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	<title>Behindertenparkplatz Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Keine außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“) trotz Lumbalgie, Wirbelkörperfraktur und Varikosis</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 17:41:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der deutsche Sozialstaat gewährt anerkannten Schwerbehinderten einen gewissen Ausgleich ihrer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Beeinträchtigung u.a. in Form der sog. Nachteilsausgleiche. Mit der Eintragung eines entsprechenden Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis des Betroffenen erlangt dieser bestimmte Ansprüche, wie z.B. auf kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr oder steuerliche Vergünstigungen. Die Rechtsprechung kann [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-aussergewoehnliche-gehbehinderung-ag-trotz-lumbalgie-wirbelkoerperfraktur-und-varikosis/">Keine außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“) trotz Lumbalgie, Wirbelkörperfraktur und Varikosis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Sozialstaat gewährt anerkannten Schwerbehinderten einen gewissen Ausgleich ihrer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Beeinträchtigung u.a. in Form der sog. Nachteilsausgleiche. Mit der Eintragung eines entsprechenden Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis des Betroffenen erlangt dieser bestimmte Ansprüche, wie z.B. auf kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr oder steuerliche Vergünstigungen.</p>
<div id='avia-messagebox-' class='avia_message_box av_notification av-37g7ct-a81d3ee05209538f46d5dc15e291b6cf avia-color-green avia-size-large avia-icon_select-yes avia-border-  avia-builder-el-0  avia-builder-el-no-sibling ' ><span class='avia_message_box_title' >Info</span><div class="avia_message_box_content"><span class='avia_message_box_icon avia-svg-icon avia-font-svg_entypo-fontello' data-av_svg_icon='120' data-av_iconset='svg_entypo-fontello'></span><p>Das Merkzeichen „aG“ dient z.B. dem Nachteilsausgleich bei Vorliegen einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“. Begehrt ist die Zuerkennung dieses Merkzeichens vor allem wegen der mit ihm verbundenen Berechtigung zur Nutzung von speziellen Schwerbehindertenparkplätzen.</p>
</div></div>
<p>Die Rechtsprechung kann aber zuweilen recht streng sein, wenn es darum geht, nicht nur eine einfache Gehbehinderung (= Merkzeichen „G“), sondern darüber hinaus eine „außergewöhnliche“ Gehbehinderung anzuerkennen. Gefordert wird hier, dass man entweder zu dem in den einschlägigen Regeln (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/StVG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 StVG: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 6 I Nr. 14 StVG</a> und Nr. 11 Abschnitt II, Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu <a href="https://dejure.org/gesetze/StVO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 StVO: Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise">§ 46 I Nr. 11 StVO</a>) genannten Personenkreis gehört (z.B. Querschnittsgelähmte, Hüftexartikulierte, ein- bzw. beidseitig Oberschenkelamputierte), oder dass man diesem gleichgesetzt werden kann. Dies setzt wiederum voraus, dass einerseits die Fortbewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, und dass jemand andererseits außerhalb von Kraftfahrzeugen entweder auf die Hilfe anderer angewiesen ist oder sich nur noch unter großen Anstrengungen selbstständig fortbewegen kann. Ein völliger Verlust der Gehfähigkeit wird nicht verlangt.<span id="more-1869"></span></p>
