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	<title>Kündigung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
	<lastBuildDate>Sat, 27 Mar 2021 10:49:40 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Nov 2015 21:58:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[AGG / Antidiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsbedingte Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Sozialplan]]></category>
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		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan, wenn es um die Höhe von Abfindungen geht: Wenn ein Behinderter allein wegen seiner Behinderung durch derartige Klauseln schlechter gestellt wird, sind diese unwirksam und nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (Az.: 1 AZR 938/13) entschieden.  Das BAG gibt Arbeitgebern und Betriebsräten auf, in Sozialplänen generell &#8222;die Diskriminierungsverbote [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan, wenn es um die Höhe von Abfindungen geht: Wenn ein Behinderter allein wegen seiner Behinderung durch derartige Klauseln schlechter gestellt wird, sind diese unwirksam und nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20AZR%20938/13" target="_blank" title="BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13: Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung">1 AZR 938/13</a>) entschieden.  Das BAG gibt Arbeitgebern und Betriebsräten auf, in Sozialplänen generell &#8222;die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten&#8220;.<span id="more-7249"></span></p>
<h2><strong>Welcher Fall lag der Entscheidung zu Grunde?</strong></h2>
<p>Der Arbeitgeber hatte einen Betriebsteil stillgelegt, so dass zahlreiche Arbeitnehmer zum 31.03.2012 entlassen wurden. In einem Sozialplan vereinbarten Arbeitgeber und Betriebsrat Sozialplanentschädigungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Abfindungshöhe orientierte sich an der Lohnhöhe und der Betriebszugehörigkeit. Arbeitnehmer, die eine vorgezogene Altersrente beanspruchen konnten, erhielten eine auf 40.000 Euro gedeckelte Abfindung. Schwerbehinderten, die aufgrund ihrer Behinderung eine Rente beanspruchen konnten, sollten pauschal 10.000 Euro als Abfindung erhalten.</p>
<p>Dies traf auf Unverständnis bei einem 61jährigen Arbeitnehmer, der rund 32 Jahre in dem Betrieb beschäftigt war. Nach der ansonsten üblichen Berechnung hätte seine Abfindung 64.558 Euro betragen. Er klagte auf Zahlung weiterer 30.000 Euro und begehrte damit insgesamt 40.000 Euro. Er argumentierte, dass er mindestens so zu stellen sei, wie andere Arbeitnehmer, die nichtbehindert und rentennah sind.</p>
<h2>Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan</h2>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Kläger recht &#8211; nun auch das Bundesarbeitsgericht. Das BAG urteilte, dass der Sozialplan Behinderte diskriminiere und deshalb unwirksam ist. Die Pauschalabfindung von 10.000 Euro knüpft unmittelbar an die Schwerbehinderung an und führt unzulässig zu einer Benachteiligung. Der Kläger erhielt damit recht.</p>
<p>Foto: © vege – Fotolia.com</p>
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		<title>Entweder Aufhebungsvertrag unterschreiben oder fristlose Kündigung!</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/entweder-aufhebungsvertrag-unterschreiben-oder-fristlose-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 27 Apr 2014 15:00:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche "fristlose" Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Drohung]]></category>
		<category><![CDATA[fristlos]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einem Beschäftigten, der bereits ordentlich gekündigt wurde, darf nicht mit einer fristlosen Kündigung für den Fall gedroht werden, dass er keinen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sei wegen &#8222;widerrechtlicher Drohung&#8220; anfechtbar, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied (Az.: 1 Sa 451/13).  Worum ging es? Ein im Einkauf beschäftigter Mann hatte im Februar 2012 eine Abmahnung wegen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Einem Beschäftigten, der bereits ordentlich gekündigt wurde, darf nicht mit einer fristlosen Kündigung für den Fall gedroht werden, dass er keinen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sei wegen &#8222;widerrechtlicher Drohung&#8220; anfechtbar, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20Sa%20451/13" target="_blank" title="LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2014 - 1 Sa 451/13: Anfechtung eines Aufhebungsvertrages - K&uuml;ndigung...">1 Sa 451/13</a>). </strong></p>
<p>Worum ging es?</p>
<p><a href="http://www.sauerborn.de/wp-content/uploads/2012/07/Fotolia_33232468_XS.jpg"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignright size-medium wp-image-5129" src="http://www.sauerborn.de/wp-content/uploads/2012/07/Fotolia_33232468_XS-300x200.jpg" alt="Arbeitsrecht und Kündigung" width="300" height="200" srcset="https://www.sauerborn.de/wp-content/uploads/2012/07/Fotolia_33232468_XS-300x200.jpg 300w, https://www.sauerborn.de/wp-content/uploads/2012/07/Fotolia_33232468_XS.jpg 424w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a>Ein im Einkauf beschäftigter Mann hatte im Februar 2012 eine Abmahnung wegen privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit  erhalten. Mit der Abmahnung wurde die ordentliche und ggf. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht, falls er das private Surfen während der Arbeitszeit nicht unterlasse.<br />
Das kümmerte den Arbeitnehmer anscheinend nur wenig, denn er surfte weiter während seines Dienstes. Mit Kündigung vom 22.11.2012 machte der Arbeitgeber dem ein Ende &#8211; eine ordentliche Kündigung zum Jahresende erfolgte. Gleichzeitig legte der Arbeitgeber dem Beschäftigten jedoch einen Aufhebungsvertrag vor, dessen Unterzeichnung er verlangte. Anderenfalls werde der Arbeitnehmer fristlos entlassen. Der Arbeitnehmer unterzeichnete.<span id="more-6523"></span></p>
<p>Der Beschäftigte klagte vor dem Arbeitsgericht und beantragte unter anderem die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, die ordentliche Kündigung sei unwirksam. Außerdem habe er nur ein paar Minuten privat im Internet gesurft. Es habe ein Hin- und Her von eMails mit seiner Freundin gegeben, die im gleichen Betrieb beschäftigt sei und mit der er sich über Fragen zur Arbeit ausgetauscht habe.</p>
<p>Im Klageverfahren führte der Arbeitnehmer weiter aus, dass auch der Aufhebungsvertrag keine Wirkungen entfalten könne, da ihm dieser mit der Drohung vorgelegt wurde, ihn ansonsten fristlos zu entlassen.</p>
