Bei „1 Euro-Job“ kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

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Nach einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 17.12.2009 (Az.: S 26 (1) R 40/08) kann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entfallen, wenn der betroffene Antragsteller gleichzeitig eine „Arbeitsgelegenheit des Grundsicherungsträgers“ – kurz: „1 Euro-Job“ – ausübt.

Geklagt hatte ein 47jähriger Langzeitarbeitsloser (Kläger) aus Hagen, der bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen eine Rente wegen Erwerbsminderung eingefordert hatte. Er trug vor, an einer sozialen Phobie, Alkoholismus und einer depressiven Störung zu leiden, sodass er nicht arbeitsfähig sei. Gleichzeitig übte der Kläger jedoch einen „1 Euro-Job“ als Hausmeistergehilfe aus.

Aus dem Umstand, dass der Kläger in der Lage sei, eine derartige Arbeitsgelegenheit wahrzunehmen, folgerte das Gericht, dass er scheinbar durchaus fähig sei, täglich mehr als sechs Stunden am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Folglich sei er nicht voll erwerbsgemindert, weshalb seine Klage auf Zahlung einer entsprechenden Rente unbegründet sei.

Dem stünden im Übrigen die geltend gemachten Leiden des Klägers nach Sachlage der abgeschlossenen medizinischen Beweisaufnahme nicht entgegen. Ebenso sei unschädlich, dass ein „1 Euro-Job“ nicht einem regulären Arbeitsverhältnis entspreche, da es nur auf die tatsächliche Fähigkeit, täglich sechs Stunden Arbeit abzuleisten, ankomme. Diese Befähigung könne aber auch im Rahmen eines „1 Euro-Jobs“ zutage treten.

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