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	<title>Arbeitsunfall Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Fahrradtour mit Kollegen &#8211; Arbeitsunfall &#8211; ja oder nein?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Nov 2012 22:16:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Der Sachverhalt Im Juni 2001 unternahmen neun Lehrerinnen und Lehrer eines Fördervereins einer Schule eine längere Fahrradtour. Bei einem Sturz verletzte sich eine Pädagogin aus dem am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Der Unfall [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im Juni 2001 unternahmen neun Lehrerinnen und Lehrer eines Fördervereins einer Schule eine längere Fahrradtour. Bei einem Sturz verletzte sich eine Pädagogin aus dem am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Der Unfall sei nicht bei einer versicherten Tätigkeit geschehen.<span id="more-5342"></span></p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Arbeitsunfall im vorliegenden Fall ab, weil es sich nicht um einen Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Das Gericht geht vielmehr von einer privaten Freizeitveranstaltung aus, der nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ist.</p>
<h2>Warum wurde der Betriebssport verneint?</h2>
<p>Die Radtouren wurden nicht regelmäßig veranstaltet. Aus diesem Grund liegt kein Betriebssport vor.</p>
<h2>Warum wurde die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung verneint?</h2>
<p>Im vorliegenden Fall machten nur neun der insgesamt 70 Lehrkräfte an der Radtour teil. Die Veranstaltung sei somit von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet gewesen, zur Förderung der Gemeinschaftsgestaltung beizutragen.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%203%20U%20266/05" target="_blank" title="LSG Hessen, 18.03.2008 - L 3 U 266/05: Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlic...">L 3 U 266/05</a> &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Weg zu Waschmaschine &#8211; Arbeitsunfall oder nicht?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/unfallversicherung/weg-zu-waschmaschine-arbeitsunfall-oder-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Nov 2012 22:13:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Friseur]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Unfallversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Waschmaschine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Sturz einer Friseurmeisterin auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Waschküche stellt einen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden. Der Sachverhalt Die Versicherte ist Friseurmeisterin und besitzt einen eigenen Friseursalon im Erdgeschoß ihres Hauses. In der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember stürzte die Versicherte um ca. 1:00 Uhr in [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Sturz einer Friseurmeisterin auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Waschküche stellt einen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Die Versicherte ist Friseurmeisterin und besitzt einen eigenen Friseursalon im Erdgeschoß ihres Hauses. In der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember stürzte die Versicherte um ca. 1:00 Uhr in der im Keller gelegenen Waschküche und zog sich dabei schlimme Verletzungen zu. Dabei war die Versicherte stark alkoholisiert. Die Versicherte verlangt nun Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung.<span id="more-5340"></span></p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Sturz in der Waschküche einen Arbeitsunfall darstellt und von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen ist.</p>
<p>Eine Verwandte hatte als Zeugin angegeben, sie habe die Klägerin, die selbst keine Angaben zum Unfall machen konnte, inmitten von Handtüchern und neben einem Wäschekorb vorgefunden.</p>
<p>Aufgrund dessen hatten die entscheidenden Richter keine Zweifel mehr daran, dass die Klägerin entweder auf dem Weg zum Wäschekeller gestürzt war, um Handtücher für den Friseursalon zu waschen oder aus dem Wäschekeller war, um die gewaschenen Handtücher in den Friseursalon zu bringen und dabei auf der Treppe gestürzt ist.</p>
<p>Das macht im Ergebnis aber keinen Unterschied, da die Tätigkeit so oder so vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wird.</p>
<h2>IM ERGEBNIS:</h2>
<p>Ein Arbeitsunfall ist auch dann anzunehmen, wenn der Weg zwangsläufig durch private Räumlichkeiten führt.</p>
<p>Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2008 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%208%20U%204187/07" target="_blank" title="SG Karlsruhe, 03.06.2008 - S 8 U 4187/07: Arbeitsunfall auf dem Weg zur Waschmaschine">S 8 U 4187/07</a> &#8211;</p>
<div id="nuan_ria_plugin"></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsunfall und Alkohol? Was macht die Unfallversicherung bei Unfall im Alkoholrausch</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-und-alkohol-was-macht-die-unfallversicherung-bei-unfall-im-alkoholrausch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Oct 2012 20:59:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Alkohol]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahren unter Alkoholeinfluss]]></category>
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		<category><![CDATA[Feststellungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich sind Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit unfallversichert. Entsteht nun ein Unfall aufgrund von Alkoholkonsum, muss die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung beweisen, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen dem Alkohol geschehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor. Der Sachverhalt Der Kläger im vorliegenden [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-und-alkohol-was-macht-die-unfallversicherung-bei-unfall-im-alkoholrausch/">Arbeitsunfall und Alkohol? Was macht die Unfallversicherung bei Unfall im Alkoholrausch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich sind Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit unfallversichert. Entsteht nun ein Unfall aufgrund von Alkoholkonsum, muss die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung beweisen, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen dem Alkohol geschehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Der Kläger im vorliegenden Fall kam während seiner Heimfahrt, von der Straße ab und verursachte einen Unfall. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest, aber auch eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,50 Promille.</p>
<p>Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger während des Unfalls unter Alkohol stand. Aus diesem Grund sei kein Versicherungsschutz gegeben. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.</p>
<p>Der Kläger wollte dies aber nicht wahr haben und ging vor das Landessozialgericht. Dort entschied man zugunsten des Klägers. Aufgrund des längeren Zeitraums, konnte nicht mehr genau festgestellt werden, wie viel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte. Ein medizinisches Sachverständigengutachten konnte auch nicht für Klarheit sorgen. Auch die Berufsgenossenschaft konnte letztendlich nicht mehr beweisen, dass der Unfall aufgrund der Alkoholisierung des Klägers verursacht wurde. Das Landessozialgericht stellt deshalb fest, dass ein Arbeitsunfall anzuerkennen ist.</p>