<p>Das LAG hielt die ordentliche Kündigung für wirksam, auch die Abmahnung sei nicht zu beanstanden gewesen, denn nach Zeugenaussagen stehe fest, dass der Kläger über längere Zeit hinweg das Internet privat genutzt habe. Ebenso lagen dem Gericht Ausdrucke privater eMails vor, die der Kläger von seinem Arbeitsplatz aus versandt hatte. Eine ordentliche Kündigung habe so ausgesprochen werden können.</p>
<p>Der Aufhebungsvertrag ist nach Ansicht des LAG zwar wirksam angefochten worden wegen widerrechtlicher Drohung, weil der Arbeitgeber aber bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrages die ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen hatte, war das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden. Der Antrag des Klägers, das Arbeitsverhältnis bestehe wegen des angefochtenen Aufhebungsvertrages fort, ging daher in&#8217;s Leere.</p>
<p><em><span style="font-size: 8pt;">Bildnachweis: <span style="color: #000000;">© Gina Sanders – Fotolia.com</span></span></em></p>
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		<item>
		<title>Stellenabbau bei LyondellBasell in Wesseling und Knapsack</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/stellenabbau-bei-lyondellbasell-in-wesseling-und-knapsack/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2013 10:09:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
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		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[LyondellBasell]]></category>
		<category><![CDATA[Stellenabbau]]></category>
		<category><![CDATA[Wesseling]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das &#8222;Identifizieren&#8220; von Mitarbeitern, die bei der LyondellBasell in Wesseling und Hürth-Knapsack entlassen werden sollen, ist in vollem Gange: Das Unternehmen wird in erheblichem Umfang &#8211; die Rede ist von 300 Arbeitsplätzen &#8211; Stellen reduzieren. Vorgesetzte und Personalabteilung &#8222;identifizieren&#8220; Mitarbeiter, denen bereits &#8211; Stand Mitte Juni 2013 &#8211; ein Angebot eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gemacht [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das &#8222;Identifizieren&#8220; von Mitarbeitern, die bei der LyondellBasell in Wesseling und Hürth-Knapsack entlassen werden sollen, ist in vollem Gange:</p>
<p>Das Unternehmen wird in erheblichem Umfang &#8211; die Rede ist von 300 Arbeitsplätzen &#8211; Stellen reduzieren. Vorgesetzte und Personalabteilung &#8222;identifizieren&#8220; Mitarbeiter, denen bereits &#8211; Stand Mitte Juni 2013 &#8211; ein Angebot eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gemacht worden ist. Grundlage hierfür ist ein &#8222;erweiterter Sozialplan&#8220;, nach dem diese Mitarbeiter eine Grundabfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung erhalten sollen. Hinzu komme ein Zuschlag von 0,45, wenn keine Klage erhoben wird, sowie eine nochmalige Erhöhung von 25% auf das Ganze. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und dann, wenn Kinder vorhanden sind, erhöht sich der Abfindungsbetrag weiter.<span id="more-5868"></span></p>
<p>Die Abfindung beträgt damit rund 1,2 Gehälter pro Jahr der Beschäftigung. Damit liegt das Angebot unterhalb dessen, was in anderen Unternehmen der Größe und Branche durchaus als üblich bezeichnet werden kann. Den Mitarbeitern ist der Sozialplan übrigens in aller Regel nicht bekannt, sie haben nur die Rahmenbedingungen in einer Informationsschrift erhalten.</p>
<p>Die Kanzlei Sauerborn ist bereits beratend und unterstützend für Mitarbeiter des Unternehmens tätig.</p>
<p>Wer das Angebot des Unternehmens ohne Änderungen annimmt, dem droht regelmäßig für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen.</p>
<p>Sie benötigen Rat und Unterstützung? Sprechen Sie mich gerne an. Tel.: 02236 39 47 88</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto: © Schlierner &#8211; Fotolia.com</p>
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		<item>
		<title>Wann ist die Frage nach der Schwerbehinderung zulässig?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung/wann-ist-die-frage-nach-der-schwerbehinderung-zulaessig/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Oct 2012 21:01:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
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		<category><![CDATA[Integrationsamt]]></category>
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		<category><![CDATA[Sonderkündigungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Frage nach der Schwerbehinderung ist dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, d.h. also dann, wenn das Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor. Der Sachverhalt Der schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Er hatte [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage nach der Schwerbehinderung ist dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, d.h. also dann, wenn das Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Der schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Er hatte einen Grad der Behinderung von 60. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wollte der Beklagte, dass der Kläger ein Fragebogen ausfüllt, das unter anderem auch Fragen über die Schwerbehinderung stellte. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009. Erst nachdem ihm die Kündigung zuging, offenbarte er seine Schwerbehinderung. Er erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und behauptet, die Kündigung sei unwirksam, weil das Integrationsamt nicht zugestimmt hat, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/85.html" target="_blank" title="&sect; 85 SGB IX: Klagerecht der Verb&auml;nde">§ 85 SGB IX</a>.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg aber vor dem Landesarbeitsgericht wie auch vor dem Bundesarbeitsgericht nicht. Das Landesarbeitsgericht sowie das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger sich nicht auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen kann, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.</p>
