<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Erwerbsminderungsrente Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
	<atom:link href="https://www.sauerborn.de/category/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.sauerborn.de/category/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/</link>
	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
	<lastBuildDate>Mon, 08 Oct 2012 19:14:09 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.2</generator>
	<item>
		<title>Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit über einen längeren Zeitraum innerhalb von 15 Monaten bei ruhenden Arbeitsverhältnissen</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/urlaubsanspruch-verfaellt-bei-krankheit-ueber-einen-laengeren-zeitraum-innerhalb-von-15-monaten-bei-ruhenden-arbeitsverhaeltnissen/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/urlaubsanspruch-verfaellt-bei-krankheit-ueber-einen-laengeren-zeitraum-innerhalb-von-15-monaten-bei-ruhenden-arbeitsverhaeltnissen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Sep 2012 11:28:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Verfallfrist]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1936</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies gilt auch dann, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war oder wenn er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht. Bei langjährig [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/urlaubsanspruch-verfaellt-bei-krankheit-ueber-einen-laengeren-zeitraum-innerhalb-von-15-monaten-bei-ruhenden-arbeitsverhaeltnissen/">Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit über einen längeren Zeitraum innerhalb von 15 Monaten bei ruhenden Arbeitsverhältnissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BUrlG: Urlaubsanspruch">§ 1 BUrlG</a> hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies gilt auch dann, wenn er im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war oder wenn er eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruht. Bei langjährig arbeitsunfähigen Arbeitnehmern ist <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG</a>, wonach im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss, unionsrechtskonform so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt. Der EuGH hat in der KHS-Entscheidung vom 22. November 2011 seine Rechtsprechung bezüglich des zeitlich unbegrenzten Ansammelns von Urlaubsansprüchen arbeitsunfähiger Arbeitnehmer geändert und den Verfall des Urlaubs 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres nicht beanstandet.<span id="more-1936"></span></p>
<p>Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt. Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf. Nach dem TVöD, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Klägerin hatte die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto beansprucht. Die Vorinstanzen haben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen stattgegeben, die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brutto verurteilt und die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs abgewiesen.</p>
<p>Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts größtenteils Erfolg. Die Klägerin hat gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 Abs. 4 BUrlG</a> nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brutto. In den Jahren 2005 bis 2007 sind die nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden. Ihrer Abgeltung steht jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 BUrlG: Zeitpunkt, &Uuml;bertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs">§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG</a> mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen sind. (ak)</p>
