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	<title>Arbeitslosengeld Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Elterngeld: Keine Berücksichtigung von Arbeitslosen-, Streik- und Krankengeld bei der Berechnung des Elterngeldes</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 21 May 2011 19:58:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[BEEG]]></category>
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		<category><![CDATA[Berechnung des Elterngeldes nach Arbeitslosigkeit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eltern können für die Dauer von zwölf Monaten nach der Geburt ihres Kindes die Auszahlung des sog. Elterngeldes nach den §§ 1 ff. BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) verlangen. Dieser Anspruch setzt u.a. voraus, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit dem Kind zusammenleben, es erziehen und betreuen und keiner [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/elterngeld/elterngeld-keine-beruecksichtigung-von-arbeitslosen-streik-und-krankengeld-bei-der-berechnung-des-elterngeldes/">Elterngeld: Keine Berücksichtigung von Arbeitslosen-, Streik- und Krankengeld bei der Berechnung des Elterngeldes</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eltern können für die Dauer von zwölf Monaten nach der Geburt ihres Kindes die Auszahlung des sog. Elterngeldes nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BEEG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 BEEG: Berechtigte">§§ 1 ff. BEEG</a> (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) verlangen. Dieser Anspruch setzt u.a. voraus, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit dem Kind zusammenleben, es erziehen und betreuen und keiner beruflichen Vollzeittätigkeit nachgehen.</p>
<p>Im Einzelfall kann die Ermittlung der korrekten Höhe des Elterngeldes jedoch Anlass zu Rechtsstreitigkeiten bieten.</p>
<h2>Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem „durchschnittlichen Einkommen&#8220; aus Erwerbstätigkeit</h2>
<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BEEG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BEEG: H&ouml;he des Elterngeldes">§ 2 I 1 BEEG</a> beträgt das Elterngeld 67% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus Erwerbstätigkeit, welches der Antragsteller in den letzten zwölf Monaten vor der Kindesgeburt erzielt hat. Unberücksichtigt bleiben dabei Monate, in denen jemand für ein älteres Kind Eltern- oder Mutterschaftsgeld erhalten hat oder in denen wegen einer schwangerschaftsbedingten Krankheit kein oder nur ein geringeres Einkommen erzielt wurde (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BEEG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BEEG: H&ouml;he des Elterngeldes">§ 2 VII BEEG</a>). In diesen Fällen kann stattdessen (ggf. anteilig) auf weiter zurückliegende Kalendermonate als Berechnungsgrundlage zurückgegriffen werden.</p>
<p>Der maximale Monatsbetrag des Elterngeldes beläuft sich auf 1.800,- €. Zudem wird das Elterngeld nur für Monate gezahlt, in denen der Empfänger kein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht.</p>
<p>Maßgebliches Kriterium für die Berechnung des Elterngeldes sind somit die monatlichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Diesen Begriff definiert <a href="https://dejure.org/gesetze/BEEG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BEEG: H&ouml;he des Elterngeldes">§ 2 I 2 BEEG</a> als die Summe aller Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit, angelehnt jeweils an die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG).</p>
<p>In mehreren Urteilen vom 17.02.2011 hat sich das Bundessozialgericht mit der Berechnung des Elterngeldes nach dem Bezug von Streik-, Kranken- oder Arbeitslosengeld befasst (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2010%20EG%2017/09%20R" target="_blank" title="BSG, 17.02.2011 - B 10 EG 17/09 R: Elterngeld - H&ouml;he - Berechnung - Bemessung - Bemessungszeitr...">B 10 EG 17/09 R</a>, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2010%20EG%2020/09%20R" target="_blank" title="B 10 EG 20/09 R (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 10 EG 20/09 R</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2010%20EG%2021/09" target="_blank" title="B 10 EG 21/09 (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 10 EG 21/09</a>/R).</p>
<h2>Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld für die Berechnung des Elterngeldes irrelevant</h2>
<p>Das BSG kommt in seinen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass Arbeitslosen-, Streik- oder Krankengeld kraft des Gesetzeswortlauts nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzusehen sind. Folglich sind sie auch nicht in die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes einzubeziehen.</p>
