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	<title>Behinderungsgrad Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Rechte Schwerbehinderter</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/rechte-schwerbehinderter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 21:03:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsleben]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderungsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Rechte]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Schwerbehindert ist, wer einen Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 50 hat.[/box] Rechte Schwerbehinderter Auf Grund dieses Umstandes werden Betroffene besonders geschützt, vor allem durch die Regelungen des SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch). So soll Schwerbehinderten die Teilnahme am täglichen Leben im Allgemeinen bzw. am Berufsleben im Besonderen ermöglicht bzw. erleichtert werden. Letztlich geht es also um [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/rechte-schwerbehinderter/">Rechte Schwerbehinderter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Schwerbehindert ist, wer einen Behinderungsgrad (GdB) von mindestens 50 hat.[/box]</p>
<h2>Rechte Schwerbehinderter</h2>
<p>Auf Grund dieses Umstandes werden Betroffene besonders geschützt, vor allem durch die Regelungen des SGB IX (Neuntes Sozialgesetzbuch). So soll Schwerbehinderten die Teilnahme am täglichen Leben im Allgemeinen bzw. am Berufsleben im Besonderen ermöglicht bzw. erleichtert werden. Letztlich geht es also um die Integration der Betroffenen.</p>
<p>Den Schwerbehinderten können Personen gleichgestellt werden, die einen GdB von 30 – 49 haben. Dies gilt z.B. dann, wenn ihnen auf diesem Wege ein Arbeitsplatz verschafft oder erhalten werden soll. Zuständig für die Gleichstellung ist die Bundesagentur für Arbeit.</p>
<p>Die Bewertung des Grades der Behinderung führt oftmals zu Rechtsstreitigkeiten vor den Sozialgerichten; dies gilt auch für etwaige Ansprüche auf einen Nachteilsausgleich.</p>
<h2>Besonderer Kündigungsschutz für Schwerbehinderte</h2>
<p>Schwerbehinderte genießen einen besonderen Kündigungsschutz, sofern sie im Zeitpunkt des Kündigungszugangs ununterbrochen länger als sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/90.html" target="_blank" title="&sect; 90 SGB IX: Aufgabe der Eingliederungshilfe">§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX</a>). Die Kündigungsfrist beträgt gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/86.html" target="_blank" title="&sect; 86 SGB IX: Beirat f&uuml;r die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen">§ 86 SGB IX</a> im Mindestmaß vier Wochen.</p>
<h3>Zustimmungserfordernis:</h3>
<p>Eine Kündigung erfordert in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 SGB IX: Klagerecht der Verb&auml;nde">§ 85 SGB IX</a>. Ferner muss das Integrationsamt den Betroffenen anhören, und eine Stellungnahme des Betriebs- oder Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung einholen; es soll stets auf eine gütliche Einigung hinwirken (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/87.html" target="_blank" title="&sect; 87 SGB IX: Verfahren des Beirats">§ 87 SGB IX</a>).Wird die Zustimmung erteilt, muss die Kündigung binnen vier Wochen ausgesprochen werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/88.html" target="_blank" title="&sect; 88 SGB IX: Berichte &uuml;ber die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe">§ 88 Abs. 3 SGB IX</a>).</p>
<p>Wurde vor Ausspruch der Kündigung keine Zustimmung eingeholt, so ist die Kündigung unwirksam. In manchen Fällen wird das Vorliegen der Zustimmung nach Ablauf eines Monats jedoch durch das Gesetz fingiert (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/88.html" target="_blank" title="&sect; 88 SGB IX: Berichte &uuml;ber die Lage von Menschen mit Behinderungen und die Entwicklung ihrer Teilhabe">§ 88 Abs. 5 SGB IX</a>). Dies ist der Fall, wenn das Unternehmen in Insolvenz gegangen ist, oder wenn Betriebe oder Dienststellen stillgelegt werden.</p>