<p><em>Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20AZR%20353/10" target="_blank" title="BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10: Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverh&auml;ltnisses">9 AZR 353/10</a></em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/urlaubsanspruch-verfaellt-bei-krankheit-ueber-einen-laengeren-zeitraum-innerhalb-von-15-monaten-bei-ruhenden-arbeitsverhaeltnissen/">Urlaubsanspruch verfällt bei Krankheit über einen längeren Zeitraum innerhalb von 15 Monaten bei ruhenden Arbeitsverhältnissen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/urlaubsanspruch-verfaellt-bei-krankheit-ueber-einen-laengeren-zeitraum-innerhalb-von-15-monaten-bei-ruhenden-arbeitsverhaeltnissen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erwerbsminderung: Keine Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderung-keine-sozialplanabfindung-bei-bezug-einer-erwerbsminderungsrente/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderung-keine-sozialplanabfindung-bei-bezug-einer-erwerbsminderungsrente/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 19:08:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialplan]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderung]]></category>
		<category><![CDATA[geminderte Erwerbsfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialplanabfindung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=4830</guid>

					<description><![CDATA[<p>Einen Abfindungsanspruch kann ein Arbeitnehmer auf unterschiedlichste Art und Weise erwerben, z.B. durch vertragliche Vereinbarung oder Gesetz (s. § 1a KSchG). Wurde ihm wegen einer (geplanten) Betriebsänderung rechtswirksam gekündigt, kann ein Abfindungsanspruch aber auch aus einem Sozialplan folgen. Sozialpläne begründen Leistungsansprüche der Arbeitnehmer Durch einen Sozialplan (§§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz, kurz: BetrVG) sollen die wirtschaftlichen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderung-keine-sozialplanabfindung-bei-bezug-einer-erwerbsminderungsrente/">Erwerbsminderung: Keine Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Abfindungsanspruch kann ein Arbeitnehmer auf unterschiedlichste Art und Weise erwerben, z.B. durch vertragliche Vereinbarung oder Gesetz (s. <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a>). Wurde ihm wegen einer (geplanten) Betriebsänderung rechtswirksam gekündigt, kann ein Abfindungsanspruch aber auch aus einem Sozialplan folgen.</p>
<h2>Sozialpläne begründen Leistungsansprüche der Arbeitnehmer</h2>
<p>Durch einen Sozialplan (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/111.html" target="_blank" title="&sect; 111 BetrVG: Betriebs&auml;nderungen">§§ 111</a> ff. Betriebsverfassungsgesetz, kurz: BetrVG) sollen die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung zugunsten der von ihr betroffenen Arbeitnehmer zumindest gemildert oder gar völlig kompensiert werden (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112 BetrVG</a>). Zu diesem Zweck können dort z.B. Abfindungsansprüche ausgewiesen werden.</p>
<p>Dem Sozialplan, der gemeinsam mit dem Betriebsrat aufgestellt wird, kommt dieselbe Wirkung wie einer Betriebsvereinbarung zu (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112 I 3 BetrVG</a>). Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§§ 112</a> I 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 BetrVG: Durchf&uuml;hrung gemeinsamer Beschl&uuml;sse, Betriebsvereinbarungen">77</a> IV BetrVG daher einen Anspruch auf die im Sozialplan vereinbarten Leistungen.</p>
<h2>Erwerbsminderungsrente kann Abfindungsanspruch entfallen lassen</h2>
<p>Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20AZR%2034/10" target="_blank" title="BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10: Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminder...">1 AZR 34/10</a>) kann ein Sozialplan aber vorsehen, dass ein Abfindungsanspruch solchen Arbeitnehmern vorbehalten wird, die arbeitsfähig sind und keine dauerhafte Erwerbsminderungsrente beziehen. Umgekehrt dürfen also Angestellte ausgeschlossen werden, die eine volle (ggf. befristete) Erwerbsminderungsrente beziehen, aktuell nicht beschäftigt werden und bei denen ein Wiedereintritt ihrer Arbeitsfähigkeit auch langfristig nicht prognostizierbar ist.</p>
<p>Was auf den ersten Blick wie eine unerhörte Benachteiligung erwerbsgeminderter Personen aussieht, rechtfertigt das BAG wie folgend: Die Sozialplanabfindung diene allein dem Zweck, wirtschaftliche Nachteile von Arbeitnehmern auszugleichen, die im Zuge einer Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und somit auch ihre Einnahmequelle verlieren. Wer aber bereits längere Zeit eine volle Erwerbsminderungsrente beziehe und auch künftig nicht wieder arbeitsfähig werde, erleide durch den Verlust seines Arbeitsplatzes keinen derartigen Nachteil, da ihm ja immer noch die Rentenleistungen verbleiben. Folglich komme es durch eine derartige Sozialplanvereinbarung nicht zu einer unmittelbaren Schlechterstellung erwerbsgeminderter Personen, denn sie würden nicht schlechter behandelt als andere in vergleichbarer Lage.</p>
