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	<title>Nachteilsausgleich Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Voraussetzungen des Merkzeichen aG geändert</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/voraussetzungen-des-merkzeichen-ag-geaendert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 05 Mar 2017 15:28:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten. Zum 1. Januar 2017 ist dem § 146 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<h2>Rücknahme bestehender Bewilligungen zu befürchten</h2>
<p>Durch das Gesetz zur Stärkung und Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz &#8211; BTHG) sind die Voraussetzungen für die Erlangung des Merkzeichen aG für Schwerbehinderte verschärft worden. Auch diejenigen, denen bereits das „aG“ zuerkannt ist, müssen jetzt eine Aberkennung fürchten.<br />
Zum 1. Januar 2017 ist dem <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 SGB IX</a> ein neuer dritter Absatz hinzugefügt worden, die bisherige Regelung im Straßenverkehrsgesetz entfällt. Zudem weicht die neue Regelung von Teil D 3 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze ab, der Verwaltungsvorschrift, die bislang zu beachten war.<span id="more-7456"></span></p>
<blockquote>
<h3>Die (alte) Regelung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D: 3. Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG)</h3>
<p>Für die Gewährung von Parkerleichterungen für schwer behinderte Menschen nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt. Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.<br />
Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.</p>
<p>Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.</p></blockquote>
<p>Aufgrund dessen, dass nunmehr der Regelungsgegenstand von einem Gesetz erfasst wird, wird die Vorschrift in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ungültig, weil die gesetzliche Regelung der Verwaltungsvorschrift vorgeht.</p>
<blockquote>
<h3>Der neue <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> lautet:</h3>
<p>(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.<br />
Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung &#8211; dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen &#8211; aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.</p></blockquote>
<h2>Was ändert sich nun?</h2>
<p>&#8211; Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ist künftig, dass ein Gesamt-GdB von 80 für eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt. Auf eine Prüfung der „Gehfähigkeit“ kommt es grundsätzlich nicht mehr an.<br />
Es muss demnach künftig ein Gesamt-GdB von mindestens 80 vorliegen, der sich aus mobilitätsbezogenen Behinderungen zusammensetzt.<br />
&#8211; Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird dem Personenkreis, der bisher im StVG und in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen aufgeführt wurde, wie etwa die neidseitig Amputierten und Querschnittgelähmten, nicht mehr automatisch das Merkzeichen aG zuerkannt. Auch bei diesem Personenkreis wird künftig zu prüfen sein, ob eine entsprechende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vorliegt. Es steht zu vermuten, dass diese Regelung neugefasst wurde, weil die moderne Prothesentechnik zum Teil so gute Ergebnisse erzielt, dass nicht mehr stets eine „mobilitätsbezogene Behinderung“ vorliegt.<br />
&#8211; Zum Vergleich herangezogen werden künftig Personen, die auch „für sehr kurze Entfernungen“ einen Rollstuhl benötigen.</p>
<h2>Welche Auswirkungen sind zu erwarten? Droht der Entzug des Merkzeichen aG?</h2>
<p>Die Gesetzesänderung macht sich nicht nur in neuen Verfahren bemerkbar, sondern auch in laufenden Antrags- und Gerichtsverfahren ist die neue Vorschrift wohl anzuwenden. Zwar ist im Gesetz selbst keine Rückwirkung der Vorschrift auf noch laufenden Verfahren vor dem 1.1.2017 vorgesehen. Allerdings stellt die Gesetzesänderung eine „wesentliche Änderung“ nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_X/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 SGB X: Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei &Auml;nderung der Verh&auml;ltnisse">§ 48 SGB X</a> dar, so dass die Versorgungsämter bestehende Bewilligungen aufheben und zurücknehmen könnte. Ich gehe davon aus, dass die Versorgungsämter unter Berufung auf diese „wesentliche Änderung“ auch bei bereits bestehenden und bestandskräftigen Bewilligungen von „aG“ eine Prüfung ansetzen werden und das Merkzeichen entziehen, wenn nach deren Meinung die Voraussetzungen des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/146.html" target="_blank" title="&sect; 146 SGB IX: Periodizit&auml;t und Berichtszeitraum">§ 146 Abs. 3 SGB IX</a> nicht mehr vorliegen.</p>
<p>In einem solchen Fall empfiehlt sich nach anwaltlicher Prüfung der Widerspruch, der aufschiebende Wirkung hat. Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, steht dem Merkzeicheninhaber das „aG“ dann nämlich weiterhin zu.<br />
Die Überprüfung, ob Ihnen das Merkzeichen aG zu Unrecht entzogen werden soll, biete ich zum günstigen Pauschalpreis an.<br />
Sprechen Sie mich gerne an.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Foto © vege – Fotolia.com</em></p>
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		<title>Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/merkzeichen-im-schwerbehindertenausweis/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 04 Oct 2012 21:10:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[AG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Schwerbehindertenausweis können verschiedene Kennzeichen eingetragen sein, nämlich: G, B, aG, H, RF, VB, EB und Bl. Merkzeichen G Ein „G“ erhält, wer am Straßenverkehr infolge einer Gebehinderung nicht ohne (erhebliche) Beeinträchtigungen teilnehmen kann. Beträgt der GdB (Grad der Behinderung 50 – 100%, berechtigt das „G“ auf dem Behindertenausweis zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV, jedenfalls [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Schwerbehindertenausweis können verschiedene Kennzeichen eingetragen sein, nämlich: G, B, aG, H, RF, VB, EB und Bl.</p>
<h2>Merkzeichen G</h2>
<p>Ein „G“ erhält, wer am Straßenverkehr infolge einer Gebehinderung nicht ohne (erhebliche) Beeinträchtigungen teilnehmen kann. Beträgt der GdB (Grad der Behinderung 50 – 100%, berechtigt das „G“ auf dem Behindertenausweis zur unentgeltlichen Beförderung im ÖPNV, jedenfalls in einem Radius von 50 km bzw. im zuständigen Verkehrsverbund.</p>
<p>Zusätzlich kann eine Kilometerpauschale steuerrechtlich geltend gemacht werden, die nachzuweisen ist, sofern 3.000 km überschritten werden. Erfasst sind alle Kosten, sofern sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Privatfahrten können jedoch nicht unbeschränkt geltend gemacht werden. Auch kann die Kfz-Steuer ermäßigt werden, was jedoch die Zulassung auf den Betroffenen voraussetzt; diese Minderung kann nur alternativ zur kostenlosen Nutzung des Nahverkehrs in Anspruch genommen werden.</p>
<h2>Merkzeichen B</h2>
<p>Das „B“ ermöglicht ebenfalls die freie Benutzung des ÖPNV. Darüber hinaus kann der Schwerbehinderte gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchwbAwV sogar umsonst einen anderen als Begleitperson mitnehmen, und zwar auf innerdeutschen Bahn- und Busverbindungen sowie im Flugverkehr.</p>
<p>Ferner bestehen Vergünstigungen bzgl. der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen oder dem Besuch öffentlicher Einrichtungen. Hier kann das Eintrittsgeld für den Schwerbehinderten und/oder die Begleitperson (anteilig) entfallen.</p>
<h2>Merkzeichen aG</h2>
<p>Das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis ist ein Kürzel für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/StVG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 StVG: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG</a> oder entsprechenden Normen des Straßenverkehrsrechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SchwbAwV). Der Eintrag ermächtigt zur Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Kilometerpauschale, zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV oder einer Reduzierung der Kfz-Steuer (vgl. Merkzeichen „G“). Ferner kann der Betroffene mittels eines Parkausweises einen Behindertenparkplatz beanspruchen.</p>
<h2>Merkzeichen H</h2>
<p>Den Eintrag des „H“ in den Schwerbehindertenausweis erhält, wer als „hilflos“ i. S. d. <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b EStG: Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen">§ 33b Abs. 6 EStG</a> oder vergleichbaren Normen einzustufen ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAwV). Erforderlich ist ein GdB von mindestens 45%.</p>
