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	<title>Unfallversicherung Archives - Sauerborn-Rechtsanwalt</title>
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	<description>Sauerborn.de - Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht &#124; Sozialrecht, Wesseling (zw. Köln&#124;Bonn) &#124; Daun</description>
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		<title>Fahrradtour mit Kollegen &#8211; Arbeitsunfall &#8211; ja oder nein?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Nov 2012 22:16:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Der Sachverhalt Im Juni 2001 unternahmen neun Lehrerinnen und Lehrer eines Fördervereins einer Schule eine längere Fahrradtour. Bei einem Sturz verletzte sich eine Pädagogin aus dem am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Der Unfall [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Fahrradtour mit ein paar Kollegen steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im Juni 2001 unternahmen neun Lehrerinnen und Lehrer eines Fördervereins einer Schule eine längere Fahrradtour. Bei einem Sturz verletzte sich eine Pädagogin aus dem am Handgelenk. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab. Der Unfall sei nicht bei einer versicherten Tätigkeit geschehen.<span id="more-5342"></span></p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Hessische Landessozialgericht lehnte einen Arbeitsunfall im vorliegenden Fall ab, weil es sich nicht um einen Betriebssport oder eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt. Das Gericht geht vielmehr von einer privaten Freizeitveranstaltung aus, der nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt ist.</p>
<h2>Warum wurde der Betriebssport verneint?</h2>
<p>Die Radtouren wurden nicht regelmäßig veranstaltet. Aus diesem Grund liegt kein Betriebssport vor.</p>
<h2>Warum wurde die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung verneint?</h2>
<p>Im vorliegenden Fall machten nur neun der insgesamt 70 Lehrkräfte an der Radtour teil. Die Veranstaltung sei somit von ihrer Programmgestaltung her nicht geeignet gewesen, zur Förderung der Gemeinschaftsgestaltung beizutragen.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.03.2008 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%203%20U%20266/05" target="_blank" title="LSG Hessen, 18.03.2008 - L 3 U 266/05: Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlic...">L 3 U 266/05</a> &#8211;</p>
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		<item>
		<title>Weg zu Waschmaschine &#8211; Arbeitsunfall oder nicht?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/unfallversicherung/weg-zu-waschmaschine-arbeitsunfall-oder-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Nov 2012 22:13:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
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		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Waschmaschine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Sturz einer Friseurmeisterin auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Waschküche stellt einen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden. Der Sachverhalt Die Versicherte ist Friseurmeisterin und besitzt einen eigenen Friseursalon im Erdgeschoß ihres Hauses. In der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember stürzte die Versicherte um ca. 1:00 Uhr in [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Sturz einer Friseurmeisterin auf dem Weg von ihrer Wohnung in die Waschküche stellt einen Arbeitsunfall dar. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Die Versicherte ist Friseurmeisterin und besitzt einen eigenen Friseursalon im Erdgeschoß ihres Hauses. In der Nacht vom 30. auf den 31. Dezember stürzte die Versicherte um ca. 1:00 Uhr in der im Keller gelegenen Waschküche und zog sich dabei schlimme Verletzungen zu. Dabei war die Versicherte stark alkoholisiert. Die Versicherte verlangt nun Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung.<span id="more-5340"></span></p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Sturz in der Waschküche einen Arbeitsunfall darstellt und von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen ist.</p>
<p>Eine Verwandte hatte als Zeugin angegeben, sie habe die Klägerin, die selbst keine Angaben zum Unfall machen konnte, inmitten von Handtüchern und neben einem Wäschekorb vorgefunden.</p>
<p>Aufgrund dessen hatten die entscheidenden Richter keine Zweifel mehr daran, dass die Klägerin entweder auf dem Weg zum Wäschekeller gestürzt war, um Handtücher für den Friseursalon zu waschen oder aus dem Wäschekeller war, um die gewaschenen Handtücher in den Friseursalon zu bringen und dabei auf der Treppe gestürzt ist.</p>
