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	<title>Schwerbehinderung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
	<lastBuildDate>Mon, 06 Jul 2020 00:14:54 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Online-Vortrag &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht&#8220;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2020 00:13:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Vorträge]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#160; Schon seit mehr als 20 Jahren bin ich in Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit meinem Vortrag “Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht” unterwegs. An dem Vortrag können Sie nun schon seit einigen Wochen als &#8222;Online-Vortrag&#8220; (&#8222;Webinar&#8220;)  teilnehmen &#8211; und das mehrmals pro Woche. Die Ankündigung des Online-Vortrages mitsamt einem Einführungsvideo finden Sie hier. In [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Schon seit mehr als 20 Jahren bin ich in Einrichtungen der Erwachsenenbildung mit meinem Vortrag “Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht” unterwegs.</p>
<p>An dem Vortrag können Sie nun schon seit einigen Wochen als &#8222;Online-Vortrag&#8220; (&#8222;Webinar&#8220;)  teilnehmen &#8211; und das mehrmals pro Woche. Die Ankündigung des Online-Vortrages mitsamt einem Einführungsvideo finden Sie <a href="https://schwerbehinderung-gdb.de/webinar-anerkennung-schwerbehinderung/">hier</a>.</p>
<p>In rund 90  Minuten erfahren Sie alles, was Sie rund um die Anerkennung einer Schwerbehinderung wissen müssen. Ich freue mich, wenn Sie mit dabei sind.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/online-vortrag-anerkennung-einer-schwerbehinderung-gdb-leicht-gemacht/">Online-Vortrag &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Familiäres Mittelmeerfieber und GdB</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 03 Mar 2018 11:49:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[familiäres Mittelmeerfieber]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei dem Stichwort &#8222;Mittelmeer&#8220; fiel mir bisher spontan die &#8222;mediterrane Küche&#8220; ein &#8211; gut, ich esse eben gerne. Eine schlimme Krankheit, der ich in meiner Anwaltstätigkeit begegnen musste, trägt leider auch das &#8222;Mittelmeer&#8220; im Namen. Es ist &#8222;familiäres Mittelmeerfieber&#8220;. Da sich diese Erkrankung nicht im VMG, wiederfindet, sind im Rahmen einer Analogie ihre gesundheitlichen Folgen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/familiaeres-mittelmeerfieber-und-gdb/">Familiäres Mittelmeerfieber und GdB</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei dem Stichwort &#8222;Mittelmeer&#8220; fiel mir bisher spontan die &#8222;mediterrane Küche&#8220; ein &#8211; gut, ich esse eben gerne. Eine schlimme Krankheit, der ich in meiner Anwaltstätigkeit begegnen musste, trägt leider auch das &#8222;Mittelmeer&#8220; im Namen. Es ist &#8222;familiäres Mittelmeerfieber&#8220;. Da sich diese Erkrankung nicht im VMG, wiederfindet, sind im Rahmen einer Analogie ihre gesundheitlichen Folgen mit denen anderer Funktionsbeeinträchtigungen zu vergleichen. Meine Informationsseite <a href="http://www.schwerbehinderung-gdb.de">www.schwerbehinderung-gdb.de</a> hat sich des Themas angenommen.</p>
<p>Lesen Sie mehr hier: <a href="https://schwerbehinderung-gdb.de/gdb-fuer-familiaeres-mittelmeerfieber/">GdB für „familiäres Mittelmeerfieber“    </a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/familiaeres-mittelmeerfieber-und-gdb/">Familiäres Mittelmeerfieber und GdB</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Ratgeber &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung &#8211; GdB leicht gemacht&#8220; erschienen</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/ratgeber-anerkennung-einer-schwerbehinderung-gdb-leicht-gemacht-erschienen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Feb 2018 15:21:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[kostenlos]]></category>
		<category><![CDATA[Ratgeber]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mein Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ erscheint nun in erster Auflage &#8211; kostenlos, für Abonnenten meines Newsletter Schwerbehinderung-GdB. Mit diesem Leitfaden werden die drängendsten Fragen beantwortet, mit denen ich in all den Jahren als Rechts- und Fachanwalt konfrontiert worden bin. Die Nachfrage und das Bedürfnis der Menschen, die ihre Schwerbehinderung anerkannt haben [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mein Ratgeber „Anerkennung einer Schwerbehinderung – GdB leicht gemacht“ erscheint nun in erster Auflage &#8211; kostenlos, für Abonnenten meines <a href="http://www.schwerbehinderung-gdb.de">Newsletter Schwerbehinderung-GdB</a>.</p>
<p>Mit diesem Leitfaden werden die drängendsten Fragen beantwortet, mit denen ich in all den Jahren als Rechts- und Fachanwalt konfrontiert worden bin. Die Nachfrage und das Bedürfnis der Menschen, die ihre Schwerbehinderung anerkannt haben wollen, sind riesig. Das Informationsangebot im Buchhandel und im Internet ist überschaubar.</p>
<h2>Ratgeber ohne Juristendeutsch und &#8222;Arztsprech&#8220;</h2>
<p>Deshalb möchte ich allen Interessierten diesen Ratgeber an die Hand geben, der konsequent und verständlich den Weg zum Erfolg erschließt.</p>
<p>Dieser Ratgeber ist allen zugänglich &#8211; er steht im Internet zum Download bereit. Er zeigt auf, welche Chancen und Risiken im Verfahren um die Anerkennung einer Schwerbehinderung bestehen. Er gibt Tipps, was Sie bereits bei Antragsstellung tun können, um das Verfahren auf einen guten Weg zu bringen.<span id="more-7615"></span></p>
<p>Dieser Ratgeber soll und wird sich weiterentwickeln er lebt von den Reaktionen der Leserinnen und Leser – von ihrer Mithilfe: Lob und Kritik sind dabei genauso hilfreich wie Hinweise auf neue Fragen und Antworten.</p>
