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	<title>Abfindung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Stellenabbau bei LyondellBasell in Wesseling und Knapsack</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Jun 2013 10:09:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[LyondellBasell]]></category>
		<category><![CDATA[Stellenabbau]]></category>
		<category><![CDATA[Wesseling]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das &#8222;Identifizieren&#8220; von Mitarbeitern, die bei der LyondellBasell in Wesseling und Hürth-Knapsack entlassen werden sollen, ist in vollem Gange: Das Unternehmen wird in erheblichem Umfang &#8211; die Rede ist von 300 Arbeitsplätzen &#8211; Stellen reduzieren. Vorgesetzte und Personalabteilung &#8222;identifizieren&#8220; Mitarbeiter, denen bereits &#8211; Stand Mitte Juni 2013 &#8211; ein Angebot eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gemacht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das &#8222;Identifizieren&#8220; von Mitarbeitern, die bei der LyondellBasell in Wesseling und Hürth-Knapsack entlassen werden sollen, ist in vollem Gange:</p>
<p>Das Unternehmen wird in erheblichem Umfang &#8211; die Rede ist von 300 Arbeitsplätzen &#8211; Stellen reduzieren. Vorgesetzte und Personalabteilung &#8222;identifizieren&#8220; Mitarbeiter, denen bereits &#8211; Stand Mitte Juni 2013 &#8211; ein Angebot eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gemacht worden ist. Grundlage hierfür ist ein &#8222;erweiterter Sozialplan&#8220;, nach dem diese Mitarbeiter eine Grundabfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung erhalten sollen. Hinzu komme ein Zuschlag von 0,45, wenn keine Klage erhoben wird, sowie eine nochmalige Erhöhung von 25% auf das Ganze. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und dann, wenn Kinder vorhanden sind, erhöht sich der Abfindungsbetrag weiter.<span id="more-5868"></span></p>
<p>Die Abfindung beträgt damit rund 1,2 Gehälter pro Jahr der Beschäftigung. Damit liegt das Angebot unterhalb dessen, was in anderen Unternehmen der Größe und Branche durchaus als üblich bezeichnet werden kann. Den Mitarbeitern ist der Sozialplan übrigens in aller Regel nicht bekannt, sie haben nur die Rahmenbedingungen in einer Informationsschrift erhalten.</p>
<p>Die Kanzlei Sauerborn ist bereits beratend und unterstützend für Mitarbeiter des Unternehmens tätig.</p>
<p>Wer das Angebot des Unternehmens ohne Änderungen annimmt, dem droht regelmäßig für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen.</p>
<p>Sie benötigen Rat und Unterstützung? Sprechen Sie mich gerne an. Tel.: 02236 39 47 88</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Foto: © Schlierner &#8211; Fotolia.com</p>
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		<item>
		<title>Abfindung und Arbeitslosengeld</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/abfindung-und-arbeitslosengeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 16:23:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abwicklungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Verhältnis von Abfindung und Arbeitslosengeld ist bzgl. der Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird: Betriebsbedingte Kündigung: Geht der Abfindung eine betriebsbedingte Kündigung voraus und entsteht der Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG, so erhält der Arbeitnehmer keine Sperrzeit bzgl. des Arbeitslosengeldes bei der Bundesagentur für Arbeit. Selbstherbeiführung der Arbeitslosigkeit: Sofern [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Verhältnis von Abfindung und Arbeitslosengeld ist bzgl. der Rechtsfolgen danach zu unterscheiden, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wird:</p>
<h2>Betriebsbedingte Kündigung:</h2>
<p>Geht der Abfindung eine betriebsbedingte Kündigung voraus und entsteht der Abfindungsanspruch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a>, so erhält der Arbeitnehmer keine Sperrzeit bzgl. des Arbeitslosengeldes bei der Bundesagentur für Arbeit.</p>
<h2>Selbstherbeiführung der Arbeitslosigkeit:</h2>
<p>Sofern sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhält, wird er vorübergehend bei der Bundesagentur für Arbeit gesperrt, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung">§ 144 Abs. 1 SGB III</a>. Dies ist z.B. der Fall, wenn dem Arbeitnehmer nachgewiesen kann, dass er die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrwirkung kann daher entfallen, wenn der Arbeitnehmer lediglich einer rechtmäßigen, sich abzeichnenden Kündigung durch den Arbeitgeber zuvorzukommen möchte.</p>