<p>Wird ein Sozialplan aufgestellt, dürfen Arbeitgeber daher davon ausgehen, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen auch künftig keinen Lohn am Arbeitsmarkt erzielen werden, und dass ihnen deshalb kein Ausgleich für einen Lohnverlust in Form einer Sozialplanabfindung zu zahlen ist.</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Das Urteil betrifft den Sozialplan einer Arbeitgeberin (Beklagte), nach dem Arbeitnehmer dann keine Sozialplanabfindung erhalten, wenn sie gegenwärtig nicht arbeiten können, eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen und falls auch künftig nicht zu erwarten ist, dass sie wieder arbeitsfähig sein werden. Erfasst werden sollten Angestellte, die seit mehr als drei Jahren arbeitsunfähig sind und entsprechende Rentenleistungen erhalten oder denen eine volle Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre bewilligt wurde.</p>
<p>Diese Regelung betraf u.a. einen Arbeitnehmer (Kläger), der Ende 2001 einen Wegeunfall erlitten hatte und seitdem dauerhaft arbeitsunfähig ist. Er bezieht seit dem 01.04.2003 eine Erwerbsminderungsrente, die zunächst bis zum 30.06.2007 und dann bis zum 30.06.2009 befristet war. Inzwischen wird die Rente unbefristet geleistet.</p>
<p>Aus betriebsbedingten Gründen wurde dem Kläger zum 31.12.2008 gekündigt. Auf Grundlage des geschlossenen Sozialplanes machte er nun einen Abfindungsanspruch über 220.000,- € geltend. Allerdings ohne Erfolg, wie man sich nach den Ausführungen des BAG bereits denken kann.</p>
<p>Das BAG wiederholt, dass dem Kläger durch die betriebsbedingte Kündigung keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile entstünden, sodass den Arbeitgeber auch keine Ausgleichspflicht treffe. Mangels unmittelbarer Benachteiligung behinderter Personen sei der im Sozialplan vereinbarte Leistungsausschluss zulässig und stehe dem geltend gemachten Abfindungsanspruch des Klägers somit entgegen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderung-keine-sozialplanabfindung-bei-bezug-einer-erwerbsminderungsrente/">Erwerbsminderung: Keine Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderung-keine-sozialplanabfindung-bei-bezug-einer-erwerbsminderungsrente/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Erwerbsminderungsrente: Rentenkürzung bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr durch Staffelung des Zugangsfaktors ist nicht verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente-rentenkuerzung-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-durch-staffelung-des-zugangsfaktors-ist-nicht-verfassungswidrig/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente-rentenkuerzung-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-durch-staffelung-des-zugangsfaktors-ist-nicht-verfassungswidrig/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 Mar 2011 17:51:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Altersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Altersrente]]></category>
		<category><![CDATA[Kürzung des Zugangsfaktors]]></category>
		<category><![CDATA[Regelaltersgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Rente]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenabschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenbeginn]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenformel]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitige Altersrente]]></category>
		<category><![CDATA[Zugangsfaktor]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=362</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach § 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hat einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wer teilweise oder ganz erwerbsgemindert ist, während der letzten fünf Jahre wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Abhängigkeit der Rentenhöhe vom Zugangsfaktor Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird mithilfe der sog. Rentenformel ermittelt. Ein [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente-rentenkuerzung-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-durch-staffelung-des-zugangsfaktors-ist-nicht-verfassungswidrig/">Erwerbsminderungsrente: Rentenkürzung bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr durch Staffelung des Zugangsfaktors ist nicht verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/43.html" target="_blank" title="&sect; 43 SGB VI: Rente wegen Erwerbsminderung">§ 43</a> des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) hat einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wer teilweise oder ganz erwerbsgemindert ist, während der letzten fünf Jahre wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.</p>