<h3>Ausnahmen vom Kündigungsschutz:</h3>
<p>Ausnahmen vom besondern Kündigungsschutz enthält <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/90.html" target="_blank" title="&sect; 90 SGB IX: Aufgabe der Eingliederungshilfe">§ 90 SGB IX</a>, die jedoch z.B. voraussetzen, dass der Betroffene einer Kündigung nicht widersprochen hat oder dass die Kündigung „witterungsbedingt“ ist.Vor allem muss gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/90.html" target="_blank" title="&sect; 90 SGB IX: Aufgabe der Eingliederungshilfe">§ 90 Abs. 2a SGB IX</a> die Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt der Kündigung nachgewiesen sein. Der Kündigungsschutz entfällt auch dann, wenn das Versorgungsamt keine entsprechende Feststellung treffen konnte, weil der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]<strong>Achtung</strong>: Der Arbeitnehmer kann sich gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/90.html" target="_blank" title="&sect; 90 SGB IX: Aufgabe der Eingliederungshilfe">§ 90 Abs. 2a SGB IX</a> nicht (mehr) darauf berufen, dass er vor Zugang der Kündigung bereits den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter gestellt hatte. Auch die vorherige Information des Arbeitgebers über das Vorhaben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, genügt nicht (mehr).[/box]</p>
<h3>Personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung:</h3>
<p>Bahnt sich aus Sicht des Arbeitgebers eine personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung an, so muss er gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/84.html" target="_blank" title="&sect; 84 SGB IX: Hilfsmittel">§ 84 SGB IX</a> frühzeitig u.a. die Schwerbehindertenvertretung und das Integrationsamt benachrichtigen, damit alle denkbaren Mittel ergriffen werden können, um die existierende Schwierigkeit zu beheben. Zu denken ist an Beratungen oder finanzielle Leistungen etc.</p>
<p>Schon dann, wenn ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen wiederholt oder ununterbrochen arbeitsunfähig ist, sind betriebliche Eingliederungsmaßnahmen mit dessen Zustimmung vorzunehmen, um einen frühzeitigen Schutz von Arbeitnehmern auch dann zu erwirken, wenn sie noch nicht als Schwerbehinderte anerkannt wurden. Insbesondere ist zu erörtern, wie die Arbeitsunfähigkeit behoben und ihr zukünftig vorgebeugt werden kann. Betriebliches Eingliederungsmanagement kann (!) von den Integrationsämtern durch Prämien oder Boni belohnt werden.</p>
<h3>Außerordentliche Kündigung:</h3>
<p>Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten gelten die §§ 85 ff. SGB entsprechend mit Ausnahme der ordentlichen Kündigungsfrist des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/86.html" target="_blank" title="&sect; 86 SGB IX: Beirat f&uuml;r die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen">§ 86 SGB IX</a>. Sobald der Arbeitgeber von dem die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Grund Kenntnis erlangt hat, muss er binnen zwei Wochen die Zustimmung des Integrationsamts beantragen, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Nachrang der Eingliederungshilfe">§ 91 Abs. 2 SGB IX</a>. Trifft dieses binnen weiterer zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt die Zustimmung als erteilt (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Nachrang der Eingliederungshilfe">§ 91 Abs. 3 SGB IX</a>).</p>
<p>Weist der außerordentliche Kündigungsgrund keinen Zusammenhang zur Schwerbehinderung auf, so „soll“ die Zustimmung zur Kündigung erteilt werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 SGB IX: Nachrang der Eingliederungshilfe">§ 91 Abs. 4 SGB IX</a>). Besteht der Kündigungsgrund in einem Streik oder einer Aussperrung, so sind Schwerbehinderte nach Beendigung der Arbeitskampfmaßnahme wieder einzustellen.</p>