<p>Das „H“ berechtigt zur Geltendmachung des Behindertenpauschbetrages, zur Freifahrt im ÖPNV. Ferner entfallen die Hundesteuer und ggf. die Kfz-Steuer.</p>
<h2>Merkzeichen RF</h2>
<p>Das „RF“ steht für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 SchwbAwV). Diese setzt voraus, dass der Betroffene auf Grund seiner Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, richtet sich aber in concreto nach Landesrecht. Auch Telefongebühren können ermäßigt werden, das gilt auch für reine Telefonanschlussgebühren. Zudem werden Beförderungskosten der Eisenbahn reduziert.</p>
<h2>Merkzeichen VB</h2>
<p>Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchwbAwV steht das Zeichen &#8222;VB&#8220; dafür, dass der Ausweisinhaber Ansprüche aus dem Bundesversorgungsgesetz, ggf. in Verbindung mit weiteren Bundesgesetzen hat. Die Eintragung dieses Zeichens hat zu unterbleiben, wenn stattdessen ein EB oder der Begriff „Kriegsbeschädigung“ eingetragen ist. Bei Eintragung dieses Merkzeichens ist der Ausweisinhaber berechtigt, kostenlos den ÖPNV zu nutzen.</p>
<h2>Merkzeichen EB</h2>
<p>Das „EB“ führt zu Entschädigungsansprüchen nach dem Bundesentschädigungsgesetz und wird nur eingetragen, wenn der Ausweis nicht schon das Merkzeichen „Kriegsbeschädigung“ enthält. Vorauszusetzen ist, dass die Schädigungsfolgen einen Grad von 50 erreicht haben (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwbAwV). Auch dieses Merkzeichen berechtigt zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV.</p>
<h2>Merkzeichen Bl</h2>
<p>„Bl“ steht für Blindheit oder eine sehr starke Sehbehinderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAwV in Verbindung mit § 72 Abs. 5 SGB XII oder entsprechenden Rechtssätzen). Der Eintrag ermächtigt zur Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrages (<a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b EStG: Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen">§ 33b Abs. 3 EStG</a>) und zur kostenlosen Beförderung im ÖPNV bzw. zur Befreiung von der Kfz-Steuer. Die Hundesteuer wird reduziert und Postsendungen sowie Telefongebühren können ermäßigt werden. Ferner entfällt die Rundgebührenpflicht.Merkzeichen Gl: Ist jemand gehörlos im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/145.html" target="_blank" title="&sect; 145 SGB IX: Hilfsmerkmale">§ 145 SGB IX</a>, so wird ein „Gl“ in seinen Behindertenausweis eingetragen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 SchwbAwV). Der Eintrag berechtigt zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV.Merkzeichen 1. Kl: Dieses Merkzeichen wird eingetragen, wenn der Betroffene berechtigt ist, in Eisenbahnen mit einem Fahrschein der 2. Klasse in der 1. Klasse zu fahren. Ob diese Berechtigung vorliegt, ergibt sich aus tariflichen Regelungen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 SchwbAwV).</p>
<h2>&#8222;Kriegsbeschädigung&#8220;</h2>
<p>Dieses Merkzeichen wird nach § 2 Abs. 1 SchwbAwV auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises eingetragen, wenn der Ausweisinhaber Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz hat, weil er unter Schädigungsfolgen leidet. Diese müssen einen Grad von 50 erreicht haben.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/lexikon-a-z/merkzeichen-im-schwerbehindertenausweis/">Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Keine außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“) trotz Lumbalgie, Wirbelkörperfraktur und Varikosis</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-aussergewoehnliche-gehbehinderung-ag-trotz-lumbalgie-wirbelkoerperfraktur-und-varikosis/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Sep 2012 17:41:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Gehbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenparkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Lumbalgie]]></category>
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		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Varikosis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der deutsche Sozialstaat gewährt anerkannten Schwerbehinderten einen gewissen Ausgleich ihrer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Beeinträchtigung u.a. in Form der sog. Nachteilsausgleiche. Mit der Eintragung eines entsprechenden Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis des Betroffenen erlangt dieser bestimmte Ansprüche, wie z.B. auf kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr oder steuerliche Vergünstigungen. Die Rechtsprechung kann [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-aussergewoehnliche-gehbehinderung-ag-trotz-lumbalgie-wirbelkoerperfraktur-und-varikosis/">Keine außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“) trotz Lumbalgie, Wirbelkörperfraktur und Varikosis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der deutsche Sozialstaat gewährt anerkannten Schwerbehinderten einen gewissen Ausgleich ihrer körperlichen, seelischen und/oder geistigen Beeinträchtigung u.a. in Form der sog. Nachteilsausgleiche. Mit der Eintragung eines entsprechenden Merkzeichens in den Schwerbehindertenausweis des Betroffenen erlangt dieser bestimmte Ansprüche, wie z.B. auf kostenlose Beförderung im Öffentlichen Personennahverkehr, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr oder steuerliche Vergünstigungen.</p>
<div id='avia-messagebox-' class='avia_message_box av_notification av-37g7ct-a81d3ee05209538f46d5dc15e291b6cf avia-color-green avia-size-large avia-icon_select-yes avia-border-  avia-builder-el-0  avia-builder-el-no-sibling ' ><span class='avia_message_box_title' >Info</span><div class="avia_message_box_content"><span class='avia_message_box_icon avia-svg-icon avia-font-svg_entypo-fontello' data-av_svg_icon='120' data-av_iconset='svg_entypo-fontello'></span><p>Das Merkzeichen „aG“ dient z.B. dem Nachteilsausgleich bei Vorliegen einer „außergewöhnlichen Gehbehinderung“. Begehrt ist die Zuerkennung dieses Merkzeichens vor allem wegen der mit ihm verbundenen Berechtigung zur Nutzung von speziellen Schwerbehindertenparkplätzen.</p>
</div></div>
<p>Die Rechtsprechung kann aber zuweilen recht streng sein, wenn es darum geht, nicht nur eine einfache Gehbehinderung (= Merkzeichen „G“), sondern darüber hinaus eine „außergewöhnliche“ Gehbehinderung anzuerkennen. Gefordert wird hier, dass man entweder zu dem in den einschlägigen Regeln (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/StVG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 StVG: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 6 I Nr. 14 StVG</a> und Nr. 11 Abschnitt II, Nr. 1 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu <a href="https://dejure.org/gesetze/StVO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 StVO: Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise">§ 46 I Nr. 11 StVO</a>) genannten Personenkreis gehört (z.B. Querschnittsgelähmte, Hüftexartikulierte, ein- bzw. beidseitig Oberschenkelamputierte), oder dass man diesem gleichgesetzt werden kann. Dies setzt wiederum voraus, dass einerseits die Fortbewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, und dass jemand andererseits außerhalb von Kraftfahrzeugen entweder auf die Hilfe anderer angewiesen ist oder sich nur noch unter großen Anstrengungen selbstständig fortbewegen kann. Ein völliger Verlust der Gehfähigkeit wird nicht verlangt.<span id="more-1869"></span></p>
<p>Dass diese Voraussetzungen nicht leicht zu erfüllen sind, musste eine heute (2010) 73jährige Frau (Klägerin) nach jahrelangem Rechtsstreit erkennen. Bereits 1988 war der Klägerin wegen periodisch auftretenden Lendenschmerzen (rezidivierende Lumbalgien), Veränderungen der Wirbelsäule und einem Krampfaderleiden (Varikosis) ein individueller Grad der Behinderung (GdB) von 30 zuerkannt worden. 1997 beantragte sie die Neufeststellung ihres GdB, da sie immer häufiger beim Gehen oder Treppen steigen plötzliche Rückenschmerzen habe und deshalb längere Pausen einlegen müsse. Mit Wirkung zum 05.12.1997 wurde ihr GdB daher auf 40 erhöht. Nun forderte die Klägerin, dass diese Erhöhung des GdB rückwirkend bis zum Jahr 1993 festzustellen sei. Schon 1976 habe sie sich eine Wirbelkörperfraktur zugezogen, deren Auswirkungen bislang schwerbehindertenrechtlich außer Acht gelassen worden seien. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag mangels hinreichender Nachweise jedoch ab.</p>