<p><strong>FAZIT</strong>: Ein Arbeitnehmer kann sich in Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine zuvor verneint Schwerbehinderung berufen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20AZR%20553/10" target="_blank" title="BAG, 16.02.2012 - 6 AZR 553/10: Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverh&auml;ltnis">6 AZR 553/10</a> &#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Betriebsübergang &#8211; Wechsel des Betriebsinhabers</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/betriebsuebergang/betriebsuebergang-wechsel-des-betriebsinhabers/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Oct 2012 21:18:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsinhaberwechsel]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[Kooperationsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.09.2012 [box type=&#8220;note&#8220;]Bei einem Betriebsübergang nach § 613 a I BGB geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber durch Rechtsgeschäft über. Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, was geschieht mit den Arbeitsverhältnissen der zuvor beschäftigten Arbeitnehmer? Muss der neue Betriebsinhaber die Arbeitnehmer weiter beschäftigen oder nicht? Das sind Fragen, [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/betriebsuebergang/betriebsuebergang-wechsel-des-betriebsinhabers/">Betriebsübergang &#8211; Wechsel des Betriebsinhabers</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.09.2012</p>
<p>[box type=&#8220;note&#8220;]Bei einem Betriebsübergang nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613 a I BGB</a> geht ein Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen anderen Inhaber durch Rechtsgeschäft über. Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, was geschieht mit den Arbeitsverhältnissen der zuvor beschäftigten Arbeitnehmer? Muss der neue Betriebsinhaber die Arbeitnehmer weiter beschäftigen oder nicht? Das sind Fragen, die sich im Allgemeinen stellen. Allerdings musste das Bundesarbeitsgericht sich hier mit einer ganz anderen Frage befassen und zwar, ob ein zwischen den Parteien vereinbarter Kooperationsvertrag zu einem Betriebsinhaberwechsel führen kann.[/box]</p>
<p>Im vorliegenden Streitfall haben die alte und die „neue“ Betriebsinhaberin im März 2007 einen Kooperationsvertrag abgeschlossen, wodurch die „neue“ Betriebsinhaberin verpflichtet war, den Vertrieb und die Produktion im Betrieb fortzuführen. Aufgrund einer Insolvenz der alten Betriebsinhaberin im Mai 2007 wurden alle Arbeitnehmer am 31. Mai 2007 dazu veranlasst fristlos zu kündigen. Die Bundesagentur zahlte daraufhin Insolvenzgeld an die alte Betriebsinhaberin. Die „neue“ Betriebsinhaberin nahm dann Mitte Juni 2007 die Produktion in Betrieb auf und stellt nacheinander die zuvor gekündigten Arbeitnehmer wieder ein. Streitparteien sind die Bundesagentur für Arbeit als Klägerin und die „neue“ Betriebsinhaberin als Beklagte. Ihr wird vorgeworfen, aufgrund eines Betriebsübergang zu viel Insolvenzgeld (was ihr gar nicht zustand) erhalten zu haben.</p>
<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Da vorliegend keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den Arbeitnehmern selbst ausgesprochenen Kündigungen bestanden, kam es darauf an, ob schon vor dem 31. Mai 2007 (also dem Tag der Eigenkündigungen) ein Betriebsübergang stattgefunden hatte und somit die gegenüber der alten Betriebsinhaberin ausgesprochenen Eigenkündigungen unwirksam sind. Allerdings, so dass Bundesarbeitsgericht, hatte ein Betriebsinhaberwechsel erst nach dem 31.05.2007 stattgefunden. Dementsprechend waren die Kündigungen wirksam.</p>
<p><strong> Fazit</strong>: Der mit der alten Betriebsinhaberin abgeschlossene Kooperationsvertrag stellte keinen Betriebsinhaberwechsel dar.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. September 2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20826/11" target="_blank" title="BAG, 27.09.2012 - 8 AZR 826/11: Betriebs&uuml;bergang - Eigenk&uuml;ndigung der Arbeitnehmer">8 AZR 826/11</a> &#8211;</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/betriebsuebergang/betriebsuebergang-wechsel-des-betriebsinhabers/">Betriebsübergang &#8211; Wechsel des Betriebsinhabers</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<item>
		<title>Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn)</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/arbeitsrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Oct 2012 12:16:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/arbeitsrecht/">Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wesseling (zw. Köln|Bonn)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
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</div><h3 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Arbeitsrecht</h3><div class="special-heading-border"><div class="special-heading-inner-border"></div></div></div>

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</div></div></main><!-- close content main element --></div></div></div><div id='after_section_1'  class='main_color av_default_container_wrap container_wrap sidebar_right'  ><div class='container av-section-cont-open' ><div class='template-page content  av-content-small alpha units'><div class='post-entry post-entry-type-page post-entry-4765'><div class='entry-content-wrapper clearfix'>
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<div  class='av-special-heading av-320d4d-e4170a6f4ecb10f1b566a121f03cd8e5 av-special-heading-h1  avia-builder-el-4  el_after_av_section  el_before_av_textblock  avia-builder-el-first '><h1 class='av-special-heading-tag '  itemprop="headline"  >Anwalt Arbeitsrecht Köln &#8211; Wesseling | Sauerborn -Rechtsanwalt </h1><div class="special-heading-border"><div class="special-heading-inner-border"></div></div></div></p>
<section  class='av_textblock_section av-fagugd-134083084b58c172d4b8c0a627676de3 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/CreativeWork" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Ich mache Arbeitsrecht &#8230;</p>
<p>&#8230; und das mit Leidenschaft! Im Arbeitsrecht ist die Kanzlei Sauerborn besonders stark! Als <strong>Fachanwalt für Arbeitsrecht</strong> mit hoher Qualifikation setze ich Ihre Interessen effizient und kostengünstig durch. Die Kanzlei Rechtsanwalt Sauerborn berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts bundesweit.</p>
<p>Zu meinen Mandanten zählen im Wesentlichen Arbeitnehmer und angestellte Führungskräfte, vom Brummi-Fahrer über das mittlere Management bis hin zum Chefarzt, aber auch Betriebsräte zählen zur Klientel.</p>
<p><strong>Arbeitnehmer</strong> vertrete ich in Kündigungsschutzverfahren und in allen anderen Fragen des Arbeitsrechts.</p>
<p><strong>Betriebsräten</strong> biete ich Vertretung sowohl außergerichtlich, als auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) und vor der Einigungsstelle. Sie können von mir Hilfe erwarten bei Betriebsvereinbarungen, Betriebsänderungen sowie bei Verhandlung und Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan.</p>