<p>Ziel dieses Werks ist es zum einen Antwort zu geben auf all die Fragen, die meine Mandanten und die Hörer meiner Vorträge stellen. Es ist im besten Sinn ein Nachschlagewerk, anhand dessen die Leser sich selbst informieren. Und selbstverständlich verliere ich auch die Kosten des Verfahrens nicht aus dem Blick.</p>
<p>Zum anderen dient dieser Ratgeber dazu, die Spreu vom Weizen zu trennen: Das Schwerbehindertenrecht, der Kampf um die Anerkennung einer Schwerbehinderung, ist für viele Anwälte eine „Nische“, die „nebenbei“ bearbeitet wird. Umso wichtiger ist es für Sie, einen Rechtsanwalt zu finden, der forensische Erfahrung im Schwerbehindertenrecht nachweisen kann.</p>
<p>Stets aktuelle Informationen rund um die Schwerbehinderung erhalten Sie im Internet auf meiner Themenseite <a href="https://www.schwerbehinderung-gdb.de">www.schwerbehinderung-gdb.de</a> oder über meinen „<a href="https://www.schwerbehinderung-gdb.de"><strong>Newsletter Schwerbehinderung-GdB</strong></a>“.</p>
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		<item>
		<title>Voraussetzungen des Merkzeichen aG geändert</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/voraussetzungen-des-merkzeichen-ag-geaendert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Mar 2017 15:28:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Gehbehinderung]]></category>
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		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehindertenausweis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten. Zum 1. Januar 2017 ist dem § 146 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten</h2>
<p>Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten.<br />
Zum 1. Januar 2017 ist dem <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 SGB IX</a> ein neuer dritter Absatz hinzugefügt worden, die bisherige Regelung im Straßenverkehrsgesetz entfällt. Zudem weicht die neue Regelung von Teil D 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ab, der Verwaltungsvorschrift, die bislang zu beachten war.<span id="more-7456"></span></p>
<blockquote>
<h3>Die (alte) Regelung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D: 3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)</h3>
<p>Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.<br />
Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.</p>
<p>Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.</p></blockquote>
<p>Aufgrund dessen, dass nunmehr der Regelungsgegenstand von einem Gesetz erfasst wird, wird die Vorschrift in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ungültig, weil die gesetzliche Regelung der Verwaltungsvorschrift vorgeht.</p>
<blockquote>
<h3>Der neue <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> lautet:</h3>
<p>(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.<br />
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung &#8211; dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen &#8211; aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.</p></blockquote>
<h2>Was ändert sich nun?</h2>
<p>&#8211; Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ist künftig, dass ein Gesamt-GdB von 80 für eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt. Auf eine Prüfung der „Gehfähigkeit“ kommt es grundsätzlich nicht mehr an.<br />
Es muss demnach künftig ein Gesamt-GdB von mindestens 80 vorliegen, der sich aus mobilitätsbezogenen Behinderungen zusammensetzt.<br />
&#8211; Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird dem Personenkreis, der bisher im StVG und in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführt wurde, wie etwa die neidseitig Amputierten und Querschnittgelähmten, nicht mehr automatisch das Merkzeichen aG zuerkannt. Auch bei diesem Personenkreis wird künftig zu prüfen sein, ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt. Es steht zu vermuten, dass diese Regelung neugefasst wurde, weil die moderne Prothesentechnik zum Teil so gute Ergebnisse erzielt, dass nicht mehr stets eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt.<br />
&#8211; Zum Vergleich herangezogen werden künftig Personen, die auch „für sehr kurze Entfernungen“ einen Rollstuhl benötigen.</p>
<h2>Welche Auswirkungen sind zu erwarten? Droht der Entzug des Merkzeichen aG?</h2>
<p>Die Gesetzesänderung macht sich nicht nur in neuen Verfahren bemerkbar, sondern auch in laufenden Antrags- und Gerichtsverfahren ist die neue Vorschrift wohl anzuwenden. Zwar ist im Gesetz selbst keine Rückwirkung der Vorschrift auf noch laufenden Verfahren vor dem 1.1.2017 vorgesehen. Allerdings stellt die Gesetzesänderung eine „wesentliche Änderung“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">§ 48 SGB X</a> dar, so dass die Versorgungsämter bestehende Bewilligungen aufheben und zurücknehmen könnte. Ich gehe davon aus, dass die Versorgungsämter unter Berufung auf diese „wesentliche Änderung“ auch bei bereits bestehenden und bestandskräftigen Bewilligungen von „aG“ eine Prüfung ansetzen werden und das Merkzeichen entziehen, wenn nach deren Meinung die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> nicht mehr vorliegen.</p>
<p>In einem solchen Fall empfiehlt sich nach anwaltlicher Prüfung der Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat. Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht dem Merkzeicheninhaber das „aG“ dann nämlich weiterhin zu.<br />
Die Überprüfung, ob Ihnen das Merkzeichen aG zu Unrecht entzogen werden soll, biete ich zum günstigen Pauschalpreis an.<br />