<p><strong>Abhängigkeit der Rentenhöhe vom Zugangsfaktor</strong></p>
<p>Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird mithilfe der sog. Rentenformel ermittelt. Ein Bestandteil dieser Formel ist der sog. Zugangsfaktor, der mit den von dem Versicherten erworbenen Entgeltpunkten multipliziert wird.</p>
<p>Bis Ende 2000 betrug dieser Zugangsfaktor einheitlich 1,0. Seit dem 01.01.2001 wird er bei „vorzeitigem&#8220; Rentenbeginn jedoch nach Maßgabe von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 SGB VI: Zugangsfaktor">§ 77</a> II 1 Nr. 3 SGB VI in seiner jeweils geltenden Fassung gekürzt:<span id="more-362"></span></p>
<ul>
<li>Für jeden Monat, in dem eine Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres ausgezahlt wird, verringert sich der Zugangsfaktor um jeweils 0,003. Mittlerweile erfolgt die Kürzung nach einer weiteren Gesetzesänderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.</li>
<li>Bei dieser Kürzung wird fiktiv davon ausgegangen, dass der Rentenberechtigte mindestens das 60. Lebensjahr (heute: 62. Lebensjahr) vollendet hat. Das bedeutet, dass auch derjenige, der bei Rentenantritt noch nicht 60 bzw. 62 Jahre alt ist, „nur&#8220; eine Kürzung um 36 (Monate) x 0,003 = 0,108 fürchten muss, egal, wie alt er oder sie tatsächlich ist.</li>
</ul>
<p>Die Erwerbsminderungsrente wird daher um maximal 10,8% gekürzt, sollte der Rentenberechtigte noch nicht das 63. bzw. 65. Lebensjahr vollendet haben.</p>
<p>Sobald das Renteneintrittsalter auf 67 Jahre angehoben wird, ist mit weiteren Anpassungen zu rechnen.</p>
<p><strong>Staffelung des Zugangsfaktors ist verfassungskonform</strong></p>
<p>Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%203588/08" target="_blank" title="BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08: K&uuml;rzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn v...">1 BvR 3588/08</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvR%20555/09" target="_blank" title="BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08: K&uuml;rzung der Erwerbsminderungsrenten auch bei Rentenbeginn v...">1 BvR 555/09</a>) ist die durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 SGB VI: Zugangsfaktor">§ 77</a> II 1 Nr. 3 SGB VI herbeigeführte Kürzung der Erwerbsminderungsrente nicht verfassungswidrig.</p>
<p>Dabei weist das Gericht zunächst darauf hin, dass ein Ausgleich bereits dadurch geschaffen wurde, dass seit dem 01.01.2001 die Zurechnungszeit für Versicherte mit Abschluss des 55. Lebensjahres vollständig und nicht mehr wie bislang nur zu einem Drittel anerkannt wird. Mit Zurechnungszeit bezeichnet man gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/59.html" target="_blank" title="&sect; 59 SGB VI: Zurechnungszeit">§ 59</a> I SGB VI den Abschnitt, der bei der Erwerbsminderungsrente dazugerechnet wird, wenn der Betroffene noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hatte. Im Ergebnis führt die umfassende Anerkennung dieser Phase jedenfalls zu einer Mehrung der Entgeltpunkte, die die Rentenkürzung teilweise kompensiert.</p>
<p>Ferner wurden Übergangsregeln geschaffen, sodass eine Kürzung in dem oben genannten Umfang erst für Erwerbsminderungsrenten gilt, die seit dem 01.12.2003 bezogen werden.</p>
<p>Mit diesen Feststellungen allein gibt sich das Bundesverfassungsgericht freilich noch nicht zufrieden.</p>
<p><strong>Rentenkürzung verletzt nicht die Eigentumsgarantie (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 GG">Art. 14 I GG</a>)</strong></p>
<p>Zunächst prüft das Gericht, ob eine Kürzung der Erwerbsminderungsrente durch Staffelung des Zugangsfaktors gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 GG">Art. 14 I GG</a>) verstößt.</p>
