Fahrradtour mit Kollegen – Arbeitsunfall – ja oder nein?

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Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Der Sachverhalt

Im Juni 2001 unternahmen neun Lehrerinnen und Lehrer eines Fördervereins einer Schule eine längere Fahrradtour. Bei einem Sturz verletzte sich eine Pädagogin aus dem am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Der Unfall sei nicht bei einer versicherten Tätigkeit geschehen.

Die Entscheidung

Das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Arbeitsunfall im vorliegenden Fall ab, weil es sich nicht um einen Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Das Gericht geht vielmehr von einer privaten Freizeitveranstaltung aus, der nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ist.

Warum wurde der Betriebssport verneint?

Die Radtouren wurden nicht regelmäßig veranstaltet. Aus diesem Grund liegt kein Betriebssport vor.

Warum wurde die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung verneint?

Im vorliegenden Fall machten nur neun der insgesamt 70 Lehrkräfte an der Radtour teil. Die Veranstaltung sei somit von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet gewesen, zur Förderung der Gemeinschaftsgestaltung beizutragen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008 – L 3 U 266/05