<p>Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012 &#8211;&nbsp;L&nbsp;3&nbsp;U&nbsp;543/10&nbsp;ZVW&nbsp;&#8211;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kündigung während der Probezeit &#8211; auch nach schwerem Arbeitsunfall &#8211; wirksam?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung-waehrend-der-probezeit-auch-nach-schwerem-arbeitsunfall-wirksam/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Oct 2012 19:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Probezeit]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtfertigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz bis dahin noch keine Anwendung findet, auch wenn zuvor ein schwerer Arbeitsunfall geschehen ist. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen. Der Sachverhalt Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung-waehrend-der-probezeit-auch-nach-schwerem-arbeitsunfall-wirksam/">Kündigung während der Probezeit &#8211; auch nach schwerem Arbeitsunfall &#8211; wirksam?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine während der Probezeit ausgesprochene Kündigung ist wirksam, weil das Kündigungsschutzgesetz bis dahin noch keine Anwendung findet, auch wenn zuvor ein schwerer Arbeitsunfall geschehen ist. Dies entschied das Arbeitsgericht Solingen.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten seit dem 19.09.2011 als Industriemechaniker tätig. Bei einem Arbeitsunfall am 16.11.2011 wurden ihm vier Finger der rechten Hand abgetrennt. Drei der viert Finger konnten wieder reimplantiert. Die Beklagte meldete daraufhin den Unfall unverzüglich der Berufsgenossenschaft.</p>
<p>Danach wurde der Kläger zum 09.02.2012 gekündigt. Der Kläger klagt nun gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht Solingen.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Arbeitsgericht Solingen wies die Kündigungsschutzklage ab. Es führte auf, dass es für die Kündigung keiner sozialen Rechtfertigung bedarf, weil die sechsmonatige Wartezeit für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht abgelaufen war.</p>
<p>[box type=&#8220;info&#8220;]WICHTIG: Die Klage wurde dann vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückgenommen. (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Klagerücknahme vom 19.09.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=14%20Sa%201186/12" target="_blank" title="LAG D&uuml;sseldorf, Verfahren ohne Entscheidung beendet - 14 Sa 1186/12: Probezeitk&uuml;ndigung trotz s...">14 Sa 1186/12</a> -)[/box]</p>
<p><strong>FAZIT</strong>: Im Ergebnis heisst das, dass der Arbeitsunfall für die Kündigung keine Bedeutung hat und nicht zu berücksichtigen ist.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]<strong>BEACHTE</strong>: Ein Arbeitgeber hat bei einer Kündigung während der Probezeit die Voraussetzungen des § 622 Abs. 3 zu beachten[/box]</p>
<p>Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 10.05.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20Ca%20198/12" target="_blank" title="2 Ca 198/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">2 Ca 198/12</a> &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/kuendigung-waehrend-der-probezeit-auch-nach-schwerem-arbeitsunfall-wirksam/">Kündigung während der Probezeit &#8211; auch nach schwerem Arbeitsunfall &#8211; wirksam?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsunfall oder nicht? Pflegende Ehefrau stürzt bei Vorbereitungshandlung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-oder-nicht-pflegende-ehefrau-stuerzt-bei-vorbereitungshandlung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Oct 2012 20:05:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ehefrau]]></category>
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		<category><![CDATA[Sturz im häuslichen Bereich]]></category>
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		<category><![CDATA[Vorbereitungshandlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stürzt eine Pflegeperson während sie nicht aktiv eine Pflegetätigkeit verrichtet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe. Der Sachverhalt Im zugrunde liegenden Fall war umstritten gewesen, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-oder-nicht-pflegende-ehefrau-stuerzt-bei-vorbereitungshandlung/">Arbeitsunfall oder nicht? Pflegende Ehefrau stürzt bei Vorbereitungshandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Stürzt eine Pflegeperson während sie nicht aktiv eine Pflegetätigkeit verrichtet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im zugrunde liegenden Fall war umstritten gewesen, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Am Unfalltag sollte der Ehemann gegen 8:00 Uhr ins Krankenhaus gebracht werden. Auf dieser Fahrt wollte die Klägerin ihn begleiten, deshalb machte sie gegen 6 Uhr ihren Koffer fertig. Während dieser Vorbereitung stürzte die Klägerin die Treppe herunter und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keinen Versicherungsschutz hatte und außerdem zum Unfallzeitpunkt keine aktive Pflegetätigkeit an ihrem Ehemann verrichtet hatte.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, die aber erfolglos blieb. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass die Klägerin nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, denn der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Tätigkeiten des Pflegers überwiegend dem Pflegebedürftigen, also ihrem Ehemann zugutekommt. Dabei können zwar auch vorbereitende Handlungen dem Versicherungsschutz unterfallen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn aktiv eine Tätigkeit ausgeführt wird, die einen Bezug zur Pflegetätigkeit hat. Diese Voraussetzung sind hier angesichts der zeitlichen Differenz von zwei Stunden zwischen der Vorbereitungshandlung (den Koffer packen) und der beabsichtigten Hilfeleistung (dem Fahren zum Krankenhaus) nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist ein Arbeitsunfall nicht gegeben.</p>
<p>Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%201%20U%204760/11" target="_blank" title="SG Karlsruhe, 09.08.2012 - S 1 U 4760/11: Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungss...">S 1 U 4760/11</a> &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-oder-nicht-pflegende-ehefrau-stuerzt-bei-vorbereitungshandlung/">Arbeitsunfall oder nicht? Pflegende Ehefrau stürzt bei Vorbereitungshandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitgeberhaftung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/arbeitgeberhaftung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 06 Oct 2012 14:01:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitgeberhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsschaden]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverltzung]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Wegeunfälle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Sofern ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet, hat er primär Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Erforderlich ist, dass die Unfallursache in einem engen Verhältnis zu der geschuldeten und versicherten Arbeitsleistung steht. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause sind von der Unfallversicherung erfasst, § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 SGB VII. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/arbeitgeberhaftung/">Arbeitgeberhaftung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sofern ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet, hat er primär Ansprüche gegen die gesetzliche Unfallversicherung. Erforderlich ist, dass die Unfallursache in einem engen Verhältnis zu der geschuldeten und versicherten Arbeitsleistung steht. Auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause sind von der Unfallversicherung erfasst, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8 Abs. 2 Nr. 1</a> – 4 SGB VII.</p>
<p>Doch auch der Arbeitgeber kann zum Ersatz entstandener Schäden verpflichtet sein:</p>
<h2>Körperverletzungen und Gesundheitsschäden:</h2>
<p>Für Verletzungen des Arbeitnehmers infolge eines Arbeitsunfalls trifft den Arbeitgeber gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/104.html" target="_blank" title="&sect; 104 SGB VII: Beschr&auml;nkung der Haftung der Unternehmer">§ 104 SGB VII</a> grundsätzlich keine Haftungspflicht. Schließlich muss dieser schon die Unfallversicherung allein tragen, sodass es zu einer Doppelbelastung käme, wenn der Arbeitgeber auch dann haften müsste, wenn die Unfallversicherung einen Schaden übernimmt. Ferner wird so verhindert, dass sich die Parteien des Arbeitsverhältnisses wegen jeden Schadens streiten müssen, sodass die gesetzliche Haftungsfreistellung des Arbeitgebers im Ergebnis das Betriebsklima verbessert.</p>