<h3>Anderweitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses:</h3>
<p>Schwerbehinderte werden nicht nur gegen Kündigungen besonders geschützt. Vielmehr ist eine Zustimmung des Integrationsamtes (s.o.) auch dann erforderlich, wenn es zu einer (teilweisen) Erwerbsminderung (auf Zeit) kommt oder der Betroffene berufsunfähig oder jedenfalls auf Zeit erwerbsunfähig wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 SGB IX: Beitrag">§ 92 SGB IX</a>) und das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet wird.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Bestimmung des GdB bei Trigeminusneuropathie</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/bestimmung-des-gdb-bei-trigeminusneuropathie/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 08:25:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderungsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[Funktionsbeeinträchtigung]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Trigeminusnerv]]></category>
		<category><![CDATA[Trigeminusneuralgie]]></category>
		<category><![CDATA[Trigeminusneuropathie]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Schwerbehindertenrecht wird der individuelle Behinderungsgrad eines Menschen (GdB) in 10er Schritten von 10 bis 100 angegeben. Die konkrete Bestimmung des GdB hängt dabei davon ab, unter welchen Gesundheitsstörungen der Antragsteller leidet, und wie diese sein tägliches Leben beeinflussen. Eine Trigeminusneuropathie, also eine Erkrankung des Trigeminusnervs (ein sich verästelnder Hirnnerv) begründet nach einem Urteil des [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Schwerbehindertenrecht wird der individuelle Behinderungsgrad eines Menschen (GdB) in 10er Schritten von 10 bis 100 angegeben. Die konkrete Bestimmung des GdB hängt dabei davon ab, unter welchen Gesundheitsstörungen der Antragsteller leidet, und wie diese sein tägliches Leben beeinflussen.</p>
<p>Eine Trigeminusneuropathie, also eine Erkrankung des Trigeminusnervs (ein sich verästelnder Hirnnerv) begründet nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%204%20SB%20174/08" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2009 - L 4 SB 174/08: Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Tr...">L 4 SB 174/08</a>) bei Anwendung der einschlägigen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ z.B. einen GdB von 40.</p>
<p>In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger eine oberflächliche Kopfverletzung erlitten, wodurch jedoch der Trigeminusnerv beschädigt wurde. Seither litt er unter häufig auftretenden, anhaltenden Kopfschmerzen. Von mehreren Ärzten wurde ihm im Folgenden eine Trigeminusneuropathie attestiert und ein GdB von 40 vorgeschlagen, den auch das zuständige Amt – jedenfalls nach einem sozialgerichtlichen Verfahren – anerkannte. Nur einer der Ärzte hielt sogar einen GdB von 50 für angemessen, weshalb der Kläger in Berufung ging und die Anhebung seines GdB forderte. Seine Trigeminusneuropathie sei schwerbehindertenrechtlich wie eine Trigeminusneuralgie einzuordnen.</p>
<p>Allerdings ohne Erfolg. Das LSG weist in seinem abschlägigen Urteil darauf hin, dass der GdB die „Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen“ – nicht nur im Berufsleben – erfasse. Er solle angeben, inwiefern ein Gesundheitsschaden zu körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Folgen führt. Entscheidend ist demnach wie bereits eingangs erwähnt, wie sehr eine Gesundheitsstörung in Form von „Funktionsbeeinträchtigungen“ das Leben des Betroffenen tatsächlich beeinflusst.</p>