<p>Dass diese Voraussetzungen nicht leicht zu erfüllen sind, musste eine heute (2010) 73jährige Frau (Klägerin) nach jahrelangem Rechtsstreit erkennen. Bereits 1988 war der Klägerin wegen periodisch auftretenden Lendenschmerzen (rezidivierende Lumbalgien), Veränderungen der Wirbelsäule und einem Krampfaderleiden (Varikosis) ein individueller Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt worden. 1997 beantragte sie die Neufeststellung ihres GdB, da sie immer häufiger beim Gehen oder Treppen steigen plötzliche Rückenschmerzen habe und deshalb längere Pausen einlegen müsse. Mit Wirkung zum 05.12.1997 wurde ihr GdB daher auf 40 erhöht. Nun forderte die Klägerin, dass diese Erhöhung des GdB rückwirkend bis zum Jahr 1993 festzustellen sei. Schon 1976 habe sie sich eine Wirbelkörperfraktur zugezogen, deren Auswirkungen bislang schwerbehindertenrechtlich außer Acht gelassen worden seien. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag mangels hinreichender Nachweise jedoch ab.</p>
<p>Ende 1998 erhob die Dame Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Sie begehrte die rückwirkende Feststellung ihres GdB in Höhe von 50 für die Jahre 1993 – 1996 und von 70 seit 1997. Ferner wünschte sie die Eintragung des Merkzeichens „aG“, da sie außergewöhnlich gehbehindert sei: Sie müsse oftmals wegen starker Schmerzen stehen bleiben, und dass sogar beim Überqueren einer Straße, weshalb für sie schon mehrmals Lebensgefahr bestanden habe. Sie sei deshalb auf die beständige Begleitung ihres Ehemannes oder die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Allerdings seien ihr auch die Verrenkungen beim Einparken sowie beim Ein- und Aussteigen nicht zuzumuten, weshalb sie die Erlaubnis zur Nutzung von Behindertenparkplätzen begehre. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte indes, dass die bisherige Bewertung des GdB der Klägerin angemessen sei und dass sie keinen Anspruch auf das Merkzeichen „aG“ habe.</p>
<p>Die Berufung, die die Klägerin 2000 einlegte, führte zumindest insoweit zum Erfolg, als das Landessozialgericht Bayern (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2018%20SB%206/00" target="_blank" title="LSG Bayern, 05.07.2000 - L 18 SB 6/00">L 18 SB 6/00</a>) mit Urteil vom 05.07.2000 das Sozialgericht Nürnberg anwies, weitere Gutachten einzuholen, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sei.</p>
<p>Im erneuten Verfahren vor dem SG Nürnberg erklärte der neue Sachverständige, dass der GdB der Klägerin für die Jahre 1993 – 1996 mit 30, von 1997 – Juni 2005 mit 40 und seit Juli 2005 mit 50 zu bewerten sei, da sie seit kurzem auch noch unter Diabetes mellitus leide. Trotz Wirbelkörperfraktur, Osteoporose und Schmerzsyndrom könne bis Mai 2005 jedoch kein höherer GdB als 40 anerkannt werden. Schon diese Bewertung sei relativ großzügig. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ nicht vor: Die Klägerin benutze noch nicht einmal eine Gehhilfe und könne durchaus noch einige hundert Meter gehen. In ihrem Ergebnis wurde diese Begutachtung von einem weiteren Arzt bestätigt, sodass das SG Nürnberg im November 2005 entschied, dass die zuständige Behörde (Beklagte) ab Juli 2005 einen GdB von 50 anzuerkennen habe, wies die Klage aber im Übrigen ab. Dieser Pflicht kam die Beklagte im März 2006, rückwirkend zum 01.07.2005, nach.</p>
<p>Ebenfalls im März 2006 legte die Klägerin erneut Berufung beim LSG Bayern ein. Dieses Mal begehrte sie die Feststellung eines GdB von 60 für die Jahre 1993 – 1996, von 70 für die Jahre 1997 – Juni 2005 und seither einen GdB von 80. Weiterhin begehrte sie die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“, oder zumindest eine spezielle Genehmigung zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. Letzteres stützte sie vor allem auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a> I des Grundgesetzes.</p>
<p>Das LSG Bayern holte daraufhin drei weitere Gutachten ein: Ein phlebologisches Gutachten – bezüglich der Venenleiden der Klägerin – kam zu dem Ergebnis, dass gegenüber 1988 keine relevanten gesundheitlichen Veränderungen eingetreten seien. Es liege mehr eine Steh- oder Sitz- anstatt einer Gehbehinderung vor. „Unter keinen Umständen“ lägen die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ vor und auch die bisherige GdB-Bewertung falle sehr großzügig aus. In einem weiteren Gutachten wird vertreten, aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei überhaupt kein GdB zu begründen, was auch für eine außergewöhnliche Gehbehinderung gelte. Schließlich wurde noch ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt, in dem ebenfalls eine großzügige Bewertung des GdB der Klägerin bescheinigt wurde. Eine weitere Erhöhung sei ebenso wenig geboten wie die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Die Klägerin sei in der Lage, mit ausreichender Sicherheit zu stehen oder auch zu gehen, und das ganz ohne Nutzung irgendwelcher orthopädischen Hilfsmittel.</p>