Sprechen Sie mich gerne an.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Foto © vege – Fotolia.com</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/voraussetzungen-des-merkzeichen-ag-geaendert/">Voraussetzungen des Merkzeichen aG geändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Vortragsabend bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/kanzlei/vortraege/vortragsabend-bei-der-selbsthilfegruppe-migraene/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2016 08:25:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kanzlei]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der vergangenen Woche habe ich bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren in der Deutschen Migräneliga Vortrag zum Thema &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung&#8220; gehalten. Gerade bei Schmerzpatienten ist es besonders wichtig, ein &#8222;Tagebuch&#8220; zu führen, in dem Sie u.a. Stärke und Intensität der Schmerzen, deren Dauer und Häufigkeit dokumentieren. Es war ein lebhafter und angenehmer Vortragsabend. Ich [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In der vergangenen Woche habe ich bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren in der Deutschen Migräneliga Vortrag zum Thema &#8222;Anerkennung einer Schwerbehinderung&#8220; gehalten. Gerade bei Schmerzpatienten ist es besonders wichtig, ein &#8222;Tagebuch&#8220; zu führen, in dem Sie u.a. Stärke und Intensität der Schmerzen, deren Dauer und Häufigkeit dokumentieren. Es war ein lebhafter und angenehmer Vortragsabend. Ich danke für die Einladung.</p>
<p>Vorträge zu diversen Rechtsthemen mit mir finden Sie unter <a href="http://www.sauerborn.de/events/" target="_blank">Vorträge, </a></p>
<p>Selbsthilfegruppen oder andere Interessenten können mich gerne auch zu einem Vortrags- und Diskussionsabend buchen. Nehmen Sie gerne Kontakt auf.<br />
<em>Fotos © SHG Migräne Düren &#8211; mit freundlicher Genehmigung</em></p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/kanzlei/vortraege/vortragsabend-bei-der-selbsthilfegruppe-migraene/">Vortragsabend bei der Selbsthilfegruppe Migräne Düren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<item>
		<title>Neue Informationsseiten und Ratgeber-Buch zum Schwerbehindertenrecht / GdB, als pdf-Version kostenlos</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/neue-informationsseiten-und-ratgeber-buch-zum-schwerbehindertenrecht-gdb-als-pdf-version-kostenlos/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Oct 2013 06:01:43 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Schwerbehindertenrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn Sie wissen möchten, wie man den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung – Neuantrag / Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) “richtig” stellt, wenn Sie zu denjenigen gehören, deren Antrag abgelehnt worden ist oder wenn Ihnen der Schwerbehindertenausweis nach Heilungsbewährung entzogen werden soll, dann ist vielleicht meine neue Informationsseite www.schwerbehinderung-gdb.de etwas für Sie. &#160; &#160; &#160; Neben aktuelles Urteilen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Sie wissen möchten, wie man den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung – Neuantrag / Änderungsantrag (Verschlimmerungsantrag) “richtig” stellt,<br />
wenn Sie zu denjenigen gehören, deren Antrag abgelehnt worden ist oder<br />
wenn Ihnen der Schwerbehindertenausweis nach Heilungsbewährung entzogen werden soll,</p>
<p>dann ist vielleicht meine neue Informationsseite</p>
<h2 style="text-align: center;"><a href="http://www.schwerbehinderung-gdb.de" target="_blank" rel="noopener noreferrer">www.schwerbehinderung-gdb.de</a></h2>
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		<title>Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Welche Ansprüche hat ein schwerbehinderter Bewerber?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-einladung-zum-vorstellungsgespraech-welche-ansprueche-hat-ein-schwerbehinderter-bewerber/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Oct 2012 19:49:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[AGG / Antidiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Bewerbung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellungs-gespräch]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 82 S. 2 SGB IX hat ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, er ist für die Stelle offensichtlich nicht geeignet. Wird er nicht eingeladen, so stellt dies eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Der Bewerber kann Entschädigung nach § 15 AGG verlangen. Der Sachverhalt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/82.html" target="_blank" title="&sect; 82 SGB IX: Leistungen zur F&ouml;rderung der Verst&auml;ndigung">§ 82 S. 2 SGB IX</a> hat ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, er ist für die Stelle offensichtlich nicht geeignet. Wird er nicht eingeladen, so stellt dies eine Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. Der Bewerber kann Entschädigung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 AGG</a> verlangen.</p>
<p><strong>Der Sachverhalt</strong></p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte sich der schwerbehinderte Kläger bei der Beklagten auf eine Stelle als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner Bewerbung wies er auf seinen Grad der Behinderung von 60 hin. Als der Kläger dann nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, sieht er sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten Entschädigung in Höhe von 5.723, 28 EUR.</p>
<p><strong>Die Entscheidung</strong></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700 EUR verurteilt. Damit war die Beklagte nicht einverstanden und ging zum Bundesarbeitsgericht. Aber auch hier blieb die Klage erfolglos.</p>
<p>Im Ergebnis hätte also die Beklagte den schwerbehinderten Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Weil dies aber nicht gemacht wurde, ist die Vermutung naheliegend, dass der Kläger aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde.</p>