<p>Hier bestünden aber erhebliche Unterschiede zwischen einer Trigeminusneuropathie und einer nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ mit einem GdB von 50 – 60 einzuordnenden Trigeminusneuralgie. Letztere sei nämlich durch extreme, „stromstoßartig“ einsetzende Schmerzattacken gekennzeichnet, die mit zu den schlimmsten, für Menschen vorstellbaren Schmerzen gehören. Auch gebe es keine Möglichkeit, eine solche Attacke im Akutfall zu lindern. Infolgedessen seien Patienten, die an einer Trigeminusneuralgie leiden, überdurchschnittlich häufig von Depressionen sowie einem gesteigerten Suizidrisiko betroffen. Demgegenüber sei eine Trigeminusneuropathie „nur“ durch anhaltende Grundschmerzen und verhältnismäßig leichte Kopfschmerzattacken gekennzeichnet, die noch dazu z.B. durch Abdunkeln des Aufenthaltsraumes abgeschwächt werden könnten. Ein Trigeminusneuralgiepatient leide somit unter wesentlich stärkeren Einbußen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, als jemand, der „nur“ eine Trigeminusneuropathie hat. Daraus folgert das Gericht schließlich, dass eine Gleichstellung von Trigeminusneuropathie und Trigeminusneuralgie hinsichtlich des GdB-Wertes nicht geboten sei. Vielmehr sei der in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) angegebene GdB-Wert von 40 als angemessen anzusehen.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>20 + 20 + 20 = 30: Im Schwerbehindertenrecht ein korrektes Ergebnis!</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Feb 2010 08:27:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderungsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[Einzel-GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesamt-GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Grad der Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Halswirbelsäulensyndrom]]></category>
		<category><![CDATA[Lendenwirbelsäulensyndrom]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzsyndrom]]></category>
		<category><![CDATA[Spondylodese]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Der individuelle Grad der Behinderung (GdB) eines Menschen wird nach den Maßstäben von § 30 I BVG (Bundesversorgungsgesetz) in Verbindung mit § 69 SGB IX in Zehnergraden angegeben. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen vor, so muss die zuständige Behörde aus den jeweiligen Einzel-GdB den Gesamt-GdB des Betroffenen ermitteln [/box] Schon manch einer wird sich aber über die [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Der individuelle Grad der Behinderung (GdB) eines Menschen wird nach den Maßstäben von § 30 I BVG (Bundesversorgungsgesetz) in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69 SGB IX</a> in Zehnergraden angegeben. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen vor, so muss die zuständige Behörde aus den jeweiligen Einzel-GdB den Gesamt-GdB des Betroffenen ermitteln [/box]</p>
<p>Schon manch einer wird sich aber über die „komische Rechenweise“ der Behörden gewundert haben…</p>
<p>Leidet jemand z.B. an einem „Halswirbelsäulensyndrom nach Spondylodese“ (Spondylodese = operative Versteifung der Wirbelsäule) und Funktionsstörungen ohne motorische und sensible Ausfälle an der unteren Extremität infolge eines Lendenwirbelsäulensyndroms“, einem „außergewöhnlichen Schmerzsyndrom“ und einer „depressiven und phobischen Störung“, so kann es sein, dass die zuständige Behörde drei Einzel-GdB von je 20 ermittelt und zu einem Gesamt-GdB von 30 kommt.<span id="more-1890"></span></p>
<p>Hier wird auf den ersten Blick ersichtlich, dass man die Einzel-GdB weder einfach zusammenrechnen, noch einen Durchschnittswert o. Ä. bilden kann. In einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.12.2009 (Az.: K <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=11%20SB%20352/08" target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2009 - L 11 SB 352/08: Schwerbehindertenrecht; Anerkenntnisurteil...">11 SB 352/08</a>) wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Anwendung jeglicher Rechenmethode“ untersagt sei. Dies ergibt sich unmittelbar aus Teil A Nr. 3a) der seit dem 01.01.2009 für die Feststellung des Schwerbehindertengrades maßgeblichen Versorgungsmedizin-Verordnung, galt aber auch schon zu Zeiten der vormals anzuwendenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) und ist außerdem seit langem in der Rechtsprechung der Sozialgrichte anerkannt.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Entscheidend sei vielmehr, welche Gesundheitsstörungen konkret vorliegen und in welcher Art und Weise sie die Teilhabe des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.[/box]</p>