<p>Für die Sperrwirkung genügt es demgegenüber, wenn der Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung herausgefordert oder (und dies ist hier von Bedeutung!) einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitnehmer geschlossen hat. Denn ein solcher Vertrag kann nicht ohne Willen und Einvernehmen des Beschäftigten geschlossen werden, sodass er seine Arbeitslosigkeit folglich mitverursacht hat.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Achtung: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages wird dem Arbeitnehmer oft durch Versprechen einer Abfindung „schmackhaft“ gemacht – hierdurch wird regelmäßig die Sperrzeit des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung">§ 144 SGB III</a> ausgelöst![/box]</p>
<p>Die Sperrzeit beträgt 12 Wochen, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/144.html" target="_blank" title="&sect; 144 SGB III: Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung">§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III</a>, verkürzt sich aber auf:</p>
<p>&#8211; drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Aufhebungsvertrag/verhaltensbedingte</p>
<p>Kündigung binnen sechs Wochen ohne Sperrzeit geendet hätte.</p>
<p>&#8211; sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Aufhebungsvertrag/verhaltensbedingte</p>
<p>Kündigung nach 12 Wochen ohne Sperrzeit geendet hätte oder die zwölfwöchige Sperrzeit</p>
<p>eine besondere Härte darstellen würde.</p>
<p>Während dieser Zeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Ferner verkürzt sich dessen Gesamtanspruchsdauer bzgl. gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 4 grundsätzlich um die Sperrzeit.</p>
<h2>Missachtung der Kündigungsfrist:</h2>
<p>Hält der Arbeitnehmer die gesetzlichen Kündigungsfristen der ordentlichen Kündigung, die für den Arbeitgeber gelten würden, nicht ein, ruht sein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld, wenn er eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten hat (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank">§ 143a Abs. 1 SGB III</a>). Dieses Ruhen hat auf die Anspruchshöhe als solche keinen Einfluss, steht aber einer Auszahlung entgegen.</p>
<p>Die „Ruhephase“ dauert so lange, bis die ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist. Es werden ferner keine Beiträge an die Sozialversicherungen abgeführt, sodass z.B. kein Krankenversicherungsschutz besteht. Diese Phase kann gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank">§ 143a Abs. 2 SGB III</a> bis zu ein Jahr andauern. Sie endet, sobald</p>
<p>&#8211; der Arbeitlose, hätte er sein gewöhnliches Arbeitsentgelt weiterhin erhalten, 60% der Abfin-</p>
<p>dung als Lohn ausgezahlt bekommen hätte,</p>
<p>&#8211; das Arbeitsverhältnis durch Befristung beendet worden wäre, oder</p>
<p>&#8211; der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis wegen eines wichtigen Grundes hätte fristlos</p>
<p>beendigen können.</p>
<p>Der Anspruch ruht nicht, sofern der (ehemalige) Arbeitnehmer die Entlassungsentschädigung nicht erhalten hat, eine Auszahlung also nicht erfolgt ist (s. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_III/143a.html" target="_blank">§ 143a Abs. 4 SGB III</a>). Daher kann Arbeitslosengeld trotz Vereinbarung einer Abfindung etc. verlangt werden.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aufhebungsvertrag</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/aufhebungsvertrag/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 18:17:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abwicklungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Arbeitsverhältnis muss nicht im Streit, bzw. durch Kündigung beendet werden. Denkbar ist auch die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsverhältnisses, dieses nicht mehr fortsetzen zu wollen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz oder Wohnort wechseln möchten. Eine derartige Vereinbarung nennt man Aufhebungsvertrag und kann jederzeit schriftlich (§ 626 BGB) geschlossen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/aufhebungsvertrag/">Aufhebungsvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Arbeitsverhältnis muss nicht im Streit, bzw. durch Kündigung beendet werden. Denkbar ist auch die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsverhältnisses, dieses nicht mehr fortsetzen zu wollen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz oder Wohnort wechseln möchten.</p>