<p><strong>FAZIT</strong>: Schwerbehinderten Bewerber haben also grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG, wenn sie nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden.</p>
<p><strong>AUSNAHME</strong>: Bewerber eignet sich überhaupt nicht für diese Stelle. Dies muss aber vom Arbeitgeber nachgewiesen werden, <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/22.html" target="_blank" title="&sect; 22 AGG: Beweislast">§ 22 AGG</a>.</p>
<p>BAG, Urteil vom 16.02.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8%20AZR%20697/10" target="_blank" title="BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 697/10: Entsch&auml;digungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - &ouml;ffe...">8 AZR 697/10</a> &#8211;</p>
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			</item>
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		<title>Behinderung: Keine Kostenübernahme für den Einbau eines Aufzugs durch den Sozialhilfeträger bei vorhandenem Vermögen</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/behinderung-keine-kostenuebernahme-fuer-den-einbau-eines-aufzugs-durch-den-sozialhilfetraeger-bei-vorhandenem-vermoegen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Oct 2012 18:16:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufzug]]></category>
		<category><![CDATA[behindertes Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[sgb]]></category>
		<category><![CDATA[sozialhilfeträger]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 20.09.2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Einbau eines Aufzugs im elterlichen Haus für ein behindertes Kind keine privilegierte Eingliederungsmaßnahme nach § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII darstellt und damit nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden muss. Im Februar 2005 beantragten die Eltern für Ihr behindertes 3-jähriges Kind, jetzt mittlerweile 10 [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 20.09.2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Einbau eines Aufzugs im elterlichen Haus für ein behindertes Kind keine privilegierte Eingliederungsmaßnahme nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 SGB XII: Beschr&auml;nkung des Einkommenseinsatzes auf die h&auml;usliche Ersparnis">§ 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII</a> darstellt und damit nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden muss.</p>
<p>Im Februar 2005 beantragten die Eltern für Ihr behindertes 3-jähriges Kind, jetzt mittlerweile 10 Jahre (Kläger) eine Kostenübernahme für den Einbau eines Aufzugs beim beklagten Sozialhilfeträger. Durch die Einbaumaßnahme sollte dem behinderten Kind die Bewegung innerhalb des Hauses bzw. das Verlassen des Hauses erleichtert werden. Die Kosten beliefen sie dabei auf 37.000,00 EUR. Eine Eingliederungsmaßnahme wurde aber wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abgelehnt, weil der Vater des Klägers nach eigenen Angaben über 37.000,00 EUR Vermögen und mehrere Ländereien besitze.<span id="more-4823"></span></p>
<p>Nach Auffassung des Bundessozialgerichts finden die Vorschriften über die Privilegierung von Vermögen bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen keine Anwendung, da die Fördermaßnahmen in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_XII/92.html" target="_blank" title="&sect; 92 SGB XII: Beschr&auml;nkung des Einkommenseinsatzes auf die h&auml;usliche Ersparnis">§ 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII</a> nur bestimmte Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind zulassen. Dabei werden Umbaumaßnahmen im Haus, die es dem behinderten Menschen erst ermöglichen soll das Haus zu verlassen, nicht explizit geregelt.</p>
<p>Die Sache wurde vom Bundessozialgericht zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nicht genau bestimmt wurde.</p>
<p><strong id="internal-source-marker_0.468840460292995">Bundessozialgericht, Urteil vom 20.09.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%208%20SO%2015/11" target="_blank" title="B 8 SO 15/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 8 SO 15/11</a> </strong></p>
<p><span style="font-size: 10px;">Fotonachweis: © vege &#8211; Fotolia.com</span></p>
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			</item>
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		<title>Keine außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“) trotz Lumbalgie, Wirbelkörperfraktur und Varikosis</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-aussergewoehnliche-gehbehinderung-ag-trotz-lumbalgie-wirbelkoerperfraktur-und-varikosis/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 17:41:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Gehbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenparkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Lumbalgie]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Varikosis]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1869</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der deutsche Sozialstaat gewährt anerkannten Schwerbehinderten einen gewissen Ausgleich ihrer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Beeinträchtigung u.a. in Form der sog. Nachteilsausgleiche. Mit der Eintragung eines entsprechenden Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis des Betroffenen erlangt dieser bestimmte Ansprüche, wie z.B. auf kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr oder steuerliche Vergünstigungen. Die Rechtsprechung kann [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-aussergewoehnliche-gehbehinderung-ag-trotz-lumbalgie-wirbelkoerperfraktur-und-varikosis/">Keine außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“) trotz Lumbalgie, Wirbelkörperfraktur und Varikosis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Sozialstaat gewährt anerkannten Schwerbehinderten einen gewissen Ausgleich ihrer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Beeinträchtigung u.a. in Form der sog. Nachteilsausgleiche. Mit der Eintragung eines entsprechenden Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis des Betroffenen erlangt dieser bestimmte Ansprüche, wie z.B. auf kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr oder steuerliche Vergünstigungen.</p>
