<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Versorgungsmedizinische Grundsätze Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
	<atom:link href="https://www.sauerborn.de/tag/versorgungsmedizinische-grundsaetze/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.sauerborn.de/tag/versorgungsmedizinische-grundsaetze/</link>
	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
	<lastBuildDate>Tue, 18 Sep 2012 11:25:01 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=6.8.2</generator>
	<item>
		<title>GdB und Nachteilsausgleiche bei Mukoviszidose</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/gdb-und-nachteilsausgleiche-bei-mukoviszidose/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/gdb-und-nachteilsausgleiche-bei-mukoviszidose/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 May 2010 17:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitperson]]></category>
		<category><![CDATA[Hilflosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen B]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen H]]></category>
		<category><![CDATA[Mukoviszidose]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
		<category><![CDATA[zystische Fibrose]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1871</guid>

					<description><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Mukoviszidose, auch zystische Fibrose genannt, ist eine (rezessiv) vererbliche, angeborene Stoffwechselkrankheit, die zu einer Fehlfunktion aller sekretabsondernden Drüsen führt. Besonders betroffen sind dabei die Bronchialdrüsen, aber auch die Bauchspeicheldrüse, was eine spezielle, enzymreiche Ernährung erforderlich macht. Anzeichen der Mukoviszidose können u.a. starker Husten, Atemnot und erhöhter, durchfallähnlicher Stuhlgang sein, aber auch bläuliche, auf Sauerstoffmangel [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/gdb-und-nachteilsausgleiche-bei-mukoviszidose/">GdB und Nachteilsausgleiche bei Mukoviszidose</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Mukoviszidose, auch zystische Fibrose genannt, ist eine (rezessiv) vererbliche, angeborene Stoffwechselkrankheit, die zu einer Fehlfunktion aller sekretabsondernden Drüsen führt. Besonders betroffen sind dabei die Bronchialdrüsen, aber auch die Bauchspeicheldrüse, was eine spezielle, enzymreiche Ernährung erforderlich macht. Anzeichen der Mukoviszidose können u.a. starker Husten, Atemnot und erhöhter, durchfallähnlicher Stuhlgang sein, aber auch bläuliche, auf Sauerstoffmangel beruhende Verfärbungen beispielsweise der Lippen.[/box]</p>
<p>Einigkeit besteht darüber, dass Mukoviszidose-Patienten als schwerbehindert anzuerkennen sind. Allerdings gehen die Meinungen darüber, in welcher Höhe der individuelle Grad der Behinderung (GdB) zu bemessen ist, und welche Nachteilsausgleiche den Betroffenen zustehen, durchaus auseinander.<span id="more-1871"></span></p>
<p>Insbesondere hat sich der Bemessungsspielraum des GdB geändert, was nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 28.01.2010 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%205/03" target="_blank" title="LSG Bayern, 28.01.2010 - L 15 SB 5/03: Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich H - Mukovisz...">L 15 SB 5/03</a>) aus rechtlichen Gründen eine Herabsetzung des bisherigen GdB eines Mukoviszidosepatienten rechtfertigt. Früher, unter Geltung der sog. AHP (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) mit Stand vom Jahre 1983, war die geringgradige Mukoviszidose mit einem GdB von 50 – 60, die mittelgradige mit 70 – 80 und die schwergradige Mukoviszidose mit einem GdB von 90 – 100 anzuerkennen. Demgegenüber erfassten die AHP in der Fassung von 1996 die leichte Mukoviszidose mit einem GdB von 30 – 40, die mittelgradige Form mit 50 – 60 (später auf 50 – 70 ausgedehnt) und erst die schwerste Form der Mukoviszidose mit einem GdB von 70 – 100.</p>