<p>Ende 1998 erhob die Dame Klage zum Sozialgericht Nürnberg. Sie begehrte die rückwirkende Feststellung ihres GdB in Höhe von 50 für die Jahre 1993 – 1996 und von 70 seit 1997. Ferner wünschte sie die Eintragung des Merkzeichens „aG“, da sie außergewöhnlich gehbehindert sei: Sie müsse oftmals wegen starker Schmerzen stehen bleiben, und dass sogar beim Überqueren einer Straße, weshalb für sie schon mehrmals Lebensgefahr bestanden habe. Sie sei deshalb auf die beständige Begleitung ihres Ehemannes oder die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Allerdings seien ihr auch die Verrenkungen beim Einparken sowie beim Ein- und Aussteigen nicht zuzumuten, weshalb sie die Erlaubnis zur Nutzung von Behindertenparkplätzen begehre. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte indes, dass die bisherige Bewertung des GdB der Klägerin angemessen sei und dass sie keinen Anspruch auf das Merkzeichen „aG“ habe.</p>
<p>Die Berufung, die die Klägerin 2000 einlegte, führte zumindest insoweit zum Erfolg, als das Landessozialgericht Bayern (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2018%20SB%206/00" target="_blank" title="LSG Bayern, 05.07.2000 - L 18 SB 6/00">L 18 SB 6/00</a>) mit Urteil vom 05.07.2000 das Sozialgericht Nürnberg anwies, weitere Gutachten einzuholen, da der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sei.</p>
<p>Im erneuten Verfahren vor dem SG Nürnberg erklärte der neue Sachverständige, dass der GdB der Klägerin für die Jahre 1993 – 1996 mit 30, von 1997 – Juni 2005 mit 40 und seit Juli 2005 mit 50 zu bewerten sei, da sie seit kurzem auch noch unter Diabetes mellitus leide. Trotz Wirbelkörperfraktur, Osteoporose und Schmerzsyndrom könne bis Mai 2005 jedoch kein höherer GdB als 40 anerkannt werden. Schon diese Bewertung sei relativ großzügig. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ nicht vor: Die Klägerin benutze noch nicht einmal eine Gehhilfe und könne durchaus noch einige hundert Meter gehen. In ihrem Ergebnis wurde diese Begutachtung von einem weiteren Arzt bestätigt, sodass das SG Nürnberg im November 2005 entschied, dass die zuständige Behörde (Beklagte) ab Juli 2005 einen GdB von 50 anzuerkennen habe, wies die Klage aber im Übrigen ab. Dieser Pflicht kam die Beklagte im März 2006, rückwirkend zum 01.07.2005, nach.</p>
<p>Ebenfalls im März 2006 legte die Klägerin erneut Berufung beim LSG Bayern ein. Dieses Mal begehrte sie die Feststellung eines GdB von 60 für die Jahre 1993 – 1996, von 70 für die Jahre 1997 – Juni 2005 und seither einen GdB von 80. Weiterhin begehrte sie die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“, oder zumindest eine spezielle Genehmigung zur Nutzung von Behindertenparkplätzen. Letzteres stützte sie vor allem auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a> I des Grundgesetzes.</p>
<p>Das LSG Bayern holte daraufhin drei weitere Gutachten ein: Ein phlebologisches Gutachten – bezüglich der Venenleiden der Klägerin – kam zu dem Ergebnis, dass gegenüber 1988 keine relevanten gesundheitlichen Veränderungen eingetreten seien. Es liege mehr eine Steh- oder Sitz- anstatt einer Gehbehinderung vor. „Unter keinen Umständen“ lägen die Voraussetzungen des Merkzeichens „aG“ vor und auch die bisherige GdB-Bewertung falle sehr großzügig aus. In einem weiteren Gutachten wird vertreten, aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei überhaupt kein GdB zu begründen, was auch für eine außergewöhnliche Gehbehinderung gelte. Schließlich wurde noch ein fachorthopädisches Gutachten eingeholt, in dem ebenfalls eine großzügige Bewertung des GdB der Klägerin bescheinigt wurde. Eine weitere Erhöhung sei ebenso wenig geboten wie die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Die Klägerin sei in der Lage, mit ausreichender Sicherheit zu stehen oder auch zu gehen, und das ganz ohne Nutzung irgendwelcher orthopädischen Hilfsmittel.</p>
<p>Es wird wohl kaum überraschen, dass das LSG Bayern mit Urteil vom 01.12.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2045/06" target="_blank" title="LSG Bayern, 01.12.2009 - L 15 SB 45/06: Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - au&szlig;ergew&ouml;hnli...">L 15 SB 45/06</a>) entschieden hat, dass die Berufung der Klägerin als unbegründet abzuweisen sei.</p>
<p>Zum einen sei an der bisherigen Feststellung eines GdB von 30 für die Jahre 1993 – 1996, in Höhe von 40 zwischen 1996 und Juni 2005 sowie von 50 seit Juli 2005 festzuhalten.</p>
<p>Zum anderen fehle aber auch eine außergewöhnliche Gehbehinderung, die die Anerkennung des Merkzeichens „aG“ rechtfertige. So gehöre die Klägerin bereits nicht zu den in den einschlägigen Vorschriften (s.o.) genannten Personen, die eindeutig als außergewöhnlich gehbehindert anzuerkennen seien.</p>
<p>Sie könne diesen Personengruppen aber auch nicht gleichgestellt werden. Ihre Einwendungen, sie müsse sogar beim Überqueren von Straßen stehenbleiben, sei daher auf ihren Ehemann bzw. ein Kraftfahrzeug angewiesen und leide zudem sehr unter den für das Einparken erforderlichen „Verrenkungen“, seien im Ergebnis für die Beurteilung, ob eine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliege, nicht relevant. Von Bedeutung sei allein, ob jemand außerhalb von Kraftfahrzeugen auf fremde Hilfe angewiesen ist oder sich nur unter großer Kraftanstrengung fortbewegen kann. Plötzliche, stechende Schmerzen beim Gehen seien aber nicht per se mit „großer Anstrengung“ gleichzusetzen. Zudem dürfe vorliegend nicht missachtet werden, dass selbst ein Orthopäde „keinerlei Begründung“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung zu finden vermochte. Dies entspreche im Übrigen auch der persönlichen Wahrnehmung des Senats von der Klägerin während der mündlichen Verhandlung. Nach alledem musste das LSG Bayern folglich die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ verweigern.</p>
<p>Schließlich weist das Landessozialgericht noch darauf hin, dass ein Anspruch für die Berechtigung zur Nutzung von speziellen Behindertenparkplätzen nicht aus <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3</a> I des Grundgesetzes abgeleitet werden könne. Denn die Ungleichbehandlung außergewöhnlich Gehbehinderter einerseits und anderer Personen mit Rücken- bzw. Wirbelsäulenleiden andererseits sei keinesfalls willkürlich, sondern dem unterschiedlichen Grad der körperlichen Beeinträchtigung geschuldet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/keine-aussergewoehnliche-gehbehinderung-ag-trotz-lumbalgie-wirbelkoerperfraktur-und-varikosis/">Keine außergewöhnliche Gehbehinderung („aG“) trotz Lumbalgie, Wirbelkörperfraktur und Varikosis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Merkzeichen: Befreiung von Rundfunkgebühren wegen eingeschränkter Mobilität?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/merkzeichen-befreiung-von-rundfunkgebuehren-wegen-eingeschraenkter-mobilitaet/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Jul 2012 16:35:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertentransport]]></category>
		<category><![CDATA[imperative Diarrhöe]]></category>
		<category><![CDATA[Inkontinenz]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen RF]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[nicht behindertengerechte Wohnung]]></category>
		<category><![CDATA[öffentliche Veranstaltung]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkgebührenbefreiung]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkgebührenbefreiungsanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die staatliche Förderung schwerbehinderter Menschen erfolgt u.a. durch die Gewährung sog. Nachteilsausgleiche. Das bedeutet, dass der Betroffene durch die Eintragung eines oder mehrerer Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis einen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen erhält. Ist dort das Merkzeichen „RF&#8220; eingetragen, ist der Ausweisinhaber z.B. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung Der Sinn des Nachteilsausgleichs „RF&#8220; [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/merkzeichen-befreiung-von-rundfunkgebuehren-wegen-eingeschraenkter-mobilitaet/">Merkzeichen: Befreiung von Rundfunkgebühren wegen eingeschränkter Mobilität?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die staatliche Förderung schwerbehinderter Menschen erfolgt u.a. durch die Gewährung sog. Nachteilsausgleiche. Das bedeutet, dass der Betroffene durch die Eintragung eines oder mehrerer Merkzeichen in den Schwerbehindertenausweis einen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen erhält.</p>
<p>Ist dort das Merkzeichen „RF&#8220; eingetragen, ist der Ausweisinhaber z.B. von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.</p>
<p><strong>Voraussetzungen der Rundfunkgebührenbefreiung</strong></p>