<p>Es stellt fest, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 SGB VI: Zugangsfaktor">§ 77</a> II 1 Nr. 3 SGB VI zwar in den Schutzbereich der Eigentumsfreiheit eingreift, weil diese Vorschrift für bereits erworbene Rentenanwartschaften den Zugangsfaktor herabsetzt. Damit werden Inhalt und Schranken dieser Eigentumsposition bestimmt.</p>
<p>Dennoch sei dieser Grundrechtseingriff nicht verfassungswidrig, da er mit dem Zweck der Gesetzesänderung gerechtfertigt werden könne. Dieser besteht darin, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung insgesamt zu verbessern oder wenigstens zu erhalten, was wiederum im Interesse der gesamten Solidargemeinschaft liegt. Hierzu sei es erforderlich, die Rentenberechnung den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Zugleich wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Versicherte eine (volle) Erwerbsminderungsrente anstelle einer Altersrente beantragen, seitdem letztere ebenfalls im Falle eines „vorzeitigen&#8220; Bezuges in Form von Rentenabschlägen gekürzt wird.</p>
<p>Zudem sei es immer noch günstiger, eine gekürzte Erwerbsminderungsrente anstelle einer gekürzten vorzeitigen Altersrente zu erhalten, sodass die Staffelung des Zugangsfaktors für Betroffene keine „übermäßige&#8220; Belastung darstelle.</p>
<p>Da der Gesetzgeber Übergangsregelungen geschaffen hatte, war <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 GG">Art. 14 I GG</a> schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (hier auf Erhalt einer ungekürzten Erwerbsminderungsrente) verletzt.</p>
<p><strong>Kürzung der Erwerbsminderungsrente enthält keine gleichheitswidrige Benachteiligung (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 I GG</a>)</strong></p>
<p>Ferner stellte das Bundesverfassungsgericht Überlegungen dazu an, ob die Kürzung des Zugangsfaktors nicht deshalb verfassungswidrig sei, weil sie Versicherte, die eine Erwerbsminderungsrente erhalten, gegenüber solchen Personen benachteiligt, die eine Altersrente beziehen. Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 I GG</a> ist es dem Staat nämlich verboten, wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln.</p>
<p>So könnte man argumentieren, eine Kürzung beider Rentenarten, sei es durch Abschläge oder einen gestaffelten Zugangsfaktor, sei deshalb gleichheitswidrig, weil nur die Erwerbsminderungsrente eine „schicksalhafte Entwicklung des Gesundheitszustandes&#8220; voraussetzt (= Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte).</p>
<p>Dem folgt das Gericht jedoch nicht. Es verkennt zwar nicht die unterschiedlichen Zugangsvoraussetzungen der Rentenansprüche, betont aber erneut, dass Bezieher einer vorzeitigen Altersrente mit erheblich höheren Abschlägen leben müssen. Auch habe nur bei der Erwerbsminderungsrente eine Erhöhung der Zurechnungszeiten stattgefunden, die die durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 SGB VI: Zugangsfaktor">§ 77</a> II 1 Nr. 3 SGB VI erfolgende Rentenkürzung anteilig auffängt. Deshalb fehle eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 I GG</a>.</p>
<p><strong>Keine Benachteiligung behinderter Personen (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 III 2 GG</a>)</strong></p>
<p>Zuletzt prüft das Bundesverfassungsgericht noch, ob die Kürzung des Zugangsfaktors zu einer durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 III 2 GG</a> verbotenen Benachteiligung Behinderter führt, weil diese ggf. rechtlich genauso behandelt werden wie nichtbehinderte Altersrentner.</p>
<p>Zwar berücksichtigt das Gericht, dass beide Gruppen – nichtbehinderte vorzeitige Altersrentner und behinderte vorzeitige Erwerbsminderungsrentner – Abschläge hinsichtlich der Rentenhöhe hinnehmen müssen. Darin sieht es jedoch keine verfassungswidrige Benachteiligung im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 III 2 GG</a>.</p>
<p>Zur Begründung verweist das Bundesverfassungsgericht darauf, dass sich der verfassungsrechtliche Behindertenbegriff auf die Fähigkeit zur „Teilnahme am gesellschaftlichen Leben&#8220; bezieht, während das Rentenrecht für die Frage der Behinderung allein darauf abstellt, ob jemand am Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden und ausüben kann. Eine vorübergehende Erkrankung könne z.B. eine Erwerbsminderungsrente begründen, stelle aber keine Behinderung im Sinne der Verfassung dar. Nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente kann sich daher auch auf <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 III 2 GG</a> berufen.</p>