<p>Da es sich bei diesen AHP – ebenso wie bei den diese seit dem 01.01.2009 ersetzenden VMG (Versorgungsmedizinische Grundsätze) – um ein Regelwerk handelt, das auf besonderer medizinischer Sachkunde fußt und die möglichst einheitliche Bewertung aller Schwerbehinderten Deutschlands sicherstellen soll, sind die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte an deren Vorgaben gebunden. Daher sei nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 SGB IX: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 48</a> I 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eine Rückstufung des GdB vorzunehmen, wenn sich die GdB-Vorgaben in den AHP – jetzt VMG – entsprechend ändern. Den zuständigen Behörden stehe insofern kein Ermessensspielraum zu.</p>
<p>Das genannte Urteil betrifft den Fall eines 1981 geborenen Mukoviszidose-Patienten (Kläger), dem mit Bescheid von 1983 ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) und „H“ (Hilflosigkeit) zuerkannt wurden. Neben der Mukoviszidose wurde auch eine Neurodermatitis berücksichtigt. Drei Jahre später kamen die Merkzeichen „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „RF“ (Befreiung von Rundfunkgebühren) hinzu. Diese Einstufung wurde mehrmals bestätigt, zuletzt mit Bescheid aus dem Jahre 1991. Da sich sein gesundheitlicher Gesamtzustand in den 1990er Jahren vorübergehend besserte, wurde sein GdB mit Bescheid von 1998 auf 60 herabgesetzt und die Merkzeichen „B“, „H“ und „RF“ entfielen. Hierbei wurde – neben den oben genannten neuen GdB-Werten der AHP 1996 – u.a. berücksichtigt, dass der Kläger nicht als pflegebedürftig galt und dabei war, einen Schulabschluss zu erlangen. Seit 2000 hat sich sein Zustand leider wieder verschlimmert. Er leidet u.a. unter vermehrtem Auswurf, starkem Husten, v.a. auch nachts kombiniert mit Schweißattacken sowie leicht bläulich verfärbten Lippen. Er reagiert auf Stress mit Atemnot, wie er auch überhaupt nur in eingeschränktem Maße über die Nase atmen kann. Insgesamt befinde er sich, laut Arztbericht, in „mäßig gutem Allgemeinzustand“. Später kamen noch Lungenblutungen, ein Gallensteinleiden und eine chronische Darmentzündung mit Darmverschluss-Symptomatik hinzu. Trotz all dieser Beeinträchtigungen hat der Kläger es aber geschafft, seine Schullaufbahn ebenso erfolgreich wie seine Berufsausbildung abzuschließen! Seitdem arbeitet er als Mediengestalter und gilt nach wie vor nicht als pflegebedürftig. Alles in allem leidet er an einer mittelgradigen Mukoviszidose.</p>
<p>Nachdem das Sozialgericht Augsburg bereits 2002 entschieden hat, dass der GdB des Klägers wieder auf 70 heraufzusetzen sei, wurde im vorliegenden Rechtsstreit vor dem LSG Bayern darum gerungen, ob der GdB stattdessen sogar wieder mit 100 anzusetzen und die Merkzeichen „B“ und „H“ weiterhin zuzuerkennen seien.</p>
<p>Bereits nach den obigen Ausführungen kann man sich denken, dass das LSG Bayern die 1998 erfolgte Rückstufung des GdB nach den damals anzuwendenden AHP 1996 für rechtmäßig hält. Insoweit hätten sich nicht nur wesentliche rechtliche Veränderungen ergeben, sondern auch tatsächliche, da es dem Kläger in den 1990er Jahren verhältnismäßig gut gegangen sei. Selbst zum jetzigen Zeitpunkt, in dem sich der Gesundheitszustand wie beschrieben leider wieder verschlechtert hat, habe ein Sachverständiger festgestellt, dass ein GdB von 80 – 100 nicht gerechtfertigt sei. Daraus schließt das LSG Bayern, dass ein höherer GdB als 70 dann erst recht nicht für einen Zeitraum anzuerkennen sei, in dem es dem Kläger nachgewiesenermaßen besser gegangen sei im Entscheidungszeitpunkt.</p>
<p>Sodann wendet sich das Gericht der Frage zu, ob der klagende Mukoviszidose-Patient einen Anspruch auf die Merkzeichen „B“ und „H“ habe.</p>
