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Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn

Kündigungsanwalt

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht
bin ich Ihr Gesprächspartner Nr. 1
bei einer Kündigung!

Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn

Kompetenz

Meine Erfahrung aus rund 20 Jahren
im Arbeitsrecht hat mir zu einem
großen Erfahrungsschatz verholfen.

Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn

Gemäßigt in der Art,
hart in der Sache!

Voller Einsatz als
Fachanwalt für Arbeitsrecht:

Wenn es sein muss, mit voller Härte!
So muss ein Anwalt sein ...

Anwalt Arbeitsrecht Köln – Wesseling | Sauerborn -Rechtsanwalt

Ich mache Arbeitsrecht …

… und das mit Leidenschaft! Im Arbeitsrecht ist die Kanzlei Sauerborn besonders stark! Als Fachanwalt für Arbeitsrecht mit hoher Qualifikation setze ich Ihre Interessen effizient und kostengünstig durch. Die Kanzlei Rechtsanwalt Sauerborn berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Individual- und kollektiven Arbeitsrechts und des Sozialversicherungsrechts bundesweit.

Zu meinen Mandanten zählen im Wesentlichen Arbeitnehmer und angestellte Führungskräfte, vom Brummi-Fahrer über das mittlere Management bis hin zum Chefarzt, aber auch Betriebsräte zählen zur Klientel.

Arbeitnehmer vertrete ich in Kündigungsschutzverfahren und in allen anderen Fragen des Arbeitsrechts.

Betriebsräten biete ich Vertretung sowohl außergerichtlich, als auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht, Bundesarbeitsgericht) und vor der Einigungsstelle. Sie können von mir Hilfe erwarten bei Betriebsvereinbarungen, Betriebsänderungen sowie bei Verhandlung und Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan.

Sauerborn-Rechtsanwalt ist bundesweit tätig und an den Standorten Köln – Wesseling und Daun mit Büros vertreten.

Ich biete bundesweite Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht u.a. bei:

  • Hilfe bei Kündigungen aller Art (ordentliche und außerordentliche “fristlose” Kündigung; betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung; Änderungskündigung; Kündigung bei Mutterschutz, Elternzeit oder Schwerbehinderung; Kündigung in Kleinbetrieb ohne Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes)
  • Präventive Arbeitsrechts-Gestaltung – fragen Sie mich, bevor das berühmte “Kind in den Brunnen” fällt 
  • Arbeitsvertrag (Prüfung, Gestaltung, Verhandlung, Optimierung), z.B. Teilzeitvertrag, befristete und unbefristeter Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag, Chefarztvertrag
  • Aufhebungsvertrag (Prüfung, Gestaltung und Verhandlung)
  • Abmahnung
  • Versetzung / Umsetzung
  • Vergütung – Streit um Lohn- und Gehaltszahlung, Entgeltfortzahlung; Eingruppierungsstreitigkeiten, Leistungsprämie, Boni, Zielvereinbarung, Gratifikationen (wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.), Insolvenz des Arbeitgebers
  • Wettbewerbsverbot
  • Zeugnis (Prüfung und Korrektur)
  • Anspruch auf Urlaub, Urlaubsgeld und Urlaubsabgeltung
  • Mobbing und Diskriminierung (AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)
  • Arbeitsverhältnis bei Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit
  • BEM – betriebliches Eingliederungsmanagement
  • Scheinselbständigkeit
  • Haftung im Arbeitsverhältnis
  • Teilzeit
  • Betriebsvereinbarungen
  • Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
  • Beteiligungsrechte des Betriebsrates
  • Betriebsratswahlen

Mandanten schätzen mich als erfahrenen Berater, gemäßigt in der Art, hart in der Sache. Mit Branchenkenntnis und Empathie einerseits und profunden Rechtskenntnissen andererseits werden Verhandlungen und Prozesse mit der notwendigen Klarheit und, wenn nötig, Härte und Hartnäckigkeit geführt.

Arbeitnehmer vertrete ich vor allem in Fragen des Arbeitsvertragsrechts und des Kündigungsschutzrechts.

Vorsicht! Fristen!

Arbeitsrecht ist ein schnelles Rechtsgebiet – Eile ist fast immer geboten. So muss etwa eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Erhalt eines Kündigungsschreibens erhoben werden, gleichgültig ob es sich dabei um eine ordentliche oder außerordentliche “fristlose” Kündigung handelt, ob diese betriebsbedingt, verhaltensbedingt oder personenbedingt ist. Eile kann auch angezeigt sein, wenn Sie die Kündigung erhalten, denn unter bestimmten Voraussetzungen kann die Kündigung wegen formeller Fehler des Arbeitgebers zurückgewiesen werden, was gar nicht so selten ist.
Hält man die Fristen nicht ein, kann die Kündigung als wirksam gelten, so dass Sie sich nicht mehr erfolgreich vor dem Arbeitsgericht wehren können.