<p>Es wird wohl kaum überraschen, dass das LSG Bayern mit Urteil vom 01.12.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2045/06" target="_blank" title="LSG Bayern, 01.12.2009 - L 15 SB 45/06: Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - au&szlig;ergew&ouml;hnli...">L 15 SB 45/06</a>) entschieden hat, dass die Berufung der Klägerin als unbegründet abzuweisen sei.</p>
<p>Zum einen sei an der bisherigen Feststellung eines GdB von 30 für die Jahre 1993 – 1996, in Höhe von 40 zwischen 1996 und Juni 2005 sowie von 50 seit Juli 2005 festzuhalten.</p>
<p>Zum anderen fehle aber auch eine außergewöhnliche Gehbehinderung, die die Anerkennung des Merkzeichens „aG“ rechtfertige. So gehöre die Klägerin bereits nicht zu den in den einschlägigen Vorschriften (s.o.) genannten Personen, die eindeutig als außergewöhnlich gehbehindert anzuerkennen seien.</p>
<p>Sie könne diesen Personengruppen aber auch nicht gleichgestellt werden. Ihre Einwendungen, sie müsse sogar beim Überqueren von Straßen stehenbleiben, sei daher auf ihren Ehemann bzw. ein Kraftfahrzeug angewiesen und leide zudem sehr unter den für das Einparken erforderlichen „Verrenkungen“, seien im Ergebnis für die Beurteilung, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliege, nicht relevant. Von Bedeutung sei allein, ob jemand außerhalb von Kraftfahrzeugen auf fremde Hilfe angewiesen ist oder sich nur unter großer Kraftanstrengung fortbewegen kann. Plötzliche, stechende Schmerzen beim Gehen seien aber nicht per se mit „großer Anstrengung“ gleichzusetzen. Zudem dürfe vorliegend nicht missachtet werden, dass selbst ein Orthopäde „keinerlei Begründung“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung zu finden vermochte. Dies entspreche im Übrigen auch der persönlichen Wahrnehmung des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung. Nach alledem musste das LSG Bayern folglich die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ verweigern.</p>
<p>Schließlich weist das Landessozialgericht noch darauf hin, dass ein Anspruch für die Berechtigung zur Nutzung von speziellen Behindertenparkplätzen nicht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a> I des Grundgesetzes abgeleitet werden könne. Denn die Ungleichbehandlung außergewöhnlich Gehbehinderter einerseits und anderer Personen mit Rücken- bzw. Wirbelsäulenleiden andererseits sei keinesfalls willkürlich, sondern dem unterschiedlichen Grad der körperlichen Beeinträchtigung geschuldet.</p>
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		<title>Nachteilsausgleich „aG“: Was ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 08:20:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 69 IV des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden auf Antrag nicht nur den Grad der Behinderung (GdB) fest, sondern auch, ob weitere gesundheitliche Merkmale vorliegen, die zur Inanspruchnahme eines sog. Nachteilsausgleiches berechtigen. Der Nachteilsausgleich „aG“ steht dabei für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Wer dieses Merkzeichen in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/nachteilsausgleich-ag-was-ist-eine-aussergewoehnliche-gehbehinderung/">Nachteilsausgleich „aG“: Was ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden auf Antrag nicht nur den Grad der Behinderung (GdB) fest, sondern auch, ob weitere gesundheitliche Merkmale vorliegen, die zur Inanspruchnahme eines sog. Nachteilsausgleiches berechtigen.</p>
<p>Der Nachteilsausgleich „aG“ steht dabei für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Wer dieses Merkzeichen in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, hat Anspruch auf Steuer- sowie Parkerleichterungen im öffentlichen Straßenverkehr.</p>