<p>Der Nachteilsausgleich „B“ berechtigt nicht nur zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV, sondern zusätzlich auch noch zur ebenso unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson. Nach dem damals anzuwendenden Recht (§ 60 II Schwerbehindertengesetz) war eine ständige Begleitung dann notwendig, wenn ein Schwerbehinderter bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs auf fremde Hilfe angewiesen ist, um Gefahren für sich oder andere abzuwenden. Erfasst waren z.B. Querschnittsgelähmte, Blinde, manche Seh- bzw. Hörbehinderte oder auch geistig Behinderte. Entsprechendes gilt auch heute nach den VMG. Der Kläger habe diese Voraussetzung aber nur erfüllt, solange er ein Kind gewesen sei, während nunmehr davon auszugehen ist, dass er als Erwachsener aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ohne fremde Hilfe mit Bahn, Bus oder Zug zu fahren.</p>
<p>Aber auch der Nachteilsausgleich „H“ stehe dem Kläger nicht mehr zu. Die von diesem Merkzeichen vorausgesetzte Hilflosigkeit sei nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]">§§ 3</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b EStG: Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen">33b</a> IV 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bestimmen. Hilflos ist demnach, wer eine Reihe häufig oder regelmäßig vorzunehmender Verrichtungen, die für die Sicherung der eigenen persönlichen Existenz alltäglich erforderlich sind, nicht (mehr) ohne fremde Hilfe erledigen kann. Dabei kann sich die Hilfe auch auf bloße Überwachung oder Anleitung beschränken. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, wie weit der Betroffene selbstständig die tägliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) vornehmen kann, während hauswirtschaftliche Versorgungen außer Acht gelassen werden. Als erheblich gilt die Hilflosigkeit, wenn die Summe der nicht ohne fremden Beistand ausführbaren Verrichtungen die der noch selbstständig zu erledigenden Tätigkeiten überschreitet. Maßgeblich ist, ob jemand zumindest drei Verrichtungen nicht mehr ohne fremde Hilfe erheblichen Umfangs erledigen kann. Als nicht hilflos gilt jedoch, wer täglich nur etwa eine Stunde auf fremde Hilfe angewiesen ist. Hinreichend erheblich ist die Hilflosigkeit erst, wenn ein anderer wenigstens zwei Stunden pro Tag helfend zur Seite stehen muss.</p>
<p>Dabei bestehen nach den AHP bzw. VMG Sonderregelungen für Kinder, die wesentlich eher als hilfsbedürftig anzusehen sind als Erwachsene. Dies rechtfertigt es andererseits, das weitere Vorliegen der Hilflosigkeit mit zunehmendem Alter des Patienten in Frage zu stellen, wenn nicht gar auszuschließen. Übertragen auf den vorliegenden Fall ist daher anzunehmen, dass Mukoviszidose-Patienten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres pauschal als hilflos gelten und nur bei schweren bis schwersten Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin Hilflosigkeit angenommen werden kann. Da dies beim Kläger nicht der Fall gewesen sei, verneinte das LSG Bayern dessen fortgesetzte Hilflosigkeit, sodass das Merkzeichen „H“ 1998 aberkannt werden durfte. Insbesondere gelangte der entscheidende Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger gelernt habe, für ihn notwendige Therapiemaßnahmen und sonstige Verrichtungen, z.B. das regelmäßige Inhalieren oder die Desinfektion verwendeter Geräte, selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Auch bestehe kein täglicher erheblicher Hilfsbedarf bei der Grundpflege im Sinne des EStG.</p>
<p>Folglich wies das LSG Bayern die Berufung des Klägers als unbegründet ab.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/gdb-und-nachteilsausgleiche-bei-mukoviszidose/">GdB und Nachteilsausgleiche bei Mukoviszidose</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/gdb-und-nachteilsausgleiche-bei-mukoviszidose/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Bestimmung des GdB bei Trigeminusneuropathie</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/bestimmung-des-gdb-bei-trigeminusneuropathie/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/bestimmung-des-gdb-bei-trigeminusneuropathie/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Feb 2010 08:25:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderungsgrad]]></category>