Auch (fast) alle anderen Ansprüche aus laufendem oder beendeten Arbeitsverhältnis unterliegen Fristen. So regeln Verfallklauseln, dass etwa Ansprüche auf Zahlung des Gehalts, der Überstundenvergütung oder des Weihnachtsgeldes nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden können. Manchmal ist es nur erforderlich, die Ansprüche schriftlich bei dem Arbeitgeber geltend zu machen, manchmal muss innerhalb einer weiteren Frist Klage erhoben werden. Versäumen Sie diese Frist(en), kann ihr Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Wichtig!

Also: nachdem Sie eine Kündigung erhalten haben oder wenn Ihnen Geld vom Arbeitgeber vorenthalten wird, holen Sie möglichst schnell fachanwaltlichen Rat ein. Nur so wahren Sie Ihre Rechte!

Bei mir erhalten Sie deshalb schnellst möglich einen Termin – falls erforderlich auch noch am selben Tag.

Kampf um den Arbeitsplatz oder Abfindung? Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich beraten!

Wichtig ist in jedem Falle, ruhig zu bleiben. Wir analysieren die  Lage gemeinsam und entscheiden, wie weiter vorzugehen ist. Dazu gehört z.B.auch die Entscheidung, ob um den Arbeitsplatz gekämpft werden soll oder ob versucht werden soll, eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen.

Wichtig!

Achtung: unterschreiben Sie nichts, das Sie nicht vom Fachanwalt für Arbeitsrecht zuvor haben prüfen lassen. Das gilt nicht nur für neue Arbeitsverträge, sondern auch für Vertragsanpassungen. In der Regel werden Arbeitnehmern Vertragsänderungen nicht angeboten, weil der Arbeitgeber Ihnen Gutes tun will.

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, muss es abgewickelt werden – offen sind meist der Anspruch auf Zeugnis und Urlaubsabgeltung. Vertrauen Sie auch insoweit auf die Unterstützung eines erfahrenen Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage unterliegt Fristen: innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben sein. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtlich wirksam. Ob der Arbeitgeber sich auf einen Kündigungsgrund stützen konnte, spielt dann keine Rolle mehr.
Nicht selten machen Arbeitgeber bei der Kündigung Formfehler, die “unverzüglich”, d.h. “ohne schuldhaftes Zögern” geltend gemacht werden müssen, d.h. binnen weniger Tage.

In Kündigungsrechtsstreitigkeiten stehe ich Ihnen deshalb sofort, meist noch am gleichen Tag, für eine Besprechung zur Verfügung.

Wir analysieren in Ruhe Ihre Situation und entscheiden dann gemeinsam, ob Sie um Ihren Arbeitsplatz kämpfen wollen oder ob versucht werden soll, eine Abfindung zu erzielen. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage setzt den Arbeitgeber in vielen Fällen unter (wirtschaftlichen) Druck (Stichwort: Annahmeverzug), so dass ein günstiges Klima für die Zahlung einer Abfindung geschaffen werden kann.

Sprechen wir darüber! → Kontakt

Aufhebungsvertrag

Unterschreiben Sie bloß keinen Aufhebungsvertrag, der nicht fachanwaltlich überprüft worden ist!
Denn regelmäßig tun Sie sich als Arbeitnehmer keinen Gefallen mit der Unterzeichnung, da ein Aufhebungsvertrag regelmäßig zu einer Sperrzeit für Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur führt. Hinzu kommt, dass Sie dann, wenn der Arbeitgeber nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zahlt, darauf angewiesen sind, eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Alleine in der ersten Instanz vergeht dann locker schon einmal ein halbes Jahr, ohne dass Sie Ihr Geld sehen …

Wundern Sie sich daher nicht, dass ich in aller Regel eine Kündigungsschutzklage bevorzuge (Ausnahmen bestätigen bekanntlich die Regel). Zum einen haben Sie nach Abschluss des Verfahrens, sei es nach obsiegendem Urteil, sei es nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs, einen vollstreckbaren Titel in der Hand, zum anderen umgehen Sie damit Probleme der Sperre oder Anrechnung beim Arbeitslosengeld. Mit einem vollstreckbaren Titel (Urteil/Vergleich) kann zahlungsunwilligen Arbeitgebern “das Konto dicht gemacht” werden (=Kontopfändung) – das wirkt Wunder.

In einer arbeitsgerichtlichen Abwicklungsvereinbarung bzw. einem Abwicklungsvertrag können darüber hinaus weitere Streitpunkte von vornherein abschließend geklärt werden, etwa die Erteilung eines guten bis sehr guten Zeugnisses.

Dieser Hinweis ist lediglich ein kleiner Anhaltspunkt, der eine umfangreiche Beratung durch den Fachanwalt für Arbeitsrecht nicht ersetzen kann, denn es kommt auf den Einzelfall an.

Kann ich Ihnen behilflich sein? Dann nehmen Sie gerne → Kontakt mit mir auf.

  • Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
    • Kündigung bei Arbeitnehmern

Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht+Medizinrecht, Köln - WesselingRA Jürgen Sauerborn
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht

02236 39 47 88

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