<p>In zwei Fällen versagt die gesetzliche Unfallversicherung jedoch die Schadensabwicklung:</p>
<p>&#8211; vom Arbeitgeber verursachte Wegeunfälle und</p>
<p>&#8211; vorsätzlich herbeigeführte Körperverletzungen des Arbeitnehmers.</p>
<p>Wenn also z.B. ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber vorsätzlich geschlagen und dadurch verletzt wird, haftet der Arbeitgeber gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§ 823 Abs. 1 BGB</a> bzw. nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/823.html" target="_blank" title="&sect; 823 BGB: Schadensersatzpflicht">§§ 823 Abs. 2 BGB</a> in Verbindung mit den <a href="https://dejure.org/gesetze/StGB/223.html" target="_blank" title="&sect; 223 StGB: K&ouml;rperverletzung">§§ 223 ff. StGB</a>. Hat der Arbeitgeber einen Wegeunfall herbeigeführt, so hat der Arbeitnehmer zwei Schuldner, nämlich die Unfallversicherung und den Arbeitgeber.</p>
<p>Allerdings muss letzterer Schäden gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/104.html" target="_blank" title="&sect; 104 SGB VII: Beschr&auml;nkung der Haftung der Unternehmer">§ 104 Abs. 3 SGB VII</a> jeweils nur insoweit ersetzen, als sie nicht schon von anderer Seite – kraft Gesetz oder Satzung &#8211; ausgeglichen wurden. Zu ersetzen ist also nur der Differenzbetrag von Schaden und Leistungen Dritter.</p>
<p>In diesem Umfang besteht auch eine Haftung gegenüber den Angehörigen oder Hinterbliebenen des Arbeitnehmers.</p>
<h2>Schmerzensgeldansprüche:</h2>
<p>Immaterielle Schäden, z.B. an Körper oder Gesundheit, die gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/253.html" target="_blank" title="&sect; 253 BGB: Immaterieller Schaden">§ 253 BGB</a> einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten auslösen können, führen nicht zu einer Schadensersatzpflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Dementsprechend muss auch der Arbeitgeber wegen eines Arbeitsunfalls kein Schmerzensgeld zahlen.</p>
<p>Dies mag auf den ersten Blick ungerechtfertigt erscheinen. Andererseits wird der Arbeitnehmer dadurch privilegiert, dass die Unfallversicherung alle materiellen, vermögensmindernden Gesundheitsschäden unabhängig davon ersetzt, ob den Arbeitnehmer ein (Mit-)Verschulden trifft. Noch dazu ist die Unfallversicherung ein liquider Schuldner, sodass der Geschädigte anders als bei sonstigen Unfällen im privaten Bereich nicht das Insolvenzrisiko hinsichtlich des Schädigers trägt. Kurz gesagt: Wenn auch kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber oder die Unfallversicherung besteht, so muss der Arbeitnehmer doch nicht fürchten, im Falle eines Arbeitsunfalls „leer auszugehen“. Die Versagung von Schmerzensgeld ist damit nicht unzumutbar.</p>
<p>Ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Arbeitgeber kann sich jedoch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 2 AGG</a> ergeben. Relevant wird dieser Anspruch, falls ein Arbeitnehmer wegen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, seines Alters oder seiner sexuellen Identität benachteiligt wurde und kein Rechtfertigungsgrund nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 AGG: Zul&auml;ssige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen">§§ 8 – 10 AGG</a> vorliegt. Zulässig können z.B. Differenzierungen auf Grund des Alters oder der Religion bzw. Weltanschauung sein, sowie wenn eine Unterscheidung durch die Art der auszuübenden Tätigkeit geboten ist. Sofern der Arbeitgeber kollektivrechtliche Vereinbarungen anwendet, ist gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/AGG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 AGG: Entsch&auml;digung und Schadensersatz">§ 15 Abs. 3 AGG</a> ferner vorauszusetzen, dass die Benachteiligung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.</p>
<h2>Sachschäden und sonstige Schäden:</h2>
<p>Für diese muss der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts haften, sofern ihn ein Verschulden trifft. Sachschäden, die auf einem Arbeitsunfall beruhen, werden nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung getragen – auch insoweit haftet also der Arbeitgeber, wenn er den Unfall herbeigeführt hat.</p>
<p>Sofern ein Schaden im Rahmen einer gefährlichen Tätigkeit für den Arbeitnehmer überraschend und unerwartet entstand, kann er auch als Aufwendung im Sinne der <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/670.html" target="_blank" title="&sect; 670 BGB: Ersatz von Aufwendungen">§§ 670</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/675.html" target="_blank" title="&sect; 675 BGB: Entgeltliche Gesch&auml;ftsbesorgung">675 BGB</a> zu ersetzen sein. Dies gilt auch dann, wenn den Arbeitgeber kein Verschulden trifft; ein Mitverschulden des Arbeitnehmers ist jedoch zu berücksichtigen, <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" target="_blank" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 BGB</a>.</p>
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		<title>Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/versicherungsleistungen-in-der-unfallversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Oct 2012 05:28:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsleben]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Geldleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Präventionsleistungen: Ziel der Unfallversicherung ist die Verhinderung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Zu diesem Zweck erlassen die Versicherungsträger sog. Unfallverhütungsvorschriften, die branchenspezifisch sind und deren Einhaltung durch Aufsichtsbeamte überwacht wird (§§ 15 ff. SGB VII). Leistungen im Versicherungsfall: Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (s.o.) sollen die Versicherungsträger die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Präventionsleistungen</strong>: Ziel der Unfallversicherung ist die Verhinderung von Berufsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Zu diesem Zweck erlassen die Versicherungsträger sog. Unfallverhütungsvorschriften, die branchenspezifisch sind und deren Einhaltung durch Aufsichtsbeamte überwacht wird (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 SGB VII: Unfallverh&uuml;tungsvorschriften">§§ 15</a> ff. SGB VII).</p>
<p><strong>Leistungen im Versicherungsfall</strong>: Im Falle eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (s.o.) sollen die Versicherungsträger die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln fördern oder eine Entschädigung in Geld an die Hinterbliebenen zahlen (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 SGB VII: Pr&auml;vention, Rehabilitation, Entsch&auml;digung">§ 1 Nr. 2 SGB VII</a>).<br />
Zu den Leistungen zählen Heilbehandlungsmaßnahmen, Verletztengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit, Pflegegeld, Hinterbliebenen- oder Verletztenrente und Rehabilitationsmaßnahmen medizinischer, aber auch sozialer oder berufsfördernder Art (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 SGB VII: Grundsatz">§ 26</a> As. 1 SGB VII). Ziel dieser Leistungen sind vornehmlich die Besserung bzw. Behebung von Gesundheitsschäden und Folgeschäden. Zumindest aber soll vermieden werden, dass sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung noch steigert. Zudem soll dem Betroffenen (wieder) die Teilhabe am beruflichen und gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. Aus diesem Grunde sind auch vorrangig Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zu gewähren, bevor der Betroffene eine Rente verlangen kann (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 SGB VII: Grundsatz">§ 26 Abs. 3 SGB VII</a>).</p>
<p><strong>Heilbehandlungen</strong>: Die Unfallversicherer müssen alle Behandlungsmaßnahmen ermöglichen, die der Heilung des Betroffenen dienlich sind. Hierzu wird der Versicherte zunächst durch einen „Durchgangsarzt“ untersucht, der feststellt, ob eine fachmedizinische oder speziell unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist. Im letzteren Fall kann der Betroffene in einer Unfallklinik behandelt werden; solche Kliniken der Unfallversicherer sind auf die Behandlung (bestimmter) Arbeitsunfallschäden spezialisiert.<br />