<div id='avia-messagebox-' class='avia_message_box av_notification av-37g7ct-a81d3ee05209538f46d5dc15e291b6cf avia-color-green avia-size-large avia-icon_select-yes avia-border-  avia-builder-el-0  avia-builder-el-no-sibling ' ><span class='avia_message_box_title' >Info</span><div class="avia_message_box_content"><span class='avia_message_box_icon avia-svg-icon avia-font-svg_entypo-fontello' data-av_svg_icon='120' data-av_iconset='svg_entypo-fontello'></span><p>Das Merkzeichen „aG“ dient z.B. dem Nachteilsausgleich bei Vorliegen einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“. Begehrt ist die Zuerkennung dieses Merkzeichens vor allem wegen der mit ihm verbundenen Berechtigung zur Nutzung von speziellen Schwerbehindertenparkplätzen.</p>
</div></div>
<p>Die Rechtsprechung kann aber zuweilen recht streng sein, wenn es darum geht, nicht nur eine einfache Gehbehinderung (= Merkzeichen „G“), sondern darüber hinaus eine „außergewöhnliche“ Gehbehinderung anzuerkennen. Gefordert wird hier, dass man entweder zu dem in den einschlägigen Regeln (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/StVG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 StVG: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 6 I Nr. 14 StVG</a> und Nr. 11 Abschnitt II, Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu <a href="https://dejure.org/gesetze/StVO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 StVO: Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise">§ 46 I Nr. 11 StVO</a>) genannten Personenkreis gehört (z.B. Querschnittsgelähmte, Hüftexartikulierte, ein- bzw. beidseitig Oberschenkelamputierte), oder dass man diesem gleichgesetzt werden kann. Dies setzt wiederum voraus, dass einerseits die Fortbewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, und dass jemand andererseits außerhalb von Kraftfahrzeugen entweder auf die Hilfe anderer angewiesen ist oder sich nur noch unter großen Anstrengungen selbstständig fortbewegen kann. Ein völliger Verlust der Gehfähigkeit wird nicht verlangt.<span id="more-1869"></span></p>
<p>Dass diese Voraussetzungen nicht leicht zu erfüllen sind, musste eine heute (2010) 73jährige Frau (Klägerin) nach jahrelangem Rechtsstreit erkennen. Bereits 1988 war der Klägerin wegen periodisch auftretenden Lendenschmerzen (rezidivierende Lumbalgien), Veränderungen der Wirbelsäule und einem Krampfaderleiden (Varikosis) ein individueller Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt worden. 1997 beantragte sie die Neufeststellung ihres GdB, da sie immer häufiger beim Gehen oder Treppen steigen plötzliche Rückenschmerzen habe und deshalb längere Pausen einlegen müsse. Mit Wirkung zum 05.12.1997 wurde ihr GdB daher auf 40 erhöht. Nun forderte die Klägerin, dass diese Erhöhung des GdB rückwirkend bis zum Jahr 1993 festzustellen sei. Schon 1976 habe sie sich eine Wirbelkörperfraktur zugezogen, deren Auswirkungen bislang schwerbehindertenrechtlich außer Acht gelassen worden seien. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag mangels hinreichender Nachweise jedoch ab.</p>
<p>Ende 1998 erhob die Dame Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Sie begehrte die rückwirkende Feststellung ihres GdB in Höhe von 50 für die Jahre 1993 – 1996 und von 70 seit 1997. Ferner wünschte sie die Eintragung des Merkzeichens „aG“, da sie außergewöhnlich gehbehindert sei: Sie müsse oftmals wegen starker Schmerzen stehen bleiben, und dass sogar beim Überqueren einer Straße, weshalb für sie schon mehrmals Lebensgefahr bestanden habe. Sie sei deshalb auf die beständige Begleitung ihres Ehemannes oder die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Allerdings seien ihr auch die Verrenkungen beim Einparken sowie beim Ein- und Aussteigen nicht zuzumuten, weshalb sie die Erlaubnis zur Nutzung von Behindertenparkplätzen begehre. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte indes, dass die bisherige Bewertung des GdB der Klägerin angemessen sei und dass sie keinen Anspruch auf das Merkzeichen „aG“ habe.</p>
<p>Die Berufung, die die Klägerin 2000 einlegte, führte zumindest insoweit zum Erfolg, als das Landessozialgericht Bayern (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2018%20SB%206/00" target="_blank" title="LSG Bayern, 05.07.2000 - L 18 SB 6/00">L 18 SB 6/00</a>) mit Urteil vom 05.07.2000 das Sozialgericht Nürnberg anwies, weitere Gutachten einzuholen, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sei.</p>
<p>Im erneuten Verfahren vor dem SG Nürnberg erklärte der neue Sachverständige, dass der GdB der Klägerin für die Jahre 1993 – 1996 mit 30, von 1997 – Juni 2005 mit 40 und seit Juli 2005 mit 50 zu bewerten sei, da sie seit kurzem auch noch unter Diabetes mellitus leide. Trotz Wirbelkörperfraktur, Osteoporose und Schmerzsyndrom könne bis Mai 2005 jedoch kein höherer GdB als 40 anerkannt werden. Schon diese Bewertung sei relativ großzügig. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ nicht vor: Die Klägerin benutze noch nicht einmal eine Gehhilfe und könne durchaus noch einige hundert Meter gehen. In ihrem Ergebnis wurde diese Begutachtung von einem weiteren Arzt bestätigt, sodass das SG Nürnberg im November 2005 entschied, dass die zuständige Behörde (Beklagte) ab Juli 2005 einen GdB von 50 anzuerkennen habe, wies die Klage aber im Übrigen ab. Dieser Pflicht kam die Beklagte im März 2006, rückwirkend zum 01.07.2005, nach.</p>
