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	<title>Heilungsbewährungsphase Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Melanom in situ irrelevant für die Feststellung des Behinderungsgrades (GdB)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 May 2010 17:27:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Basalmembran]]></category>
		<category><![CDATA[Basalzellkarzinom]]></category>
		<category><![CDATA[Bowen-Krankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Hautkrebs]]></category>
		<category><![CDATA[Heilungsbewährungsphase]]></category>
		<category><![CDATA[malignes Melanom]]></category>
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		<category><![CDATA[Melanom in situ]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Medizinisch anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigungen werden im Schwerbehindertenrecht durch den individuellen Grad der Behinderung (GdB) erfasst. Er soll zum Ausdruck bringen, inwieweit die Teilhabe des Betroffenen am alltäglichen gesellschaftlichen Leben durch eine Behinderung beeinträchtigt ist. Als Behinderung gilt wiederum jede (voraussichtlich) länger als sechs Monate bestehende Abweichung vom alterstypischen Zustand, die körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/melanom-in-situ-irrelevant-fuer-die-feststellung-des-behinderungsgrades-gdb/">Melanom in situ irrelevant für die Feststellung des Behinderungsgrades (GdB)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Medizinisch anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigungen werden im Schwerbehindertenrecht durch den individuellen Grad der Behinderung (GdB) erfasst. Er soll zum Ausdruck bringen, inwieweit die Teilhabe des Betroffenen am alltäglichen gesellschaftlichen Leben durch eine Behinderung beeinträchtigt ist. Als Behinderung gilt wiederum jede (voraussichtlich) länger als sechs Monate bestehende Abweichung vom alterstypischen Zustand, die körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten und/oder die seelische Gesundheit betrifft (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB IX: Begriffsbestimmungen">§ 2 SGB IX</a>).[/box]</p>
<p>Als Bewertungsmaßstäbe des GdB fungieren die sog. VMG, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Aus diesem rechtsverbindlichen Regelwerk folgt z.B., dass Krebskranken während der fünfjährigen Heilungsbewährungsfrist grundsätzlich ein GdB von 50 zusteht. Nach erfolgreichem Ablauf dieser Frist kann der GdB gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 SGB IX: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 48</a> I SGB IX aber auch wieder zurückgestuft werden.</p>
<p>Nach einem Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 04.11.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3%20SB%2082/09" target="_blank" title="SG Aachen, 04.11.2009 - S 3 SB 82/09: Weitergew&auml;hrung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50">3 SB 82/09</a>) ist eine derartige Rückstufung nach Ablauf der Heilungsbewährungsfrist z.B. auch dann gerechtfertigt, wenn bei einem Hautkrebspatienten in dieser Phase zwar kein neues Melanom, wohl aber wenig später ein Melanom in situ entstanden ist.<span id="more-1863"></span></p>
<p>Die unterschiedliche Behandlung eines bösartigen (malignen) Melanoms einerseits und eines Melanoms in situ andererseits begründet das SG Aachen zunächst rechtlich damit, dass sie durch die VMG vorgegeben sei. Eine Heilungsbewährungsphase müsse nur bei malignen Melanomen abgewartet werden, nicht aber bei Basalzellkarzinomen, Bowen-Krankheit oder eben Melanoma in situ. Diese Bewertungsrichtlinien entsprächen dem gegenwärtig aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Stand und könnten auch im konkreten Einzelfall nicht durch ein Sachverständigengutachten o.Ä. widerlegt werden.</p>
<p>Entscheidend sei aber, dass auch medizinisch keine Gleichstellung hinsichtlich der GdB-Bewertung geboten sei: Das sog. Melanom in situ sei nämlich allenfalls eine Frühform des malignen Melanoms und daher relativ ungefährlich. Kennzeichnend sei, dass es die Begrenzung von Epidermis und Dermis, die sog. Basalmembran, noch nicht durchbrochen habe, weshalb ein Melanom in situ auch keine Metastasen bilde. Im Falle der operativen Entfernung sei der Patient geheilt, ohne dass eine Nachbehandlung erforderlich sei.</p>
<p>Folglich könne nach einer Hautkrebserkrankung der zunächst pauschal anerkannte GdB nach erfolgreichem Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährungsphase wieder aberkannt werden, selbst wenn dem Patienten in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang ein Melanom in situ entfernt werden müsse. Dabei verkennt das Gericht nicht die besondere Risikolage des Betroffenen wegen seiner vorausgehenden Krebserkrankung, die nach wie vor kontinuierliche Kontrolluntersuchungen erforderlich mache. Dies ändere aber nichts daran, dass ein Melanom in situ keinen eigenständigen GdB-Wert begründe bzw. der Aberkennung des bisherigen GdB nicht entgegenstehe.</p>
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		<title>Kürzung des GdB nach positiver Heilungsbewährung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 May 2010 17:31:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[GdB bei Krebs]]></category>
