Kürzung des GdB nach positiver Heilungsbewährung

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Glücklich ist, wer eine Krebserkrankung – soweit erkennbar – überstanden hat. Oder vielleicht doch nicht immer? Es gibt durchaus Menschen, die in dieser Diagnose einen „Nachteil“ sehen, nämlich durch Verlust ihres bisherigen individuellen Grades der Behinderung (GdB). Bei diesem handelt es sich schließlich nicht um einen statischen Wert. Sollte eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eintreten, kann der individuelle GdB vielmehr nach oben, aber auch nach unten korrigiert werden.

So im Falle eines 1936 geborenen Klägers, bei dem 2002 Prostatakrebs festgestellt und behandelt worden war. Im Oktober desselben Jahres anerkannte die zuständige Behörde bei dem Kläger einen GdB von 50, der neben dem „operierten Prostataleiden im Stadium der Heilungsbewährung“ auch Bluthochdruck mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigte. Nach positivem Verlauf dieser Heilungsbewährungsphase wurde 2007 von Amts wegen überprüft, inwiefern die Teilhabe am täglichen Leben noch beeinträchtigt sei. Der versorgungsärztliche Dienst kam dabei zu dem Ergebnis, dass dem Kläger nur noch ein Gesamt-GdB von 20 zustehe, und zwar wegen Bluthochdrucks und „operiertem Prostataleiden, Harninkontinenz und erektiler Dysfunktion“. Daraufhin erließ die zuständige Behörde einen Neufeststellungsbescheid, der den GdB zum 01.06.2008 von 50 auf 20 herabsetzte. Gegen diesen ging der Kläger im Wege der Anfechtungsklage vor, die er u.a. damit begründete, dass die Gefahr eines (neuen) Tumors gegenüber 2002 keineswegs verringert sei.

Das Sozialgericht Bremen wies die Klage jedoch mit Gerichtsbescheid vom 06.01.2010 (Az.: S 3 SB 195/08) als unbegründet ab.

Das Gericht argumentiert, dass der GdB im Falle einer Krebserkrankung nach dem einschlägigen Recht der Versorgungsmedizinverordnung, insbesondere der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), zunächst pauschal mit 50 anzusetzen sei. Eine konkrete Prüfung, in welcher Art und in welchem Umfang die Teilhabe am alltäglichen Leben beeinträchtigt werde, sei in dieser Phase nicht vorgesehen, um die körperliche und vor allem psychische Belastung der Patienten nicht noch weiter zu verstärken. Außerdem solle dieser relativ großzügig bemessene GdB weitere Beeinträchtigungen durch ggf. erforderliche Therapiemaßnahmen einzelfallunabhängig berücksichtigen.

Nach positiver Heilungsbewährung

Völlig anders sei die Situation nach dem zitierten Urteil aber nach positiver Heilungsbewährung zu beurteilen. Die Heilungsbewährungsphase ist nach den VMG ein grundsätzlich fünfjähriger Zeitraum, in dem sich bei Krankheiten, die dazu neigen, erneut aufzutreten, erst noch zeigen muss, ob sie endgültig überstanden sind. Ist – soweit ersichtlich – alles gut gegangen, entfällt aber die Rechtfertigung einer einzelfallunabhängigen Bemessung des GdB mangels vergleichbarer Stresssituation. Stattdessen könne dem Betroffenen jetzt die Ermittlung des tatsächlich verbliebenen Organschadens und dessen Auswirkungen auf seine Lebensführung zugemutet werden.

Daher ist es nach Ansicht des SG Bremen korrekt, den GdB des Klägers künftig mit 20 zu bewerten. Allerdings bestand die Möglichkeit, gegen das genannte Urteil in Berufung zu gehen.

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