<p>Aber selbst wenn die Kürzung des Zugangsfaktors einen Behinderten im Sinne des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes betreffe, sei diese Regelung noch gerechtfertigt, weil sie für Betroffene immer noch günstiger ist als die Regeln, die für sonstige Erwerbslosigkeiten gelten.</p>
<p><strong>Die Ausgangsfälle</strong></p>
<p>In beiden Verfassungsbeschwerden ging es um die Kürzung des Zugangsfaktors bei einer teilweisen bzw. vollen Erwerbsminderungsrente.</p>
<p>Das erste Verfahren betraf einen 1954 geborenen Mann (Beschwerdeführer), der seit dem Jahr 2005 eine Erwerbsminderungsrente bezieht. Mit seinen 51 Jahren wurde ihm der Rentenzugangsfaktor daher nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 SGB VI: Zugangsfaktor">§ 77</a> II 1 Nr. 3 SGB VI konsequent um volle 0,108 gekürzt. Infolge der günstigeren Regelung zur Erfassung der Zurechnungszeit war seine Rente im Endeffekt um etwa 3,18% (= 15,- € pro Monat) geringer als nach altem Recht ohne Kürzung des Zugangsfaktors.</p>
<p>Im zweiten Verfahren ging es um eine bei Renteneintritt im Jahre 2002 57 Jahre alte Frau (Beschwerdeführerin), deren Erwerbsminderungsrente nach Maßgabe der Neuregelung des SGB VI und Beachtung der Übergangsregeln sogar um insgesamt 3,88% (= ca. 16,- €/Monat) gekürzt wurde.</p>
<p>Die gegen diese Rentenkürzungen eingelegten Klagen der Beschwerdeführer blieben in allen sozialgerichtlichen Instanzen bis hin zum Bundessozialgericht ohne Erfolg. Daher legten sie nun Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Eigentumsgarantie und des Gleichheitssatzes sowie des in diesem enthaltenen Benachteiligungsverbotes ein.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht gelangte jedoch zu der Auffassung, dass die Kürzung des Zugangsfaktors gemessen an der Eigentumsfreiheit des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank" title="Art. 14 GG">Art. 14 I GG</a> keine „übermäßige&#8220; Belastung sei. Zwar bestand bei den Beschwerdeführern einerseits nicht die Gefahr, dass sie einer gekürzten Altersrente durch Beantragung einer Erwerbsminderungsrente entgehen könnten, da sie altersbedingt ohnehin noch keine Altersrente hätten beantragen können. Andererseits seien sie u.a. aber durch die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze für die Altersrente zu beziehen, begünstigt. Daher stünden sie sich im Ergebnis immer noch besser, als wenn sie eine vorzeitige Altersrente mit den entsprechenden Abschlägen erhielten.</p>
<p>Da es eine Verletzung von Art. 3 I bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 III 2 GG</a> ebenfalls ablehnte (s.o.), scheiterten die Beschwerdeführer daher auch vor dem Bundesverfassungsgericht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente-rentenkuerzung-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-durch-staffelung-des-zugangsfaktors-ist-nicht-verfassungswidrig/">Erwerbsminderungsrente: Rentenkürzung bei Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr durch Staffelung des Zugangsfaktors ist nicht verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente-rentenkuerzung-bei-rentenbeginn-vor-dem-60-lebensjahr-durch-staffelung-des-zugangsfaktors-ist-nicht-verfassungswidrig/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bei „1 Euro-Job“ kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/bei-1-euro-job-kein-anspruch-auf-erwerbsminderungsrente/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/bei-1-euro-job-kein-anspruch-auf-erwerbsminderungsrente/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:12:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgelegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsminderung]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung]]></category>
		<category><![CDATA[„1 Euro-Job“]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1921</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2009 (Az.: S 26 (1) R 40/08) kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entfallen, wenn der betroffene Antragsteller gleichzeitig eine „Arbeitsgelegenheit des Grundsicherungsträgers“ – kurz: „1 Euro-Job“ – ausübt. Geklagt hatte ein 47jähriger Langzeitarbeitsloser (Kläger) aus Hagen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen eine Rente wegen Erwerbsminderung eingefordert hatte. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/bei-1-euro-job-kein-anspruch-auf-erwerbsminderungsrente/">Bei „1 Euro-Job“ kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%2026%20(1)%20R%2040/08" target="_blank" title="SG Dortmund, 17.12.2009 - S 26 (1) R 40/08: 1 Euro-Jobber ohne Anspruch auf Rente wegen Erwerbs...">S 26 (1) R 40/08</a>) kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entfallen, wenn der betroffene Antragsteller gleichzeitig eine „Arbeitsgelegenheit des Grundsicherungsträgers“ – kurz: „1 Euro-Job“ – ausübt.</p>