<p>Der Sinn des Nachteilsausgleichs „RF&#8220; besteht darin, Menschen, die wegen einer Behinderung vom öffentlichen Leben praktisch ausgeschlossen sind, wenigstens den Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen zu erleichtern.</p>
<p>Nach der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) kommt es für den Befreiungsanspruch daher zunächst darauf an, ob jemand (noch) in der Lage ist, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. Auch der individuelle Grad der Behinderung (GdB) und die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind entscheidend. Die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich im Einzelfall jedoch aus <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs) in Verbindung mit landesrechtlichen Regen. In Bayern sind dies z.B. die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV).<span id="more-350"></span></p>
<p>Mit diesen beschäftigen sich zwei Urteile des Landessozialgerichts Bayern vom 19.04.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2095/08" target="_blank" title="LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 95/08: Nachteilsausgleich, Merkzeichen, RF, Ausschluss, &ouml;ffent...">L 15 SB 95/08</a> und <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2014/10" target="_blank" title="LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 14/10: Bei der Frage, ob ein Behinderter die gesundheitlichen ...">L 15 SB 14/10</a>). Dort geht es vor allem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen jemand rechtlich gesehen nicht mehr in der Lage ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.</p>
<p><strong>Fähigkeit zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen als zentrales Kriterium</strong></p>
<p>Tatsächlich wird nach § 6 I Nr. 7 und 8 RGebStV von den Rundfunkgebühren befreit, wer&#8230;</p>
<ul>
<li>&#8230;blind ist oder dauerhaft an einer Sehbehinderung mit einem Einzel-GdB von mindestens 60 leidet,</li>
<li>&#8230;gehörlos oder stark hörgeschädigt ist, oder</li>
<li>&#8230;langfristig einen individuellen GdB von mindestens 80 besitzt und außerdem wegen seiner gesundheitlichen Leiden ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.</li>
</ul>
<p>Ob jemand seh- oder hörgeschädigt im obigen Sinne ist, lässt sich dabei noch relativ einfach bestimmen. Schwierig wird es aber, wenn es vermittels objektiver und allgemeinverbindlicher Maßstäbe festzustellen gilt, ob jemand an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann oder ob ihm dies aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich nicht mehr möglich ist. Wie sich noch zeigen wird, ist die Rechtsprechung hier mitunter recht streng.</p>
<p>Das LSG Bayern jedenfalls hält in den zitierten Entscheidungen zunächst einmal fest, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter einer öffentlichen Veranstaltung <cite>„jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (z.B. Eintrittsgeld) zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinn einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art&#8220;</cite> zu verstehen ist. Erfasst seien <cite>„Veranstaltungen politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender oder wirtschaftlicher Art, wobei es auf das tatsächliche Angebot von Veranstaltungen im örtlichen Einzugsbereich des Behinderten ebenso wenig ankommt wie auf seine persönlichen Vorlieben, Bedürfnisse, Neigungen und Interessen&#8220;</cite>. Von derartigen Veranstaltungen müsse der Betroffene ständig, also <cite>„allgemein und umfassend&#8220;</cite> ausgeschlossen bzw. <cite>„praktisch an das Haus/die Wohnung gebunden&#8220;</cite> sein.</p>
<p>Sodann macht sich das Gericht an die Begründung, weshalb die beiden Kläger der Ausgangsverfahren keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung haben.</p>
<p><strong>Keine Befreiung von Rundfunkgebühr wegen nicht behindertengerechter Wohnung</strong></p>
<p>Das Verfahren <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2014/10" target="_blank" title="LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 14/10: Bei der Frage, ob ein Behinderter die gesundheitlichen ...">L 15 SB 14/10</a> betrifft den Fall eines 1929 geborenen Mannes (Kläger), der in einer 25 m<sup>2</sup> großen Wohnung in der dritten Etage wohnt, die nur über eine enge Treppe zu erreichen ist.</p>
<p>Zu den erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers zählen eine Funktionsbehinderung beider Knie und eines Hüftgelenks, Polyarthrose, eine Blutgefäßerkrankung, Beingeschwüre, Funktionseinschränkungen der Lunge, Gicht, Bluthochdruck und eine starke Funktionsbeeinträchtigung eines Armes. Auf Grund all dieser Leiden wurden ihm ein inzwischen auf 90 erhöhter individueller GdB sowie mehrere Nachteilsausgleiche zuerkannt. Von den Rundfunkgebühren wurde er jedoch nicht befreit.</p>
<p>Seinen Anspruch auf Zuerkennung auch des Nachteilsausgleichs „RF&#8220; begründete der Kläger damit, dass er nicht mehr an öffentlichen politischen Veranstaltungen teilnehmen könne, weil er nicht weiter in der Lage sei, Treppen zu steigen. Seine Wohnung könne er daher nur noch mithilfe zweier Sanitäter verlassen, die ihn durchs Treppenhaus tragen. Zuhause bewege er sich mittels einer Gehhilfe, außerhalb der Wohnung sei er auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Ausnahme von Arztbesuchen und Krankenhausaufenthalten komme er gar nicht mehr vor die Tür.</p>
<p>Dennoch hält ihn das LSG Bayern, gestützt auf medizinische Sachverständigengutachten, für fähig, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Es sei zwar anzunehmen, dass der Kläger an seine Wohnung gebunden sei. Das liege aber vorrangig nicht an seinen gesundheitlichen Leiden, sondern vielmehr an seiner <cite>„ungünstige(n) Wohnsituation&#8220;</cite>. Denn sobald der Kläger mit Hilfe von Sanitätern seine Wohnung verlassen habe, könne er wie jeder andere Rollstuhlfahrer auch durchaus an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen. Immerhin seien zahlreiche Veranstaltungsorte heutzutage behindertenfreundlich ausgestattet und es sei vollkommen normal, alltäglich und gesellschaftlich akzeptiert, dass Rollstuhlfahrer an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen.</p>
<p>Zur Wohnung des Klägers führt das Gericht vertiefend aus, es könne nicht zugunsten eines Antragstellers berücksichtigt werden, ob seine Wohnung behindertengerecht oder insoweit (völlig) ungeeignet sei. Entscheidend sei für den Nachteilsausgleich „RF&#8220; nur, ob jemand gerade wegen seiner Behinderung nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen könne. Aus demselben Grunde sei nach der gegebenen Rechtslage schließlich auch irrelevant, ob die Anfahrt zu einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. mit Hilfe eines speziellen Behindertentransports) persönlich als unzumutbar empfunden werde.</p>
<p>Da der Kläger weder an einer Seh- noch einer Hörbehinderung leidet, lehnte das LSG Bayern daher einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.</p>
<p><strong>Keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen unkontrollierbarem Durchfall</strong></p>
<p>Das zweite Verfahren (<a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2095/08" target="_blank" title="LSG Bayern, 19.04.2011 - L 15 SB 95/08: Nachteilsausgleich, Merkzeichen, RF, Ausschluss, &ouml;ffent...">L 15 SB 95/08</a>) betrifft eine 1962 geborene Frau (Klägerin), die von Geburt an mit schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu kämpfen hat. Sie leidet u.a. an Fehlbildungen des Rückenmarks und der Wirbelsäule sowie Verwachsungen im Bauchbereich und konnte deshalb z.B. erst im Alter von 14 Jahren das Laufen lernen. Ihr individueller GdB beträgt 100, ihr wurden mehrere Nachteilsausgleiche zuerkannt.</p>
<p>Trotz ihrer Behinderung war sie lange Zeit berufstätig und gründete eine Familie. Seit den 1990er Jahren kämpft sie aber mit plötzlichen Durchfällen, weshalb sie sich zunehmend aus dem gesellschaftlichen Leben zurückzog. Noch dazu leidet sie unter der Trennung von ihrem Ehemann sowie an einem zunehmenden Schmerzsyndrom. Zwischenzeitlich hat sich auch ihre Geh- und Standfähigkeit leider wieder erheblich verschlechtert.</p>
<p>Wegen der schlimmer werdenden, unkontrollierten Durchfälle muss die Klägerin sehr häufig zur Toilette. Für Notfälle, falls ihre „Inkontinenzartikel&#8220; mal versagen, hat sie stets Wechselwäsche dabei. Sie könne überhaupt nur noch spontan entscheiden, ob sie es wagen kann, ihre Wohnung zu verlassen. Am öffentlichen Leben könne sie nur noch via Fernsehen, Radio, Telefon und PC teilnehmen. Das sei besonders deprimierend, weil sie über einen <cite>„gewissen gebildeten Intellekt&#8220;</cite> verfüge und deshalb <cite>„andere Grundbedürfnisse an öffentlichen Veranstaltungen&#8220;</cite> habe. Sie fühle sich äußerst unwohl, wenn sie in der Oper im Rollstuhl sitze und erkennen müsse, dass ihre Inkontinenzartikel versagen. Kurz, es sei für sie eine <cite>„unmenschliche Härte&#8220;</cite> Rundfunkgebühren zu zahlen.</p>