<p>Ebenfalls im März 2006 legte die Klägerin erneut Berufung beim LSG Bayern ein. Dieses Mal begehrte sie die Feststellung eines GdB von 60 für die Jahre 1993 – 1996, von 70 für die Jahre 1997 – Juni 2005 und seither einen GdB von 80. Weiterhin begehrte sie die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“, oder zumindest eine spezielle Genehmigung zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. Letzteres stützte sie vor allem auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a> I des Grundgesetzes.</p>
<p>Das LSG Bayern holte daraufhin drei weitere Gutachten ein: Ein phlebologisches Gutachten – bezüglich der Venenleiden der Klägerin – kam zu dem Ergebnis, dass gegenüber 1988 keine relevanten gesundheitlichen Veränderungen eingetreten seien. Es liege mehr eine Steh- oder Sitz- anstatt einer Gehbehinderung vor. „Unter keinen Umständen“ lägen die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ vor und auch die bisherige GdB-Bewertung falle sehr großzügig aus. In einem weiteren Gutachten wird vertreten, aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei überhaupt kein GdB zu begründen, was auch für eine außergewöhnliche Gehbehinderung gelte. Schließlich wurde noch ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt, in dem ebenfalls eine großzügige Bewertung des GdB der Klägerin bescheinigt wurde. Eine weitere Erhöhung sei ebenso wenig geboten wie die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Die Klägerin sei in der Lage, mit ausreichender Sicherheit zu stehen oder auch zu gehen, und das ganz ohne Nutzung irgendwelcher orthopädischen Hilfsmittel.</p>
<p>Es wird wohl kaum überraschen, dass das LSG Bayern mit Urteil vom 01.12.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2045/06" target="_blank" title="LSG Bayern, 01.12.2009 - L 15 SB 45/06: Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - au&szlig;ergew&ouml;hnli...">L 15 SB 45/06</a>) entschieden hat, dass die Berufung der Klägerin als unbegründet abzuweisen sei.</p>
<p>Zum einen sei an der bisherigen Feststellung eines GdB von 30 für die Jahre 1993 – 1996, in Höhe von 40 zwischen 1996 und Juni 2005 sowie von 50 seit Juli 2005 festzuhalten.</p>
<p>Zum anderen fehle aber auch eine außergewöhnliche Gehbehinderung, die die Anerkennung des Merkzeichens „aG“ rechtfertige. So gehöre die Klägerin bereits nicht zu den in den einschlägigen Vorschriften (s.o.) genannten Personen, die eindeutig als außergewöhnlich gehbehindert anzuerkennen seien.</p>
<p>Sie könne diesen Personengruppen aber auch nicht gleichgestellt werden. Ihre Einwendungen, sie müsse sogar beim Überqueren von Straßen stehenbleiben, sei daher auf ihren Ehemann bzw. ein Kraftfahrzeug angewiesen und leide zudem sehr unter den für das Einparken erforderlichen „Verrenkungen“, seien im Ergebnis für die Beurteilung, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliege, nicht relevant. Von Bedeutung sei allein, ob jemand außerhalb von Kraftfahrzeugen auf fremde Hilfe angewiesen ist oder sich nur unter großer Kraftanstrengung fortbewegen kann. Plötzliche, stechende Schmerzen beim Gehen seien aber nicht per se mit „großer Anstrengung“ gleichzusetzen. Zudem dürfe vorliegend nicht missachtet werden, dass selbst ein Orthopäde „keinerlei Begründung“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung zu finden vermochte. Dies entspreche im Übrigen auch der persönlichen Wahrnehmung des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung. Nach alledem musste das LSG Bayern folglich die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ verweigern.</p>
<p>Schließlich weist das Landessozialgericht noch darauf hin, dass ein Anspruch für die Berechtigung zur Nutzung von speziellen Behindertenparkplätzen nicht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a> I des Grundgesetzes abgeleitet werden könne. Denn die Ungleichbehandlung außergewöhnlich Gehbehinderter einerseits und anderer Personen mit Rücken- bzw. Wirbelsäulenleiden andererseits sei keinesfalls willkürlich, sondern dem unterschiedlichen Grad der körperlichen Beeinträchtigung geschuldet.</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-aussergewoehnliche-gehbehinderung-ag-trotz-lumbalgie-wirbelkoerperfraktur-und-varikosis/">Keine außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“) trotz Lumbalgie, Wirbelkörperfraktur und Varikosis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Merkzeichen: Befreiung von Rundfunkgebühren wegen eingeschränkter Mobilität?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Jul 2012 16:35:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertentransport]]></category>
		<category><![CDATA[imperative Diarrhöe]]></category>
		<category><![CDATA[Inkontinenz]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen RF]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[nicht behindertengerechte Wohnung]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Veranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkgebührenbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkgebührenbefreiungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die staatliche Förderung schwerbehinderter Menschen erfolgt u.a. durch die Gewährung sog. Nachteilsausgleiche. Das bedeutet, dass der Betroffene durch die Eintragung eines oder mehrerer Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis einen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen erhält. Ist dort das Merkzeichen „RF&#8220; eingetragen, ist der Ausweisinhaber z.B. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung Der Sinn des Nachteilsausgleichs „RF&#8220; [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/merkzeichen-befreiung-von-rundfunkgebuehren-wegen-eingeschraenkter-mobilitaet/">Merkzeichen: Befreiung von Rundfunkgebühren wegen eingeschränkter Mobilität?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die staatliche Förderung schwerbehinderter Menschen erfolgt u.a. durch die Gewährung sog. Nachteilsausgleiche. Das bedeutet, dass der Betroffene durch die Eintragung eines oder mehrerer Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis einen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen erhält.</p>