<p>Das macht im Ergebnis aber keinen Unterschied, da die Tätigkeit so oder so vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst wird.</p>
<h2>IM ERGEBNIS:</h2>
<p>Ein Arbeitsunfall ist auch dann anzunehmen, wenn der Weg zwangsläufig durch private Räumlichkeiten führt.</p>
<p>Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2008 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%208%20U%204187/07" target="_blank" title="SG Karlsruhe, 03.06.2008 - S 8 U 4187/07: Arbeitsunfall auf dem Weg zur Waschmaschine">S 8 U 4187/07</a> &#8211;</p>
<div id="nuan_ria_plugin"></div>
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			</item>
		<item>
		<title>Hilfe von der Familie beim Hausbau &#8211; Greift die gesetzliche Unfallversicherung?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/hilfe-von-der-familie-beim-hausbau-greift-die-gesetzliche-unfallversicherung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Nov 2012 22:12:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[familiäre Hilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Familienangehörige]]></category>
		<category><![CDATA[Familienhilfe]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeit. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Allerdings fallen darunter nicht die Hilfen von Familienangehörigen. Hilft der Sohn seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies hat das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeit. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Allerdings fallen darunter nicht die Hilfen von Familienangehörigen.</p>
<p>Hilft der Sohn seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.<span id="more-5338"></span></p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im Juli 2004 hat der Kläger bei Umbauarbeiten am Hause seiner Eltern geholfen und sich dabei mit dem Hammer am Fingergelenk verletzt. Die Beklagte Unfallkasse lehnte eine Entschädigung ab, mit der Begründung, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handelt. Nun klagt der Kläger vor dem Sozialgericht.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Hessische Landessozialgericht kam zu dem Entschluss, dass der Unfall nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen ist.</p>
<p>Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Jedoch kann hier von keiner Schutzwirkung die Rede sein. Gerade bei Eltern-Kind-Beziehungen, sind Hilfeleistung bei Hausbauarbeiten selbstverständlich und zu erwarten. Vor allem von dem Hintergrund, dass der Sohn kostenlos zu Hause wohnt und das Studium von seinen Eltern bezahlt bekommt. Aus diesem Grund ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zu verneinen.</p>
<p>Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2011 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%203%20U%2090/09" target="_blank" title="LSG Hessen, 15.03.2011 - L 3 U 90/09: Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschut...">L 3 U 90/09</a> &#8211;</p>
<p>&nbsp;</p>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/hilfe-von-der-familie-beim-hausbau-greift-die-gesetzliche-unfallversicherung/">Hilfe von der Familie beim Hausbau &#8211; Greift die gesetzliche Unfallversicherung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsunfall und Alkohol? Was macht die Unfallversicherung bei Unfall im Alkoholrausch</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-und-alkohol-was-macht-die-unfallversicherung-bei-unfall-im-alkoholrausch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Oct 2012 20:59:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
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		<category><![CDATA[Fahren unter Alkoholeinfluss]]></category>
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		<category><![CDATA[Unfall]]></category>
		<category><![CDATA[Wegunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundsätzlich sind Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit unfallversichert. Entsteht nun ein Unfall aufgrund von Alkoholkonsum, muss die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung beweisen, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen dem Alkohol geschehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor. Der Sachverhalt Der Kläger im vorliegenden [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-und-alkohol-was-macht-die-unfallversicherung-bei-unfall-im-alkoholrausch/">Arbeitsunfall und Alkohol? Was macht die Unfallversicherung bei Unfall im Alkoholrausch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich sind Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit unfallversichert. Entsteht nun ein Unfall aufgrund von Alkoholkonsum, muss die Berufsgenossenschaft, also die gesetzliche Unfallversicherung beweisen, dass der Unfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen dem Alkohol geschehen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Der Kläger im vorliegenden Fall kam während seiner Heimfahrt, von der Straße ab und verursachte einen Unfall. Über fünf Stunden später suchte er ein Krankenhaus auf. Dort stellte man einen Bruch der Halswirbelsäule fest, aber auch eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,50 Promille.</p>