<p>Eine derartige Vereinbarung nennt man Aufhebungsvertrag und kann jederzeit schriftlich (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/626.html" target="_blank" title="&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund">§ 626 BGB</a>) geschlossen werden.</p>
<p>Die Vereinbarung kann gerichtlich nur auf Rechtmäßigkeit überprüft werden (Rechtskontrolle). Da der Arbeitnehmer der Aufhebung durch schlichte Weigerung, den Vertrag zu schließen, entgehen kann, ist er nicht als besonders schutzbedürftig anzusehen, sodass keine Billigkeitskontrolle durchzuführen ist.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Achtung! Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages führt zu einer dreimonatigen Sperrzeit bzgl. des Arbeitslosengeldes und zu einer Minderung von Versorgungsanwartschaften.[/box]</p>
<p>Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit eine Änderung ihrer Verwaltungspraxis beschlossen: Ersetzt der Aufhebungsvertrag eine mit Bestimmtheit in Aussicht gestellte betriebsbedingte Kündigung und wird das Beschäftigungsverhältnis nicht früher beendet, als es bei fristgerechter Arbeitgeberkündigung der Fall gewesen wäre, entfällt die Sperrzeit, wenn:</p>
<p>&#8211; die Abfindung pro Beschäftigungsjahr ¼ bis ½ Monatsgehalt beträgt.</p>
<p>&#8211; die Abfindungssumme zwar größer ist, die drohende Arbeitgeberkündigung aber sozial ge-</p>
<p>rechtfertigt wäre und die Abfindung ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages entweder</p>
<p>gar nicht gezahlt worden wäre oder nur 90% der vertraglich vereinbarten Abfindung betrü-</p>
<p>ge.</p>
<p>&#8211; die vermiedene Kündigung von Arbeitgeberseite für den Arbeitnehmer objektiv nachteilig</p>
<p>wäre (für sein berufliches Fortkommen).</p>
<p>Da die Vereinbarung einer Freistellung des Arbeitnehmers zu einer vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses führt, und somit eine Sperrzeit droht, ist auch weiterhin dringend zu einer anwaltlichen Beratung vor Abschluss des Aufhebungsvertrages zu raten. Dies gilt umso mehr, als dass weitere Modifizierungen der Verwaltungspraxis zu erwarten sind.</p>
<p>Irrt ein Arbeitnehmer über diese sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Aufhebungsvertrags, bleibt er dennoch an diesen gebunden. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ihn vor Abschluss des Aufhebungsvertrages aufzuklären. Auch das Inaussichtstellen einer Kündigung oder gar Strafanzeige für den Fall, dass der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt, berechtigt nach der Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zur Lösung eines daraufhin geschlossenen Vertrages. Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte daher auch aus diesem Grund unbedingt Rechtsrat eingeholt werden.</p>
<p>Folgt die Vereinbarung einer Kündigung und werden im Wesentlichen nur die Modifikationen der Beendigung geregelt, liegt kein Aufhebungs-, sondern ein Abwicklungsvertrag vor.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/aufhebungsvertrag/">Aufhebungsvertrag</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Abfindung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/abfindung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Oct 2012 22:23:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abfindung]]></category>
		<category><![CDATA[Abwicklungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/abfindung/">Abfindung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<section  class='av_textblock_section av-kmivksd9-94675f3a9bafa43b61720c6a4062b1e0 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/CreativeWork" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Nach einer Kündigung fragen Mandanten meistens, ob ihnen eine Abfindung zusteht oder man eine Abfindung einklagen könne.</p>
<p>Anspruch auf eine Abfindung besteht nur in den nachfolgend genannten, eng eingegrenzten Fällen. Dass dennoch in vielen Fällen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung gezahlt wird liegt daran, dass es für den Arbeitgeber in manchen Fällen – auch wegen des Annahmeverzugsrisikos – günstiger sein kann, dem Arbeitnehmer einen „goldenen Handschlag“ anzubieten.</p>