<p>Sauerborn-Rechtsanwalt ist bundesweit tätig und an den Standorten Köln &#8211; Wesseling und Daun mit Büros vertreten.</p>
</div></section>
<div  class='hr av-dnrxn1-985781ed88234341c6a2ec23d99e1bd6 hr-default  avia-builder-el-6  el_after_av_textblock  el_before_av_textblock '><span class='hr-inner '><span class="hr-inner-style"></span></span></div>
<section  class='av_textblock_section av-ccxjrh-5a009e6f8ae236246eb00e41aee35573 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/CreativeWork" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><h2>Ich biete bundesweite Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht u.a. bei:</h2>
<ul>
<li>Hilfe bei <strong>Kündigungen</strong> aller Art (ordentliche und außerordentliche &#8222;fristlose&#8220; Kündigung; betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung; Änderungskündigung; Kündigung bei Mutterschutz, Elternzeit oder Schwerbehinderung; Kündigung in Kleinbetrieb ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes)</li>
<li><strong><span style="font-weight: normal;">Präventive Arbeitsrechts-Gestaltung &#8211; fragen Sie mich, bevor das berühmte &#8222;Kind in den Brunnen&#8220; fällt </span></strong></li>
<li><strong>Arbeitsvertrag</strong> (Prüfung, Gestaltung, Verhandlung, Optimierung), z.B. Teilzeitvertrag, befristete und unbefristeter Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag, Chefarztvertrag</li>
<li><strong>Aufhebungsvertrag</strong> (Prüfung, Gestaltung und Verhandlung)</li>
<li>Abmahnung</li>
<li><strong>Versetzung</strong> / <strong>Umsetzung</strong></li>
<li><strong>Vergütung</strong> &#8211; Streit um Lohn- und Gehaltszahlung, Entgeltfortzahlung; Eingruppierungsstreitigkeiten, Leistungsprämie, Boni, Zielvereinbarung, Gratifikationen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.), Insolvenz des Arbeitgebers</li>
<li><strong>Wettbewerbsverbot</strong></li>
<li><strong>Zeugnis</strong> (Prüfung und Korrektur)</li>
<li>Anspruch auf <strong>Urlaub</strong>, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung</li>
<li><strong>Mobbing</strong> und <strong>Diskriminierung</strong> (AGG &#8211; Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)</li>
<li>Arbeitsverhältnis bei <strong>Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit</strong></li>
<li><strong>BEM</strong> &#8211; betriebliches Eingliederungsmanagement</li>
<li><strong>Scheinselbständigkeit</strong></li>
<li><strong>Haftung im Arbeitsverhältnis</strong></li>
<li><strong>Teilzeit</strong></li>
<li><strong>Betriebsvereinbarungen</strong></li>
<li><strong>Mitbestimmungsrechte</strong> des Betriebsrates</li>
<li><strong>Beteiligungsrechte</strong> des Betriebsrates</li>
<li><strong>Betriebsratswahlen</strong></li>
</ul>
<p>Mandanten schätzen mich als erfahrenen Berater, gemäßigt in der Art, hart in der Sache. Mit Branchenkenntnis und Empathie einerseits und profunden Rechtskenntnissen andererseits werden Verhandlungen und Prozesse mit der notwendigen Klarheit und, wenn nötig, Härte und Hartnäckigkeit geführt.</p>
</div></section>
<div  class='hr av-aiyxnh-163153eec438c48531e1f9f8a8a38847 hr-default  avia-builder-el-8  el_after_av_textblock  el_before_av_textblock '><span class='hr-inner '><span class="hr-inner-style"></span></span></div>
<section  class='av_textblock_section av-9c7sp9-02b211039bba15241692ffe2c02eb974 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/CreativeWork" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Arbeitnehmer vertrete ich vor allem in Fragen des Arbeitsvertragsrechts und des Kündigungsschutzrechts.</p>
<p><strong>Vorsicht! Fristen!</strong></p>
<p>Arbeitsrecht ist ein schnelles Rechtsgebiet &#8211; Eile ist fast immer geboten. So muss etwa eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Erhalt eines Kündigungsschreibens erhoben werden, gleichgültig ob es sich dabei um eine ordentliche oder außerordentliche &#8222;fristlose&#8220; Kündigung handelt, ob diese betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt ist. Eile kann auch angezeigt sein, wenn Sie die Kündigung erhalten, denn unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kündigung wegen formeller Fehler des Arbeitgebers zurückgewiesen werden, was gar nicht so selten ist.<br />
Hält man die Fristen nicht ein, kann die Kündigung als wirksam gelten, so dass Sie sich nicht mehr erfolgreich vor dem Arbeitsgericht wehren können.</p>
<p>Auch (fast) alle anderen Ansprüche aus laufendem oder beendeten Arbeitsverhältnis unterliegen Fristen. So regeln Verfallklauseln, dass etwa Ansprüche auf Zahlung des Gehalts, der Überstundenvergütung oder des Weihnachtsgeldes nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden können. Manchmal ist es nur erforderlich, die Ansprüche schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend zu machen, manchmal muss innerhalb einer weiteren Frist Klage erhoben werden. Versäumen Sie diese Frist(en), kann ihr Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.</p>
</div></section>
<div id='avia-messagebox-' class='avia_message_box av_notification av-843d25-c2dad14c251bd0005c0ba4c3fb2548b1 avia-color-red avia-size-large avia-icon_select-yes avia-border-  avia-builder-el-10  el_after_av_textblock  el_before_av_textblock ' ><span class='avia_message_box_title' >Wichtig!</span><div class="avia_message_box_content"><span class='avia_message_box_icon avia-svg-icon avia-font-svg_entypo-fontello' data-av_svg_icon='124' data-av_iconset='svg_entypo-fontello'></span><p>Also: nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben oder wenn Ihnen Geld vom Arbeitgeber vorenthalten wird, holen Sie möglichst schnell fachanwaltlichen Rat ein. Nur so wahren Sie Ihre Rechte!</p>
</div></div>
<section  class='av_textblock_section av-6fqfr1-565919bf27f1528678a7cabac9983141 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/CreativeWork" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Bei mir erhalten Sie deshalb schnellst möglich einen Termin &#8211; falls erforderlich auch noch am selben Tag.</p>
<p><strong>Kampf um den Arbeitsplatz oder Abfindung? Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich beraten!</strong></p>
<p>Wichtig ist in jedem Falle, ruhig zu bleiben. Wir analysieren die  Lage gemeinsam und entscheiden, wie weiter vorzugehen ist. Dazu gehört z.B.auch die Entscheidung, ob um den Arbeitsplatz gekämpft werden soll oder ob versucht werden soll, eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen.</p>
</div></section>