<p>Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuteilung dieses Merkzeichens besteht, war Gegenstand eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 10.12.2002 (Az.: BSG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%209%20SB%207/01%20R" target="_blank" title="B 9 SB 7/01 R (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 9 SB 7/01 R</a>). Demzufolge kommt es zunächst auf eine straßenverkehrsrechtliche Verwaltungsvorschrift an, die zu <a href="https://dejure.org/gesetze/StVO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 StVO: Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise">§ 46</a> der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassen wurde – immerhin geht es ja um die Frage, ob infolge der Schwerbehinderung besondere Parkplätze („Behindertenparkplätze“) genutzt werden dürfen.<span id="more-1884"></span></p>
<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Als „außergewöhnlich gehbehindert“ gelten demnach zunächst Personen, die sich außerhalb ihres Kraftfahrzeuges dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder eigenständig nur unter großer Kraftanstrengung bewegen können. Ausdrücklich aufgeführt werden: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte, einseitig Oberschenkelamputierte (sofern sie kein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können bzw. wenn ihnen zugleich ein weiterer Unterschenkel oder ein Arm amputiert worden ist).[/box]</p>
<p>Desweiteren sind aber auch „andere Schwerbehinderte“ berechtigt, das Merkzeichen zuerkannt zu bekommen, sofern sie nur infolge anderer Erkrankungen mit den genannten Berechtigten „vergleichbar“ sind. Und hier liegt nun das praktische Problem, nämlich zu bestimmen, unter welchen Umständen die erforderliche Vergleichbarkeit vorliegt. Das BSG führt hierzu aus, dass jemand den genannten Personengruppen gleichzustellen sei, sofern „seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist“ und er sich daher ebenfalls nur noch unter großen Anstrengungen oder mit der Hilfe anderer außerhalb von Kraftfahrzeugen bewegen könne. Dabei führt das Gericht sinngemäß aus, dass sich jeder pauschale Vergleich verbiete. So gebe es zwar Menschen, die trotz doppelter Amputation mittels guter, moderner Prothesen in der Lage seien, sich problemlos fortzubewegen, und zwar auch zu Fuß. Dieses Glück haben aber leider nicht alle Betroffenen, weshalb die erstgenannte Gruppe nicht ohne Weiteres zum allgemeinen Vergleichsmaßstab erhoben werden dürfe.</p>
<p>Keineswegs fordert das BSG, dass der Betroffene „nahezu fortbewegungsunfähig“ sein muss. Schon aus dem Begriff der „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ folge, dass das Merkzeichen „aG“ auch solchen Menschen zustehe, die zwar noch gehen könnten, aber eben nur in gegenüber der Allgemeinheit stark eingeschränktem Maße. Entgegen der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte komme es auch nicht darauf an, wie viele Meter der Betroffene noch zu Fuß zurücklegen könne.</p>
<p>Das Urteil betraf den Fall eines Mannes, der an einer „spastischen Beinlähmung mit operiertem Spitzklumpfuß, Schwerhörigkeit beiderseits sowie Fehlstellung und Verschleißleiden der Wirbelsäule“ litt. Zuerkannt worden war ihm ein GdB von 100, ferner die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Das Merkzeichen „aG“ wurde ihm jedoch verweigert, obwohl er sich nur noch mittels einer Gehhilfe und auch dann nur „schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt“ fortbewegen konnte. Zudem muss er nach jeweils 30 Metern eine Pause einlegen, bevor er überhaupt weitergehen kann. Seine Klage vor den zuständigen Gerichten scheiterte jedoch daran, dass er „nicht nahezu fortbewegungsunfähig“ und nicht zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Das BSG konnte seinen Fall zwar mangels vollständig ermittelter Tatsachenlage nicht abschließend entscheiden. Es wies das LSG aber darauf hin, dass der Kläger angesichts des oben genannten Vergleichsmaßstabes sehr wohl an einer außergewöhnlich stark beeinträchtigten Gehfähigkeit leide. Sollte sich ferner erweisen, dass er die genannte Pause einlege, weil er bereits nach 30 Metern erschöpft sei, sei auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung – hier in Form der großen Kraftanstrengung – gegeben.</p>
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