<h2>Allgemeines</h2>
<p>Abfindungen können kraft Parteivereinbarung oder Gesetz entstehen. Im Grundsatz besteht keine Sozialversicherungspflicht – entscheidend hierfür ist, dass die Abfindung nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zu qualifizieren ist. Dies ist der Fall, wenn sie die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kompensiert, weil im Auszahlungszeitpunkt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Wird die Abfindung demgegenüber während eines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt, sind Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Solche „unechten Abfindungen“ können z.B. einer Änderungskündigung nachfolgen. Die Sozialversicherungspflicht besteht ebenfalls, wenn ein Arbeitsverhältnis zwar beendet wurde, die Abfindung aber rückwirkend für die erbrachte Arbeitsleistung ausgezahlt wird und damit „getarnter Arbeitslohn“ ist. Insofern ist bei Abfindungen Vorsicht geboten!</p>
<p>Die Unterscheidung von Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und dessen bloßer Abänderung bzw. Rückvergütung setzt sich im Steuerrecht fort. Steuerpflichtig sind jedoch beide Kategorien, und zwar als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“. Die Steuerfreiheit wurde zum 01.01.2006 aufgehoben. Auch nach neuem Recht ist aber eine steuerliche Ermäßigung nach der sog. Fünftelungsregel des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/34.html" target="_blank" title="&sect; 34 EStG: Au&szlig;erordentliche Eink&uuml;nfte">§ 34 EStG</a> möglich.</p>
<p>Die Abfindung kann in den Grenzen des <a href="https://dejure.org/gesetze/ZPO/850i.html" target="_blank" title="&sect; 850i ZPO: Pf&auml;ndungsschutz f&uuml;r sonstige Eink&uuml;nfte">§ 850i ZPO</a> von Gläubigern des Arbeitnehmers gepfändet werden.</p>
<h2>Abfindung bei Abwicklung des Arbeitsverhältnisses</h2>
<p>Eine Abfindungsvereinbarung kann durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag vereinbart werden. Letzterer modifiziert in Folge einer Kündigung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.</p>
<p>Im Gegenzug für die Abfindung kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer darauf verzichtet, Kündigungsschutzklage zu erheben. Hierin liegt weder eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, noch des Maßregelungsverbots des <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/612a.html" target="_blank" title="&sect; 612a BGB: Ma&szlig;regelungsverbot">§ 612a BGB</a>.</p>
<h2>Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung</h2>
<p>Bei dieser ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> eine Abfindung zu zahlen, sofern der Arbeitnehmer nicht fristgerecht Kündigungsschutzklage erhebt und die Kündigungserklärung einen Hinweis auf Kündigungsgrund und Entstehen eines Abfindungsanspruch bei unterlassender Klageerhebung enthält. Der Arbeitgeber ist indes nicht verpflichtet, eine Abfindung in Aussicht zu stellen und nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a> zu kündigen!</p>
<p>Ist eine Abfindung zu zahlen, so erhält der Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a Abs. 2 KSchG</a> einen halben Monatsverdienst.</p>
<p>Ob es für ihn günstig ist, ein etwaiges Angebot anzunehmen, und auf eine Klage zu verzichten, ist eine Frage des Einzelfalls, insbesondere der Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage. Insofern sollte Rechtsrat eingeholt werden.</p>
<h2>Abfindung kraft Gestaltungsurteil</h2>
<p>Das Gericht kann trotz Unwirksamkeit einer Kündigung und somit begründeter Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis nach <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KSchG: Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers">§ 9 KSchG</a> wegen Unzumutbarkeit seiner Fortführung auflösen.</p>
<p>Zusätzlich erforderlich ist ein Auflösungsantrag des Arbeitnehmers oder -gebers. Dieser ist damit zu begründen, dass eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit nicht zu erwarten oder die Weiterbeschäftigung dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist.</p>