<p>Auch hier verneint das LSG Bayern unter Berufung auf Sachverständigengutachten auf internistischem und psychiatrischem Gebiet einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Die Klägerin sein nämlich nicht ständig von der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen.</p>
<p>Den Nachteilsausgleich RF könne nur verlangen, <cite>„wer aus physischen Gründen nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, sei es wegen körperlicher Behinderung, sei es wegen Unzumutbarkeit für die Umgebung&#8220;</cite>. Trotz ihrer unstreitig ganz erheblichen Behinderung könne die Klägerin jedoch zumindest mit besonderen Hilfsmitteln (Rollstuhl, Windeln und eine Begleitperson) öffentliche Veranstaltungen besuchen.</p>
<p>Auch eine plötzliche „Durchfallattacke&#8220; stelle keine der Gesellschaft nicht zuzumutende Geruchsbeeinträchtigung dar, erst recht nicht, wenn die Klägerin vorsichtshalber auf Windeln und Windelhosen zurückgreift. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach dem eine Inkontinenz einer Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen nicht grundsätzlich entgegenstehe. So habe das BSG 1997 entschieden, dass das Tragen von Windeln als Gegenmaßnahme auf eine bestehende Inkontinenz weder die Menschenwürde des Betroffenen noch das Sozialstaatsprinzip verletze (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=9%20RVs%202/96" target="_blank" title="BSG, 12.02.1997 - 9 RVs 2/96: Nachteilsausgleich RF bei Harninkontinenz, Mitwirkungspflicht bei...">9 RVs 2/96</a>).</p>
<p>Verständnis zeigt das LSG Bayern dennoch für den Rückzug der Klägerin aus dem öffentlichen Leben. Hier weist es aber auf die Vielfalt unterschiedlichster Veranstaltungen hin: Werde im Theater, in der Oper oder im Kino zwar (mehr oder weniger) erwartet, dass man während der Vorstellung an seinem Platz bleibt, so sei in vielen Veranstaltungen eine Kommen und Gehen der Teilnehmer gerade üblich (z.B. Zoobesuch, Museen, Volks- oder Kirchenfeste).</p>
<p>Folglich sei die Klägerin nicht ohne Ausnahme von der Teilnahme an jeder denkbaren Veranstaltung ausgeschlossen. Auf ihre persönlichen Vorlieben und Bedürfnisse könne es, da für alle Behinderten der gleiche Maßstab anzuwenden sei, nicht ankommen. Daher stehe ihr im Ergebnis kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr zu.</p>
<p>Die Revision wurde auch in diesem Verfahren nicht zugelassen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/merkzeichen-befreiung-von-rundfunkgebuehren-wegen-eingeschraenkter-mobilitaet/">Merkzeichen: Befreiung von Rundfunkgebühren wegen eingeschränkter Mobilität?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>GdB und Nachteilsausgleiche bei Mukoviszidose</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 May 2010 17:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Begleitperson]]></category>
		<category><![CDATA[Hilflosigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen B]]></category>
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		<category><![CDATA[Mukoviszidose]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
		<category><![CDATA[zystische Fibrose]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Mukoviszidose, auch zystische Fibrose genannt, ist eine (rezessiv) vererbliche, angeborene Stoffwechselkrankheit, die zu einer Fehlfunktion aller sekretabsondernden Drüsen führt. Besonders betroffen sind dabei die Bronchialdrüsen, aber auch die Bauchspeicheldrüse, was eine spezielle, enzymreiche Ernährung erforderlich macht. Anzeichen der Mukoviszidose können u.a. starker Husten, Atemnot und erhöhter, durchfallähnlicher Stuhlgang sein, aber auch bläuliche, auf Sauerstoffmangel [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/gdb-und-nachteilsausgleiche-bei-mukoviszidose/">GdB und Nachteilsausgleiche bei Mukoviszidose</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Mukoviszidose, auch zystische Fibrose genannt, ist eine (rezessiv) vererbliche, angeborene Stoffwechselkrankheit, die zu einer Fehlfunktion aller sekretabsondernden Drüsen führt. Besonders betroffen sind dabei die Bronchialdrüsen, aber auch die Bauchspeicheldrüse, was eine spezielle, enzymreiche Ernährung erforderlich macht. Anzeichen der Mukoviszidose können u.a. starker Husten, Atemnot und erhöhter, durchfallähnlicher Stuhlgang sein, aber auch bläuliche, auf Sauerstoffmangel beruhende Verfärbungen beispielsweise der Lippen.[/box]</p>
<p>Einigkeit besteht darüber, dass Mukoviszidose-Patienten als schwerbehindert anzuerkennen sind. Allerdings gehen die Meinungen darüber, in welcher Höhe der individuelle Grad der Behinderung (GdB) zu bemessen ist, und welche Nachteilsausgleiche den Betroffenen zustehen, durchaus auseinander.<span id="more-1871"></span></p>
<p>Insbesondere hat sich der Bemessungsspielraum des GdB geändert, was nach einem Urteil des Landessozialgerichts Bayern vom 28.01.2010 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%205/03" target="_blank" title="LSG Bayern, 28.01.2010 - L 15 SB 5/03: Schwerbehindertenrecht - Nachteilsausgleich H - Mukovisz...">L 15 SB 5/03</a>) aus rechtlichen Gründen eine Herabsetzung des bisherigen GdB eines Mukoviszidosepatienten rechtfertigt. Früher, unter Geltung der sog. AHP (Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) mit Stand vom Jahre 1983, war die geringgradige Mukoviszidose mit einem GdB von 50 – 60, die mittelgradige mit 70 – 80 und die schwergradige Mukoviszidose mit einem GdB von 90 – 100 anzuerkennen. Demgegenüber erfassten die AHP in der Fassung von 1996 die leichte Mukoviszidose mit einem GdB von 30 – 40, die mittelgradige Form mit 50 – 60 (später auf 50 – 70 ausgedehnt) und erst die schwerste Form der Mukoviszidose mit einem GdB von 70 – 100.</p>
<p>Da es sich bei diesen AHP – ebenso wie bei den diese seit dem 01.01.2009 ersetzenden VMG (Versorgungsmedizinische Grundsätze) – um ein Regelwerk handelt, das auf besonderer medizinischer Sachkunde fußt und die möglichst einheitliche Bewertung aller Schwerbehinderten Deutschlands sicherstellen soll, sind die zuständigen Verwaltungsbehörden und Gerichte an deren Vorgaben gebunden. Daher sei nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/48.html" target="_blank" title="&sect; 48 SGB IX: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 48</a> I 1 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) eine Rückstufung des GdB vorzunehmen, wenn sich die GdB-Vorgaben in den AHP – jetzt VMG – entsprechend ändern. Den zuständigen Behörden stehe insofern kein Ermessensspielraum zu.</p>
<p>Das genannte Urteil betrifft den Fall eines 1981 geborenen Mukoviszidose-Patienten (Kläger), dem mit Bescheid von 1983 ein GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ (Gehbehinderung) und „H“ (Hilflosigkeit) zuerkannt wurden. Neben der Mukoviszidose wurde auch eine Neurodermatitis berücksichtigt. Drei Jahre später kamen die Merkzeichen „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „RF“ (Befreiung von Rundfunkgebühren) hinzu. Diese Einstufung wurde mehrmals bestätigt, zuletzt mit Bescheid aus dem Jahre 1991. Da sich sein gesundheitlicher Gesamtzustand in den 1990er Jahren vorübergehend besserte, wurde sein GdB mit Bescheid von 1998 auf 60 herabgesetzt und die Merkzeichen „B“, „H“ und „RF“ entfielen. Hierbei wurde – neben den oben genannten neuen GdB-Werten der AHP 1996 – u.a. berücksichtigt, dass der Kläger nicht als pflegebedürftig galt und dabei war, einen Schulabschluss zu erlangen. Seit 2000 hat sich sein Zustand leider wieder verschlimmert. Er leidet u.a. unter vermehrtem Auswurf, starkem Husten, v.a. auch nachts kombiniert mit Schweißattacken sowie leicht bläulich verfärbten Lippen. Er reagiert auf Stress mit Atemnot, wie er auch überhaupt nur in eingeschränktem Maße über die Nase atmen kann. Insgesamt befinde er sich, laut Arztbericht, in „mäßig gutem Allgemeinzustand“. Später kamen noch Lungenblutungen, ein Gallensteinleiden und eine chronische Darmentzündung mit Darmverschluss-Symptomatik hinzu. Trotz all dieser Beeinträchtigungen hat der Kläger es aber geschafft, seine Schullaufbahn ebenso erfolgreich wie seine Berufsausbildung abzuschließen! Seitdem arbeitet er als Mediengestalter und gilt nach wie vor nicht als pflegebedürftig. Alles in allem leidet er an einer mittelgradigen Mukoviszidose.</p>