Alle Behandlungsmaßnahmen müssen dem gegenwärtigen medizinischen Standard entsprechen und werden in Form von Dienst- und/oder Sachleistungen erbracht, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 SGB VII: Grundsatz">§§ 26 Abs. 4</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/28.html" target="_blank" title="&sect; 28 SGB VII: &Auml;rztliche und zahn&auml;rztliche Behandlung">28 Abs. 2</a> und 3 SGB VII.<br />
Zu den Heilbehandlungsmaßnahmen zählen gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB VII: Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur">§ 27 Abs. 1 SGB VII</a> die Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Krankenpflege, die Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen, sowie bestimmte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.</p>
<p><strong>Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben</strong>: Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zählen zahlreiche Wiedereingliederungsmaßnahmen, aber auch Leistungen zur Teilnahme am Gemeinschaftsleben sowie ergänzende Leistungen (s. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/35.html" target="_blank" title="&sect; 35 SGB VII: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben">§§ 35</a> ff. SGB VII).<br />
Beispiele: Kraftfahrzeughilfe, Wohnungshilfe, Beratungen, Haushaltshilfen.<br />
Auch bei Pflegebedürftigkeit des Betroffenen werden besondere Leistungen erbracht. Gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/44.html" target="_blank" title="&sect; 44 SGB VII: Pflege">§ 44 Abs. 1 SGB VII</a> wird dann entweder ein Pflegegeld gezahlt, eine Pflegekraft gestellt oder der Betroffene in einem Pflegeheim untergebracht, solange er nicht in der Lage ist, die gewöhnlichen und wiederkehrenden Aufgaben des alltäglichen Lebens zu verrichten.</p>
<p><strong>Geldleistungen</strong>: Es gibt zwei Arten von Geldleistungen, die von der Unfallversicherung erbracht werden. Zum einen das Verletztengeld (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 SGB VII: Voraussetzungen f&uuml;r das Verletztengeld">§§ 45</a> ff. SGB VII), welches als Ausgleich dafür gezahlt wird, dass ein Versicherter arbeitsunfähig geworden ist oder zumindest nicht mehr ganztägig arbeiten kann. Es handelt sich daher um eine Variante der Entgeltfortzahlung, die sich an die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG anschließt und gleich lautende Ansprüche gegen die Krankenversicherung aufhebt.<br />
Zum anderen erhält der Betroffene ein Übergangsgeld nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/49.html" target="_blank" title="&sect; 49 SGB VII: &Uuml;bergangsgeld">§§ 49</a> ff. SGB VII, wenn er Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (s.o.) erhält.</p>
<p><strong>Renten</strong>: Der Versicherte erhält nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 SGB VII: Voraussetzungen und H&ouml;he des Rentenanspruchs">§§ 56</a> ff. SGB VII eine Rente, wenn seine Erwerbsfähigkeit durch den Arbeitsunfall oder Berufskrankheit vermindert wurde (sog. Verletztenrente). Zugleich soll der Betroffene durch sie eine Entschädigung für erlittene Schmerzen erhalten.<br />
Vorauszusetzen ist, dass die Erwerbsfähigkeit längerfristig, also länger als 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalles, um wenigstens 20% gemindert ist, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 SGB VII: Voraussetzungen und H&ouml;he des Rentenanspruchs">§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII</a>. Beruht die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf mehreren Vorfällen bzw. Ereignissen, so müssen diese insgesamt zu einer Reduzierung um mindestens 20% führen (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 SGB VII: Voraussetzungen und H&ouml;he des Rentenanspruchs">§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII</a>). Ob diese Grenzen erreicht sind, entscheidet zwar der Richter, doch muss er sich insoweit auf ein medizinisches Gutachten stützen.<br />
Die Erwerbsminderung wird abstrakt berechnet und erfasst die verringerten Möglichkeiten des Betroffenen, seinem bisherigen Erwerb nachzukommen und seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen einzusetzen (vgl. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 SGB VII: Voraussetzungen und H&ouml;he des Rentenanspruchs">§ 56 Abs. 2 SGB VII</a>). Konkrete Benachteiligungen müssen daher nicht nachgewiesen werden; es genügt, wenn die Erwerbsfähigkeit abstrakt nach dem Versicherungsfall um 20% geringer ist als vor dem Versicherungsfall.<br />
Die Höhe der Verletztenrente hängt von dem Jahresarbeitsverdienst des Betroffenen in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls ab. Bei Personen, die kraft Satzung versichert sind, also z.B. Unternehmer, wird der Jahresarbeitsverdienst hingegen mit einem bestimmten Prozentsatz kraft Satzung ermittelt.<br />
Diese Summe aus Arbeitseinkommen und -entgelt wird zu zwei Dritteln angesetzt und mit dem Prozentgrad der erlitten Erwerbsfähigkeitsminderung multipliziert, wenn die Erwerbsfähigkeit nur reduziert ist. Falls die Erwerbsfähigkeit insgesamt weggefallen ist, besteht stattdessen ein Rentenanspruch in Höhe von 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 SGB VII: Voraussetzungen und H&ouml;he des Rentenanspruchs">§ 56 Abs. 3 SGB VII</a>.</p>
<p><strong>Abfindung</strong>: Die Abfindung ersetzt nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/75.html" target="_blank" title="&sect; 75 SGB VII: Abfindung mit einer Gesamtverg&uuml;tung">§§ 75</a> ff. SGB VII die voraussichtlich zu zahlende Rente in Form einer Gesamtvergütung.<br />
Eine Abfindung wird z.B. dann gezahlt, wenn damit zu rechnen ist, dass eine Rente nur als vorläufige Entschädigung gezahlt werden würde, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/75.html" target="_blank" title="&sect; 75 SGB VII: Abfindung mit einer Gesamtverg&uuml;tung">§ 75 S. 1 SGB VII</a>. Mit Ablauf des Zeitraums, den die Abfindung abdecken sollte, kann eine Rente als vorläufige Entschädigung oder auf unbestimmte Zeit beantragt werden.<br />
Eine Abfindung kann gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/76.html" target="_blank" title="&sect; 76 SGB VII: Abfindung bei Minderung der Erwerbsf&auml;higkeit unter 40 vom Hundert">§ 76 SGB VII</a> auch ein Versicherter beantragen, dessen Erwerbsminderung unterhalb 40% liegt. Vorauszusetzen ist, dass mit einer weiteren, wesentlichen Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Sollte eine solche nach Auszahlung wider Erwarten dennoch eingetreten sein, so wird insoweit eine Rente gezahlt.<br />
Einen vergleichbaren Anspruch enthält <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/78.html" target="_blank" title="&sect; 78 SGB VII: Abfindung bei Minderung der Erwerbsf&auml;higkeit ab 40 vom Hundert">§ 78 SGB VII</a> für Fälle, in denen der Versicherte eine Erwerbsfähigkeitsminderung größer/gleich 40% erlitten hat. Allerdings muss er dann zusätzlich bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Berechnung der Abfindung ist in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/79.html" target="_blank" title="&sect; 79 SGB VII: Umfang der Abfindung">§ 79 SGB VII</a> geregelt: Sie wird bis zur Hälfte für 10 Jahre abgefunden, sodass während dieser Zeit die Rentenansprüche anteilig erlöschen. Die Abfindung beträgt das Neunfache des zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente.<br />
Mit dem etwaigen Eintritt der Schwerverletzteneigenschaft lebt ein Rentenanspruch gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 SGB VII: Wiederaufleben der abgefundenen Rente">§ 77 SGB VII</a> wieder auf, auch wenn der Betroffene eine Abfindung erhalten hat. Allerdings kann die Abfindung dann auf die Rentenzahlungen angerechnet werden, die ohne Abfindung in der Zwischenzeit ausgezahlt worden wären. Jedoch stellt das Gesetz sicher, dass dem Betroffenen in jedem Falle trotz Anrechnung ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 50% verbleibt (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/77.html" target="_blank" title="&sect; 77 SGB VII: Wiederaufleben der abgefundenen Rente">§ 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VII</a>).<br />
