20 + 20 + 20 = 30: Im Schwerbehindertenrecht ein korrektes Ergebnis!
[box type=”info”]Der individuelle Grad der Behinderung (GdB) eines Menschen wird nach den Maßstäben von § 30 I BVG (Bundesversorgungsgesetz) in Verbindung mit § 69 SGB IX in Zehnergraden angegeben. Liegen mehrere Gesundheitsstörungen vor, so muss die zuständige Behörde aus den jeweiligen Einzel-GdB den Gesamt-GdB des Betroffenen ermitteln [/box]
Schon manch einer wird sich aber über die „komische Rechenweise“ der Behörden gewundert haben…
Leidet jemand z.B. an einem „Halswirbelsäulensyndrom nach Spondylodese“ (Spondylodese = operative Versteifung der Wirbelsäule) und Funktionsstörungen ohne motorische und sensible Ausfälle an der unteren Extremität infolge eines Lendenwirbelsäulensyndroms“, einem „außergewöhnlichen Schmerzsyndrom“ und einer „depressiven und phobischen Störung“, so kann es sein, dass die zuständige Behörde drei Einzel-GdB von je 20 ermittelt und zu einem Gesamt-GdB von 30 kommt.
Hier wird auf den ersten Blick ersichtlich, dass man die Einzel-GdB weder einfach zusammenrechnen, noch einen Durchschnittswert o. Ä. bilden kann. In einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 10.12.2009 (Az.: K 11 SB 352/08) wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die „Anwendung jeglicher Rechenmethode“ untersagt sei. Dies ergibt sich unmittelbar aus Teil A Nr. 3a) der seit dem 01.01.2009 für die Feststellung des Schwerbehindertengrades maßgeblichen Versorgungsmedizin-Verordnung, galt aber auch schon zu Zeiten der vormals anzuwendenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) und ist außerdem seit langem in der Rechtsprechung der Sozialgrichte anerkannt.
[box type=”alert”]Entscheidend sei vielmehr, welche Gesundheitsstörungen konkret vorliegen und in welcher Art und Weise sie die Teilhabe des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen.[/box]
Die Behörde muss also nicht nur die Einzel-GdB anhand der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung ermitteln, sondern ferner ausgehend von der intensivsten Gesundheitsstörung prüfen, ob die weiteren festgestellten Beeinträchtigungen das Alltagsleben des Behinderten zusätzlich beschränken. Sollte dies der Fall sein, sei der Ausgangs-GdB der gravierendsten Störung um 10, 20 oder 30 Punkte etc. zu erhöhen. Dies müsse aber nicht immer der Fall sein, da sich die Auswirkungen zweier oder mehrerer Gesundheitsbeeinträchtigungen auch gegenseitig decken könnten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass ein geringer Einzel-GdB von 10 in der Regel nicht zu einer Steigerung des zu bildenden Gesamt-GdB führe. Selbst ein Einzel-GdB in Höhe von 20 müsse noch keinen höheren Gesamt-GdB begründen.
So erklärt das LSG Berlin-Brandenburg auch das oben angeführte Beispiel: Das „Halswirbelsäulensyndrom nach Spondylodese“ sei mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewerten, das „Lendenwirbelsäulensyndrom“ mit einem Einzel-GdB von 10. Damit bleibe es zunächst bei einem Einzel-GdB von 20, der aber bei Beachtung des „außergewöhnlichen Schmerzsyndroms“ auf einen Gesamt-GdB von 30 anzuheben sei. Zwar sei auch für die „depressive und phobische Störung“ des Betroffenen ein Einzel-GdB von 20 anzusetzen, doch führe dieser nicht zu einer weiteren Erhöhung des Gesamt-GdB: Dies liege zum einen an der Geringfügigkeit dieses seelischen Leidens, und zum anderen daran, dass sich dessen funktionelle Auswirkungen mit denen des außergewöhnlichen Schmerzsyndroms „erheblich“ überschnitten. Neben diesen Gesundheitsstörungen seien ein etwaiger Bluthochdruck und starkes Übergewicht des Betroffenen (Adipositas) für den Gesamt-GdB sogar völlig irrelevant.
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