<div id='avia-messagebox-' class='avia_message_box av_notification av-3pzx31-fd4f98df488c31ea8a72f26658a25402 avia-color-red avia-size-large avia-icon_select-yes avia-border-  avia-builder-el-12  el_after_av_textblock  el_before_av_textblock ' ><span class='avia_message_box_title' >Wichtig!</span><div class="avia_message_box_content"><span class='avia_message_box_icon avia-svg-icon avia-font-svg_entypo-fontello' data-av_svg_icon='124' data-av_iconset='svg_entypo-fontello'></span><p>Achtung: unterschreiben Sie nichts, das Sie nicht vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zuvor haben prüfen lassen. Das gilt nicht nur für neue Arbeitsverträge, sondern auch für Vertragsanpassungen. In der Regel werden Arbeitnehmern Vertragsänderungen nicht angeboten, weil der Arbeitgeber Ihnen Gutes tun will.</p>
</div></div>
<section  class='av_textblock_section av-364971-9bf127625875fa0df761909782ac17a5 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/CreativeWork" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Ist das Arbeitsverhältnis beendet, muss es abgewickelt werden &#8211; offen sind meist der Anspruch auf Zeugnis und Urlaubsabgeltung. Vertrauen Sie auch insoweit auf die Unterstützung eines erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht.</p>
<p><strong>Kündigungsschutzklage</strong></p>
<p>Eine Kündigungsschutzklage unterliegt Fristen: innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben sein. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtlich wirksam. Ob der Arbeitgeber sich auf einen Kündigungsgrund stützen konnte, spielt dann keine Rolle mehr.<br />
Nicht selten machen Arbeitgeber bei der Kündigung Formfehler, die “unverzüglich”, d.h. “ohne schuldhaftes Zögern” geltend gemacht werden müssen, d.h. binnen weniger Tage.</p>
<p>In Kündigungsrechtsstreitigkeiten stehe ich Ihnen deshalb sofort, meist noch am gleichen Tag, für eine Besprechung zur Verfügung.</p>
<p>Wir analysieren in Ruhe Ihre Situation und entscheiden dann gemeinsam, ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder ob versucht werden soll, eine Abfindung zu erzielen. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage setzt den Arbeitgeber in vielen Fällen unter (wirtschaftlichen) Druck (Stichwort: Annahmeverzug), so dass ein günstiges Klima für die Zahlung einer Abfindung geschaffen werden kann.</p>
<p>Sprechen wir darüber! → <a href="http://www.sauerborn.de/kontakt/">Kontakt</a></p>
<p><strong>Aufhebungsvertrag</strong></p>
<p>Unterschreiben Sie bloß keinen Aufhebungsvertrag, der nicht fachanwaltlich überprüft worden ist!<br />
Denn regelmäßig tun Sie sich als Arbeitnehmer keinen Gefallen mit der Unterzeichnung, da ein Aufhebungsvertrag regelmäßig zu einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur führt. Hinzu kommt, dass Sie dann, wenn der Arbeitgeber nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zahlt, darauf angewiesen sind, eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Alleine in der ersten Instanz vergeht dann locker schon einmal ein halbes Jahr, ohne dass Sie Ihr Geld sehen …</p>
<p>Wundern Sie sich daher nicht, dass ich in aller Regel eine Kündigungsschutzklage bevorzuge (Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel). Zum einen haben Sie nach Abschluss des Verfahrens, sei es nach obsiegendem Urteil, sei es nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs, einen vollstreckbaren Titel in der Hand, zum anderen umgehen Sie damit Probleme der Sperre oder Anrechnung beim Arbeitslosengeld. Mit einem vollstreckbaren Titel (Urteil/Vergleich) kann zahlungsunwilligen Arbeitgebern “das Konto dicht gemacht” werden (=Kontopfändung) – das wirkt Wunder.</p>
<p>In einer arbeitsgerichtlichen Abwicklungsvereinbarung bzw. einem Abwicklungsvertrag können darüber hinaus weitere Streitpunkte von vornherein abschließend geklärt werden, etwa die Erteilung eines guten bis sehr guten Zeugnisses.</p>
<p>Dieser Hinweis ist lediglich ein kleiner Anhaltspunkt, der eine umfangreiche Beratung durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht ersetzen kann, denn es kommt auf den Einzelfall an.</p>
<p>Kann ich Ihnen behilflich sein? Dann nehmen Sie gerne → <a href="http://www.sauerborn.de/kontakt/">Kontakt</a> mit mir auf.</p>
</div></section>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/arbeitsrecht/">Fachanwalt für Arbeitsrecht in Wesseling (zw. Köln|Bonn)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kündigungsarten</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/kuendigungsarten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 17:43:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[außerordentliche]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsarten]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?page_id=4294</guid>

					<description><![CDATA[<p>Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Das geltende Arbeitsrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Kündigungsarten: Ordentliche Kündigung: Die ordentliche Kündigung erfordert keinen Kündigungsgrund und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer Kündigungsfrist. Die Dauer dieser Frist ist abhängig vom konkreten Einzelfall, insbesondere von der Beschäftigungsdauer. Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/kuendigungsarten/">Kündigungsarten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Das geltende Arbeitsrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Kündigungsarten:</p>
<h2>Ordentliche Kündigung:</h2>
<p>Die ordentliche Kündigung erfordert keinen Kündigungsgrund und führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer Kündigungsfrist. Die Dauer dieser Frist ist abhängig vom konkreten Einzelfall, insbesondere von der Beschäftigungsdauer.</p>
<p>Das Kündigungsschutzgesetz ist anwendbar, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Wurde das Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 geschlossen, genügt es bereits, wenn fünf Arbeitnehmer angestellt sind. Greift der Kündigungsschutz, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein.</p>
<h2>Außerordentliche Kündigung:</h2>
<p>Das Spiegelbild der ordentlichen Kündigung ist die außerordentliche Kündigung. Diese setzt zwar einen wichtigen Kündigungsgrund voraus, erfolgt aber fristlos. Der „wichtige Grund“ kann eine fristlose Kündigung jedoch nur rechtfertigen, wenn diese zeitnah erfolgt: Bleibt der Arbeitgeber oder -nehmer zwei Wochen untätig, obwohl er von dem wichtigen Grund weiß, erlischt sein Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Verletzung der Kündigungserklärungsfrist (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/622.html" target="_blank" title="&sect; 622 BGB: K&uuml;ndigungsfristen bei Arbeitsverh&auml;ltnissen">§ 622 Abs. 2 BGB</a>).</p>
