Schwerbehinderung - Rechtsanwalt Sauerborn hilft

Keine Diskriminierung Schwerbehinderter im Sozialplan, wenn es um die Höhe von Abfindungen geht: Wenn ein Behinderter allein wegen seiner Behinderung durch derartige Klauseln schlechter gestellt wird, sind diese unwirksam und nicht anzuwenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 17.11.2015 (Az.: 1 AZR 938/13) entschieden.  Das BAG gibt Arbeitgebern und Betriebsräten auf, in Sozialplänen generell “die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu beachten”. Weiterlesen

Albert Klütsch, Reisender

Es ist schon wieder so weit: ein Jahr nähert sich dem Ende, Weihnachten steht vor der Tür. An dieser Stelle vielen herzlichen Dank für all die guten Weihnacht- und Neujahrswünsche, die ich gerne ebenso herzlich erwidere, und all die Mandantengeschenke, die mir zeigen, dass ich wohl vieles im abgelaufenen Jahr richtig gemacht habe.

Weihnachten ist das Fest der Familie, das Fest der Ruhe. Zeit für eine schöne Lektüre. Ich habe da was für Sie:

Wer gerne von fremden Ländern, Menschen und Abenteuern träumt, dem empfehle ich als Weihnachtslektüre das als pdf-Datei erschienene Buch des Reisenden, Albert Klütsch (siehe Beitrags-Foto),  “Auf der Suche nach dem Mythos Mekong – Eine Reise gegen die Zeit“, das hier zum Download steht.

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Berechnung des Urlaubsanspruchs

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es manchmal gar nicht so einfach festzustellen, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch besteht. Ich zeige Ihnen hier, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch richtig berechnen können.

Entgegen einem (leider) weit verbreitetem Irrglauben haben alle (!) Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Auch geringfügig Beschäftigte, also Minijobber. Wie oft bekomme ich zu hören, Minijobbern stehe doch kein Urlaub zu. Vergessen Sie das ganz schnell, denn es ist falsch.

Um festzustellen, wie viel Urlaub Ihnen zusteht, schauen Sie zunächst, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet. In der Regel finden sich Aussagen zum Urlaub in einem Manteltarifvertrag. Meist ist der dort zugesicherte Urlaubsanspruch höher als der gesetzliche Urlaubsanspruch.

Erst dann, wenn auf Ihr Arbeitsverhältnis kein Tarifvertrag anwendbar ist, schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. In einem Arbeitsvertrag darf nicht ein geringerer Urlaubsanspruch vereinbart werden, als im Tarifvertrag geregelt ist. Allerdings kann in einem Arbeitsvertrag ein höherer Urlaubsanspruch vereinbart werden, als im Tarifvertrag.

Im § 3 BUrlG (=Bundesurlaubsgesetz) finden sich schließlich verbindlich Regelungen über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Danach stehen Arbeitnehmern jährlich 24 Werktage Urlaub zu. Aber Achtung: Werktage sind alle Tage, die nicht Sinn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das Bundesurlaubsgesetz regelt also als Normalfall die 6-Tage-Woche. Bei einer mittlerweile üblichen 5-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 : 6 x 5 = 20 Tage. Weiterlesen

Arbeitsrecht und Kündigung

Einem Beschäftigten, der bereits ordentlich gekündigt wurde, darf nicht mit einer fristlosen Kündigung für den Fall gedroht werden, dass er keinen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Ein solcher Aufhebungsvertrag sei wegen “widerrechtlicher Drohung” anfechtbar, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied (Az.: 1 Sa 451/13). 

Worum ging es?

Arbeitsrecht und KündigungEin im Einkauf beschäftigter Mann hatte im Februar 2012 eine Abmahnung wegen privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit  erhalten. Mit der Abmahnung wurde die ordentliche und ggf. fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht, falls er das private Surfen während der Arbeitszeit nicht unterlasse.
Das kümmerte den Arbeitnehmer anscheinend nur wenig, denn er surfte weiter während seines Dienstes. Mit Kündigung vom 22.11.2012 machte der Arbeitgeber dem ein Ende – eine ordentliche Kündigung zum Jahresende erfolgte. Gleichzeitig legte der Arbeitgeber dem Beschäftigten jedoch einen Aufhebungsvertrag vor, dessen Unterzeichnung er verlangte. Anderenfalls werde der Arbeitnehmer fristlos entlassen. Der Arbeitnehmer unterzeichnete. Weiterlesen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über den Fall einer Krankenschwester zu entscheiden, die seit rund 31 Jahren bei einem Krankenhausträger “im Schichtdienst” beschäftigt war, wozu auch die Verpflichtung gehörte, Arbeiten in Nachtdiensten zu erledigen. Nun wurde die Krankenschwester krank und war gesundheitlich nicht mehr in der Lage, in Nachtschicht zu arbeiten, wie der Betriebsarzt feststellte. Der Krankenhausträger schickte die Krankenschwester nach Hause, sah sie als “arbeitsunfähig” an. Arbeiten sollte sie nicht mehr.