<p>Unter diesen Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer einen Abfindungsanspruch gemäß der <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 KSchG: Aufl&ouml;sung des Arbeitsverh&auml;ltnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers">§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 10 KSchG</a>. Pro Beschäftigungsjahr ist sodann regelmäßig ein Monatslohn als Abfindung zu zahlen, maximal ein Jahresgehalt, <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 KSchG: H&ouml;he der Abfindung">§ 10 Abs. 1 KSchG</a></p>
<p>Die Festsetzung der Abfindung erfolgt dann durch das Arbeitsgericht.</p>
<h2>Abfindung aus <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 BetrVG: Nachteilsausgleich">§ 113 BetrVG</a></h2>
<p>Sofern ein Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen wurde und der ersterer hiervon abweicht, können betroffene Arbeitnehmer wegen ihrer Entlassung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 BetrVG: Nachteilsausgleich">§ 113 Abs. 1 BetrVG</a> eine Abfindung verlangen.</p>
<p>Daneben sind gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/113.html" target="_blank" title="&sect; 113 BetrVG: Nachteilsausgleich">§ 113 Abs. 2 BetrVG</a> weitere wirtschaftliche Nachteile zu ersetzen.</p>
<h2>Abfindung aus Sozialplan</h2>
<p>Ein Abfindungsanspruch kann sich auch aus einem Sozialplan im Sinne der <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/111.html" target="_blank" title="&sect; 111 BetrVG: Betriebs&auml;nderungen">§§ 111 ff. BetrVG</a> ergeben, vorausgesetzt, dass die Kündigung aus Grunde einer Betriebsänderung auch wirksam ist. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, entfällt sein Abfindungsanspruch, da die Kündigung unwirksam ist und er weiterhin in Beschäftigung ist.</p>
</div></section>
<div  class='hr av-av_hr-91d7ccd583a503147498e120fee2ff9b hr-default  avia-builder-el-1  el_after_av_textblock  el_before_av_textblock '><span class='hr-inner '><span class="hr-inner-style"></span></span></div>
<section  class='av_textblock_section av-kmivtszt-f09e96d788b8055ebe111eb54c48d513 '   itemscope="itemscope" itemtype="https://schema.org/CreativeWork" ><div class='avia_textblock'  itemprop="text" ><p>Ähnliche Beiträge</p>
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		<title>Erwerbsminderung: Keine Sozialplanabfindung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jun 2011 19:08:32 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Einen Abfindungsanspruch kann ein Arbeitnehmer auf unterschiedlichste Art und Weise erwerben, z.B. durch vertragliche Vereinbarung oder Gesetz (s. § 1a KSchG). Wurde ihm wegen einer (geplanten) Betriebsänderung rechtswirksam gekündigt, kann ein Abfindungsanspruch aber auch aus einem Sozialplan folgen. Sozialpläne begründen Leistungsansprüche der Arbeitnehmer Durch einen Sozialplan (§§ 111 ff. Betriebsverfassungsgesetz, kurz: BetrVG) sollen die wirtschaftlichen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Abfindungsanspruch kann ein Arbeitnehmer auf unterschiedlichste Art und Weise erwerben, z.B. durch vertragliche Vereinbarung oder Gesetz (s. <a href="https://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html" target="_blank" title="&sect; 1a KSchG: Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter K&uuml;ndigung">§ 1a KSchG</a>). Wurde ihm wegen einer (geplanten) Betriebsänderung rechtswirksam gekündigt, kann ein Abfindungsanspruch aber auch aus einem Sozialplan folgen.</p>
<h2>Sozialpläne begründen Leistungsansprüche der Arbeitnehmer</h2>
<p>Durch einen Sozialplan (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/111.html" target="_blank" title="&sect; 111 BetrVG: Betriebs&auml;nderungen">§§ 111</a> ff. Betriebsverfassungsgesetz, kurz: BetrVG) sollen die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebsänderung zugunsten der von ihr betroffenen Arbeitnehmer zumindest gemildert oder gar völlig kompensiert werden (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112 BetrVG</a>). Zu diesem Zweck können dort z.B. Abfindungsansprüche ausgewiesen werden.</p>
<p>Dem Sozialplan, der gemeinsam mit dem Betriebsrat aufgestellt wird, kommt dieselbe Wirkung wie einer Betriebsvereinbarung zu (<a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112 I 3 BetrVG</a>). Grundsätzlich haben die Arbeitnehmer nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§§ 112</a> I 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 BetrVG: Durchf&uuml;hrung gemeinsamer Beschl&uuml;sse, Betriebsvereinbarungen">77</a> IV BetrVG daher einen Anspruch auf die im Sozialplan vereinbarten Leistungen.</p>