<p>Das Kündigungsschutzgesetz ist nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht anwendbar, während eine soziale Rechtfertigung nicht erforderlich ist. Im Gegenzug muss der Kündigungsgrund von einem Gewicht sein, das die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.</p>
<h2>Sonderformen:</h2>
<p>Ordentliche und außerordentliche Kündigung können in speziellen Formen auftreten. Hierzu zählen:</p>
<h3>Verdachtskündigung:</h3>
<p>Kündigungsart die nur wirksam ist, wenn ein Arbeitnehmer begründet verdächtigt wird, eine Straftat (schwerwiegende Pflichtverletzung) begangen zu haben. Um zu vermeiden, dass ein Unschuldiger seinen Arbeitsplatz verliert, sollte sich ein Betroffener in jedem Fall an einen Rechtsanwalt wenden!</p>
<h3>Änderungskündigung:</h3>
<p>Ziel dieser Kündigung ist vornehmlich nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen Fortführung unter anderen Bedingungen, die eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich macht. Nur wenn der Arbeitnehmer den neuen Bedingungen nicht zustimmt, endet das Beschäftigungsverhältnis.</p>
<h3>Teilkündigung:</h3>
<p>Variante der Änderungskündigung, die nur eine einzelne Arbeitsbedingung betrifft. Wegen der grundsätzlichen Bindung an geschlossene Arbeitsverträge ist die einseitige Teilkündigung durch den Arbeitgeber regelmäßig unwirksam.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/kuendigungsarten/">Kündigungsarten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Kündigung &#8211; außerordentliche/fristlose Kündigung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/kuendigung-ausserordentlichefristlose-kuendigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 16:37:51 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[außerordentliche]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Unzumutbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Weiterbeschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[wichtiger Grund]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?page_id=4283</guid>

					<description><![CDATA[<p>Anwendungsbereich und Abgrenzung: Anders als die ordentliche Kündigung kann die außerordentliche Kündigung bei unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen ausgesprochen werden, sofern nur ein wichtiger Grund vorliegt. Da das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar beendet werden soll, muss keine Kündigungsfrist gewahrt werden, sie erfolgt i.d.R. „fristlos“. Wirksamkeit der Kündigungserklärung: Die außerordentliche Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/kuendigung-ausserordentlichefristlose-kuendigung/">Kündigung &#8211; außerordentliche/fristlose Kündigung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Anwendungsbereich und Abgrenzung:</h2>
<p>Anders als die ordentliche Kündigung kann die außerordentliche Kündigung bei unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen ausgesprochen werden, sofern nur ein wichtiger Grund vorliegt. Da das Beschäftigungsverhältnis unmittelbar beendet werden soll, muss keine Kündigungsfrist gewahrt werden, sie erfolgt i.d.R. „fristlos“.</p>
<h2>Wirksamkeit der Kündigungserklärung:</h2>
<p>Die außerordentliche Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die der Schriftform bedarf und ab Zugang beim Arbeitnehmer – auch während dessen (Auslands-)Urlaubes – wirksam ist.</p>
<p>Für die Kündigung durch einen Vertreter des Arbeitgebers gilt <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/174.html" target="_blank" title="&sect; 174 BGB: Einseitiges Rechtsgesch&auml;ft eines Bevollm&auml;chtigten">§ 174 BGB</a>, sodass grds. die Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist.</p>
<p>Aus der Kündigungserklärung muss sich hinreichend bestimmt ergeben, dass das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst werden soll, also eine außerordentliche Kündigung gewollt und gegeben ist.</p>
<p>Der wichtige Grund, der zu der außerordentlichen Kündigung berechtigen soll, ist nicht anzugeben, aber auf Wunsch dem Kündigungsempfänger mitzuteilen.</p>
<p>Nichtig ist die Kündigung, wenn sie gegen Gesetzesrecht verstößt oder wenn der einzige Grund der Übergang des Betriebes ist, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/613a.html" target="_blank" title="&sect; 613a BGB: Rechte und Pflichten bei Betriebs&uuml;bergang">§ 613a Abs. 4 BGB</a>. Auch ist der Betriebsrat – sofern es einen gibt – zunächst anzuhören, bevor die außerordentliche Kündigung erklärt wird.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Achtung: Gemäß der <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 KSchG: Wirksamwerden der K&uuml;ndigung">§§ 7</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/13.html" target="_blank" title="&sect; 13 KSchG: Au&szlig;erordentliche, sittenwidrige und sonstige K&uuml;ndigungen">13 KSchG</a> gilt die Kündigung als wirksam, wenn der Betroffene nicht binnen drei Wochen Klage erhebt, um sich gegen die außerordentliche Kündigung zu wehren.[/box]</p>
<p>Aus diesem Grunde sollte der Empfänger einer außerordentlichen Kündigung schnellstmöglich reagieren und einen Anwalt aufsuchen.</p>
<h2>Ausschluss der außerordentlichen Kündigung:</h2>
<p>Durch Einzelarbeits- oder Tarifvertrag kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen werden. Gesetzlich verboten ist die Kündigung jedoch gegenüber Schwangeren bis zu vier Monaten nach der Entbindung, sowie gegenüber Eltern während der Elternzeit.</p>
<p>Bei der außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern und Schwerbehinderten ist zumindest die Zustimmung des Betriebsrats bzw. des Integrationsamtes einzuholen.</p>
<h2>Kündigungsgrund:</h2>
<p>Ohne wichtigen Grund kann eine außerordentliche Kündigung nicht wirksam erklärt werden.</p>
<p>Hierzu muss zunächst ein Sachverhalt gegeben sein, der zur Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Kündigenden – jedenfalls bis zu einer möglichen andersartigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – führt. Anschließend sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sowie die beiderseitigen Interessen abzuwägen. Entscheidend ist, ob eine Fortführung auch unter diesen Gesichtspunkten unzumutbar ist.</p>
<p>Generell kann eine Kündigung aus folgenden (wichtigen)Gründen erfolgen:</p>
<h3>Betriebsbedingte Kündigung:</h3>
<p>Rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung nur in seltenen Ausnahmefällen, z.B. bei der Stilllegung eines Betriebs(teils). Der Arbeitgeber muss nach Möglichkeit eine Weiterbeschäftigung an anderer Stelle des Betriebs ermöglichen. Eine Auswahl unter mehreren potentiellen Kündigungsempfängern muss nach sozialen Kriterien erfolgen.</p>
