Behinderung: Keine Kostenübernahme für den Einbau eines Aufzugs durch den Sozialhilfeträger bei vorhandenem Vermögen
Am 20.09.2012 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Einbau eines Aufzugs im elterlichen Haus für ein behindertes Kind keine privilegierte Eingliederungsmaßnahme nach § 92 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB XII darstellt und damit nicht vom Sozialhilfeträger übernommen werden muss.
Im Februar 2005 beantragten die Eltern für Ihr behindertes 3-jähriges Kind, jetzt mittlerweile 10 Jahre (Kläger) eine Kostenübernahme für den Einbau eines Aufzugs beim beklagten Sozialhilfeträger. Durch die Einbaumaßnahme sollte dem behinderten Kind die Bewegung innerhalb des Hauses bzw. das Verlassen des Hauses erleichtert werden. Die Kosten beliefen sie dabei auf 37.000,00 EUR. Eine Eingliederungsmaßnahme wurde aber wegen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern abgelehnt, weil der Vater des Klägers nach eigenen Angaben über 37.000,00 EUR Vermögen und mehrere Ländereien besitze.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts finden die Vorschriften über die Privilegierung von Vermögen bei behinderten noch nicht eingeschulten Menschen keine Anwendung, da die Fördermaßnahmen in § 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII nur bestimmte Fördermaßnahmen mit dem behinderten Kind zulassen. Dabei werden Umbaumaßnahmen im Haus, die es dem behinderten Menschen erst ermöglichen soll das Haus zu verlassen, nicht explizit geregelt.
Die Sache wurde vom Bundessozialgericht zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, weil die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nicht genau bestimmt wurde.
Bundessozialgericht, Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 15/11
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