<h2>Erwerbsminderungsrente kann Abfindungsanspruch entfallen lassen</h2>
<p>Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.06.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20AZR%2034/10" target="_blank" title="BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10: Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminder...">1 AZR 34/10</a>) kann ein Sozialplan aber vorsehen, dass ein Abfindungsanspruch solchen Arbeitnehmern vorbehalten wird, die arbeitsfähig sind und keine dauerhafte Erwerbsminderungsrente beziehen. Umgekehrt dürfen also Angestellte ausgeschlossen werden, die eine volle (ggf. befristete) Erwerbsminderungsrente beziehen, aktuell nicht beschäftigt werden und bei denen ein Wiedereintritt ihrer Arbeitsfähigkeit auch langfristig nicht prognostizierbar ist.</p>
<p>Was auf den ersten Blick wie eine unerhörte Benachteiligung erwerbsgeminderter Personen aussieht, rechtfertigt das BAG wie folgend: Die Sozialplanabfindung diene allein dem Zweck, wirtschaftliche Nachteile von Arbeitnehmern auszugleichen, die im Zuge einer Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und somit auch ihre Einnahmequelle verlieren. Wer aber bereits längere Zeit eine volle Erwerbsminderungsrente beziehe und auch künftig nicht wieder arbeitsfähig werde, erleide durch den Verlust seines Arbeitsplatzes keinen derartigen Nachteil, da ihm ja immer noch die Rentenleistungen verbleiben. Folglich komme es durch eine derartige Sozialplanvereinbarung nicht zu einer unmittelbaren Schlechterstellung erwerbsgeminderter Personen, denn sie würden nicht schlechter behandelt als andere in vergleichbarer Lage.</p>
<p>Wird ein Sozialplan aufgestellt, dürfen Arbeitgeber daher davon ausgehen, dass arbeitsunfähige Arbeitnehmer unter den genannten Voraussetzungen auch künftig keinen Lohn am Arbeitsmarkt erzielen werden, und dass ihnen deshalb kein Ausgleich für einen Lohnverlust in Form einer Sozialplanabfindung zu zahlen ist.</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>Das Urteil betrifft den Sozialplan einer Arbeitgeberin (Beklagte), nach dem Arbeitnehmer dann keine Sozialplanabfindung erhalten, wenn sie gegenwärtig nicht arbeiten können, eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen und falls auch künftig nicht zu erwarten ist, dass sie wieder arbeitsfähig sein werden. Erfasst werden sollten Angestellte, die seit mehr als drei Jahren arbeitsunfähig sind und entsprechende Rentenleistungen erhalten oder denen eine volle Erwerbsminderungsrente für mehr als drei Jahre bewilligt wurde.</p>
<p>Diese Regelung betraf u.a. einen Arbeitnehmer (Kläger), der Ende 2001 einen Wegeunfall erlitten hatte und seitdem dauerhaft arbeitsunfähig ist. Er bezieht seit dem 01.04.2003 eine Erwerbsminderungsrente, die zunächst bis zum 30.06.2007 und dann bis zum 30.06.2009 befristet war. Inzwischen wird die Rente unbefristet geleistet.</p>
<p>Aus betriebsbedingten Gründen wurde dem Kläger zum 31.12.2008 gekündigt. Auf Grundlage des geschlossenen Sozialplanes machte er nun einen Abfindungsanspruch über 220.000,- € geltend. Allerdings ohne Erfolg, wie man sich nach den Ausführungen des BAG bereits denken kann.</p>
<p>Das BAG wiederholt, dass dem Kläger durch die betriebsbedingte Kündigung keine weiteren wirtschaftlichen Nachteile entstünden, sodass den Arbeitgeber auch keine Ausgleichspflicht treffe. Mangels unmittelbarer Benachteiligung behinderter Personen sei der im Sozialplan vereinbarte Leistungsausschluss zulässig und stehe dem geltend gemachten Abfindungsanspruch des Klägers somit entgegen.</p>
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		<title>Sozialplanabfindung: Bildung von Altersstufen keine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 May 2011 08:25:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn eine Betriebsänderung ansteht, können die für die Arbeitnehmer damit verbundenen (finanziellen) Nachteile durch einen Sozialplan ausgeglichen oder zumindest abgemildert werden (vgl. § 112 Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG). Ausgearbeitet wird dieser Vertrag durch den Betriebsrat und den Arbeitgeber. Sozialplanabfindung soll Übergangszeit zur Anschlussbeschäftigung erleichtern Kommt es im Zuge der geplanten