<p>Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Kläger während des Unfalls unter Alkohol stand. Aus diesem Grund sei kein Versicherungsschutz gegeben. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.</p>
<p>Der Kläger wollte dies aber nicht wahr haben und ging vor das Landessozialgericht. Dort entschied man zugunsten des Klägers. Aufgrund des längeren Zeitraums, konnte nicht mehr genau festgestellt werden, wie viel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte. Ein medizinisches Sachverständigengutachten konnte auch nicht für Klarheit sorgen. Auch die Berufsgenossenschaft konnte letztendlich nicht mehr beweisen, dass der Unfall aufgrund der Alkoholisierung des Klägers verursacht wurde. Das Landessozialgericht stellt deshalb fest, dass ein Arbeitsunfall anzuerkennen ist.</p>
<p>Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2012 &#8211;&nbsp;L&nbsp;3&nbsp;U&nbsp;543/10&nbsp;ZVW&nbsp;&#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-und-alkohol-was-macht-die-unfallversicherung-bei-unfall-im-alkoholrausch/">Arbeitsunfall und Alkohol? Was macht die Unfallversicherung bei Unfall im Alkoholrausch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Sturz von der Treppe &#8211; Greift die gesetzliche Unfallversicherung?</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sturz-von-der-treppe-greift-die-gesetzliche-unfallversicherung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Oct 2012 19:56:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsweg]]></category>
		<category><![CDATA[Heimweg]]></category>
		<category><![CDATA[Sturz]]></category>
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		<category><![CDATA[Treppe]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Wegeunfall]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von einer Treppe, kann dies in bestimmten Fällen zum Erlöschen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutz führen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart. Der Sachverhalt Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein Arbeitnehmer zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug dabei seine Arbeits-Sicherheitsschuhe. Weil er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sturz-von-der-treppe-greift-die-gesetzliche-unfallversicherung/">Sturz von der Treppe &#8211; Greift die gesetzliche Unfallversicherung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit von einer Treppe, kann dies in bestimmten Fällen zum Erlöschen des gesetzlichen Unfallversicherungsschutz führen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im zugrunde liegenden Streitfall ging ein Arbeitnehmer zu Fuß von seinem Arbeitsplatz nach Hause. Er trug dabei seine Arbeits-Sicherheitsschuhe. Weil er sich die Schaufensterauslage eines Reisebüros ansehen wollte, verließ er den Bürgersteig und ging eine Treppe mit fünf Stufen hoch. Dabei stürzte er von der Treppe und brach sich den Außenknöchel. Seine Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten, wollte dann aber von der Berufsgenossenschaft die Erstattung der Behandlungskosten haben, weil es sich um einen Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalls handelte.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab, weil es sich nicht um einen Wegunfall handelt.</p>
<p><strong>Grund</strong>: Der Versicherungsschutz gilt nur für Wege direkt hin und zurück von der Arbeit. Weil sich aber der Kläger vom direkten Rückweg entfernt hat, d.h. also den Bürgersteig verließ, entfällt der Versicherungsschutz.</p>
<p>Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.10.2010 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%2013%20U%208068/09" target="_blank" title="SG Stuttgart, 26.10.2010 - S 13 U 8068/09: Wegeunfall bei Verlassen des normalen Arbeitsweges">S 13 U 8068/09</a> &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/sturz-von-der-treppe-greift-die-gesetzliche-unfallversicherung/">Sturz von der Treppe &#8211; Greift die gesetzliche Unfallversicherung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitsunfall oder nicht? Pflegende Ehefrau stürzt bei Vorbereitungshandlung</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-oder-nicht-pflegende-ehefrau-stuerzt-bei-vorbereitungshandlung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 21 Oct 2012 20:05:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Ehefrau]]></category>