<p>Die Behörde muss also nicht nur die Einzel-GdB anhand der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ermitteln, sondern ferner ausgehend von der intensivsten Gesundheitsstörung prüfen, ob die weiteren festgestellten Beeinträchtigungen das Alltagsleben des Behinderten zusätzlich beschränken. Sollte dies der Fall sein, sei der Ausgangs-GdB der gravierendsten Störung um 10, 20 oder 30 Punkte etc. zu erhöhen. Dies müsse aber nicht immer der Fall sein, da sich die Auswirkungen zweier oder mehrerer Gesundheitsbeeinträchtigungen auch gegenseitig decken könnten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein geringer Einzel-GdB von 10 in der Regel nicht zu einer Steigerung des zu bildenden Gesamt-GdB führe. Selbst ein Einzel-GdB in Höhe von 20 müsse noch keinen höheren Gesamt-GdB begründen.</p>
<p>So erklärt das LSG Berlin-Brandenburg auch das oben angeführte Beispiel: Das „Halswirbelsäulensyndrom nach Spondylodese“ sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, das „Lendenwirbelsäulensyndrom“ mit einem Einzel-GdB von 10. Damit bleibe es zunächst bei einem Einzel-GdB von 20, der aber bei Beachtung des „außergewöhnlichen Schmerzsyndroms“ auf einen Gesamt-GdB von 30 anzuheben sei. Zwar sei auch für die „depressive und phobische Störung“ des Betroffenen ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen, doch führe dieser nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB: Dies liege zum einen an der Geringfügigkeit dieses seelischen Leidens, und zum anderen daran, dass sich dessen funktionelle Auswirkungen mit denen des außergewöhnlichen Schmerzsyndroms „erheblich“ überschnitten. Neben diesen Gesundheitsstörungen seien ein etwaiger Bluthochdruck und starkes Übergewicht des Betroffenen (Adipositas) für den Gesamt-GdB sogar völlig irrelevant.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/20-20-20-30-im-schwerbehindertenrecht-ein-korrektes-ergebnis/">20 + 20 + 20 = 30: Im Schwerbehindertenrecht ein korrektes Ergebnis!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>AHP bei der Feststellung einer Schwerbehinderung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/ahp-bei-der-feststellung-einer-schwerbehinderung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 11:57:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AHP]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderungsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[Diabetes mellitus]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsstörung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilhabebeeinträchtigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab. Dieser GdB [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/ahp-bei-der-feststellung-einer-schwerbehinderung/">AHP bei der Feststellung einer Schwerbehinderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die zahlreichen Einschränkungen und Unannehmlichkeiten, mit denen Schwerbehinderte im alltäglichen Leben zu kämpfen haben, werden zumindest ansatzweise sozialrechtlich durch die Gewährung von Vorteilen – z.B. freie Fahrt im ÖPNV – ausgeglichen. Ob und welche Ansprüche jemand unter diesen Bedingungen geltend machen kann, hängt aber von dem individuellen Grad der Behinderung (sog. GdB) ab.</p>
<p>Dieser GdB soll die Auswirkungen, die eine Behinderung auf die Teilhabe am (öffentlichen) Leben hat, feststellen. Eingeteilt werden die Behinderungsgrade in Zehnerstufen, beginnend bei 10 und endend bei 100. Als schwerbehindert gilt, wer einen GdB von mindestens 50 hat.<span id="more-1907"></span></p>