		<category><![CDATA[Heilungsbewährung]]></category>
		<category><![CDATA[Heilungsbewährungsphase]]></category>
		<category><![CDATA[Organschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Prostatakrebs]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Glücklich ist, wer eine Krebserkrankung – soweit erkennbar – überstanden hat. Oder vielleicht doch nicht immer? Es gibt durchaus Menschen, die in dieser Diagnose einen „Nachteil“ sehen, nämlich durch Verlust ihres bisherigen individuellen Grades der Behinderung (GdB). Bei diesem handelt es sich schließlich nicht um einen statischen Wert. Sollte eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eintreten, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/kuerzung-des-gdb-nach-positiver-heilungsbewaehrung/">Kürzung des GdB nach positiver Heilungsbewährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Glücklich ist, wer eine Krebserkrankung – soweit erkennbar – überstanden hat. Oder vielleicht doch nicht immer? Es gibt durchaus Menschen, die in dieser Diagnose einen „Nachteil“ sehen, nämlich durch Verlust ihres bisherigen individuellen Grades der Behinderung (GdB). Bei diesem handelt es sich schließlich nicht um einen statischen Wert. Sollte eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eintreten, kann der individuelle GdB vielmehr nach oben, aber auch nach unten korrigiert werden.</p>
<p>So im Falle eines 1936 geborenen Klägers, bei dem 2002 Prostatakrebs festgestellt und behandelt worden war. Im Oktober desselben Jahres anerkannte die zuständige Behörde bei dem Kläger einen GdB von 50, der neben dem „operierten Prostataleiden im Stadium der Heilungsbewährung“ auch Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigte. Nach positivem Verlauf dieser Heilungsbewährungsphase wurde 2007 von Amts wegen überprüft, inwiefern die Teilhabe am täglichen Leben noch beeinträchtigt sei. Der versorgungsärztliche Dienst kam dabei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nur noch ein Gesamt-GdB von 20 zustehe, und zwar wegen Bluthochdrucks und „operiertem Prostataleiden, Harninkontinenz und erektiler Dysfunktion“. Daraufhin erließ die zuständige Behörde einen Neufeststellungsbescheid, der den GdB zum 01.06.2008 von 50 auf 20 herabsetzte. Gegen diesen ging der Kläger im Wege der Anfechtungsklage vor, die er u.a. damit begründete, dass die Gefahr eines (neuen) Tumors gegenüber 2002 keineswegs verringert sei.<span id="more-1865"></span></p>
<p>Das Sozialgericht Bremen wies die Klage jedoch mit Gerichtsbescheid vom 06.01.2010 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%203%20SB%20195/08" target="_blank" title="S 3 SB 195/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)">S 3 SB 195/08</a>) als unbegründet ab.</p>
<p>Das Gericht argumentiert, dass der GdB im Falle einer Krebserkrankung nach dem einschlägigen Recht der Versorgungsmedizinverordnung, insbesondere der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), zunächst pauschal mit 50 anzusetzen sei. Eine konkrete Prüfung, in welcher Art und in welchem Umfang die Teilhabe am alltäglichen Leben beeinträchtigt werde, sei in dieser Phase nicht vorgesehen, um die körperliche und vor allem psychische Belastung der Patienten nicht noch weiter zu verstärken. Außerdem solle dieser relativ großzügig bemessene GdB weitere Beeinträchtigungen durch ggf. erforderliche Therapiemaßnahmen einzelfallunabhängig berücksichtigen.</p>
<article  class='iconbox iconbox_left av-2uyj2x-787c5152ce379ab6f3419537edfde2e2  avia-builder-el-0  avia-builder-el-no-sibling '  itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/BlogPosting" itemprop="blogPost" ><div class="iconbox_content"><header class="entry-content-header" aria-label="Icon: Nach positiver Heilungsbewährung"><div class='iconbox_icon heading-color avia-iconfont avia-font-entypo-fontello' data-av_icon='' data-av_iconfont='entypo-fontello'  ></div><h3 class='iconbox_content_title '  itemprop="headline" >Nach positiver Heilungsbewährung</h3></header><div class='iconbox_content_container '  itemprop="text" ><p>Völlig anders sei die Situation nach dem zitierten Urteil aber nach positiver Heilungsbewährung zu beurteilen. Die Heilungsbewährungsphase ist nach den VMG ein grundsätzlich fünfjähriger Zeitraum, in dem sich bei Krankheiten, die dazu neigen, erneut aufzutreten, erst noch zeigen muss, ob sie endgültig überstanden sind. Ist – soweit ersichtlich – alles gut gegangen, entfällt aber die Rechtfertigung einer einzelfallunabhängigen Bemessung des GdB mangels vergleichbarer Stresssituation. Stattdessen könne dem Betroffenen jetzt die Ermittlung des tatsächlich verbliebenen Organschadens und dessen Auswirkungen auf seine Lebensführung zugemutet werden.</p>
</div></div><footer class="entry-footer"></footer></article>
<p>Daher ist es nach Ansicht des SG Bremen korrekt, den GdB des Klägers künftig mit 20 zu bewerten. Allerdings bestand die Möglichkeit, gegen das genannte Urteil in Berufung zu gehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/kuerzung-des-gdb-nach-positiver-heilungsbewaehrung/">Kürzung des GdB nach positiver Heilungsbewährung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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