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		<category><![CDATA[Sturz im häuslichen Bereich]]></category>
		<category><![CDATA[stürzen]]></category>
		<category><![CDATA[Vorbereitungshandlung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Stürzt eine Pflegeperson während sie nicht aktiv eine Pflegetätigkeit verrichtet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe. Der Sachverhalt Im zugrunde liegenden Fall war umstritten gewesen, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-oder-nicht-pflegende-ehefrau-stuerzt-bei-vorbereitungshandlung/">Arbeitsunfall oder nicht? Pflegende Ehefrau stürzt bei Vorbereitungshandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Stürzt eine Pflegeperson während sie nicht aktiv eine Pflegetätigkeit verrichtet, so handelt es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.</p>
<h2>Der Sachverhalt</h2>
<p>Im zugrunde liegenden Fall war umstritten gewesen, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat. Sie pflegt seit mehreren Jahrzehnten ihren schwer pflegebedürftigen Ehemann. Dieser ist in seiner Mobilität stark eingeschränkt. Am Unfalltag sollte der Ehemann gegen 8:00 Uhr ins Krankenhaus gebracht werden. Auf dieser Fahrt wollte die Klägerin ihn begleiten, deshalb machte sie gegen 6 Uhr ihren Koffer fertig. Während dieser Vorbereitung stürzte die Klägerin die Treppe herunter und zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin zum Unfallzeitpunkt keinen Versicherungsschutz hatte und außerdem zum Unfallzeitpunkt keine aktive Pflegetätigkeit an ihrem Ehemann verrichtet hatte.</p>
<h2>Die Entscheidung</h2>
<p>Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht Karlsruhe, die aber erfolglos blieb. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass die Klägerin nicht in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, denn der Versicherungsschutz setzt voraus, dass die Tätigkeiten des Pflegers überwiegend dem Pflegebedürftigen, also ihrem Ehemann zugutekommt. Dabei können zwar auch vorbereitende Handlungen dem Versicherungsschutz unterfallen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn aktiv eine Tätigkeit ausgeführt wird, die einen Bezug zur Pflegetätigkeit hat. Diese Voraussetzung sind hier angesichts der zeitlichen Differenz von zwei Stunden zwischen der Vorbereitungshandlung (den Koffer packen) und der beabsichtigten Hilfeleistung (dem Fahren zum Krankenhaus) nicht erfüllt. Aus diesem Grund ist ein Arbeitsunfall nicht gegeben.</p>
<p>Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.08.2012 &#8211; <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=S%201%20U%204760/11" target="_blank" title="SG Karlsruhe, 09.08.2012 - S 1 U 4760/11: Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungss...">S 1 U 4760/11</a> &#8211;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/arbeitsunfall-oder-nicht-pflegende-ehefrau-stuerzt-bei-vorbereitungshandlung/">Arbeitsunfall oder nicht? Pflegende Ehefrau stürzt bei Vorbereitungshandlung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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		<item>
		<title>Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz für behinderte Menschen im Förder- und Betreuungsbereich</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/gesetzliche-unfallversicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-behinderte-menschen-im-foerder-und-betreuungsbereich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Jun 2011 16:44:40 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[anerkannte Behindertenwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenwerkstatt]]></category>
		<category><![CDATA[FBB]]></category>
		<category><![CDATA[Fördereinrichtung für Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung für Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[WfbM]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eingreift, setzt stets zunächst voraus, dass jemand überhaupt Versicherter ist. Der Kreis der Berechtigten ergibt sich aus § 2 SGB VII (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs), der einen ganzen Katalog versicherter Personengruppen aufführt und der durch die §§ 3 ff. SGB VII ergänzt wird. Trotzdem kann [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/gesetzliche-unfallversicherung-kein-versicherungsschutz-fuer-behinderte-menschen-im-foerder-und-betreuungsbereich/">Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Versicherungsschutz für behinderte Menschen im Förder- und Betreuungsbereich</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, der bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten eingreift, setzt stets zunächst voraus, dass jemand überhaupt Versicherter ist. Der Kreis der Berechtigten ergibt sich aus <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2 SGB VII</a> (Siebtes Buch des Sozialgesetzbuchs), der einen ganzen Katalog versicherter Personengruppen aufführt und der durch die <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 SGB VII: Versicherung kraft Satzung">§§ 3</a> ff. SGB VII ergänzt wird.</p>