<p>Nachdem das Sozialgericht Augsburg bereits 2002 entschieden hat, dass der GdB des Klägers wieder auf 70 heraufzusetzen sei, wurde im vorliegenden Rechtsstreit vor dem LSG Bayern darum gerungen, ob der GdB stattdessen sogar wieder mit 100 anzusetzen und die Merkzeichen „B“ und „H“ weiterhin zuzuerkennen seien.</p>
<p>Bereits nach den obigen Ausführungen kann man sich denken, dass das LSG Bayern die 1998 erfolgte Rückstufung des GdB nach den damals anzuwendenden AHP 1996 für rechtmäßig hält. Insoweit hätten sich nicht nur wesentliche rechtliche Veränderungen ergeben, sondern auch tatsächliche, da es dem Kläger in den 1990er Jahren verhältnismäßig gut gegangen sei. Selbst zum jetzigen Zeitpunkt, in dem sich der Gesundheitszustand wie beschrieben leider wieder verschlechtert hat, habe ein Sachverständiger festgestellt, dass ein GdB von 80 – 100 nicht gerechtfertigt sei. Daraus schließt das LSG Bayern, dass ein höherer GdB als 70 dann erst recht nicht für einen Zeitraum anzuerkennen sei, in dem es dem Kläger nachgewiesenermaßen besser gegangen sei im Entscheidungszeitpunkt.</p>
<p>Sodann wendet sich das Gericht der Frage zu, ob der klagende Mukoviszidose-Patient einen Anspruch auf die Merkzeichen „B“ und „H“ habe.</p>
<p>Der Nachteilsausgleich „B“ berechtigt nicht nur zur kostenlosen Nutzung des ÖPNV, sondern zusätzlich auch noch zur ebenso unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson. Nach dem damals anzuwendenden Recht (§ 60 II Schwerbehindertengesetz) war eine ständige Begleitung dann notwendig, wenn ein Schwerbehinderter bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs auf fremde Hilfe angewiesen ist, um Gefahren für sich oder andere abzuwenden. Erfasst waren z.B. Querschnittsgelähmte, Blinde, manche Seh- bzw. Hörbehinderte oder auch geistig Behinderte. Entsprechendes gilt auch heute nach den VMG. Der Kläger habe diese Voraussetzung aber nur erfüllt, solange er ein Kind gewesen sei, während nunmehr davon auszugehen ist, dass er als Erwachsener aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ohne fremde Hilfe mit Bahn, Bus oder Zug zu fahren.</p>
<p>Aber auch der Nachteilsausgleich „H“ stehe dem Kläger nicht mehr zu. Die von diesem Merkzeichen vorausgesetzte Hilflosigkeit sei nach den <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 EStG [Steuerfreie Einnahmen]">§§ 3</a> und <a href="https://dejure.org/gesetze/EStG/33b.html" target="_blank" title="&sect; 33b EStG: Pauschbetr&auml;ge f&uuml;r Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen">33b</a> IV 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bestimmen. Hilflos ist demnach, wer eine Reihe häufig oder regelmäßig vorzunehmender Verrichtungen, die für die Sicherung der eigenen persönlichen Existenz alltäglich erforderlich sind, nicht (mehr) ohne fremde Hilfe erledigen kann. Dabei kann sich die Hilfe auch auf bloße Überwachung oder Anleitung beschränken. Besonderes Augenmerk wird darauf gelegt, wie weit der Betroffene selbstständig die tägliche Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) vornehmen kann, während hauswirtschaftliche Versorgungen außer Acht gelassen werden. Als erheblich gilt die Hilflosigkeit, wenn die Summe der nicht ohne fremden Beistand ausführbaren Verrichtungen die der noch selbstständig zu erledigenden Tätigkeiten überschreitet. Maßgeblich ist, ob jemand zumindest drei Verrichtungen nicht mehr ohne fremde Hilfe erheblichen Umfangs erledigen kann. Als nicht hilflos gilt jedoch, wer täglich nur etwa eine Stunde auf fremde Hilfe angewiesen ist. Hinreichend erheblich ist die Hilflosigkeit erst, wenn ein anderer wenigstens zwei Stunden pro Tag helfend zur Seite stehen muss.</p>
<p>Dabei bestehen nach den AHP bzw. VMG Sonderregelungen für Kinder, die wesentlich eher als hilfsbedürftig anzusehen sind als Erwachsene. Dies rechtfertigt es andererseits, das weitere Vorliegen der Hilflosigkeit mit zunehmendem Alter des Patienten in Frage zu stellen, wenn nicht gar auszuschließen. Übertragen auf den vorliegenden Fall ist daher anzunehmen, dass Mukoviszidose-Patienten bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres pauschal als hilflos gelten und nur bei schweren bis schwersten Einschränkungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin Hilflosigkeit angenommen werden kann. Da dies beim Kläger nicht der Fall gewesen sei, verneinte das LSG Bayern dessen fortgesetzte Hilflosigkeit, sodass das Merkzeichen „H“ 1998 aberkannt werden durfte. Insbesondere gelangte der entscheidende Senat zu der Überzeugung, dass der Kläger gelernt habe, für ihn notwendige Therapiemaßnahmen und sonstige Verrichtungen, z.B. das regelmäßige Inhalieren oder die Desinfektion verwendeter Geräte, selbstständig und eigenverantwortlich durchzuführen. Auch bestehe kein täglicher erheblicher Hilfsbedarf bei der Grundpflege im Sinne des EStG.</p>
<p>Folglich wies das LSG Bayern die Berufung des Klägers als unbegründet ab.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/gdb-und-nachteilsausgleiche-bei-mukoviszidose/">GdB und Nachteilsausgleiche bei Mukoviszidose</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<title>Nicht jede Gehbehinderung ist „außergewöhnlich“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 May 2010 17:34:12 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AG]]></category>
		<category><![CDATA[außergewöhnliche Gehbehinderung]]></category>
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		<category><![CDATA[Merkzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Teilhabe behinderter Menschen am alltäglichen Leben sind leider oft Grenzen gesetzt, deren Ausgleich das Schwerbehindertenrecht des Neuntes Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IX) dient. Hier versucht der Staat eine gewisse Kompensation z.B. durch die Gewährung der sog. Nachteilsausgleiche zu schaffen. Bei diesen handelt es sich um spezielle Merkzeichen, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Teilhabe behinderter Menschen am alltäglichen Leben sind leider oft Grenzen gesetzt, deren Ausgleich das Schwerbehindertenrecht des Neuntes Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IX) dient. Hier versucht der Staat eine gewisse Kompensation z.B. durch die Gewährung der sog. Nachteilsausgleiche zu schaffen. Bei diesen handelt es sich um spezielle Merkzeichen, die in den Schwerbehindertenausweis eingetragen werden können, und die besondere Leistungsansprüche oder Steuervorteile etc. begründen.</p>
<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Menschen, deren Mobilität erheblich eingeschränkt ist, können z.B. die Eintragung des Merkzeichens „G“ (Gehbehinderung) beantragen. In gravierenderen Fällen kann ein „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen werden, welches zur kostenlosen Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und der Behindertenparkplätze ermächtigt sowie steuerliche Vergünstigungen eröffnet. Demgegenüber bringt das Merkzeichen „G“ weniger Vorteile mit sich, entsprechend dem Grundsatz, dass eine „einfache“ Gehbehinderung das Alltagsleben des Betroffenen weniger einschränkt als eine „außergewöhnliche“, sodass daher nur ein geringerer Ausgleich erforderlich ist. Insbesondere berechtigt nur das „aG“ zur Nutzung besonders ausgewiesener Parkmöglichkeiten.[/box] <span id="more-1867"></span></p>
<p>Für die Praxis heißt das, dass nicht selten vor Gericht darum gestritten wird, ob jemandem nur ein „G“ oder sogar ein „aG“ zusteht. Nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV SGB IX in Verbindung mit <a href="https://dejure.org/gesetze/StVG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 StVG: Verordnungserm&auml;chtigungen">§ 6 I Nr. 14 StVG</a> und der Verwaltungsvorschrift zu <a href="https://dejure.org/gesetze/StVO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 StVO: Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise">§ 46 I Nr. 11 StVO</a>) gelten als außergewöhnlich gehbehindert Personen, die sich außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht nur vorübergehend ausschließlich mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung fortbewegen können. Hierzu gehören insbesondere Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte mit Beckenkorbprothese bzw. ohne Kunstbein oder bei gleichzeitiger Unterschenkel- bzw. Armamputation.</p>
<p>Daneben können aber auch andere Personen einen Anspruch auf den Nachteilsausgleich „aG“ haben, sofern sie den genannten Fällen gleichgestellt werden können. Wenn man sich die Vergleichsgruppen mal genauer ansieht, dürfte aber klar werden, dass eine massive Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit zu fordern ist, damit eine Gleichsetzung zu rechtfertigen ist. Insbesondere wird hier ebenfalls gefordert, dass die persönliche Mobilität nur unter großer Anstrengung oder mit Hilfe anderer Personen verwirklicht werden kann.</p>