<p>Objektiver Grund:</p>
<p>Die Kündigung erfolgt auf Grund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers begründet sind.</p>
<p>Beispiele: Der Betrieb wird durch Erdbeben, Feuer, Hochwasser etc. zerstört.</p>
<h3>Personenbedingte Kündigung:</h3>
<p>Umstände, die in der Person des Kündigungsempfängers liegen. Ein Verschulden hinsichtlich dieser Umstände ist nicht erforderlich.</p>
<p>Beispiele: Krankheit, Führerscheinverlust bei Taxi-, Lkw- oder Busfahrern etc.</p>
<h3>Verhaltensbedingte Kündigung:</h3>
<p>Scherwiegendes, nicht unbedingt verschuldetes Fehlverhalten des Gekündigten. Grundsätzlich muss zuerst eine Abmahnung erfolgen.</p>
<p>Beispiele: Arbeitsverweigerung, Trunkenheit, Rauchen im Nichtraucherbüro/-betrieb, wiederholte Internetnutzung zu privaten Zwecken, Begehung von Straftaten im Betrieb (Betrug, Diebstahl etc.), ständige Unpünktlichkeit, schlechtes Benehmen gegenüber Kollegen, eigenmächtiger Urlaubsantritt.</p>
<p>Sobald der Kündigende von dem wichtigen Grund sichere Kenntnis erlangt, muss er die außerordentliche Kündigung binnen zwei Wochen erklären, da sonst Verwirkung eintritt, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 Abs. 2 BGB</a> („Kündigungserklärungsfrist“). Besonderheiten gelten, wenn die Kündigung im Ergebnis auf verschiedenen Gründen beruht und der letzte Vorfall „das Fass zum Überlaufen gebracht hat“.</p>
<h2>Umdeutungs- und Verknüpfungsmöglichkeit:</h2>
<p>Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann ggf. in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden.</p>
<p>Alternativ können außerordentliche und ordentliche Kündigung gleichzeitig ausgesprochen werden, wobei die letztere nur greift, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist („vorsorgliche ordentliche Kündigung“).</p>
<p>Dies gilt nicht für Mitglieder des Betriebsrats, da hier eine ordentliche Kündigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 KSchG: Unzul&auml;ssigkeit der K&uuml;ndigung">§ 15 KSchG</a> unzulässig ist.</p>
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		<title>Abfindung und Arbeitslosengeld</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/abfindung-und-arbeitslosengeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 16:23:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abwicklungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Verhältnis von Abfindung und Arbeitslosengeld ist bzgl. der Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird: Betriebsbedingte Kündigung: Geht der Abfindung eine betriebsbedingte Kündigung voraus und entsteht der Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG, so erhält der Arbeitnehmer keine Sperrzeit bzgl. des Arbeitslosengeldes bei der Bundesagentur für Arbeit. Selbstherbeiführung der Arbeitslosigkeit: Sofern [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Verhältnis von Abfindung und Arbeitslosengeld ist bzgl. der Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird:</p>
<h2>Betriebsbedingte Kündigung:</h2>
<p>Geht der Abfindung eine betriebsbedingte Kündigung voraus und entsteht der Abfindungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a>, so erhält der Arbeitnehmer keine Sperrzeit bzgl. des Arbeitslosengeldes bei der Bundesagentur für Arbeit.</p>
<h2>Selbstherbeiführung der Arbeitslosigkeit:</h2>
<p>Sofern sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, wird er vorübergehend bei der Bundesagentur für Arbeit gesperrt, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung">§ 144 Abs. 1 SGB III</a>. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Arbeitnehmer nachgewiesen kann, dass er die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrwirkung kann daher entfallen, wenn der Arbeitnehmer lediglich einer rechtmäßigen, sich abzeichnenden Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen möchte.</p>
<p>Für die Sperrwirkung genügt es demgegenüber, wenn der Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung herausgefordert oder (und dies ist hier von Bedeutung!) einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer geschlossen hat. Denn ein solcher Vertrag kann nicht ohne Willen und Einvernehmen des Beschäftigten geschlossen werden, sodass er seine Arbeitslosigkeit folglich mitverursacht hat.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Achtung: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird dem Arbeitnehmer oft durch Versprechen einer Abfindung „schmackhaft“ gemacht – hierdurch wird regelmäßig die Sperrzeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung">§ 144 SGB III</a> ausgelöst![/box]</p>
<p>Die Sperrzeit beträgt 12 Wochen, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung">§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III</a>, verkürzt sich aber auf:</p>
<p>&#8211; drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Aufhebungsvertrag/verhaltensbedingte</p>
<p>Kündigung binnen sechs Wochen ohne Sperrzeit geendet hätte.</p>
<p>&#8211; sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Aufhebungsvertrag/verhaltensbedingte</p>
<p>Kündigung nach 12 Wochen ohne Sperrzeit geendet hätte oder die zwölfwöchige Sperrzeit</p>
<p>eine besondere Härte darstellen würde.</p>
<p>Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Ferner verkürzt sich dessen Gesamtanspruchsdauer bzgl. gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 grundsätzlich um die Sperrzeit.</p>
<h2>Missachtung der Kündigungsfrist:</h2>
<p>Hält der Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung, die für den Arbeitgeber gelten würden, nicht ein, ruht sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, wenn er eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten hat (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank">§ 143a Abs. 1 SGB III</a>). Dieses Ruhen hat auf die Anspruchshöhe als solche keinen Einfluss, steht aber einer Auszahlung entgegen.</p>
<p>Die „Ruhephase“ dauert so lange, bis die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist. Es werden ferner keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt, sodass z.B. kein Krankenversicherungsschutz besteht. Diese Phase kann gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank">§ 143a Abs. 2 SGB III</a> bis zu ein Jahr andauern. Sie endet, sobald</p>
<p>&#8211; der Arbeitlose, hätte er sein gewöhnliches Arbeitsentgelt weiterhin erhalten, 60% der Abfin-</p>
<p>dung als Lohn ausgezahlt bekommen hätte,</p>
<p>&#8211; das Arbeitsverhältnis durch Befristung beendet worden wäre, oder</p>