<p>Trotzdem kann die Beantwortung der Frage, ob Versicherungsschutz besteht, im Einzelfall problematisch sein. Das zeigt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%209/10%20R" target="_blank" title="BSG, 18.01.2011 - B 2 U 9/10 R: Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem ...">B 2 U 9/10 R</a>) zur Versicherung (schwer-)behinderter Menschen.</p>
<p><strong>Der Ausgangsfall</strong></p>
<p>Geklagt hatte ein 1972 geborener Schwerbehinderter, der seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) betreut wird. Dort soll durch stetig wechselnde Aufgaben seine Selbstständigkeit und Leistungsfähigkeit gefördert werden, damit er die praktischen Aufgaben des alltäglichen Lebens besser bewältigen kann. Zudem soll er in eine sinnvolle Tagesstruktur eingebunden werden.<span id="more-357"></span></p>
<p>Auf dem Weg zum FBB verletzte sich der Kläger im Januar 2006 jedoch: Er prallte mit dem Kopf gegen die Eingangstür des FBB, wobei ihm die Krone eines Schneidezahnes abbrach. Seither streitet er mit der Beklagten darum, ob es sich bei diesem Vorfall um einen Arbeitsunfall im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8 SGB VII</a> in Form eines Wegeunfalls handelt.</p>
<p><strong>Versicherungsschutz (nur) für Behinderte in anerkannten Werkstätten (WfbM)</strong></p>
<p>Ist ein behinderter Mensch von einem Geschehen betroffen, das einen Arbeitsunfall darstellen könnte, denkt man, wenn man das SGB VII aufschlägt, zuerst an die Versichertengruppe des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 4 SGB VII. Nach dieser Vorschrift sind Behinderte unfallversichert, die „in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten (&#8230;) oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind&#8220;.</p>
<p>Nach Ansicht des BSG ist dieser Tatbestand jedoch auf Behinderte beschränkt, die in einer entsprechenden Einrichtung beschäftigt sind. Personen, die in einen Förder- und Betreuungsbereich aufgenommen sind, sollen demgegenüber auch dann nicht versichert sein, wenn der FBB der Werkstatt angegliedert ist (man spricht hier vom „verlängerten Dach&#8220; der WfbM).</p>
<p>Dieses für Betroffene höchst nachteilige Ergebnis begründet das Gericht zunächst mit dem Wortlaut von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/136.html" target="_blank" title="&sect; 136 SGB IX: Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen">§ 136 SGB IX</a> (Neuntes Buch des Sozialgesetzbuchs), der Begriff und Aufgaben der Behindertenwerkstätten definiert. Nach dem dritten Absatz dieser Vorschrift sollen im Förderbereich behinderte Menschen aufgenommen werden, die „die Voraussetzungen für eine Beschäftigung&nbsp;<em>in</em>&nbsp;einer Werkstatt nicht erfüllen&#8220;. Sie sollen in „Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden, die der Werkstatt&nbsp;<em>angegliedert</em>&nbsp;sind&#8220;. Hieraus schließt das BSG, dass der Förderbereich strikt von der eigentlichen Werkstatt zu unterscheiden ist, da er eben „nur&#8220;&nbsp;<em>an</em>gegliedert und nicht&nbsp;<em>ein</em>gegliedert ist und zudem einem anderen Personenkreis offensteht.</p>
<p>Auch sollen sich Behindertenwerkstätten von sonstigen angegliederten Förderungseinrichtungen in ihrer jeweiligen Zwecksetzung unterscheiden: Während die Tätigkeit in den Werkstätten zur Teilhabe am Arbeitsleben und nach Möglichkeit zur Überführung in den allgemeinen Arbeitsmarkt dienen soll, geht es bei den Förderbereichen vorrangig um die soziale Eingliederung und die Förderung alltäglicher, nicht berufsbezogener Fähigkeiten. Dementsprechend setzt die Aufnahme in eine WfbM die Erwartung voraus, dass der Behinderte „ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen&#8220; könne (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/136.html" target="_blank" title="&sect; 136 SGB IX: Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen">§ 136</a> II 1 SGB IX), während Fördereinrichtungen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/136.html" target="_blank" title="&sect; 136 SGB IX: Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen">§ 136</a> III SGB IX keine entsprechenden Zugangsvoraussetzungen kennen. Dieser Unterschied sei zudem schon historisch in den Vorgängervorschriften zu <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_IX/136.html" target="_blank" title="&sect; 136 SGB IX: Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen">§ 136 SGB IX</a>, aber auch in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 4 SGB VII, angelegt.</p>
