Entweder Aufhebungsvertrag unterschreiben oder fristlose Kündigung!
Einem Beschäftigten, der bereits ordentlich gekündigt wurde, darf nicht mit einer fristlosen Kündigung für den Fall gedroht werden, dass er keinen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sei wegen “widerrechtlicher Drohung” anfechtbar, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied (Az.: 1 Sa 451/13).
Worum ging es?
Ein im Einkauf beschäftigter Mann hatte im Februar 2012 eine Abmahnung wegen privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit erhalten. Mit der Abmahnung wurde die ordentliche und ggf. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht, falls er das private Surfen während der Arbeitszeit nicht unterlasse.
Das kümmerte den Arbeitnehmer anscheinend nur wenig, denn er surfte weiter während seines Dienstes. Mit Kündigung vom 22.11.2012 machte der Arbeitgeber dem ein Ende – eine ordentliche Kündigung zum Jahresende erfolgte. Gleichzeitig legte der Arbeitgeber dem Beschäftigten jedoch einen Aufhebungsvertrag vor, dessen Unterzeichnung er verlangte. Anderenfalls werde der Arbeitnehmer fristlos entlassen. Der Arbeitnehmer unterzeichnete.
Der Beschäftigte klagte vor dem Arbeitsgericht und beantragte unter anderem die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe, die ordentliche Kündigung sei unwirksam. Außerdem habe er nur ein paar Minuten privat im Internet gesurft. Es habe ein Hin- und Her von eMails mit seiner Freundin gegeben, die im gleichen Betrieb beschäftigt sei und mit der er sich über Fragen zur Arbeit ausgetauscht habe.
Im Klageverfahren führte der Arbeitnehmer weiter aus, dass auch der Aufhebungsvertrag keine Wirkungen entfalten könne, da ihm dieser mit der Drohung vorgelegt wurde, ihn ansonsten fristlos zu entlassen.
Das LAG hielt die ordentliche Kündigung für wirksam, auch die Abmahnung sei nicht zu beanstanden gewesen, denn nach Zeugenaussagen stehe fest, dass der Kläger über längere Zeit hinweg das Internet privat genutzt habe. Ebenso lagen dem Gericht Ausdrucke privater eMails vor, die der Kläger von seinem Arbeitsplatz aus versandt hatte. Eine ordentliche Kündigung habe so ausgesprochen werden können.
Der Aufhebungsvertrag ist nach Ansicht des LAG zwar wirksam angefochten worden wegen widerrechtlicher Drohung, weil der Arbeitgeber aber bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrages die ordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen hatte, war das Arbeitsverhältnis wirksam beendet worden. Der Antrag des Klägers, das Arbeitsverhältnis bestehe wegen des angefochtenen Aufhebungsvertrages fort, ging daher in’s Leere.
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