<p>Wie der Grad der Behinderung korrekt bestimmt wird, erläuterte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.04.2008 (Az.: B <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9/9a%20SB%2010/06" target="_blank" title="BSG, 24.04.2008 - B 9/9a SB 10/06 R: Schwerbehindertenrecht - Feststellung - Behinderung - Grad...">9/9a SB 10/06</a> R). Demnach ist zunächst zu ermitteln, welche langfristigen Gesundheitsstörungen (gemeint sind von der „Norm“ abweichende Zustände) vorliegen, und wie sie die Teilhabe des Betroffenen am alltäglichen (öffentlichen) Leben beeinflussen. Diesen Erscheinungen wird dann ein Einzel-GdB zugeordnet, der mittels der sog. „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“ (kurz: AHP) bestimmt wird (die seit 1.1.2009 durch die &#8222;Versorgungsmedizinischen Grundsätze&#8220; abgelöst wurden). Aus diesen einzelnen Werten wird in einem dritten Schritt im Wege einer Gesamtschau der Gesamt-GdB ermittelt. Dazu beginnt man mit dem höchsten Einzel-GdB und setzt die diesem zugrundliegende Beeinträchtigung in Bezug mit den übrigen ermittelten Gesundheitsstörungen. Dabei prüft die zuständige Behörde z.B., ob sich die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen gegenseitig decken, überschneiden oder einander verschärfen bzw. ohne jeden Zusammenhang nebeneinander auftreten. Zuguterletzt wird der festgestellte Gesamt-GdB mit den Beispielen der Tabellen zum AHP in Relation gesetzt. So wird z.B. verglichen, ob die festgestellten Gesundheitsstörungen einen GdB von größer/gleich 50 gemessen an den in den Tabellen zu diesem Wert aufgeführten Beispielen zu rechtfertigen vermögen.</p>
<p>Grundlage für die Bewertung eines Patienten, der an Diabetes mellitus Typ II leidet, sind nach dem BSG somit nicht zuletzt die AHP in ihrer jeweils gültigen Fassung, denn sie enthalten die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe. So werde sichergestellt, dass jeder Betroffene nach denselben Vorgaben bewertet wird. Die AHP beruhen im Übrigen auf den Erfahrungen der zuständigen Behörden und dem Wissen der Medizin und entfalten „normähnliche Wirkung“.</p>
<p>Hierzu hat das BSG im oben zitierten Urteil entschieden, dass „Teilhabebeeinträchtigungen“ eines an Diabetes mellitus Erkrankten nicht an den Empfehlungen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) zu messen seien, sondern weiterhin an den oben genannten AHP. Bei der Zuteilung des GdB seien in diesen Fällen vor allem die „erreichte Stoffwechsellage“ und der „dabei erfolgende Therapieaufwand“ zu berücksichtigen.</p>
<p>Der Kläger des zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens war u.a. an Diabetes mellitus erkrankt und musste sich sechs- bis achtmal pro Tag Insulin spritzen. Das zuständige Versorgungsamt bewertete ihn daraufhin mit einem GdB von 40. Im Klagewege verfolgte der Kläger die Anerkennung eines GdB von mindestens 50, wobei er sich auf die Empfehlungen der DDG berief.</p>
<p>Das BSG bejahte jedoch die alleinige Anwendbarkeit der AHP (s.o.), weil diese besser geeignet seien, die jeweiligen Teilhabebeeinträchtigungen der Erkrankten zu erfassen. Die Empfehlungen der DDG seien insofern nicht überzeugend, da sie allein darauf abstellten, ob der Patient einmal oder mehrmals pro Tag Insulin spritzen müsse. Nicht klar sei aber, warum Teilhabebeeinträchtigungen stur mit jeder weiteren Insulininjektion ansteigen sollen, während die erreichte Stoffwechsellage völlig ausgeblendet werde.</p>
<p>Dennoch wies das BSG die Klage nicht ab, sondern verwies sie vielmehr an das LSG Baden-Württemberg zurück, damit geprüft werden könne, ob die Gesundheitsstörungen des Klägers in ihrer Summe nicht doch einen höheren Gesamt-GdB rechtfertigen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/ahp-bei-der-feststellung-einer-schwerbehinderung/">AHP bei der Feststellung einer Schwerbehinderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Operationsfolgeschaden kann schwerbehindertenrechtlich separate Gesundheitsstörung sein</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 30 Jan 2010 12:11:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderungsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[Finalitätsprinzip]]></category>