<p>Damit fehlt es nach dem BSG bei den Förderungseinrichtungen an einer Berufs- bzw. Berufsausbildungsbezogenheit, weswegen sie nicht den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 I Nr. 4 SGB gleichzustellen sind.</p>
<p><strong>Keine verfassungswidrige Benachteiligung von Behinderten im FBB</strong></p>
<p>Die Unterscheidung zwischen behinderten Menschen, die in Behindertenwerkstätten tätig sind einerseits und solchen, die im (angegliederten) Förderbereich betreut werden andererseits, hält das Bundessozialgericht auch für verfassungskonform.</p>
<p>Insbesondere stelle die Versagung von Versicherungsschutz für Behinderte im Förderbereich keine durch <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 III 2 GG</a> verbotene Benachteiligung Behinderter dar, weil diese Differenzierung nicht an die Behinderung anknüpfe, sondern daran, ob jemand in einer anerkannten Behindertenwerkstatt tätig ist.</p>
<p>Aber auch der allgemeine Gleichheitssatz des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 I GG</a> sei nicht verletzt, weil die festgestellte Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt sei. Stattdessen wäre es gleichheitswidrig, wenn Behinderte in Fördergruppen abhängig davon den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießen könnten, ob sie in einer angegliederten Einrichtung einer WfbM oder in einem vergleichbaren Heim etc. betreut werden. Auch führe die bloße räumliche Nähe zu einer Behindertenwerkstatt nicht zu einem erhöhten Schutzbedarf der im FBB betreuten Personen, sodass auch deshalb eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes nicht erforderlich sei.</p>
<p><strong>Die Lösung des Ausgangsfalls</strong></p>
<p>Das Bundessozialgericht gelangte somit zu der Feststellung, dass der Vorfall vom Januar 2006 kein Arbeitsunfall gewesen sei, weil der Kläger nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war.</p>
<p>So schloss das Gericht auch einen Versicherungsschutz nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 1, Nr. 2 und <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> II 1, I Nr. 1 SGB VII aus: Da das Betreuungsziel die Stärkung des Klägers im „lebenspraktischen Bereich&#8220; und die sinnvolle Strukturierung seines Tagesablaufs waren, sei er nämlich weder als Beschäftigter im Sinne von § 2 I Nr. 1, noch als Lernender gemäß § 2 I Nr. 2, noch als sog. Wie-Beschäftigter nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> II 1, I Nr. 1 SGB VII anzusehen. Zwar könnten Behinderte durchaus Arbeitnehmer und damit auch Beschäftigte im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 1 SGB VII sein. Dies setze aber voraus, dass eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung erbracht werde, die nicht ausschließlich der Therapie des Behinderten diene. Daran fehlte es hier jedoch (s.o.).</p>
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		<item>
		<title>Unfallversicherung: Junge Erwachsene mit Behinderung sind in Tageseinrichtungen nicht nach § 2 I Nr. 8a SGB VII versichert</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/unfallversicherung-junge-erwachsene-mit-behinderung-sind-in-tageseinrichtungen-nicht-nach-%c2%a7-2-i-nr-8a-sgb-vii-versichert/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 May 2011 16:49:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte]]></category>
		<category><![CDATA[Behinderte in Tageseinrichtungen]]></category>
		<category><![CDATA[Behindertenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergarten]]></category>
		<category><![CDATA[Tageseinrichtung]]></category>
		<category><![CDATA[Tageseinrichtung für Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[§ 2 I Nr. 8a SGB VII]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach § 1 des Siebten Buchs zum Sozialgesetzbuch (SGB VII) darin, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden oder deren Folgen wenigstens abzumildern (z.B. durch Rehabilitation, Geldleistungen). Einen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen hat jedoch nur, wer auch zum Kreis der Versicherten gehört. Dieser wird durch §§ 2 ff. SGB VII bestimmt. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nach § 1 des Siebten Buchs zum Sozialgesetzbuch (SGB VII) darin, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden oder deren Folgen wenigstens abzumildern (z.B. durch Rehabilitation, Geldleistungen).</p>
