und sachdienliche Anträge“ stellt und bislang „unvollständige Angaben ergänzt“. Den Antragsteller treffe also keine Pflicht zur zeitnahen Ausfüllung von Anträgen, deren Verletzung einen Anspruchsverlust im Wege einer Verwirkung begründen könnte.</p>
<p>Allerdings bestehen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren durchaus Mitwirkungspflichten des Antragstellers. So könne nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">§ 60 SGB I</a> gefordert werden, dass er Beweismittel bezeichnet und auf Nachfrage Beweisurkunden einreicht bzw. ihrer Vorlage zustimmt. Komme der Bürger diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sei es nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 SGB I: Folgen fehlender Mitwirkung">§ 66 SGB I</a> in der Tat zulässig, Leistungen zu versagen. Daraus schließt das BSG, dass der Grundsicherungsträger diese Sanktionsmöglichkeiten nutzen müsse, anstatt sich auf eine Verwirkung der Ansprüche des Antragstellers zu berufen.</p>
<p>Die Entscheidung beruht auf dem folgenden Vorfall. Am 09.06.2005 beantragte der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II. Dabei erhielt er ein Antragsformular mit dem eingestempelten Datum vom „9.6.05“. Dieses brachte er allerdings erst fast sieben Monate später ausgefüllt wieder zurück, nämlich am 03.01.2006. Der Kläger gab an, er habe in der Zwischenzeit von seinem Erspartem, Darlehen seiner Eltern und Arbeitslosengeld nach dem SGB III gelebt. Der Grundsicherungsträger (Beklagter) gewährte dem Kläger antragsgemäß das Arbeitslosengeld II, allerdings erst ab dem 03.01.2006 und nicht bereits seit dem 09.06.2005. Im Klagewege verlangte der Kläger daraufhin die Zahlung des Arbeitslosengeldes II rückwirkend zum 09.06.2005. Nachdem das Sozialgericht seiner Klage stattgab, hob das zuständige Landessozialgericht dessen Entscheidung auf und wies die Klage ab, da der Kläger gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> seine Ansprüche verwirkt habe, da er zwischen Juni 2005 und Januar 2006 untätig geblieben sei.</p>
<p>Das BSG hob die Entscheidung des Landessozialgerichts zugunsten des Klägers jedoch auf, da es – wie erwähnt – eine Verwirkung von Ansprüchen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ablehnt.</p>
<p>Dennoch sollten im eigenen Interesse alle Antragsformulare stets zeitnah und vollständig ausgefüllt zurückgegeben werden!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/verspaetete-abgabe-des-arbeitslosengeld-antrags-fuehrt-nicht-zur-anspruchsverwirkung/">Verspätete Abgabe des Arbeitslosengeld-Antrags führt nicht zur Anspruchsverwirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