		<category><![CDATA[Funktionsbeeinträchtigung]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Trigeminusnerv]]></category>
		<category><![CDATA[Trigeminusneuralgie]]></category>
		<category><![CDATA[Trigeminusneuropathie]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1888</guid>

					<description><![CDATA[<p>Im Schwerbehindertenrecht wird der individuelle Behinderungsgrad eines Menschen (GdB) in 10er Schritten von 10 bis 100 angegeben. Die konkrete Bestimmung des GdB hängt dabei davon ab, unter welchen Gesundheitsstörungen der Antragsteller leidet, und wie diese sein tägliches Leben beeinflussen. Eine Trigeminusneuropathie, also eine Erkrankung des Trigeminusnervs (ein sich verästelnder Hirnnerv) begründet nach einem Urteil des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/bestimmung-des-gdb-bei-trigeminusneuropathie/">Bestimmung des GdB bei Trigeminusneuropathie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Schwerbehindertenrecht wird der individuelle Behinderungsgrad eines Menschen (GdB) in 10er Schritten von 10 bis 100 angegeben. Die konkrete Bestimmung des GdB hängt dabei davon ab, unter welchen Gesundheitsstörungen der Antragsteller leidet, und wie diese sein tägliches Leben beeinflussen.</p>
<p>Eine Trigeminusneuropathie, also eine Erkrankung des Trigeminusnervs (ein sich verästelnder Hirnnerv) begründet nach einem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.11.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%204%20SB%20174/08" target="_blank" title="LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2009 - L 4 SB 174/08: Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Tr...">L 4 SB 174/08</a>) bei Anwendung der einschlägigen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ z.B. einen GdB von 40.</p>
<p>In dem dort entschiedenen Fall hatte der Kläger eine oberflächliche Kopfverletzung erlitten, wodurch jedoch der Trigeminusnerv beschädigt wurde. Seither litt er unter häufig auftretenden, anhaltenden Kopfschmerzen. Von mehreren Ärzten wurde ihm im Folgenden eine Trigeminusneuropathie attestiert und ein GdB von 40 vorgeschlagen, den auch das zuständige Amt – jedenfalls nach einem sozialgerichtlichen Verfahren – anerkannte. Nur einer der Ärzte hielt sogar einen GdB von 50 für angemessen, weshalb der Kläger in Berufung ging und die Anhebung seines GdB forderte. Seine Trigeminusneuropathie sei schwerbehindertenrechtlich wie eine Trigeminusneuralgie einzuordnen.</p>
<p>Allerdings ohne Erfolg. Das LSG weist in seinem abschlägigen Urteil darauf hin, dass der GdB die „Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen“ – nicht nur im Berufsleben – erfasse. Er solle angeben, inwiefern ein Gesundheitsschaden zu körperlichen, geistigen, seelischen und/oder sozialen Folgen führt. Entscheidend ist demnach wie bereits eingangs erwähnt, wie sehr eine Gesundheitsstörung in Form von „Funktionsbeeinträchtigungen“ das Leben des Betroffenen tatsächlich beeinflusst.</p>
<p>Hier bestünden aber erhebliche Unterschiede zwischen einer Trigeminusneuropathie und einer nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ mit einem GdB von 50 – 60 einzuordnenden Trigeminusneuralgie. Letztere sei nämlich durch extreme, „stromstoßartig“ einsetzende Schmerzattacken gekennzeichnet, die mit zu den schlimmsten, für Menschen vorstellbaren Schmerzen gehören. Auch gebe es keine Möglichkeit, eine solche Attacke im Akutfall zu lindern. Infolgedessen seien Patienten, die an einer Trigeminusneuralgie leiden, überdurchschnittlich häufig von Depressionen sowie einem gesteigerten Suizidrisiko betroffen. Demgegenüber sei eine Trigeminusneuropathie „nur“ durch anhaltende Grundschmerzen und verhältnismäßig leichte Kopfschmerzattacken gekennzeichnet, die noch dazu z.B. durch Abdunkeln des Aufenthaltsraumes abgeschwächt werden könnten. Ein