		<category><![CDATA[Organschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Schilddrüsenkrebs]]></category>
		<category><![CDATA[Schilddrüsenoperation]]></category>
		<category><![CDATA[Schilddrüsentumor]]></category>
		<category><![CDATA[Stimmbandlähmung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn ein Mensch die Feststellung seines individuellen Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) beantragt (§ 69 SGB IX), dann müssen die zuständigen Behörden zunächst einmal ermitteln, welche regelwidrigen, dauerhaften Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Lebensführung des Antragstellers beeinträchtigen. Diesen wird dann – früher nach Maßgabe der sog. AHP, nunmehr nach [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/operationsfolgeschaden-kann-schwerbehindertenrechtlich-separate-gesundheitsstoerung-sein/">Operationsfolgeschaden kann schwerbehindertenrechtlich separate Gesundheitsstörung sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn ein Mensch die Feststellung seines individuellen Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) beantragt (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69 SGB IX</a>), dann müssen die zuständigen Behörden zunächst einmal ermitteln, welche regelwidrigen, dauerhaften Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Lebensführung des Antragstellers beeinträchtigen. Diesen wird dann – früher nach Maßgabe der sog. AHP, nunmehr nach den sog. VMG – erst ein Einzel-GdB zugeordnet, aus dem sich schließlich der Gesamt-GdB des Betroffenen ergibt.</p>
<p>Dabei kann sich jedoch die Problematik stellen, dass ein Mensch unter mehreren Gesundheitsstörungen leidet, von denen die eine (mittelbar) Ursache der anderen ist, so. z.B. bei Tumorerkrankungen. Hier ist zu entscheiden, ob diese zusammen mit einem einheitlichen Einzel-GdB zu bewerten sind oder ob zwei Einzel-GdB zu bilden sind. Eine Antwort gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%209%20SB%204/08%20R" target="_blank" title="BSG, 30.09.2009 - B 9 SB 4/08 R: Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Teilhabe - Ges...">B 9 SB 4/08 R</a>), jedenfalls für operativ bedingte zusätzliche Gesundheitsstörungen.<span id="more-1919"></span></p>
<p>In dem dort zu entscheidenden Fall war einem damals 51jährigen Mann (Kläger) 2005 wegen eines Tumors die Schilddrüse entfernt worden. Bei der Operation wurde aber ein Stimmbandnerv verletzt, wodurch der Kläger eine Stimmbandlähmung erlitt. Seitdem hat er Probleme beim Sprechen und ist fast ständig heiser. Die zuständigen Behörden bewerteten seinen Behinderungsgrad mit einem Gesamt-GdB von 50, bestehend aus einem Einzel-GdB von 50 wegen der Schilddrüsenentfernung und einem Einzel-GdB von 20 wegen der Stimmbandlähmung, die den Gesamt-GdB jedoch nicht beeinflusse. Der Kläger wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren an die Gerichte, die ihm einen Gesamt-GdB von 60 zuerkannten, wobei für die Stimmbandlähmung ein Einzel-GdB von 30 berücksichtigt wurde. Hiergegen legte das beklagte Land beim BSG Revision ein, da es sich bei der Stimmbandlähmung um einen „Organschaden“ handele, der den Gesamt-GdB nicht steigere, da der anzusetzende Einzel-GdB kleiner als 50 sei.</p>
<p>Das BSG gab jedoch dem Kläger Recht. Hierzu stellte es zunächst auf das Regelwerk der insoweit inhaltlich identischen AHP und VMG ab. Demnach sind bei bösartigen Geschwulsterkrankungen während einer etwa fünfjährigen Bewährungsphase bestimmte Einzel-GdB anzusetzen (hier: 50), die aber auch den „regelhaft verbliebenen Organ- oder Gliedmaßenschaden“ mit umfassen – es sei denn, der verbliebene Organschaden wäre bereits mit einem Einzel-GdB von mindestens 50 zu bewerten. Nur „außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen“ sind hingegen stets „zusätzlich“, also mit einem eigenen Einzel-GdB anzusetzen.</p>