Erhält eine Witwe oder ein Witwer eine Rente und heiratet sie oder er erneut, so wird eine Abfindung für die Rente in Höhe des 24fachen Monatsbetrages ausgezahlt, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 SGB VII: Abfindung bei Wiederheirat">§ 80 SGB VII</a>. Dessen Berechnung hängt gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/80.html" target="_blank" title="&sect; 80 SGB VII: Abfindung bei Wiederheirat">§ 80 Abs. 2 SGB VII</a> davon ab, wie früh oder spät die Wiederheirat nach dem Tod des Versicherten stattfindet.</p>
<p><strong>Leistungen an Hinterbliebene</strong>: Auch diese können nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/63.html" target="_blank" title="&sect; 63 SGB VII: Leistungen bei Tod">§§ 63</a> ff. SGB VII Leistungen der Unfallversicherung erhalten, und zwar in Form von Renten, Sterbegeldern, Beilhilfen oder Erstattungen.<br />
Bedeutsam ist die Beihilfe. Diese ist dann zu zahlen, wenn der Tod des Versicherten nicht auf dem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht und dessen Erwerbsminderung größer/ gleich 50% betrug (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 SGB VII: Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe">§ 71 Abs. 1 SGB VII</a>). Durch die Beihilfe wird dann berücksichtigt, dass der Betroffene zu Lebzeiten nicht in vollem Umfange für sich und seine Familie vorsorgen konnte. Unter Umständen kann eine laufende Beihilfe nach Maßgabe des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/71.html" target="_blank" title="&sect; 71 SGB VII: Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe">§ 71 Abs. 4 SGB VII</a> gewährt werden.</p>
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		<title>Unfallversicherung: Junge Erwachsene mit Behinderung sind in Tageseinrichtungen nicht nach § 2 I Nr. 8a SGB VII versichert</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/unfallversicherung-junge-erwachsene-mit-behinderung-sind-in-tageseinrichtungen-nicht-nach-%c2%a7-2-i-nr-8a-sgb-vii-versichert/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 May 2011 16:49:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Behindertenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Tageseinrichtung]]></category>
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		<category><![CDATA[§ 2 I Nr. 8a SGB VII]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach § 1 des Siebten Buchs zum Sozialgesetzbuch (SGB VII) darin, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden oder deren Folgen wenigstens abzumildern (z.B. durch Rehabilitation, Geldleistungen). Einen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen hat jedoch nur, wer auch zum Kreis der Versicherten gehört. Dieser wird durch §§ 2 ff. SGB VII bestimmt. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach § 1 des Siebten Buchs zum Sozialgesetzbuch (SGB VII) darin, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden oder deren Folgen wenigstens abzumildern (z.B. durch Rehabilitation, Geldleistungen).</p>
<p>Einen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen hat jedoch nur, wer auch zum Kreis der Versicherten gehört. Dieser wird durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§§ 2</a> ff. SGB VII bestimmt. So sind behinderte Menschen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 4 SGB VII z.B. während ihrer Tätigkeit in speziellen, anerkannten Werkstätten sowie Blindenwerkstätten versichert (das gilt auch für Heimarbeit).</p>
<p>Ob Behinderte aber auch dann Versicherungsschutz genießen, wenn sie gerade volljährig geworden sind und eine „Tageseinrichtung&#8220; besuchen, ist Gegenstand eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2015/10%20R" target="_blank" title="BSG, 18.01.2011 - B 2 U 15/10 R: Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - K...">B 2 U 15/10 R</a>).</p>
<p><strong>Der Ausgangsfall</strong></p>
<p>Das Urteil betrifft den Fall einer im September 1978 geborenen behinderten Frau (Klägerin), die im Alter von 19 Jahren an einem Grillabend teilnehmen wollte, der während einer Ferienfreizeit stattfinden sollte. Diese wurde von einer Tageseinrichtung angeboten, in der sie im Unfallzeitpunkt u.a. auch zur Schule ging.</p>
<p>Als die Klägerin zum Grillplatz ging, stolperte sie jedoch auf einer Treppe und stürzte zwei Stufen hinab. Dabei zog sie sich am rechten Knie einen Kreuzbandriss zu.</p>
<p>Erst einige Jahre später, im Februar 2005, wandte sie sich an den zuständigen Versicherer (Beklagte) und erkundigte sich, ob der Versicherungsfall vom 10.08.1998 bekannt sei. Die Beklagte teilte ihr daraufhin im März 2005 mit, ihr Sturz sei kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, weil sie mit ihren 19 Jahren nicht mehr als Kind im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII (der Unfälle in Tageseinrichtungen erfasst) anzusehen sei.</p>
<p>In weiteren Schreiben vom April und Oktober 2005 wies die Klägerin u.a. auf ihre Behinderung hin, weswegen die Schulpflicht bei ihr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden habe. Im Unfallzeitpunkt sei sie trotz ihres Alters nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII versichert gewesen. Das letzte Schriftstück der Klägerin deutete die Beklagte als Widerspruch. Sie erließ daher im Juli 2006 einen Widerspruchsbescheid, in dem sie nochmals unter Verweis auf das Alter der Klägerin die Anerkennung eines Versicherungsfalles ablehnte.</p>
<p>Die zuständigen Verwaltungsgerichte gaben der Beklagten Recht, während die Klägerin vortrug, die Definition des Kinderbegriffs in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII müsse den persönlichen Entwicklungsstand des Individuums berücksichtigen. Insbesondere dürften starre Altersgrenzen nicht zu einem Ausschluss behinderter Menschen aus dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung führen, nur weil sie für ihre individuelle Entwicklung vielleicht ein wenig mehr Zeit benötigen als Kinder und Jugendliche ohne Behinderung. Auch das BSG lehnte ihre Klage jedoch ab.</p>
<p><strong><a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII stellt ausschließlich Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres unter Versicherungsschutz</strong></p>
<p>Das BSG kommt in dem genannten Urteil zu der für die Klägerin vernichtenden Feststellung, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst. Dies begründet es in einer ausführlichen Anmerkung (<em>obiter dictum</em>) anhand der Systematik und Entstehungsgeschichte der genannten Norm.</p>
<p>So stellt das Gericht zunächst auf <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen">§ 7</a> I Nr. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ab, da dieser die einzige auf <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII übertragbare sozialrechtliche Definition des Kindesbegriffs enthalte. Und schon dort heißt es: „Kind (ist), wer noch nicht 14 Jahre alt ist&#8230;&#8220;.</p>
<p>Ferner lehnt es das Gericht ab, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf verwandtschaftliche Beziehungen zu stützen, sodass es z.B. auch nicht genügt, das Kind eines nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2 SGB VII</a> Versicherten zu sein. Für ein solches Begriffsverständnis fänden sich keinerlei Anhaltspunkte in der streitigen Regelung.</p>
<p>Für ausschlaggebend hält das BSG hingegen die geschichtliche Entwicklung des Unfallversicherungsschutzes von Kindern. So habe die Vorgängervorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII – § 539 I Nr. 14a RVO – nach ihrem Wortlaut sogar nur den Schutz von Kindergartenkindern im Auge gehabt. Versicherungsschutz bestand demnach nur für drei- bis sechsjährige Kinder im vorschulischen Bereich.</p>