In dem Rechtsstreit begehrte die Krankenschwester, sie – mit Ausnahme der Nachtdienste – entsprechend ihrem Arbeitsvertrag zu beschäftigen. Weiterhin verlangte sie Zahlung ihres Lohns für die Zeit der Freistellung.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Krankenschwester recht gegeben: sie hat einen Anspruch auf Beschäftigung und Zahlung der Verfügung. Die pure Unfähigkeit, Nachtdienste zu absolvieren, führt nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr muss der Arbeitgeber auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Mitarbeiters Rücksicht nehmen und für eine leidensgerechte Beschäftigung – hier also ohne Nachtdienst – sorgen.

Das Urteil ist nicht nur im Krankenhausbereich bedeutsam, sondern für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Schichtdienst beschäftigt werden. Im Ergebnis hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte des gesundheitlich nur beschränkt einsetzbaren Arbeitnehmers erheblich gestärkt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 09.04.2014 – 10 AZR 637/13, Pressemitteilung 16/14

Das “Identifizieren” von Mitarbeitern, die bei der LyondellBasell in Wesseling und Hürth-Knapsack entlassen werden sollen, ist in vollem Gange:

Das Unternehmen wird in erheblichem Umfang – die Rede ist von 300 Arbeitsplätzen – Stellen reduzieren. Vorgesetzte und Personalabteilung “identifizieren” Mitarbeiter, denen bereits – Stand Mitte Juni 2013 – ein Angebot eines Aufhebungsvertrages mit Abfindung gemacht worden ist. Grundlage hierfür ist ein “erweiterter Sozialplan”, nach dem diese Mitarbeiter eine Grundabfindung von 0,5 Gehältern pro Jahr der Beschäftigung erhalten sollen. Hinzu komme ein Zuschlag von 0,45, wenn keine Klage erhoben wird, sowie eine nochmalige Erhöhung von 25% auf das Ganze. Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und dann, wenn Kinder vorhanden sind, erhöht sich der Abfindungsbetrag weiter. Weiterlesen

Viele Arbeitnehmer genießen zwar den Vorteil, einen Dienstwagen gestellt zu bekommen und diesen auch privat nutzen dürfen, aber aus dieser vermeintlichen Begünstigung kann sich schnell auch so manches rechtliche oder tatsächliche Problem ergeben. Das beginnt u.U. damit, dass das Wagenmodell schlicht „unpraktisch“ ist und führt z.B. über verschiedenste Abrechnungsprobleme zu der Frage, was mit dem Fahrzeug geschieht, wenn der Arbeitnehmer krank wird.

Mit dieser letzten Frage beschäftigt sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (Az.: 9 AZR 631/09). Weiterlesen

Die Frage nach der Schwerbehinderung ist dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits 6 Monate besteht, d.h. also dann, wenn das Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen gilt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der Sachverhalt

Der schwerbehinderte Kläger stand seit dem 1. November 2007 in einem bis zum 31. Oktober 2009 befristeten Arbeitsverhältnis. Er hatte einen Grad der Behinderung von 60. Am 8. Januar 2009 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin bestellt. Während des Insolvenzeröffnungsverfahrens wollte der Beklagte, dass der Kläger ein Fragebogen ausfüllt, das unter anderem auch Fragen über die Schwerbehinderung stellte. Der Kläger verneinte seine Schwerbehinderung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Beklagte als Insolvenzverwalter am 26. Mai 2009 dem Kläger zum 30. Juni 2009. Erst nachdem ihm die Kündigung zuging, offenbarte er seine Schwerbehinderung. Er erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und behauptet, die Kündigung sei unwirksam, weil das Integrationsamt nicht zugestimmt hat, § 85 SGB IX.

Die Entscheidung

Vor dem Arbeitsgericht hatte die Klage Erfolg aber vor dem Landesarbeitsgericht wie auch vor dem Bundesarbeitsgericht nicht. Das Landesarbeitsgericht sowie das Bundesarbeitsgericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger sich nicht auf den Kündigungsschutz für Schwerbehinderte berufen kann, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig verneint habe.

FAZIT: Ein Arbeitnehmer kann sich in Kündigungsschutzverfahren nicht auf eine zuvor verneint Schwerbehinderung berufen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 553/10 –