Operationsfolgeschaden kann schwerbehindertenrechtlich separate Gesundheitsstörung sein

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Wenn ein Mensch die Feststellung seines individuellen Grades der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) beantragt (§ 69 SGB IX), dann müssen die zuständigen Behörden zunächst einmal ermitteln, welche regelwidrigen, dauerhaften Gesundheitsstörungen vorliegen, die die Lebensführung des Antragstellers beeinträchtigen. Diesen wird dann – früher nach Maßgabe der sog. AHP, nunmehr nach den sog. VMG – erst ein Einzel-GdB zugeordnet, aus dem sich schließlich der Gesamt-GdB des Betroffenen ergibt.

Dabei kann sich jedoch die Problematik stellen, dass ein Mensch unter mehreren Gesundheitsstörungen leidet, von denen die eine (mittelbar) Ursache der anderen ist, so. z.B. bei Tumorerkrankungen. Hier ist zu entscheiden, ob diese zusammen mit einem einheitlichen Einzel-GdB zu bewerten sind oder ob zwei Einzel-GdB zu bilden sind. Eine Antwort gibt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.09.2009 (Az.: B 9 SB 4/08 R), jedenfalls für operativ bedingte zusätzliche Gesundheitsstörungen.

In dem dort zu entscheidenden Fall war einem damals 51jährigen Mann (Kläger) 2005 wegen eines Tumors die Schilddrüse entfernt worden. Bei der Operation wurde aber ein Stimmbandnerv verletzt, wodurch der Kläger eine Stimmbandlähmung erlitt. Seitdem hat er Probleme beim Sprechen und ist fast ständig heiser. Die zuständigen Behörden bewerteten seinen Behinderungsgrad mit einem Gesamt-GdB von 50, bestehend aus einem Einzel-GdB von 50 wegen der Schilddrüsenentfernung und einem Einzel-GdB von 20 wegen der Stimmbandlähmung, die den Gesamt-GdB jedoch nicht beeinflusse. Der Kläger wandte sich nach erfolglosem Widerspruchsverfahren an die Gerichte, die ihm einen Gesamt-GdB von 60 zuerkannten, wobei für die Stimmbandlähmung ein Einzel-GdB von 30 berücksichtigt wurde. Hiergegen legte das beklagte Land beim BSG Revision ein, da es sich bei der Stimmbandlähmung um einen „Organschaden“ handele, der den Gesamt-GdB nicht steigere, da der anzusetzende Einzel-GdB kleiner als 50 sei.

Das BSG gab jedoch dem Kläger Recht. Hierzu stellte es zunächst auf das Regelwerk der insoweit inhaltlich identischen AHP und VMG ab. Demnach sind bei bösartigen Geschwulsterkrankungen während einer etwa fünfjährigen Bewährungsphase bestimmte Einzel-GdB anzusetzen (hier: 50), die aber auch den „regelhaft verbliebenen Organ- oder Gliedmaßenschaden“ mit umfassen – es sei denn, der verbliebene Organschaden wäre bereits mit einem Einzel-GdB von mindestens 50 zu bewerten. Nur „außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen“ sind hingegen stets „zusätzlich“, also mit einem eigenen Einzel-GdB anzusetzen.

Damit kam es im vorliegenden Fall darauf an, ob die Stimmbandlähmung des Klägers als Organschaden der Schilddrüsenerkrankung anzusehen war, denn nur dann war ein Gesamt-GdB von (lediglich) 50 gerechtfertigt.

Für diesen Begriff schlägt das BSG mehrere eigene Definitionen vor, ohne sich konkret für eine zu entscheiden: Zunächst könne man den Organschaden auf Schäden an dem Organ beschränken, das von dem Tumor befallen war. Dann wäre die Stimmbandlähmung eine separate Gesundheitsstörung und eine Anhebung des Gesamt-GdB auf 60 geboten. Entsprechendes gelte, wenn man den Organschaden auf Schäden an solchen Organen ausweitet, die zwangsweise von der Behandlung des Tumors betroffen sind (z.B. die Haut bei operativer Entfernung eines Tumors). Dies ist bei einer Stimmbandlähmung nach einer Schilddrüsenentfernung indes nicht der Fall, da diese laut medizinischen Sachverständigen nur in 0,3 – 20% aller Fälle, also nicht zwangsläufig auftritt. Man könnte den Organschaden aber auch auf Schäden an solchen Organen beziehen, die nach den AHP/VMG zum selben Funktionssystem gehören wie das primär befallene Organ. Auch dann wäre die Stimmbandlähmung jedoch wiederum eigenständig zu bewerten, da sie zum Funktionssystem „Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege“ gehört, während die Schilddrüsenerkrankung dem Funktionssystem „Stoffwechsel, innere Sekretion“ zugeordnet ist. Soweit spricht also jeder Definitionsansatz des BSG dafür, für die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers zwei separate Einzel-GdB anzusetzen (50 + 30), die zusammen zu einem Gesamt-GdB von 60 führen.

Es gab aber noch eine weitere Definition, die vom Geschäftsführer des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vertreten wird. Nach seinem Vorschlag sind als Organschäden alle Schäden an Organen zu definieren, und zwar unabhängig davon, ob sie „normale“ oder „außergewöhnliche“ Behandlungsfolgen darstellen, an welchem Organ sie auftreten und wie oft mit ihnen zu rechnen ist. Folgt man dieser Sichtweise, so das BSG, könne dem Kläger nur ein Gesamt-GdB von 50 zuerkannt werden, da die Stimmbandlähmung dann ein mit umfasster Organschaden ist.

Das Gericht entschied sich jedoch, nicht diesem letztgenannten Definitionsvorschlag zu folgen. Ein derartig weiter Begriff des Organschadens führe nämlich dazu, dass demjenigen, der bereits vor der Entfernung der Schilddrüse an einer Stimmbandlähmung litt, ein höherer Gesamt-GdB zuzuerkennen sei, als demjenigen, dessen Stimmbänder erst durch die Schilddrüsenoperation beschädigt wurden. Dies sei aber weder mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I des Grundgesetzes zu vereinbaren, noch mit dem im Schwerbehindertenrecht geltenden sog. Finalitätsprinzip. Dieses fordere nämlich, dass es für die Bewertung von Gesundheitsstörungen ausschließlich darauf ankommen dürfe, wie sie die Teilhabe des Betroffenen am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigen, nicht aber, wodurch sie verursacht worden seien. Ferner sei es nur folgerichtig, wenn derjenige, dessen Schilddrüsenoperation zu einer Schädigung anderer Organe geführt habe, einen höheren Gesamt-GdB anerkannt bekomme als derjenige, dessen Schilddrüsenoperation völlig komplikationslos verlaufen war.

Folglich war dem Kläger der höhere Gesamt-GdB von 60 zuzuerkennen, weil auch der Folgeschaden der Schilddrüsenoperation schwerbehindertenrechtlich zu berücksichtigen ist.