<p>Dass es nicht leicht ist, also ebenso außergewöhnlich gehbehindert anerkannt zu werden, musste auch ein aus Bayern stammender Mann (Kläger) feststellen, der seit langem zwar das Merkzeichen „G“ und einen individuellen Behinderungsgrad (GdB) von 70 hat, aber eben keinen Nachteilsausgleich „aG“.</p>
<p>Der Kläger leidet (vereinfacht) unter einer Teilversteifung seines rechten Kniegelenks, die zur Reduzierung der Beugefähigkeit und einer funktionellen Verkürzung dieses Beins um 3 cm sowie zu einer Überbeanspruchung der linken Hüfte führt. Die Muskulatur des rechten Beines ist außerdem geschwächt. Auf internistischem Gebiet kommen ein Herzleiden, Kreislaufstörungen und Beeinträchtigungen der Lungenfunktion hinzu. Im Jahr 2005 beantragte der Kläger die Anerkennung eines GdB von 100 und des Merkzeichens „aG“, da er seit einer Herzoperation dauerhaft auf Marcumar angewiesen sei und seine Beschwerden bzgl. Kniegelenk einerseits und Hüftgelenk andererseits erheblich schlimmer geworden seien. Er könne nicht weiter als 50 m gehen und maximal fünf Minuten stehen und sei daher auf seinen Pkw angewiesen. Die zuständige Behörde erhöhte den GdB im April 2006 auf 80, wies den Antrag des Klägers aber im Übrigen ab.</p>
<p>Daraufhin erhob der Kläger Anfechtungsklage zum zuständigen Sozialgericht, die er u.a. damit begründete, dass er nun auch Schmerzen im Steißbein und somit auch beim Sitzen habe, und noch dazu an einem Fersensporn am rechten Fuß leide. Die beiden hinzugezogenen Sachverständigen kamen dennoch zu dem Ergebnis, dass aus chirurgisch-orthopädischer Sicht kein Anlass bestehe, von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung auszugehen, zumal keine außergewöhnliche Schmerzsituation bestehe. Allenfalls zur allgemeinen Erleichterung schlug einer der Sachverständigen vor, unter Berücksichtigung der Herz- und Kreislaufleiden des Klägers trotzdem das „aG“ zuzugestehen. Das zuständige Sozialgericht wies die Klage jedoch ab, da der Kläger weder zu den ausdrücklich im Gesetz genannten Gruppen gehöre, noch diesen gleichzustellen sei. Da der Kläger bislang nicht einmal Schmerztabletten nehmen müsse, könne keinesfalls von einer nachweisbaren außergewöhnlichen Schmerzsituation ausgegangen werden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nicht geboten sei.</p>
<p>Nunmehr legte der Kläger Berufung ein, denn schließlich könne nur er beurteilen, welchen Schmerzen er ausgesetzt sei und welch große Anstrengungen er auf sich nehmen müsse, um sich überhaupt fortzubewegen. Selbst zuhause müsse er ständig Gehilfen benutzen.</p>
<p>Drei Monate, nachdem er Berufung eingelegt hatte, ließ sich der Kläger an der Hüfte operieren (Hüft-TEP-Implantation). Im Entlassungsbericht hieß es u.a., dass er „aktuell im wesentlichen schmerzfrei“ sei, „500 – 1000 m am Stück“ gehen könne und zusammen mit zwei Unterarmgehstützen ein „sicheres Gangbild“ zeige. Der Kläger gestand daraufhin gegenüber dem nun zuständigen Landessozialgericht Bayern ein, dass sich die Schmerzen in seiner linken Hüfte gebessert hätten. Allerdings seien seine Probleme mit dem rechten Knie, dem Fersensporn und dem Steißbein erheblich schlimmer geworden, sodass er auf Schmerztabletten angewiesen sei und auch bald einen Schmerztherapeuten aufsuchen wolle. Hierzu kam es im Ergebnis jedoch nicht, allerdings nur aus „grundsätzlichen persönlichen Überlegungen“, nicht, weil sich die Schmerzen gebessert hätten.</p>
<p>Auch das LSG Bayern holte ein Sachverständigengutachten ein, indem festgestellt wurde, dass die Beschwerden am Steißbein die Gehfähigkeit nicht beeinflussen. Außerdem könne der Kläger kurze Strecken ohne Gehhilfen zurücklegen und außerhalb eines Pkw mit zwei Unterarmgehstützen ohne fremde Hilfe gehen. Zwar könne er sein rechtes Bein nur bedingt belasten, aber es dennoch zur Fortbewegung und zum Stehen nutzen. Ein Vergleich mit Querschnittsgelähmten oder doppelseitig Oberschenkelamputierten müsse ausscheiden. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er im rechten Bein so starke Schmerzen habe, dass man gar nicht mehr von Fortbewegung sprechen könne. Er habe zwar noch ein rechtes Bein, wie man dieses aber zum Gehen oder Stehen nutzen sollte, könne er nicht nachvollziehen.</p>
<p>Auch das hielt das LSG Bayern jedoch nicht davon ab, die Anfechtungsklage mit Urteil vom 17.11.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%2015%20SB%2084/07" target="_blank" title="LSG Bayern, 17.11.2009 - L 15 SB 84/07: Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - au&szlig;ergew&ouml;hnli...">L 15 SB 84/07</a>) als unbegründet abzuweisen. Aus den Sachverständigengutachten gehe insgesamt hervor, dass der Kläger außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht zwingend auf fremde Hilfe angewiesen sei, um sich von der Stelle zu bewegen. Vielmehr könne er selbstständig gehen, wenn auch unter Zuhilfenahme zweier Unterarmgehstützen.</p>
<p>Auch sei nicht nachgewiesen, dass sich der Kläger nur unter großer Anstrengung bewegen könne. Die vom Kläger vorgetragenen Schmerzen könnten nicht objektiv belegt werden und allein auf sein persönliches Empfinden könne es nicht ankommen. Das LSG Bayern beruft sich insofern vor allem auf den Entlassungsbericht nach der erfolgten Hüftoperation, derzufolge der Kläger bis zu einen Kilometer gehen könne, und zwar mit sicherem Gangbild.</p>
<p>Folglich musste sich der Kläger mit einem GdB von 80 und dem Merkzeichen „G“ zufrieden geben.</p>
<p>[box type=&#8220;alert&#8220;]Der Fall zeigt, dass die Gerichte nicht vorschnell auf subjektive Einschätzungen abstellen, sondern auf medizinisch fundierte Fakten – nur so ist ein objektiver, gerechter und angemessener Ausgleich tatsächlicher körperlicher Einschränkungen und die Abgrenzung der „einfachen“ von der „außergewöhnlichen“ Gehbehinderung möglich.[/box]</p>
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		<title>Nachteilsausgleich „aG“: Was ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Feb 2010 08:20:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
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		<category><![CDATA[außergewöhnliche Gehbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenparkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Hüftexartikuliert]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen]]></category>
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		<category><![CDATA[Oberschenkelamputation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 69 IV des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden auf Antrag nicht nur den Grad der Behinderung (GdB) fest, sondern auch, ob weitere gesundheitliche Merkmale vorliegen, die zur Inanspruchnahme eines sog. Nachteilsausgleiches berechtigen. Der Nachteilsausgleich „aG“ steht dabei für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Wer dieses Merkzeichen in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/69.html" target="_blank" title="&sect; 69 SGB IX: Kontinuit&auml;t der Bemessungsgrundlage">§ 69</a> IV des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) stellen die zuständigen Behörden auf Antrag nicht nur den Grad der Behinderung (GdB) fest, sondern auch, ob weitere gesundheitliche Merkmale vorliegen, die zur Inanspruchnahme eines sog. Nachteilsausgleiches berechtigen.</p>
<p>Der Nachteilsausgleich „aG“ steht dabei für eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Wer dieses Merkzeichen in seinem Schwerbehindertenausweis eingetragen hat, hat Anspruch auf Steuer- sowie Parkerleichterungen im öffentlichen Straßenverkehr.</p>
<p>Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Zuteilung dieses Merkzeichens besteht, war Gegenstand eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 10.12.2002 (Az.: BSG <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%209%20SB%207/01%20R" target="_blank" title="B 9 SB 7/01 R (2 zugeordnete Entscheidungen)">B 9 SB 7/01 R</a>). Demzufolge kommt es zunächst auf eine straßenverkehrsrechtliche Verwaltungsvorschrift an, die zu <a href="https://dejure.org/gesetze/StVO/46.html" target="_blank" title="&sect; 46 StVO: Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise">§ 46</a> der Straßenverkehrsordnung (StVO) erlassen wurde – immerhin geht es ja um die Frage, ob infolge der Schwerbehinderung besondere Parkplätze („Behindertenparkplätze“) genutzt werden dürfen.<span id="more-1884"></span></p>