Trigeminusneuralgiepatient leide somit unter wesentlich stärkeren Einbußen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, als jemand, der „nur“ eine Trigeminusneuropathie hat. Daraus folgert das Gericht schließlich, dass eine Gleichstellung von Trigeminusneuropathie und Trigeminusneuralgie hinsichtlich des GdB-Wertes nicht geboten sei. Vielmehr sei der in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) angegebene GdB-Wert von 40 als angemessen anzusehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/bestimmung-des-gdb-bei-trigeminusneuropathie/">Bestimmung des GdB bei Trigeminusneuropathie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/bestimmung-des-gdb-bei-trigeminusneuropathie/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf einen Diabetes mellitus Typ 2</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/anwendbarkeit-der-versorgungsmedizinischen-grundsaetze-auf-einen-diabetes-mellitus-typ-2/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/anwendbarkeit-der-versorgungsmedizinischen-grundsaetze-auf-einen-diabetes-mellitus-typ-2/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Jan 2010 12:18:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Diabetes mellitus]]></category>
		<category><![CDATA[Insulintherapie]]></category>
		<category><![CDATA[Stoffwechsellage]]></category>
		<category><![CDATA[Therapieaufwand]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
		<category><![CDATA[VMG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1927</guid>

					<description><![CDATA[<p>Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV). In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/anwendbarkeit-der-versorgungsmedizinischen-grundsaetze-auf-einen-diabetes-mellitus-typ-2/">Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf einen Diabetes mellitus Typ 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Bewertung des individuellen Grades der Behinderung (GdB) seit dem 01.01.2009 nicht mehr nach den jeweils geltenden „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit“ (AHP) erfolgt, sondern nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VMG) der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).</p>
<p>In einem Urteil vom 28.08.2009 weist das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2013%20SB%20294/07" target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 28.08.2009 - L 13 SB 294/07: Schwerbehindertenrecht - GdB-Festsetzung -...">L 13 SB 294/07</a>) darauf hin, dass diese VMG aber auch für Sachverhalte vor dem 01.01.2009 anzuwenden seien, sofern noch keine bestandskräftige Entscheidung über einen Behinderungsgrad nach den AHP vorliege. Ferner zeigt das Gericht dort unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Besonderheiten auf, die bei der Bewertung eines Diabetes mellitus zu beachten sind.<span id="more-1927"></span></p>
<p>Hier stellt es zunächst fest, dass die Bewertung des GdB eines Diabetes mellitus-Patienten nicht nach dem GdB-Katalog der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) erfolgen dürfe.</p>
<p>Ferner sei eine Differenzierung nach Diabetes mellitus Typ 1 und 2 im Schwerbehindertenrecht nicht zweckdienlich, da diese zwar der Bestimmung der anzuwendenden Behandlungsmethode diene, aber keine Aussage über entstehende Teilhabebeeinträchtigungen des Patienten treffe, auf die es bei der Bestimmung des GdB jedoch gerade ankomme. Dementsprechend sei diese in den AHP 2008 eingeführte Unterscheidung infolge entsprechender Rechtsprechung des BSG in den VMG wieder aufgegeben worden. Der Typ der Diabetes-Erkrankung beeinflusst also nicht mehr die Bewertung des GdB.</p>