<p>Ist dort das Merkzeichen „RF&#8220; eingetragen, ist der Ausweisinhaber z.B. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.</p>
<p><strong>Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung</strong></p>
<p>Der Sinn des Nachteilsausgleichs „RF&#8220; besteht darin, Menschen, die wegen einer Behinderung vom öffentlichen Leben praktisch ausgeschlossen sind, wenigstens den Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen zu erleichtern.</p>
<p>Nach der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) kommt es für den Befreiungsanspruch daher zunächst darauf an, ob jemand (noch) in der Lage ist, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Auch der individuelle Grad der Behinderung (GdB) und die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind entscheidend. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich im Einzelfall jedoch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs) in Verbindung mit landesrechtlichen Regen. In Bayern sind dies z.B. die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV).<span id="more-350"></span></p>
<p>Mit diesen beschäftigen sich zwei Urteile des Landessozialgerichts Bayern vom 19.04.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2095/08" target="_blank" title="LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 95/08: Nachteilsausgleich, Merkzeichen, RF, Ausschluss, &ouml;ffent...">L 15 SB 95/08</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2014/10" target="_blank" title="LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 14/10: Bei der Frage, ob ein Behinderter die gesundheitlichen ...">L 15 SB 14/10</a>). Dort geht es vor allem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand rechtlich gesehen nicht mehr in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.</p>
<p><strong>Fähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen als zentrales Kriterium</strong></p>
<p>Tatsächlich wird nach § 6 I Nr. 7 und 8 RGebStV von den Rundfunkgebühren befreit, wer&#8230;</p>
<ul>
<li>&#8230;blind ist oder dauerhaft an einer Sehbehinderung mit einem Einzel-GdB von mindestens 60 leidet,</li>
<li>&#8230;gehörlos oder stark hörgeschädigt ist, oder</li>
<li>&#8230;langfristig einen individuellen GdB von mindestens 80 besitzt und außerdem wegen seiner gesundheitlichen Leiden ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.</li>
</ul>
<p>Ob jemand seh- oder hörgeschädigt im obigen Sinne ist, lässt sich dabei noch relativ einfach bestimmen. Schwierig wird es aber, wenn es vermittels objektiver und allgemeinverbindlicher Maßstäbe festzustellen gilt, ob jemand an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann oder ob ihm dies aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht mehr möglich ist. Wie sich noch zeigen wird, ist die Rechtsprechung hier mitunter recht streng.</p>
<p>Das LSG Bayern jedenfalls hält in den zitierten Entscheidungen zunächst einmal fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter einer öffentlichen Veranstaltung <cite>„jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinn einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art&#8220;</cite> zu verstehen ist. Erfasst seien <cite>„Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen und Interessen&#8220;</cite>. Von derartigen Veranstaltungen müsse der Betroffene ständig, also <cite>„allgemein und umfassend&#8220;</cite> ausgeschlossen bzw. <cite>„praktisch an das Haus/die Wohnung gebunden&#8220;</cite> sein.</p>
<p>Sodann macht sich das Gericht an die Begründung, weshalb die beiden Kläger der Ausgangsverfahren keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben.</p>
<p><strong>Keine Befreiung von Rundfunkgebühr wegen nicht behindertengerechter Wohnung</strong></p>
<p>Das Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2014/10" target="_blank" title="LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 14/10: Bei der Frage, ob ein Behinderter die gesundheitlichen ...">L 15 SB 14/10</a> betrifft den Fall eines 1929 geborenen Mannes (Kläger), der in einer 25 m<sup>2</sup> großen Wohnung in der dritten Etage wohnt, die nur über eine enge Treppe zu erreichen ist.</p>
<p>Zu den erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zählen eine Funktionsbehinderung beider Knie und eines Hüftgelenks, Polyarthrose, eine Blutgefäßerkrankung, Beingeschwüre, Funktionseinschränkungen der Lunge, Gicht, Bluthochdruck und eine starke Funktionsbeeinträchtigung eines Armes. Auf Grund all dieser Leiden wurden ihm ein inzwischen auf 90 erhöhter individueller GdB sowie mehrere Nachteilsausgleiche zuerkannt. Von den Rundfunkgebühren wurde er jedoch nicht befreit.</p>
<p>Seinen Anspruch auf Zuerkennung auch des Nachteilsausgleichs „RF&#8220; begründete der Kläger damit, dass er nicht mehr an öffentlichen politischen Veranstaltungen teilnehmen könne, weil er nicht weiter in der Lage sei, Treppen zu steigen. Seine Wohnung könne er daher nur noch mithilfe zweier Sanitäter verlassen, die ihn durchs Treppenhaus tragen. Zuhause bewege er sich mittels einer Gehhilfe, außerhalb der Wohnung sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Ausnahme von Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten komme er gar nicht mehr vor die Tür.</p>
<p>Dennoch hält ihn das LSG Bayern, gestützt auf medizinische Sachverständigengutachten, für fähig, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Es sei zwar anzunehmen, dass der Kläger an seine Wohnung gebunden sei. Das liege aber vorrangig nicht an seinen gesundheitlichen Leiden, sondern vielmehr an seiner <cite>„ungünstige(n) Wohnsituation&#8220;</cite>. Denn sobald der Kläger mit Hilfe von Sanitätern seine Wohnung verlassen habe, könne er wie jeder andere Rollstuhlfahrer auch durchaus an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Immerhin seien zahlreiche Veranstaltungsorte heutzutage behindertenfreundlich ausgestattet und es sei vollkommen normal, alltäglich und gesellschaftlich akzeptiert, dass Rollstuhlfahrer an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.</p>