<p>Eine Ausdehnung der geschützten Personengruppe von Kindergartenkindern auf alle Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen, sei erst durch eine Gesetzesänderung von 1996 erfolgt. Sachlich wird seitdem nicht mehr nur die vorschulische Erziehung erfasst, sondern sämtliche Tageseinrichtungen, die einer Erlaubnis gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 SGB VIII: Erlaubnis f&uuml;r den Betrieb einer Einrichtung">§ 45 SGB VIII</a> oder einer landesrechtlichen Regelung bedürfen. Da aber auch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 SGB VIII: Erlaubnis f&uuml;r den Betrieb einer Einrichtung">§ 45 SGB VIII</a> in persönlicher Hinsicht auf den Kinder- und Jugendlichenbegriff des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen">§ 7</a> I Nr. 1 und 2 SGB VIII zurückgreife, seien durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII ausschließlich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren geschützt.</p>
<p><strong>Keine Benachteiligung Behinderter durch strikte Altersgrenzen in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8 SGB VII</strong></p>
<p>Von diesen Grundsätzen will das BSG auch keine Ausnahme für junge Volljährige mit Behinderung machen. Diese hätten zwar nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen">§§ 7</a> I Nr. 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/41.html" target="_blank" title="&sect; 41 SGB VIII: Hilfe f&uuml;r junge Vollj&auml;hrige">41 SGB VIII</a> Ansprüche auf Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung, die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/41.html" target="_blank" title="&sect; 41 SGB VIII: Hilfe f&uuml;r junge Vollj&auml;hrige">§§ 41</a> II, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/35a.html" target="_blank" title="&sect; 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe f&uuml;r Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung">35a SGB VIII</a> auch durch „Tageseinrichtungen für Kinder&#8220; erbracht werden könnten. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Betroffene auch in den persönlichen Schutzbereich des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII einbezogen werden sollten. Denn <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a – c SGB VII verlange stets als erste Voraussetzung, dass jemand Kind, Schüler oder Student sei. Erst danach komme es auf die jeweilige Tätigkeit – Besuch einer Tageseinrichtung, Schulbesuch oder universitäre Ausbildung – an. Daraus folge, dass der Besuch einer Tageseinrichtung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII nur dann gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründe, wenn jemand Kind im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen">§ 7</a> I Nr. 1 SGB VIII sei.</p>
<p>Deshalb bleibt es nach dem Bundessozialgericht dabei, dass nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII geschützt werden. Da diese Altersgrenze ohne jede Einschränkung für alle Kinder gelte, liege keine verfassungsrechtlich verbotene Benachteiligung von Behinderten im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 III 2 GG</a> vor.</p>
<p>Zudem sei es nicht unzulässig, wenn der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit von Kindern an ihr jeweiliges Alter koppelt. Ein Anknüpfen des Unfallversicherungsschutzes an die individuelle Entwicklung des Kindes sei demgegenüber „nicht praktikabel&#8220;.</p>
<p>Schließlich habe es der Gesetzgeber auch nicht einfach vergessen, behinderte Menschen in Tageseinrichtungen in den Versicherungsschutz aufzunehmen; dies folge aus den Gesetzesmaterialien von 1996.</p>
<p><strong>Keine Anfechtungsklage ohne Verwaltungsakt und Widerspruch</strong></p>
<p>Die Klage konnte aber bereits aus einem ganz anderen Grund keinen Erfolg haben: Das BSG gelangte nämlich zu der Überzeugung, dass die Beklagte nie einen Ausgangsbescheid in der Sache der Klägerin erlassen habe. Ihr Schreiben vom März 2005 sei lediglich eine Antwort auf die Anfrage der Klägerin gewesen und lasse den Charakter eines Verwaltungsakts vermissen. Deshalb habe die Beklagte auch das Schreiben der Klägerin vom Oktober 2005 weder als Widerspruch deuten noch selbst einen Widerspruchsbescheid erlassen dürfen.</p>
<p>Da es somit an einem angreifbaren Verwaltungsakt fehlte, war auch die Klage (hier: sog. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGG/54.html" target="_blank" title="&sect; 54 SGG">§ 54 I SGG</a>) nicht statthaft, denn es gab nichts, was mit ihr hätte aufgehoben werden können.</p>
<p>Im Ergebnis verpflichtete das Gericht die Beklagte daher nur, den vermeintlichen Widerspruchsbescheid aufzuheben und gab den Beteiligten im Übrigen die oben dargelegten Hinweise dazu, wer als Kind gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII versichert ist und wer nicht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/unfallversicherung-junge-erwachsene-mit-behinderung-sind-in-tageseinrichtungen-nicht-nach-%c2%a7-2-i-nr-8a-sgb-vii-versichert/">Unfallversicherung: Junge Erwachsene mit Behinderung sind in Tageseinrichtungen nicht nach § 2 I Nr. 8a SGB VII versichert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Mehrere Arbeitsunfälle (Fahrgastsuizide) als Ursache einer PTBS denkbar</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 17:53:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufskrankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Bahnfahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrgastunfall]]></category>
		<category><![CDATA[posttraumatische Belastungsstörung]]></category>
		<category><![CDATA[PTBS]]></category>
		<category><![CDATA[Retraumatisierung]]></category>
		<category><![CDATA[U-Bahn-Fahrer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In dem Maße, in dem vermehrt über die belastenden Umstände von Auslandseinsätzen der Bundeswehr diskutiert wird, gerät auch das Krankheitsbild der Posttraumatischen Belastungsstörung (kurz: PTBS) verstärkt in das öffentliche Interesse. Dabei handelt es sich jedoch um eine Erkrankung, der auch andere Berufsgruppen ausgesetzt sein können. Dennoch ist die PTBS (noch) keine anerkannte Berufskrankheit im Sinne [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/mehrere-arbeitsunfaelle-fahrgastsuizide-als-ursache-einer-ptbs-denkbar/">Mehrere Arbeitsunfälle (Fahrgastsuizide) als Ursache einer PTBS denkbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In dem Maße, in dem vermehrt über die belastenden Umstände von Auslandseinsätzen der Bundeswehr diskutiert wird, gerät auch das Krankheitsbild der Posttraumatischen Belastungsstörung (kurz: PTBS) verstärkt in das öffentliche Interesse.</p>
<p>Dabei handelt es sich jedoch um eine Erkrankung, der auch andere Berufsgruppen ausgesetzt sein können. Dennoch ist die PTBS (noch) keine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. Betroffenen bleibt daher nur der Weg, eine Quasi- oder Wie-Berufskrankheit (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB VII: Berufskrankheit">§ 9</a> II SGB VII) oder einen Arbeitsunfall (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8 SGB VII</a>) geltend zu machen, um einen Ausgleich für erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erhalten.<span id="more-364"></span></p>