<p>Damit kam es im vorliegenden Fall darauf an, ob die Stimmbandlähmung des Klägers als Organschaden der Schilddrüsenerkrankung anzusehen war, denn nur dann war ein Gesamt-GdB von (lediglich) 50 gerechtfertigt.</p>
<p>Für diesen Begriff schlägt das BSG mehrere eigene Definitionen vor, ohne sich konkret für eine zu entscheiden: Zunächst könne man den Organschaden auf Schäden an dem Organ beschränken, das von dem Tumor befallen war. Dann wäre die Stimmbandlähmung eine separate Gesundheitsstörung und eine Anhebung des Gesamt-GdB auf 60 geboten. Entsprechendes gelte, wenn man den Organschaden auf Schäden an solchen Organen ausweitet, die zwangsweise von der Behandlung des Tumors betroffen sind (z.B. die Haut bei operativer Entfernung eines Tumors). Dies ist bei einer Stimmbandlähmung nach einer Schilddrüsenentfernung indes nicht der Fall, da diese laut medizinischen Sachverständigen nur in 0,3 – 20% aller Fälle, also nicht zwangsläufig auftritt. Man könnte den Organschaden aber auch auf Schäden an solchen Organen beziehen, die nach den AHP/VMG zum selben Funktionssystem gehören wie das primär befallene Organ. Auch dann wäre die Stimmbandlähmung jedoch wiederum eigenständig zu bewerten, da sie zum Funktionssystem „Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege“ gehört, während die Schilddrüsenerkrankung dem Funktionssystem „Stoffwechsel, innere Sekretion“ zugeordnet ist. Soweit spricht also jeder Definitionsansatz des BSG dafür, für die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zwei separate Einzel-GdB anzusetzen (50 + 30), die zusammen zu einem Gesamt-GdB von 60 führen.</p>
<p>Es gab aber noch eine weitere Definition, die vom Geschäftsführer des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vertreten wird. Nach seinem Vorschlag sind als Organschäden alle Schäden an Organen zu definieren, und zwar unabhängig davon, ob sie „normale“ oder „außergewöhnliche“ Behandlungsfolgen darstellen, an welchem Organ sie auftreten und wie oft mit ihnen zu rechnen ist. Folgt man dieser Sichtweise, so das BSG, könne dem Kläger nur ein Gesamt-GdB von 50 zuerkannt werden, da die Stimmbandlähmung dann ein mit umfasster Organschaden ist.</p>
<p>Das Gericht entschied sich jedoch, nicht diesem letztgenannten Definitionsvorschlag zu folgen. Ein derartig weiter Begriff des Organschadens führe nämlich dazu, dass demjenigen, der bereits vor der Entfernung der Schilddrüse an einer Stimmbandlähmung litt, ein höherer Gesamt-GdB zuzuerkennen sei, als demjenigen, dessen Stimmbänder erst durch die Schilddrüsenoperation beschädigt wurden. Dies sei aber weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a> I des Grundgesetzes zu vereinbaren, noch mit dem im Schwerbehindertenrecht geltenden sog. Finalitätsprinzip. Dieses fordere nämlich, dass es für die Bewertung von Gesundheitsstörungen ausschließlich darauf ankommen dürfe, wie sie die Teilhabe des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen, nicht aber, wodurch sie verursacht worden seien. Ferner sei es nur folgerichtig, wenn derjenige, dessen Schilddrüsenoperation zu einer Schädigung anderer Organe geführt habe, einen höheren Gesamt-GdB anerkannt bekomme als derjenige, dessen Schilddrüsenoperation völlig komplikationslos verlaufen war.</p>
<p>Folglich war dem Kläger der höhere Gesamt-GdB von 60 zuzuerkennen, weil auch der Folgeschaden der Schilddrüsenoperation schwerbehindertenrechtlich zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/operationsfolgeschaden-kann-schwerbehindertenrechtlich-separate-gesundheitsstoerung-sein/">Operationsfolgeschaden kann schwerbehindertenrechtlich separate Gesundheitsstörung sein</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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