<p>Eine Gleichstellung mit dem Bezug von Eltern- oder Mutterschaftsgeld im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/BEEG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 BEEG: H&ouml;he des Elterngeldes">§ 2 VII BEEG</a> lehnt das Gericht jedoch ebenfalls ab. Das bedeutet, dass es für die Berechnung des Elterngeldes nach dem Bezug von Kranken-, Arbeitslosen- und Streikgeld zwingend auf die letzten zwölf Kalendermonate ankommt und nicht (anteilig) auf frühere Zeiten, in denen noch Arbeitslohn bezogen wurde, zurückgegriffen werden kann.</p>
<p>Für Betroffene hat das natürlich weitreichende Konsequenzen, denn einerseits werden sie hinsichtlich der Höhe des Elterngeldes behandelt, als hätten sie überhaupt keine Einkünfte gehabt, weshalb auch der Elterngeldanspruch entsprechend niedrig ausfällt. Und andererseits können sie auch nicht 67% eines vor den zwölf Kalendermonaten erhaltenen Arbeitentgelts einfordern. Damit werden sie deutlich schlechter gestellt als andere, die entweder ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder jedenfalls Eltern- oder Mutterschaftsgeld bezogen haben.</p>
<h2>Schlechterstellung der Bezieher von Kranken-, Arbeitslosen- und Streikgeld nicht verfassungswidrig</h2>
<p>Dennoch ist das Bundessozialgericht der Auffassung, dass diese Ungleichbehandlung mit der Verfassung vereinbart werden kann.</p>
<p>Hinsichtlich der Berechnungsgrundlage des Elterngeldes komme dem Gesetzgeber nämlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er könne sich deshalb dafür entscheiden, nur „tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen&#8220; anspruchserhöhend zu berücksichtigen. Er sei hingegen nicht dazu verpflichtet, einen Ausgleich für Betroffene zu schaffen, die wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder eines Streiks kein Arbeitsentgelt erzielen konnten.</p>
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		<title>Eigenkündigung aus wichtigem Grunde schließt Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:04:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes]]></category>
		<category><![CDATA[Eigenkündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>
		<category><![CDATA[versicherungswidriges Verhalten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, wird er von der Bundesagentur für Arbeit nach § 144 I 1 SGB III hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt. Es sei denn, der Betroffene hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Nach dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: L 1 AL [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn sich ein Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält und seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, wird er von der Bundesagentur für Arbeit nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung">§ 144</a> I 1 SGB III hinsichtlich des Arbeitslosengeldes mit einer Sperrzeit belegt.</p>
<p>Es sei denn, der Betroffene hatte für sein Verhalten einen wichtigen Grund. Nach dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.09.2009, Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%201%20AL%2050/08" target="_blank" title="L 1 AL 50/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">L 1 AL 50/08</a>) verhält sich ein Arbeitnehmer z.B. dann nicht versicherungswidrig, wenn er den Beginn seiner Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung um lediglich einen Tag vorverlegt, um noch von einer für ihn günstigeren gesetzlichen Regelung zu profitieren.<span id="more-1913"></span></p>
<p>Dem Urteil war folgendes vorausgegangen: Ein 53jähriger Arbeitnehmer (Kläger), der seit 38 Jahren beim selben Arbeitgeber angestellt war, erhielt eine betriebsbedingte Kündigung zum 31.01.2006. Durch Eigenkündigung führte er seine Arbeitslosigkeit bereits zum 30.01.2006 herbei, denn nach einer Rechtsänderung konnte er Arbeitslosengeld nur noch dann für die Dauer von 26 anstelle von 12 Monaten fordern, wenn sein Arbeitslosengeldanspruch bereits bis zum 31.01.2006 entstanden war. Der Kläger wollte also durch seine Kündigung sicher stellen, dass noch die alte Gesetzesregelung und die längere Bezugsdauer zu seinen Gunsten eingreifen. Die Bundesagentur für Arbeit belegte ihn jedoch mit einer dreiwöchigen Sperrzeit. Gegen diese ging der Kläger gerichtlich vor.</p>
<p>Das LSG Rheinland-Pfalz hielt das Interesse des Klägers, noch in den Genuss der längeren Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zu gelangen, für schützenswert. Jedenfalls stehe ihm kein überwiegendes Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten gegenüber. Damit liege aber im Ergebnis ein wichtiger Grund für die Eigenkündigung des Klägers vor, sodass ihm mangels versicherungswidrigen Verhaltens keine Sperrzeit auferlegt werden durfte.</p>