<p>Mit diesem Kontext beschäftigt sich u.a. ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.12.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%202%20U%201014/05" target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - L 2 U 1014/05: Posttraumatische Belastungsst&ouml;rung bei Bahn...">L 2 U 1014/05</a>). Dort ging es um folgenden Fall: Ein 1953 geborener Mann (Kläger) war seit 1989 als U-Bahn-Fahrer tätig. Am 18.01.1993 warf sich eine Person in Suizidabsicht vor die von ihm geführte Bahn und kam zu Tode. Im Februar 1995 musste er einen Fahrgastunfall auf dem Nebengleis mit ansehen. Noch im Oktober desselben Jahres, überrollte er eine weitere Person, die offenbar bereits von dem vor ihm verkehrenden Zug unbemerkt überfahren und durch einen Stromstoß getötet worden war. Die zuständige Berufsgenossenschaft (Beklagte) erkannte aufgrund dieser Arbeitsunfälle das Vorliegen „anteiliger Restsymptome&#8220; einer PTBS an, verweigerte aber eine Verletztenrente, da die Erwerbsfähigkeitsminderung (MdE) des Klägers kleiner als 20 sei. Schließlich nahm der Kläger am 23.11.1999 bei der Einfahrt in einen U-Bahnhof eine Person war, die sich in einer Fahrgastnische versteckte, dann aber plötzlich auf die Schienen zuging und (scheinbar) vor die einfahrende Bahn lief. Er nahm eine Notbremsung vor, eine verletzte Person konnte jedoch nicht aufgefunden werden. Der Kläger kam mit einem Schock ins Krankenhaus und war infolge einer „akuten Belastungsreaktion&#8220; arbeitsunfähig. Der Beklagten leitete er ein ausführliches Protokoll dieses Vorfalles zu, in dem er genau die Bekleidung der Person, ihren Aufenthaltsort und seine Reaktionen beschrieb. Bei einem Gespräch mit der Beklagten gab er an, das Ereignis habe ihn stark an den ersten Unfall von 1993 erinnert. In einer Gesprächsnotiz vermerkte die Beklagte, dass das Ereignis als Arbeitsunfall in Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8 SGB VII</a> zu werten sei. Ferner bewilligte sie zehn Gesprächstherapietermine bei einer Fachärztin. Diese war nach Abschluss der Therapie der Ansicht, dass 25 weitere Sitzungen erforderlich seien, um die Behandlung des Klägers erfolgreich abzuschließen. Anderenfalls drohe eine Chronifizierung der PTBS. Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsfachärztliche Stellungnahme ein, die zu dem Ergebnis kam, dass am 23.11.1999 gar kein Unfall stattgefunden habe, sondern eine reine „Geistererscheinung&#8220;. Folglich sei die Beklagte nicht zu Leistungen verpflichtet, weswegen diese die Finanzierung weiterer Therapiesitzungen auch tatsächlich ablehnte. Dem Kläger teilte sie mit, seine Ängste, Schlafstörungen und Albträume seien nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen, vielmehr seien sie in seiner Persönlichkeit begründet. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage auf Bewilligung weiterer Therapiestunden.</p>
<p>In dem folgenden Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin verneinte ein Sachverständiger das Vorliegen einer PTBS und machte für die psychischen Probleme des Klägers dessen familiäre Situation (Scheidung) und Gesundheit (Zuckererkrankung, Herzinfarkt, schwere Lungenentzündung, Depressionen) verantwortlich. Andere Ärzte und Sachverständige bescheinigten ihm hingegen u.a. das Vorliegen einer PTBS. Letztlich wies das SG Berlin die Klage jedoch ab.</p>
<p>Im Verfahren vor dem Landessozialgericht bestätigte ein weiterer Gutachter die PTBS, die auf mehreren Ereignissen beruhe. Der Vorfall von 1999 habe die noch nicht ausreichend verarbeiteten Traumafolgen reaktiviert. Eine umfängliche und langfristige Therapie könne jedoch die Erwerbsfähigkeit des Klägers wieder zur Gänze herstellen. Auch hier verneinten andere Sachverständige erneut das Vorliegen einer PTBS. Dennoch obsiegte der Kläger schließlich, da er nach Auffassung des Gerichts infolge eines Arbeitsunfalls vom 23.11.1999 Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 SGB VII: Grundsatz">§§ 26</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB VII: Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur">27 SGB VII</a> verlangen könne.</p>
<p>Zu dem Vorfall vom 23.11.1999 führt das Gericht aus, Arbeitsunfälle seien Unfälle, die sich anlässlich einer Verrichtung ereigneten, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (hier: Führen einer U-Bahn), und die kausal auf dieser beruhten. Ein Unfall sei dabei als zeitlich begrenztes, äußerlich auf den Körper einwirkendes Ereignis zu definieren, das zum Tod des Versicherten bzw. zu einem Gesundheitsschaden geführt haben muss (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> I 2 SGB VII). Da sich nach der Wahrnehmung des Klägers eine Person unmittelbar auf den von ihm geführten einfahrenden Zug zubewegte, habe am 23.11.1999 die „unmittelbar drohende Gefahr&#8220; bestanden, dass es erneut zu einem tödlichen Unfall komme. Das Gericht wertete das Geschehen auch nicht als bloße „Geistererscheinung&#8220;, sondern schenkte dem überzeugenden Vortrag des Klägers Glauben, der vor Gericht detaillierte Angaben machen konnte, ohne gegenüber seinem Protokoll von 1999 und weiteren Schilderungen gegenüber verschiedenen Ärzten dramatisierend abzuweichen. Im Ergebnis sei eine „ganz außergewöhnliche Stresssituation&#8220; anzuerkennen, die als Unfallereignis infolge äußerer geistig-seelischer Einwirkung zu werten sei.</p>
<p>Dieser Arbeitsunfall habe auch zu einem Gesundheitsschaden geführt, und zwar zunächst in Form eines Schocks, später in Gestalt einer PTBS.</p>
<p>Zudem sei er die rechtlich wesentliche Ursache der PTBS. Hierfür sei entscheidend, dass das versicherte Unfallereignis zumindest wesentliche Teilursache der Gesundheitsbeeinträchtigung sei. Dies sei wiederum der Fall, wenn die Umstände des Einzelfalls bei vernünftiger Abwägung den wesentlichen Ursachenzusammenhang von Unfall und Schaden nachdrücklich belegen und keine ernsthaften Zweifel mehr an diesem Kausalitätszusammenhang bestehen. Erforderlich sei ein Positivbeweis, es genüge nicht, lediglich Alternativursachen auszuschließen. Hier schloss sich das Gericht den Gutachten verschiedener Sachverständiger an, die nachwiesen, dass die PTBS des Klägers auf den erlebten Fahrgastunfällen beruht. Zwar könne nicht im Einzelnen bestimmt werden, welcher Verursachungsbeitrag den Vorfällen jeweils zuzuweisen sei. Dies sei aber unschädlich, weil etwaige Vorschäden aus den ersten zwei Unfallereignissen, ebenfalls auf versicherten Arbeitsunfällen beruhen.</p>
<p>Schließlich schloss das Gericht aus, die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers könnten aus familiären oder anderweitigen gesundheitlichen Problemen als Konkurrenzursachen resultieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass verhältnismäßig alltägliche Ereignisse und Erkrankungen wie das Scheidungsverfahren, der Herzinfarkt oder die Lungenentzündung zu einer PTBS geführt haben sollen, während herausragende Geschehnisse, nämlich mehrere tödliche Fahrgastunfälle bzw. Suizide, für diese ohne jede Bedeutung seien. Diese Argumentation sei nicht überzeugend – und so folgte das Gericht stattdessen den Gutachten, die die PTBS auf die erlittenen Arbeitsunfälle stützten. Zudem sei das Ereignis vom 23.11.1999 auch geeignet gewesen, diese hervorzurufen.</p>
<p>Der Kläger obsiegte also doch noch. Der Fall zeigt allerdings deutlich, wie sehr Betroffene zum „Spielball&#8220; der medizinischen Sachverständigen werden, und zu welch unterschiedlichen Ergebnissen die Gutachter jeweils kommen können&#8230;</p>
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		<title>Verletztenrente erfordert genauen Nachweis von Ursachenzusammenhängen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Oct 2010 17:04:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[DSM-IV]]></category>
		<category><![CDATA[haftungsausfüllende Kausalität]]></category>
		<category><![CDATA[ICD-10]]></category>
		<category><![CDATA[psychische Unfallfolgen]]></category>
		<category><![CDATA[Somatisierungsstörung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenbahnfahrer]]></category>
		<category><![CDATA[Wesentlichkeitstheorie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wie bereits kürzlich an dieser Stelle berichtet, setzt die Gewährung einer Verletztenrente gemäß § 56 I des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) voraus, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge eines Versicherungsfalles mindestens 26 Wochen nach dessen Eintritt weiterhin um wenigstens 20% reduziert ist. Das bedeutet zum einen, dass der Versicherte zunächst einen Arbeitsunfall erlitten [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie bereits kürzlich an dieser Stelle berichtet, setzt die Gewährung einer Verletztenrente gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/56.html" target="_blank" title="&sect; 56 SGB VII: Voraussetzungen und H&ouml;he des Rentenanspruchs">§ 56</a> I des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) voraus, dass die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten infolge eines Versicherungsfalles mindestens 26 Wochen nach dessen Eintritt weiterhin um wenigstens 20% reduziert ist.<br />