<p>Auch die VMG seien aber kritikwürdig. Nach wie vor werde nämlich nur die Einstellungsqualität des Diabestes (z.B. mit Diät, mit Medikamenten, mit Insulin etc.) berücksichtigt, nicht aber der hierzu erforderliche Therapieaufwand. Dieser sei jedoch entscheidend für die Beeinträchtigung der Lebensführung des Patienten, die im Mittelpunkt der Beurteilung des GdB nach den Regelungen des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) liegt. Soweit die VMG also bei einer Zuckererkrankung den Therapieaufwand außer Acht lassen, seien sie mit <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX nicht vereinbar und daher nicht strikt rechtlich bindend.</p>
<p>Das Urteil beruht auf der Klage einer Diabetes mellitus-Patientin (Typ2), der infolge ihrer Zuckererkrankung (Einzel-GdB 30) und eines Augenleidens (Einzel-GdB 20) ein Gesamt-GdB von 40 zuerkannt worden war. Sie erstrebte die Anerkennung eines höheren GdB, da sie dreimal am Tag Insulin spritzen und ein starres Diätschema beachten müsse. Zudem betreibe sie jeden Tag gut 1 ½ Stunden Nordic Walking, sodass ihr gesamter Tagesablauf von der Krankheit geprägt sei. Nur so konnte sie bislang einen Zuckerschock vermeiden.</p>
<p>Das LSG Berlin-Brandenburg entschied, dass der Gesamt-GdB der Klägerin mit 50 anzusetzen sei, da bereits der Diabetes mellitus für sich betrachtet einen Einzel-GdB von 40 rechtfertige. Zwar sei ein Einzel-GdB von 30 angemessen, wenn und soweit der Patient „lediglich“ seinen Blutzuckerspiegel kontrollieren, dreimal am Tag Insulin spritzen und eine Diät einhalten müsse. Wenn aber eine ausreichende Stoffwechsellage nur erreicht werden kann, wenn der Patient jeden Tag anderthalb Stunden Sport betreibt, dann sei dieser zusätzliche Therapieaufwand entgegen der VMG zu berücksichtigen, sodass eine Erhöhung des Einzel-GdB um 10 angemessen sei.</p>
<p>Bei einer Diabetes-Erkrankung sei der GdB nämlich grundsätzlich relativ niedrig anzusetzen, wenn der Patient mit geringem Aufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreiche. Sobald der Therapieerfolg aber abnimmt oder sich der erforderliche Aufwand entsprechend erhöht, müsse sich dies auch bei der Bemessung des individuellen Behinderungsgrades auswirken.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/anwendbarkeit-der-versorgungsmedizinischen-grundsaetze-auf-einen-diabetes-mellitus-typ-2/">Anwendbarkeit der Versorgungsmedizinischen Grundsätze auf einen Diabetes mellitus Typ 2</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/anwendbarkeit-der-versorgungsmedizinischen-grundsaetze-auf-einen-diabetes-mellitus-typ-2/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) rechtswidrig?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/beurteilung-von-nachteilsausgleichen-nach-den-versorgungsmedizinischen-grundsaetzen-vmg-rechtswidrig/</link>
					<comments>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/beurteilung-von-nachteilsausgleichen-nach-den-versorgungsmedizinischen-grundsaetzen-vmg-rechtswidrig/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 12:23:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Grad der Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
		<category><![CDATA[VMG]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://www.sauerborn.de/?p=1933</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Feststellung des individuellen Behinderungsgrades (GdB) oder die Anerkennung von leistungsanspruchsbegründenden Nachteilsausgleichen in Form von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „Bl“, „aG“, „G“ etc.) erfolgte bis einschließlich zum 31.12.2008 nach den sog. AHP (ausgeschrieben: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) in der jeweils geltenden Fassung. Bei den AHP handelte es [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/beurteilung-von-nachteilsausgleichen-nach-den-versorgungsmedizinischen-grundsaetzen-vmg-rechtswidrig/">Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) rechtswidrig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Feststellung des individuellen Behinderungsgrades (GdB) oder die Anerkennung von leistungsanspruchsbegründenden Nachteilsausgleichen in Form von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „Bl“, „aG“, „G“ etc.) erfolgte bis einschließlich zum 31.12.2008 nach den sog. AHP (ausgeschrieben: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) in der jeweils geltenden Fassung.</p>