<p>[box type=&#8220;info&#8220;]Als „außergewöhnlich gehbehindert“ gelten demnach zunächst Personen, die sich außerhalb ihres Kraftfahrzeuges dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder eigenständig nur unter großer Kraftanstrengung bewegen können. Ausdrücklich aufgeführt werden: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte, einseitig Oberschenkelamputierte (sofern sie kein Kunstbein oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können bzw. wenn ihnen zugleich ein weiterer Unterschenkel oder ein Arm amputiert worden ist).[/box]</p>
<p>Desweiteren sind aber auch „andere Schwerbehinderte“ berechtigt, das Merkzeichen zuerkannt zu bekommen, sofern sie nur infolge anderer Erkrankungen mit den genannten Berechtigten „vergleichbar“ sind. Und hier liegt nun das praktische Problem, nämlich zu bestimmen, unter welchen Umständen die erforderliche Vergleichbarkeit vorliegt. Das BSG führt hierzu aus, dass jemand den genannten Personengruppen gleichzustellen sei, sofern „seine Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist“ und er sich daher ebenfalls nur noch unter großen Anstrengungen oder mit der Hilfe anderer außerhalb von Kraftfahrzeugen bewegen könne. Dabei führt das Gericht sinngemäß aus, dass sich jeder pauschale Vergleich verbiete. So gebe es zwar Menschen, die trotz doppelter Amputation mittels guter, moderner Prothesen in der Lage seien, sich problemlos fortzubewegen, und zwar auch zu Fuß. Dieses Glück haben aber leider nicht alle Betroffenen, weshalb die erstgenannte Gruppe nicht ohne Weiteres zum allgemeinen Vergleichsmaßstab erhoben werden dürfe.</p>
<p>Keineswegs fordert das BSG, dass der Betroffene „nahezu fortbewegungsunfähig“ sein muss. Schon aus dem Begriff der „außergewöhnlichen Gehbehinderung“ folge, dass das Merkzeichen „aG“ auch solchen Menschen zustehe, die zwar noch gehen könnten, aber eben nur in gegenüber der Allgemeinheit stark eingeschränktem Maße. Entgegen der Rechtsprechung einiger Landessozialgerichte komme es auch nicht darauf an, wie viele Meter der Betroffene noch zu Fuß zurücklegen könne.</p>
<p>Das Urteil betraf den Fall eines Mannes, der an einer „spastischen Beinlähmung mit operiertem Spitzklumpfuß, Schwerhörigkeit beiderseits sowie Fehlstellung und Verschleißleiden der Wirbelsäule“ litt. Zuerkannt worden war ihm ein GdB von 100, ferner die Merkzeichen „G“ (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Das Merkzeichen „aG“ wurde ihm jedoch verweigert, obwohl er sich nur noch mittels einer Gehhilfe und auch dann nur „schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt“ fortbewegen konnte. Zudem muss er nach jeweils 30 Metern eine Pause einlegen, bevor er überhaupt weitergehen kann. Seine Klage vor den zuständigen Gerichten scheiterte jedoch daran, dass er „nicht nahezu fortbewegungsunfähig“ und nicht zwingend auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Das BSG konnte seinen Fall zwar mangels vollständig ermittelter Tatsachenlage nicht abschließend entscheiden. Es wies das LSG aber darauf hin, dass der Kläger angesichts des oben genannten Vergleichsmaßstabes sehr wohl an einer außergewöhnlich stark beeinträchtigten Gehfähigkeit leide. Sollte sich ferner erweisen, dass er die genannte Pause einlege, weil er bereits nach 30 Metern erschöpft sei, sei auch das Vorliegen der zweiten Voraussetzung – hier in Form der großen Kraftanstrengung – gegeben.</p>
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		<title>Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) rechtswidrig?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 2009 12:23:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Schwerbehinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GdB]]></category>
		<category><![CDATA[Grad der Behinderung]]></category>
		<category><![CDATA[Merkzeichen]]></category>
		<category><![CDATA[Nachteilsausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[Versorgungsmedizinische Grundsätze]]></category>
		<category><![CDATA[VMG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Feststellung des individuellen Behinderungsgrades (GdB) oder die Anerkennung von leistungsanspruchsbegründenden Nachteilsausgleichen in Form von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „Bl“, „aG“, „G“ etc.) erfolgte bis einschließlich zum 31.12.2008 nach den sog. AHP (ausgeschrieben: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) in der jeweils geltenden Fassung. Bei den AHP handelte es [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/beurteilung-von-nachteilsausgleichen-nach-den-versorgungsmedizinischen-grundsaetzen-vmg-rechtswidrig/">Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) rechtswidrig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Feststellung des individuellen Behinderungsgrades (GdB) oder die Anerkennung von leistungsanspruchsbegründenden Nachteilsausgleichen in Form von Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis (z.B. „Bl“, „aG“, „G“ etc.) erfolgte bis einschließlich zum 31.12.2008 nach den sog. AHP (ausgeschrieben: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) in der jeweils geltenden Fassung.</p>
<p>Bei den AHP handelte es sich nicht um einen Rechtssatz im weitesten Sinne, sondern um eine Art „vorweggenommener Sachverständigengutachten“, die es den Medizinern erleichtern sollten, den individuellen GdB eines Patienten zu beurteilen. Um eine einheitliche Bewertung sicher zu stellen, waren die Gerichte im Falle eines Rechtsstreits (z.B. um das Vorliegen einer Schwerbehinderung oder der „richtigen“ Bemessung des GdB) nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehalten, die AHP ebenfalls anzuwenden. Dadurch erlangten die AHP normähnliche bzw. gewohnheitsrechtliche Wirkung.<span id="more-1933"></span></p>
<p>Seit dem 01.01.2009 sind die AHP aber nur noch für „Altfälle“ relevant, während die Bemessung des individuellen GdB im Übrigen unter Anwendung der sog. VMG erfolgt. Diese „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ stellen eine Anlage zu § 2 Vers-MedV (Versorgungsmedizin-Verordnung) dar und gehören somit anders als die AHP zum sog. materiellen Recht. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die VMG liegt in § 30 XVII BVG.</p>
<p>Das ist insoweit von Bedeutung, als § 30 XVII BVG zwar eine Ermächtigung enthält, eine Bewertungsgrundlage für die Feststellung des GdB in Form einer Rechtsverordnung (hier also der Vers-MedV) zu erlassen. Unerwähnt bleiben dort aber die sog. Nachteilsausgleiche bzw. Merkzeichen des Schwerbehindertenrechts, für die die VMG dennoch angewendet werden…</p>
<p>Es stellt sich damit das Problem, ob die VMG mangels hinreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig sein könnten, soweit sie sich auf die Nachteilsausgleiche beziehen. Das könnte für Betroffene durchaus ein wichtiger Einwand sein: Sollten sie einen auf die VMG gestützten Bescheid erhalten, mit dem z.B. die Anerkennung eines Nachteilsausgleichs verweigert wird, und sollten sich diese VMG als rechtswidrig erweisen, dann ist der Bescheid zwar nicht unwirksam, aber doch zumindest grundsätzlich anfechtbar. Sind die VMG hingegen gleichwohl rechtmäßig, kann der Bescheid jedenfalls nicht unter diesem Aspekt angegriffen werden.</p>
<p>In einem Urteil vom 14.08.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%208%20SB%201691/08" target="_blank" title="LSG Baden-W&uuml;rttemberg, 14.08.2009 - L 8 SB 1691/08: Schwerbehindertenrecht - erhebliche Beeintr...">L 8 SB 1691/08</a>) hat das LSG Baden-Württemberg jedoch entschieden, dass die Frage einer etwaigen Rechtswidrigkeit der VMG hinsichtlich des schwerbehindertenrechtlichen Merkzeichens „G“ (Gehbehinderung) dahin stehen könne. Da die VMG nämlich die Grundsätze der AHP zu diesem Nachteilsausgleich übernommen hätten, sei weiterhin gewährleistet, dass der GdB nachvollziehbar und nach Maßgabe des medizinischen Erkenntnisstandes bewertet werde. Da sich inhaltlich nichts an den Bewertungsgrundsätzen geändert habe, sei auch eine Benachteiligung der Betroffenen nicht denkbar. Wegen dieser sachlichen Identität von AHP und VMG seien die Gerichte daher trotz Bedenken an der Rechtmäßigkeit der VMG nicht verpflichtet, von deren Bewertungsgrundsätzen abzuweichen.</p>
<p>Diese Feststellungen hat das Gericht jedoch nur „ergänzend“ getroffen, sodass abzuwarten bleibt, wie die Sozialgerichte tatsächlich künftig über die Anwendbarkeit der VMG betreffs der Nachteilsausgleiche urteilen werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/schwerbehinderung/beurteilung-von-nachteilsausgleichen-nach-den-versorgungsmedizinischen-grundsaetzen-vmg-rechtswidrig/">Beurteilung von Nachteilsausgleichen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) rechtswidrig?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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