<p>Zur Wohnung des Klägers führt das Gericht vertiefend aus, es könne nicht zugunsten eines Antragstellers berücksichtigt werden, ob seine Wohnung behindertengerecht oder insoweit (völlig) ungeeignet sei. Entscheidend sei für den Nachteilsausgleich „RF&#8220; nur, ob jemand gerade wegen seiner Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Aus demselben Grunde sei nach der gegebenen Rechtslage schließlich auch irrelevant, ob die Anfahrt zu einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. mit Hilfe eines speziellen Behindertentransports) persönlich als unzumutbar empfunden werde.</p>
<p>Da der Kläger weder an einer Seh- noch einer Hörbehinderung leidet, lehnte das LSG Bayern daher einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.</p>
<p><strong>Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen unkontrollierbarem Durchfall</strong></p>
<p>Das zweite Verfahren (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2095/08" target="_blank" title="LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 95/08: Nachteilsausgleich, Merkzeichen, RF, Ausschluss, &ouml;ffent...">L 15 SB 95/08</a>) betrifft eine 1962 geborene Frau (Klägerin), die von Geburt an mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu kämpfen hat. Sie leidet u.a. an Fehlbildungen des Rückenmarks und der Wirbelsäule sowie Verwachsungen im Bauchbereich und konnte deshalb z.B. erst im Alter von 14 Jahren das Laufen lernen. Ihr individueller GdB beträgt 100, ihr wurden mehrere Nachteilsausgleiche zuerkannt.</p>
<p>Trotz ihrer Behinderung war sie lange Zeit berufstätig und gründete eine Familie. Seit den 1990er Jahren kämpft sie aber mit plötzlichen Durchfällen, weshalb sie sich zunehmend aus dem gesellschaftlichen Leben zurückzog. Noch dazu leidet sie unter der Trennung von ihrem Ehemann sowie an einem zunehmenden Schmerzsyndrom. Zwischenzeitlich hat sich auch ihre Geh- und Standfähigkeit leider wieder erheblich verschlechtert.</p>
<p>Wegen der schlimmer werdenden, unkontrollierten Durchfälle muss die Klägerin sehr häufig zur Toilette. Für Notfälle, falls ihre „Inkontinenzartikel&#8220; mal versagen, hat sie stets Wechselwäsche dabei. Sie könne überhaupt nur noch spontan entscheiden, ob sie es wagen kann, ihre Wohnung zu verlassen. Am öffentlichen Leben könne sie nur noch via Fernsehen, Radio, Telefon und PC teilnehmen. Das sei besonders deprimierend, weil sie über einen <cite>„gewissen gebildeten Intellekt&#8220;</cite> verfüge und deshalb <cite>„andere Grundbedürfnisse an öffentlichen Veranstaltungen&#8220;</cite> habe. Sie fühle sich äußerst unwohl, wenn sie in der Oper im Rollstuhl sitze und erkennen müsse, dass ihre Inkontinenzartikel versagen. Kurz, es sei für sie eine <cite>„unmenschliche Härte&#8220;</cite> Rundfunkgebühren zu zahlen.</p>
<p>Auch hier verneint das LSG Bayern unter Berufung auf Sachverständigengutachten auf internistischem und psychiatrischem Gebiet einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Klägerin sein nämlich nicht ständig von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen.</p>
<p>Den Nachteilsausgleich RF könne nur verlangen, <cite>„wer aus physischen Gründen nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, sei es wegen körperlicher Behinderung, sei es wegen Unzumutbarkeit für die Umgebung&#8220;</cite>. Trotz ihrer unstreitig ganz erheblichen Behinderung könne die Klägerin jedoch zumindest mit besonderen Hilfsmitteln (Rollstuhl, Windeln und eine Begleitperson) öffentliche Veranstaltungen besuchen.</p>
<p>Auch eine plötzliche „Durchfallattacke&#8220; stelle keine der Gesellschaft nicht zuzumutende Geruchsbeeinträchtigung dar, erst recht nicht, wenn die Klägerin vorsichtshalber auf Windeln und Windelhosen zurückgreift. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach dem eine Inkontinenz einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht grundsätzlich entgegenstehe. So habe das BSG 1997 entschieden, dass das Tragen von Windeln als Gegenmaßnahme auf eine bestehende Inkontinenz weder die Menschenwürde des Betroffenen noch das Sozialstaatsprinzip verletze (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20RVs%202/96" target="_blank" title="BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 2/96: Nachteilsausgleich RF bei Harninkontinenz, Mitwirkungspflicht bei...">9 RVs 2/96</a>).</p>
<p>Verständnis zeigt das LSG Bayern dennoch für den Rückzug der Klägerin aus dem öffentlichen Leben. Hier weist es aber auf die Vielfalt unterschiedlichster Veranstaltungen hin: Werde im Theater, in der Oper oder im Kino zwar (mehr oder weniger) erwartet, dass man während der Vorstellung an seinem Platz bleibt, so sei in vielen Veranstaltungen eine Kommen und Gehen der Teilnehmer gerade üblich (z.B. Zoobesuch, Museen, Volks- oder Kirchenfeste).</p>
<p>Folglich sei die Klägerin nicht ohne Ausnahme von der Teilnahme an jeder denkbaren Veranstaltung ausgeschlossen. Auf ihre persönlichen Vorlieben und Bedürfnisse könne es, da für alle Behinderten der gleiche Maßstab anzuwenden sei, nicht ankommen. Daher stehe ihr im Ergebnis kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr zu.</p>
<p>Die Revision wurde auch in diesem Verfahren nicht zugelassen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/merkzeichen-befreiung-von-rundfunkgebuehren-wegen-eingeschraenkter-mobilitaet/">Merkzeichen: Befreiung von Rundfunkgebühren wegen eingeschränkter Mobilität?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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