<p>Geklagt hatte ein 47jähriger Langzeitarbeitsloser (Kläger) aus Hagen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen eine Rente wegen Erwerbsminderung eingefordert hatte. Er trug vor, an einer sozialen Phobie, Alkoholismus und einer depressiven Störung zu leiden, sodass er nicht arbeitsfähig sei. Gleichzeitig übte der Kläger jedoch einen „1 Euro-Job“ als Hausmeistergehilfe aus.<span id="more-1921"></span></p>
<p>Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Lage sei, eine derartige Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen, folgerte das Gericht, dass er scheinbar durchaus fähig sei, täglich mehr als sechs Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Folglich sei er nicht voll erwerbsgemindert, weshalb seine Klage auf Zahlung einer entsprechenden Rente unbegründet sei.</p>
<p>Dem stünden im Übrigen die geltend gemachten Leiden des Klägers nach Sachlage der abgeschlossenen medizinischen Beweisaufnahme nicht entgegen. Ebenso sei unschädlich, dass ein „1 Euro-Job“ nicht einem regulären Arbeitsverhältnis entspreche, da es nur auf die tatsächliche Fähigkeit, täglich sechs Stunden Arbeit abzuleisten, ankomme. Diese Befähigung könne aber auch im Rahmen eines „1 Euro-Jobs“ zutage treten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/bei-1-euro-job-kein-anspruch-auf-erwerbsminderungsrente/">Bei „1 Euro-Job“ kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/bei-1-euro-job-kein-anspruch-auf-erwerbsminderungsrente/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fibromyalgie begründet per se keinen Rentenanspruch wegen verringerter Erwerbsfähigkeit</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/fibromyalgie-begruendet-per-se-keinen-rentenanspruch-wegen-verringerter-erwerbsfaehigkeit/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/fibromyalgie-begruendet-per-se-keinen-rentenanspruch-wegen-verringerter-erwerbsfaehigkeit/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:09:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Erwerbsminderungsrente]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fibromyalgie]]></category>
		<category><![CDATA[Firbrositissyndrom]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzpunkte]]></category>
		<category><![CDATA[Somatisierungsstörung]]></category>
		<category><![CDATA[somotaofome Schmerzstörung]]></category>
		<category><![CDATA[tender points]]></category>
		<category><![CDATA[Tendomyopathie]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1917</guid>

					<description><![CDATA[<p>Immer mehr Menschen leiden unter der sog. Fibromyalgie (auch Fibrositissyndrom oder Tendomyopathie genannt), einer rheumatischen Erkrankung, die zu Schmerzen in Muskulatur, Knochen und Bindegewebe führt. Genauer gesagt treten diese Schmerzen an bestimmten Schmerzpunkten auf, den sog. tender points. Kennzeichnend ist dabei, dass ein pathologischer Befund auf internistischem, orthopädischem, psychiatrischem oder neurologischem Felde nicht eindeutig nachgewiesen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/fibromyalgie-begruendet-per-se-keinen-rentenanspruch-wegen-verringerter-erwerbsfaehigkeit/">Fibromyalgie begründet per se keinen Rentenanspruch wegen verringerter Erwerbsfähigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Immer mehr Menschen leiden unter der sog. Fibromyalgie (auch Fibrositissyndrom oder Tendomyopathie genannt), einer rheumatischen Erkrankung, die zu Schmerzen in Muskulatur, Knochen und Bindegewebe führt. Genauer gesagt treten diese Schmerzen an bestimmten Schmerzpunkten auf, den sog. tender points. Kennzeichnend ist dabei, dass ein pathologischer Befund auf internistischem, orthopädischem, psychiatrischem oder neurologischem Felde nicht eindeutig nachgewiesen werden kann.</p>