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		<title>Verspätete Abgabe des Arbeitslosengeld-Antrags führt nicht zur Anspruchsverwirkung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/verspaetete-abgabe-des-arbeitslosengeld-antrags-fuehrt-nicht-zur-anspruchsverwirkung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 12:14:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld-Antrag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeldantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Grundsicherung für Arbeitssuchende]]></category>
		<category><![CDATA[Mitwirkungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwirkung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1923</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/verspaetete-abgabe-des-arbeitslosengeld-antrags-fuehrt-nicht-zur-anspruchsverwirkung/">Verspätete Abgabe des Arbeitslosengeld-Antrags führt nicht zur Anspruchsverwirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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<p></p>


<p>Die Beantragung von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) setzt zunächst u.a. das Ausfüllen eines Antrags voraus. Auf diesem wird auch der jeweilige „Tag der Antragstellung“ vermerkt.</p>
<p>Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%2014%20AS%2056/08%20R" target="_blank" title="BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R: Grundsicherung f&uuml;r Arbeitsuchende - Antragserfordernis - ver...">B 14 AS 56/08 R</a>) ist es jedoch grundsätzlich unschädlich, wenn dieser Antrag erst viele Monate später ausgefüllt wieder abgegeben wird. Die Untätigkeit des Betroffenen nach der erstmaligen Beantragung des Arbeitslosengeldes II führe zumindest nicht zu einer Verwirkung seiner Ansprüche für den Zeitraum zwischen Antragstellung und Rückgabe des ausgefüllten Formulars.<span id="more-1923"></span></p>
<p>Dies begründet das BSG damit, dass es der Grundsicherungsträger ist, der gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_I/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 SGB I: Antragstellung">§ 16</a> III SGB I verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass der Bürger „unverzüglich klare und sachdienliche Anträge“ stellt und bislang „unvollständige Angaben ergänzt“. Den Antragsteller treffe also keine Pflicht zur zeitnahen Ausfüllung von Anträgen, deren Verletzung einen Anspruchsverlust im Wege einer Verwirkung begründen könnte.</p>
<p>Allerdings bestehen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren durchaus Mitwirkungspflichten des Antragstellers. So könne nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">§ 60 SGB I</a> gefordert werden, dass er Beweismittel bezeichnet und auf Nachfrage Beweisurkunden einreicht bzw. ihrer Vorlage zustimmt. Komme der Bürger diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, so sei es nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_I/66.html" target="_blank" title="&sect; 66 SGB I: Folgen fehlender Mitwirkung">§ 66 SGB I</a> in der Tat zulässig, Leistungen zu versagen. Daraus schließt das BSG, dass der Grundsicherungsträger diese Sanktionsmöglichkeiten nutzen müsse, anstatt sich auf eine Verwirkung der Ansprüche des Antragstellers zu berufen.</p>
<p>Die Entscheidung beruht auf dem folgenden Vorfall. Am 09.06.2005 beantragte der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II. Dabei erhielt er ein Antragsformular mit dem eingestempelten Datum vom „9.6.05“. Dieses brachte er allerdings erst fast sieben Monate später ausgefüllt wieder zurück, nämlich am 03.01.2006. Der Kläger gab an, er habe in der Zwischenzeit von seinem Erspartem, Darlehen seiner Eltern und Arbeitslosengeld nach dem SGB III gelebt. Der Grundsicherungsträger (Beklagter) gewährte dem Kläger antragsgemäß das Arbeitslosengeld II, allerdings erst ab dem 03.01.2006 und nicht bereits seit dem 09.06.2005. Im Klagewege verlangte der Kläger daraufhin die Zahlung des Arbeitslosengeldes II rückwirkend zum 09.06.2005. Nachdem das Sozialgericht seiner Klage stattgab, hob das zuständige Landessozialgericht dessen Entscheidung auf und wies die Klage ab, da der Kläger gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/242.html" target="_blank" title="&sect; 242 BGB: Leistung nach Treu und Glauben">§ 242 BGB</a> seine Ansprüche verwirkt habe, da er zwischen Juni 2005 und Januar 2006 untätig geblieben sei.</p>
<p>Das BSG hob die Entscheidung des Landessozialgerichts zugunsten des Klägers jedoch auf, da es – wie erwähnt – eine Verwirkung von Ansprüchen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ablehnt.</p>
<p>Dennoch sollten im eigenen Interesse alle Antragsformulare stets zeitnah und vollständig ausgefüllt zurückgegeben werden!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/verspaetete-abgabe-des-arbeitslosengeld-antrags-fuehrt-nicht-zur-anspruchsverwirkung/">Verspätete Abgabe des Arbeitslosengeld-Antrags führt nicht zur Anspruchsverwirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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