Das bedeutet zum einen, dass der Versicherte zunächst einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit erkrankt sein muss (hierzu s. <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§§ 8</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB VII: Berufskrankheit">9 SGB VII</a>). Zum anderen muss aber auch bewiesen werden, dass die Erwerbsfähigkeitsminderung auf diesen Ereignissen beruht (Kausalität). Nach einem Arbeitsunfall müssen daher die folgenden Kausalitätszusammenhänge nachgewiesen werden:</p>
<p>(1) Die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung muss der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein (sog. sachlicher Zusammenhang).<br />
(2) Diese Verrichtung muss ferner zu dem Arbeitsunfall geführt haben (sog. Unfallkausalität).<br />
(3) Der Arbeitsunfall muss einen Gesundheits(erst)schaden oder gar den Tod des Versicherten verursacht haben (sog. haftungsbegründende Kausalität).<br />
(4) Der bei dem Unfall erlittene Gesundheitsschaden muss unmittelbar oder wenigstens mittelbar zu länger anhaltenden Unfallfolgen geführt haben (sog. haftungsausfüllende Kausalität).<br />
Dass der Nachweis all dieser Ursachenzusammenhänge unter Umständen nicht einfach ist, dürfte auf der Hand liegen. Und so wirft das Bundessozialgericht selbst den Sozial- und Landessozialgerichten auf diesem Feld immer mal wieder ungenaues Arbeiten vor.<br />
So geschehen in einem Urteil des BSG vom 09.05.2006 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2026/04%20R" target="_blank" title="BSG, 09.05.2006 - B 2 U 26/04 R: Anerkennung psychischer Gesundheitsst&ouml;rungen als Unfallfolge">B 2 U 26/04 R</a>). In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen 1954 geborenen Straßenbahnfahrer (Kläger), der im September 1993 ein Gleispflegefahrzeug fuhr und dabei auf eingleisiger, unübersichtlicher Strecke mit einem entgegen kommenden Straßenbahnwagen kollidierte. Es kam zu mehreren leicht Verletzten, die beiden Fahrer wurden dagegen schwer verletzt. Der Kläger, der bei dem Unfall eingeklemmt worden war, erlitt eine Rippenfraktur, sowie Quetschungen und Prellungen im linken Vorfuß und der rechten Brustseite. Ende Oktober 1993 konnte er zwar bereits wieder zum Dienst antreten, ab dem 09.11.1993 wurde der Kläger jedoch bis zum 25.04.1994 wegen Kopfschmerzen, Erbrechen und Ohnmachtsanfällen nochmals krankgeschrieben. Infolge einer weiteren Bewusstlosigkeit im Dienst wurde er am 04.05.1994 erneut als fahruntauglich eingestuft. Nach mehreren auch stationären Behandlungsmaßnahmen wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zwischenzeitlich beendet.<br />
Seinen Antrag auf Erhalt einer Verletztenrente lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft (Beklagte) ab. Da er angab, bei dem Unfall im September 1993 auch eine Kopfverletzung erlitten zu haben, hatten zwar zwei Gutachter eine Erwerbsfähigkeitsminderung von 40% attestiert (u.a. wegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einem Schmerzsyndrom bzw. einem psychovegetativen Allgemeinsyndrom), was jedoch zwei weitere Gutachter ablehnten, da schon das Vorliegen dieser Kopfverletzung fraglich sei. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Leipzig bewertete ein weiterer Gutachter die Erwerbsunfähigkeit des Klägers wiederum mit 30%, da bei diesem Unfall dessen Herzmuskel geprellt worden sei und er daher an Herzrhythmusstörungen und Ohnmachtsanfällen leide. Hinzu kämen ein Schädel-Hirn-Trauma mit Persönlichkeitsveränderung und eine chronische Anpassungsstörung, da sich der Kläger „unverstanden“ fühle. Das SG verurteilte die Beklagte schließlich zu einer Verletztenrente wegen einer Erwerbsfähigkeitsminderung in Höhe von 25%. Im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Landessozialgericht verneinte ein anderer Gutachter hingegen den Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall des Klägers und den genannten Gesundheitsstörungen. Auch das LSG Sachsen folgte nicht den im Ausgangsverfahren eingeholten Gutachten, wies die Berufung aber dennoch zurück, da es eine Somatisierungsstörung mit ängstlich depressiver Störung annahm. Vor dem Unfall sei der Kläger physisch als auch psychisch beschwerdefrei gewesen, weswegen das Gericht letztlich annahm, dass dieser Vorfall zu den Gesundheitsschäden des Klägers geführt haben müsse.<br />
Die Revision zum BSG führte hingegen zur Aufhebung des Urteils des LSG Sachsen und der Rückverweisung der Sache an dieses. Das BSG vermochte nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nämlich nicht zu entscheiden, ob die oben angeführten Kausalitätsbeziehungen vorlagen und einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung einer Verletztenrente begründeten.<br />
Seine Zweifel betrafen v.a. die Frage, ob die erlittenen Unfallschäden zu einer Erwerbsminderung geführt hatten. Dies sei maßgeblich mit Hilfe der sog. Theorie der wesentlichen Bedingung zu beantworten, nach der jedes Ereignis ursächlich ist, das einerseits nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele (sog. conditio sine qua non), und welches andererseits zu dem Erfolgseintritt „wesentlich“ beigetragen hatte. Die Wesentlichkeit muss dabei aus einer besonderen Beziehung einer Ursache für den Erfolgseintritt nach Maßgabe der „Auffassung des praktischen Lebens“ ermittelt werden.<br />
Dabei können auch mehrere Ursachen für einen Erfolgseintritt wesentlich sein. Rechtlich irrelevant wird eine von mehreren Ursachen erst dann, wenn sie in ihrer Bedeutung für den Erfolgseintritt weit hinter der oder den („überragenden“) konkurrierenden Ursachen zurückbleibt. Die weniger bedeutsame Ursache kann dann nur noch als Gelegenheitsursache oder Auslöser anerkannt werden. Ähnliches gilt, wenn eine externe Ursache als Auslöser mit einer krankhaften Vorveranlagung des Versicherten konkurriert; entscheidend ist hier, ob die Veranlagung so stark ist, dass sie durch jedes andere alltägliche Ereignis zur gleichen Zeit ebenfalls ausgelöst worden wäre.<br />
Zudem weist das BSG erneut darauf hin, dass es für die Feststellung der (hier: haftungsausfüllenden) Kausalität entscheidend sei, ob eine Ursache nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft generell geeignet sei, den eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen. Erst in einem zweiten Schritt sei zu prüfen, ob die Ursächlichkeit auch im konkreten Fall anzunehmen sei.<br />
All dies gilt nach dem Urteil auch dann, wenn ein Versicherter unter psychischen Unfallfolgen leidet. In diesem Fall fordert das Gericht für die Anerkennung einer psychischen Gesundheitsstörung als Unfallfolge eine hinreichend sichere Diagnose der eingetretenen Gesundheitsschäden nach Maßgabe eines (international) anerkannten Diagnosesystems wie „ICD-10“ oder „DSM-IV“. Bereits daran fehlte es vorliegend jedoch, da das LSG lediglich eine Somatisierungsstörung und eine ängstlich depressive Störung angenommen hatte, ohne sich darüber zu äußern, wie diese in Erscheinung trete. Insbesondere der Begriff der „ängstlich depressiven Störung“ sei zu ungenau, da derartige Störungen vorübergehend oder dauerhaft auftreten oder auch an einen bestimmten Auslöser geknüpft sein können.<br />
Auch habe das LSG den Zusammenhang von Arbeitsunfall und Gesundheitsstörungen des Klägers nicht hinreichend belegt. Es fehlten z.B. Angaben darüber, auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse es sich berufen möchte. Ferner sei es ohne hinreichende Begründung nicht dem hinzugezogenen Sachverständigen gefolgt. Vor allem aber bemängelte das BSG, dass sich das LSG Sachsen damit begnügt habe, den Arbeitsunfall als „conditio sine qua non“ (s.o.) für die gesundheitlichen Störungen des Klägers anzusehen, ohne sich mit dessen Wesentlichkeit auseinander zu setzen. Das bloße Fehlen von Alternativursachen genüge nämlich nicht, um die Wesentlichkeit eines Unfallereignisses für die Unfallfolgen zu begründen.</p>
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