Eigenkündigung aus wichtigem Grunde schließt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus

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Wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, wird er von der Bundesagentur für Arbeit nach § 144 I 1 SGB III hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt.

Es sei denn, der Betroffene hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Nach dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: L 1 AL 50/08) verhält sich ein Arbeitnehmer z.B. dann nicht versicherungswidrig, wenn er den Beginn seiner Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung um lediglich einen Tag vorverlegt, um noch von einer für ihn günstigeren gesetzlichen Regelung zu profitieren.

Dem Urteil war folgendes vorausgegangen: Ein 53jähriger Arbeitnehmer (Kläger), der seit 38 Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt war, erhielt eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.01.2006. Durch Eigenkündigung führte er seine Arbeitslosigkeit bereits zum 30.01.2006 herbei, denn nach einer Rechtsänderung konnte er Arbeitslosengeld nur noch dann für die Dauer von 26 anstelle von 12 Monaten fordern, wenn sein Arbeitslosengeldanspruch bereits bis zum 31.01.2006 entstanden war. Der Kläger wollte also durch seine Kündigung sicher stellen, dass noch die alte Gesetzesregelung und die längere Bezugsdauer zu seinen Gunsten eingreifen. Die Bundesagentur für Arbeit belegte ihn jedoch mit einer dreiwöchigen Sperrzeit. Gegen diese ging der Kläger gerichtlich vor.

Das LSG Rheinland-Pfalz hielt das Interesse des Klägers, noch in den Genuss der längeren Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zu gelangen, für schützenswert. Jedenfalls stehe ihm kein überwiegendes Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten gegenüber. Damit liege aber im Ergebnis ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung des Klägers vor, sodass ihm mangels versicherungswidrigen Verhaltens keine Sperrzeit auferlegt werden durfte.

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