<p>Fraglich ist, ob Betroffene wegen ihrer Fibromyalgie einen Anspruch auf Rente wegen (teilweiser) Erwerbsunfähigkeit haben. Nach einem Urteil des bayerischen Landessozialgerichts vom 04.08.2005 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2014%20R%204241/02" target="_blank" title="LSG Bayern, 04.08.2005 - L 14 R 4241/02: Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunf&auml;higkeit; Begriff d...">L 14 R 4241/02</a>) ist diese Frage jedoch grundsätzlich zu verneinen. In dem zitierten Urteil wird vielmehr deutlich, dass das Gericht dem gesamten Phänomen der „Fibromyalgie“ eher zweifelnd, wenn nicht gar ablehnend gegenüber steht.<span id="more-1917"></span></p>
<p>So hält das Gericht bereits den Begriff „Fibromyalgiesyndrom“ für einen „künstlich geschaffenen neuen Begriff“.</p>
<p>Dasselbe Krankheitsbild könne traditionell auch als „Somatisierungsstörung“ bzw. „somatoforme Schmerzstörung“ bezeichnet werden. Die Theorie über die Firbromyalgie sei erst in den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts vom American College of Rheumatology entwickelt worden, wobei sich die Wissenschaftler auf die reine Beschreibung der Krankheitssymptome beschränkt hätten. Diese seien im Wesentlichen lang (mindestens drei Monate) anhaltende, über den gesamten Körper verteilte Schmerzen einerseits und das Vorliegen von mindestens 11 von insgesamt 18 definierten lokalen Schmerzpunkten – den tender points – bei einem „standardisierten Fingerdruck von vier Kilopond pro cm2“ andererseits. Im Zusammenhang mit der Fibromyalgie könnten zwar auch Abgeschlagenheit, Müdigkeit, Schlaflosigkeit, Depressionen, Ängste und diverse vegetative Beschwerden auftreten, doch sei in der Medizin noch nicht abschließend geklärt, ob diese Erscheinungen tatsächlich zu Voraussetzungen einer Fibromyalgiediagnose gemacht werden sollten.</p>
<p>Kritisch sieht das Gericht vor allem, dass die Ursachen einer Fibromyalgieerkranung noch nicht (sicher) ermittelt wurden. Insbesondere gebe es keinen objektivierbaren Befund, aus dem auf die Erkrankung geschlossen werden könne. Die Diagnose beruhe im konkreten Einzelfall vielmehr auf den subjektiven Angaben und Empfindungen des Patienten. Einzig die Schmerzpunkte könnten als „greifbarer“ Anhaltspunkt herangezogen werden. Diese Umstände führten aber dazu, dass zu beobachten sei, dass die Fibromyalgiediagnose oft eher einer „Verlegenheitsdiagnose“ entspreche, wenn der behandelnde Arzt keine sonstige Schmerzursache feststellen kann.</p>
<p>Das Rentenversicherungsrecht könne eine Rente wegen (teilweiser) Erwerbsminderung aber nur dann anerkennen, wenn eine lang anhaltende Krankheit nachgewiesen wird, die kurzfristig nicht (völlig) geheilt werden kann. Entscheidend sei die Art und Schwere der Krankheitssymptome und die Frage, ob der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den typischen Bedingungen tätig zu werden: Kann er zwar nicht mehr sechs Stunden täglich, aber immerhin noch mindestens drei Stunden pro Arbeitstag arbeiten, ist er „teilweise erwerbsgemindert“, ist er nicht einmal mehr in der Lage, drei Stunden täglich zu arbeiten, ist er „voll erwerbsgemindert“.</p>
<p>Abstellend auf die medizinische Fachliteratur kommt das LSG Bayern jedenfalls zu dem Ergebnis, dass die meisten Patienten, die an einer Fibromyalgie leiden, noch erwerbstätig sind oder erwerbstätig sein können. Insbesondere bestünden Therapiemöglichkeiten, und wenn es auch schlimmstenfalls nur darum gehe, den Umgang mit dem Schmerz zu erlernen. Schließlich müsse der Fibromyalgiepatient das Vorliegen seiner Erkrankung und deren Auswirkungen auf seine Erwerbsfähigkeit konkret darlegen und beweisen, wobei etwaige Zweifel zu seinen Lasten gehen. Keinesfalls könne die zuständige Behörde oder die Gerichte allein auf einen „subjektiven Glauben“ an die eigene Arbeits- oder Leistungsunfähigkeit abstellen.</p>
<p>Aus alledem folgt, dass allein eine Fibromyalgie noch keine (völlige) Erwerbsminderung begründen kann, und dass die den Betroffenen obliegende Beweislast im Rentenprozess nicht zu unterschätzen ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/fibromyalgie-begruendet-per-se-keinen-rentenanspruch-wegen-verringerter-erwerbsfaehigkeit/">Fibromyalgie begründet per se keinen Rentenanspruch wegen verringerter Erwerbsfähigkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/erwerbsminderungsrente/fibromyalgie-begruendet-per-se-keinen-rentenanspruch-wegen-verringerter-erwerbsfaehigkeit/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