<p>&#8211; der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes hätte fristlos</p>
<p>beendigen können.</p>
<p>Der Anspruch ruht nicht, sofern der (ehemalige) Arbeitnehmer die Entlassungsentschädigung nicht erhalten hat, eine Auszahlung also nicht erfolgt ist (s. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank">§ 143a Abs. 4 SGB III</a>). Daher kann Arbeitslosengeld trotz Vereinbarung einer Abfindung etc. verlangt werden.</p>
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		<title>Zahlungsverzug des Arbeitgebers (kein Geld trotz Arbeit)</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/zahlungsverzug-des-arbeitgebers-kein-geld-trotz-arbeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 16:09:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[brutto]]></category>
		<category><![CDATA[Entgelt]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatzspuch]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlungsverzug]]></category>
		<category><![CDATA[Zurückbehaltungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es, dem Arbeitnehmer seinen Lohn auszubezahlen. Die Nichterfüllung dieses Zahlungsanspruchs hat verschiedene Konsequenzen: Zurückbehaltungsrecht: Ohne Entlohnung muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten. Daher gewährt ihm § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Insofern ist es unschädlich, dass die Arbeitsleistung des Beschäftigten regelmäßig nicht nachholbar ist (s. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/zahlungsverzug-des-arbeitgebers-kein-geld-trotz-arbeit/">Zahlungsverzug des Arbeitgebers (kein Geld trotz Arbeit)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist es, dem Arbeitnehmer seinen Lohn auszubezahlen. Die Nichterfüllung dieses Zahlungsanspruchs hat verschiedene Konsequenzen:</p>
<h2>Zurückbehaltungsrecht:</h2>
<p>Ohne Entlohnung muss der Arbeitnehmer nicht arbeiten. Daher gewährt ihm <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/273.html" target="_blank" title="&sect; 273 BGB: Zur&uuml;ckbehaltungsrecht">§ 273 BGB</a> ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Insofern ist es unschädlich, dass die Arbeitsleistung des Beschäftigten regelmäßig nicht nachholbar ist (s. Stichwort Lohn).</p>
<p>Der fortbestehende Lohnanspruch ergibt sich aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/326.html" target="_blank" title="&sect; 326 BGB: Befreiung von der Gegenleistung und R&uuml;cktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht">§§ 326 Abs. 2</a> bzw. <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/615.html" target="_blank" title="&sect; 615 BGB: Verg&uuml;tung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko">615</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/298.html" target="_blank" title="&sect; 298 BGB: Zug-um-Zug-Leistungen">298 BGB</a>.</p>
<h2>Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers:</h2>
<p>Wird der Lohn nicht pünktlich ausgezahlt, gerät der Arbeitgeber in Verzug (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">§ 286 BGB</a>). Hierzu ist eine Mahnung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht erforderlich, sofern die Fälligkeit des Lohns kalendermäßig bestimmt ist, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB</a>.</p>
<p>Der Arbeitnehmer kann daher Ersatz seines Verzugsschadens gemäß der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a> und 2, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">286</a> ff. BGB verlangen. Allerdings muss der Arbeitgeber die Nichtauszahlung des Lohnes gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" title="&sect; 286 BGB: Verzug des Schuldners">§ 286 Abs. 4 BGB</a> zu vertreten haben. Da zivilrechtlich jedoch der Grundsatz gilt „Geld hat man zu haben“, ergibt sich das Vertretenmüssen des Arbeitgebers unproblematisch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/276.html" target="_blank" title="&sect; 276 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners">§ 276 Abs. 1 S. 1 Var. 4 BGB</a>.</p>
<p>Zusätzlich kann der Arbeitnehmer auch Schadensersatz statt der Leistung aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a> und 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/281.html" target="_blank" title="&sect; 281 BGB: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung">281 BGB</a> fordern. Ist es dem Arbeitgeber – wegen Insolvenz &#8211; dauerhaft unmöglich, seiner Vergütungspflicht nachzukommen, ergibt sich der Anspruch aus den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" title="&sect; 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 1</a> und 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/283.html" target="_blank" title="&sect; 283 BGB: Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht">283 BGB</a>. Für das jeweilige Vertretenmüssen gilt der oben genannte zivilrechtliche Grundsatz entsprechend.</p>
<h2>Klageweg:</h2>
<p>Bei unterbliebener Lohnauszahlung kann der Arbeitnehmer gemäß der <a href="https://dejure.org/gesetze/ArbGG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 ArbGG: Zust&auml;ndigkeit im Urteilsverfahren">§§ 2 Abs. 1 Nr. 3a und Abs. 5</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/ArbGG/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 ArbGG: Grundsatz">46</a> ff. ArbGG in Verbindung mit den <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 ZPO: Klageschrift">§§ 253</a> ff., <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/495.html" target="_blank" title="&sect; 495 ZPO: Anzuwendende Vorschriften">495 ZPO</a> Lohnzahlungsklage erheben. Allerdings sollte er sich damit sputen, da es nicht nur zu einer Verjährung der Ansprüche, sondern sogar zu einem vorzeitigen Anspruchsausschluss kommen kann, sofern eine Ausschlussfrist existiert.</p>
<p>[highlight]Insofern ist dringend anzuraten, schnellstmöglich einen Anwalt aufzusuchen![/highlight]</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Achtung: Ist der Lohnanspruch verjährt oder greift eine Ausschlussfrist, läuft der Arbeitnehmer Gefahr, „umsonst“ gearbeitet zu haben![/box]</p>
<p>Streitig ist, in welcher Höhe der Lohnanspruch einzuklagen ist. Nach Ansicht des BAG kann das volle Bruttoentgelt geltend gemacht werden, obwohl dem Arbeitnehmer grundsätzlich nur der Nettolohn auszuzahlen ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/zahlungsverzug-des-arbeitgebers-kein-geld-trotz-arbeit/">Zahlungsverzug des Arbeitgebers (kein Geld trotz Arbeit)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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