Maßnahmen zu Kündigungen und erhalten die [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/fachanwalt-arbeitsrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sozialplan/sozialplanabfindung-bildung-von-altersstufen-keine-benachteiligung-juengerer-arbeitnehmer/">Sozialplanabfindung: Bildung von Altersstufen keine Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine Betriebsänderung ansteht, können die für die Arbeitnehmer damit verbundenen (finanziellen) Nachteile durch einen Sozialplan ausgeglichen oder zumindest abgemildert werden (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/BetrVG/112.html" target="_blank" title="&sect; 112 BetrVG: Interessenausgleich &uuml;ber die Betriebs&auml;nderung, Sozialplan">§ 112</a> Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG). Ausgearbeitet wird dieser Vertrag durch den Betriebsrat und den Arbeitgeber.</p>
<h2>Sozialplanabfindung soll Übergangszeit zur Anschlussbeschäftigung erleichtern</h2>
<p>Kommt es im Zuge der geplanten Maßnahmen zu Kündigungen und erhalten die Arbeitnehmer deshalb eine Abfindung, spricht man von einem sog. Abfindungssozialplan.</p>
<p>Die Abfindung soll den Betroffenen helfen, finanziell „über die Runden&#8220; zu kommen, bis sie eine neue Arbeit gefunden haben. Dass die Chancen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, mit dem Alter deutlich abnehmen, ist natürlich auch dem Bundesarbeitsgericht nicht verborgen geblieben.</p>
<h2>Keine Diskriminierung jüngerer Angestellter durch gestaffelte Abfindungszahlungen</h2>
<p>Deshalb hat das Gericht in einem Urteil vom 12.04.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20AZR%20764/09" target="_blank" title="BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 764/09: Sozialplan - Altersgruppen">1 AZR 764/09</a>) entschieden, dass es keine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, wenn ein Abfindungssozialplan unterschiedliche Altersstufen enthält.</p>
<p>Das führt zwar zu einer Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer abhängig von ihrem jeweiligen Alter, ist aber keine nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verbotene Benachteiligung, sondern vielmehr gerechtfertigt. Denn wenn die Abfindungshöhe nach dem Lebensalter gestaffelt ist und ältere Angestellte im Kündigungsfall daher eine höhere Abfindung als ihre jüngeren Kollegen erhalten, so trage dies dem Umstand Rechnung, dass sie voraussichtlich auch mehr Zeit und Mühe investieren müssen, um wieder einen Arbeitsplatz zu finden.</p>
<p>Eine derartige Differenzierung wird in <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 S. 3 Nr. 6 AGG</a> vielmehr ausdrücklich für zulässig erklärt, jedenfalls sofern die Bildung der Altersstufen, worauf das BAG ausdrücklich hinweist, verhältnismäßig im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/10.html" target="_blank" title="&sect; 10 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters">§ 10 S. 2 AGG</a> ist: Die Staffelung muss also geeignet und erforderlich sein, um eine bestehende Benachteiligung älterer Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt auszugleichen und außerdem an das Alter und/oder die Betriebszugehörigkeit der Betroffenen anknüpfen.</p>
<h2>Der Ausgangsfall</h2>
<p>So verhielt es sich auch in dem vom BAG entschiedenen Fall: Der Sozialplan eines Unternehmens (Beklagte) sah vor, dass sich die Abfindungshöhe aus einer Multiplikation aus dem Bruttomonatslohn, der Betriebszugehörigkeit und einem weiteren Faktor ergeben sollte. Die Höhe dieses Faktors war wiederum von dem Lebensalter des jeweiligen Arbeitnehmers abhängig: Bis zum 29. Lebensjahr betrug er 80%, bis zum 39. Lebensjahr 90% und von da an 100%.</p>
<p>Gegen diese Staffelung klagte eine im Kündigungszeitpunkt 38jährige Arbeitnehmerin, die insgesamt knapp 32.000,- € als Abfindung erhielt. Sie forderte die Differenz zu der Abfindung ein, die sie bekommen hätte, wenn der Faktor bei ihr 100% betragen hätte. Die Klägerin scheiterte jedoch in allen Instanzen.</p>
<p>Nach dem BAG waren die Altersstufen des einschlägigen Sozialplanes nicht diskriminierend. Die Staffelung berücksichtige vielmehr, dass Arbeitnehmer zwischen 30 und 39 Jahren schneller wieder Arbeit finden als nach Vollendung des 40. Lebensjahres. Im Übrigen sei sie auch nicht unangemessen.</p>
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