Weg zu Waschmaschine – Arbeitsunfall oder nicht?

Der Sturz einer Friseurmeisterin auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Waschküche stellt einen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Der Sachverhalt

Die Versicherte ist Friseurmeisterin und besitzt einen eigenen Friseursalon im Erdgeschoß ihres Hauses. In der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember stürzte die Versicherte um ca. 1:00 Uhr in der im Keller gelegenen Waschküche und zog sich dabei schlimme Verletzungen zu. Dabei war die Versicherte stark alkoholisiert. Die Versicherte verlangt nun Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Sturz in der Waschküche einen Arbeitsunfall darstellt und von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen ist.

Eine Verwandte hatte als Zeugin angegeben, sie habe die Klägerin, die selbst keine Angaben zum Unfall machen konnte, inmitten von Handtüchern und neben einem Wäschekorb vorgefunden.

Aufgrund dessen hatten die entscheidenden Richter keine Zweifel mehr daran, dass die Klägerin entweder auf dem Weg zum Wäschekeller gestürzt war, um Handtücher für den Friseursalon zu waschen oder aus dem Wäschekeller war, um die gewaschenen Handtücher in den Friseursalon zu bringen und dabei auf der Treppe gestürzt ist.

Das macht im Ergebnis aber keinen Unterschied, da die Tätigkeit so oder so vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wird.

IM ERGEBNIS:

Ein Arbeitsunfall ist auch dann anzunehmen, wenn der Weg zwangsläufig durch private Räumlichkeiten führt.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2008 – S 8 U 4187/07