<p>Bei den AHP handelte es sich nicht um einen Rechtssatz im weitesten Sinne, sondern um eine Art „vorweggenommener Sachverständigengutachten“, die es den Medizinern erleichtern sollten, den individuellen GdB eines Patienten zu beurteilen. Um eine einheitliche Bewertung sicher zu stellen, waren die Gerichte im Falle eines Rechtsstreits (z.B. um das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder der „richtigen“ Bemessung des GdB) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehalten, die AHP ebenfalls anzuwenden. Dadurch erlangten die AHP normähnliche bzw. gewohnheitsrechtliche Wirkung.<span id="more-1933"></span></p>
<p>Seit dem 01.01.2009 sind die AHP aber nur noch für „Altfälle“ relevant, während die Bemessung des individuellen GdB im Übrigen unter Anwendung der sog. VMG erfolgt. Diese „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ stellen eine Anlage zu § 2 Vers-MedV (Versorgungsmedizin-Verordnung) dar und gehören somit anders als die AHP zum sog. materiellen Recht. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die VMG liegt in § 30 XVII BVG.</p>
<p>Das ist insoweit von Bedeutung, als § 30 XVII BVG zwar eine Ermächtigung enthält, eine Bewertungsgrundlage für die Feststellung des GdB in Form einer Rechtsverordnung (hier also der Vers-MedV) zu erlassen. Unerwähnt bleiben dort aber die sog. Nachteilsausgleiche bzw. Merkzeichen des Schwerbehindertenrechts, für die die VMG dennoch angewendet werden…</p>
<p>Es stellt sich damit das Problem, ob die VMG mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sein könnten, soweit sie sich auf die Nachteilsausgleiche beziehen. Das könnte für Betroffene durchaus ein wichtiger Einwand sein: Sollten sie einen auf die VMG gestützten Bescheid erhalten, mit dem z.B. die Anerkennung eines Nachteilsausgleichs verweigert wird, und sollten sich diese VMG als rechtswidrig erweisen, dann ist der Bescheid zwar nicht unwirksam, aber doch zumindest grundsätzlich anfechtbar. Sind die VMG hingegen gleichwohl rechtmäßig, kann der Bescheid jedenfalls nicht unter diesem Aspekt angegriffen werden.</p>
<p>In einem Urteil vom 14.08.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%208%20SB%201691/08" target="_blank" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 14.08.2009 - L 8 SB 1691/08: Schwerbehindertenrecht - erhebliche Beeintr...">L 8 SB 1691/08</a>) hat das LSG Baden-Württemberg jedoch entschieden, dass die Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit der VMG hinsichtlich des schwerbehindertenrechtlichen Merkzeichens „G“ (Gehbehinderung) dahin stehen könne. Da die VMG nämlich die Grundsätze der AHP zu diesem Nachteilsausgleich übernommen hätten, sei weiterhin gewährleistet, dass der GdB nachvollziehbar und nach Maßgabe des medizinischen Erkenntnisstandes bewertet werde. Da sich inhaltlich nichts an den Bewertungsgrundsätzen geändert habe, sei auch eine Benachteiligung der Betroffenen nicht denkbar. Wegen dieser sachlichen Identität von AHP und VMG seien die Gerichte daher trotz Bedenken an der Rechtmäßigkeit der VMG nicht verpflichtet, von deren Bewertungsgrundsätzen abzuweichen.</p>
<p>Diese Feststellungen hat das Gericht jedoch nur „ergänzend“ getroffen, sodass abzuwarten bleibt, wie die Sozialgerichte tatsächlich künftig über die Anwendbarkeit der VMG betreffs der Nachteilsausgleiche urteilen werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/beurteilung-von-nachteilsausgleichen-nach-den-versorgungsmedizinischen-grundsaetzen-vmg-rechtswidrig/">Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) rechtswidrig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/beurteilung-von-nachteilsausgleichen-nach-den-versorgungsmedizinischen-grundsaetzen-vmg-rechtswidrig/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