<p>Einen Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen hat jedoch nur, wer auch zum Kreis der Versicherten gehört. Dieser wird durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§§ 2</a> ff. SGB VII bestimmt. So sind behinderte Menschen nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 4 SGB VII z.B. während ihrer Tätigkeit in speziellen, anerkannten Werkstätten sowie Blindenwerkstätten versichert (das gilt auch für Heimarbeit).</p>
<p>Ob Behinderte aber auch dann Versicherungsschutz genießen, wenn sie gerade volljährig geworden sind und eine „Tageseinrichtung&#8220; besuchen, ist Gegenstand eines Urteils des Bundessozialgerichts vom 18.01.2011 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2015/10%20R" target="_blank" title="BSG, 18.01.2011 - B 2 U 15/10 R: Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - K...">B 2 U 15/10 R</a>).</p>
<p><strong>Der Ausgangsfall</strong></p>
<p>Das Urteil betrifft den Fall einer im September 1978 geborenen behinderten Frau (Klägerin), die im Alter von 19 Jahren an einem Grillabend teilnehmen wollte, der während einer Ferienfreizeit stattfinden sollte. Diese wurde von einer Tageseinrichtung angeboten, in der sie im Unfallzeitpunkt u.a. auch zur Schule ging.</p>
<p>Als die Klägerin zum Grillplatz ging, stolperte sie jedoch auf einer Treppe und stürzte zwei Stufen hinab. Dabei zog sie sich am rechten Knie einen Kreuzbandriss zu.</p>
<p>Erst einige Jahre später, im Februar 2005, wandte sie sich an den zuständigen Versicherer (Beklagte) und erkundigte sich, ob der Versicherungsfall vom 10.08.1998 bekannt sei. Die Beklagte teilte ihr daraufhin im März 2005 mit, ihr Sturz sei kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen, weil sie mit ihren 19 Jahren nicht mehr als Kind im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII (der Unfälle in Tageseinrichtungen erfasst) anzusehen sei.</p>
<p>In weiteren Schreiben vom April und Oktober 2005 wies die Klägerin u.a. auf ihre Behinderung hin, weswegen die Schulpflicht bei ihr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestanden habe. Im Unfallzeitpunkt sei sie trotz ihres Alters nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII versichert gewesen. Das letzte Schriftstück der Klägerin deutete die Beklagte als Widerspruch. Sie erließ daher im Juli 2006 einen Widerspruchsbescheid, in dem sie nochmals unter Verweis auf das Alter der Klägerin die Anerkennung eines Versicherungsfalles ablehnte.</p>
<p>Die zuständigen Verwaltungsgerichte gaben der Beklagten Recht, während die Klägerin vortrug, die Definition des Kinderbegriffs in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII müsse den persönlichen Entwicklungsstand des Individuums berücksichtigen. Insbesondere dürften starre Altersgrenzen nicht zu einem Ausschluss behinderter Menschen aus dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung führen, nur weil sie für ihre individuelle Entwicklung vielleicht ein wenig mehr Zeit benötigen als Kinder und Jugendliche ohne Behinderung. Auch das BSG lehnte ihre Klage jedoch ab.</p>
<p><strong><a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII stellt ausschließlich Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres unter Versicherungsschutz</strong></p>
<p>Das BSG kommt in dem genannten Urteil zu der für die Klägerin vernichtenden Feststellung, dass <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres erfasst. Dies begründet es in einer ausführlichen Anmerkung (<em>obiter dictum</em>) anhand der Systematik und Entstehungsgeschichte der genannten Norm.</p>
<p>So stellt das Gericht zunächst auf <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen">§ 7</a> I Nr. 1 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) ab, da dieser die einzige auf <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII übertragbare sozialrechtliche Definition des Kindesbegriffs enthalte. Und schon dort heißt es: „Kind (ist), wer noch nicht 14 Jahre alt ist&#8230;&#8220;.</p>
<p>Ferner lehnt es das Gericht ab, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf verwandtschaftliche Beziehungen zu stützen, sodass es z.B. auch nicht genügt, das Kind eines nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2 SGB VII</a> Versicherten zu sein. Für ein solches Begriffsverständnis fänden sich keinerlei Anhaltspunkte in der streitigen Regelung.</p>
<p>Für ausschlaggebend hält das BSG hingegen die geschichtliche Entwicklung des Unfallversicherungsschutzes von Kindern. So habe die Vorgängervorschrift des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII – § 539 I Nr. 14a RVO – nach ihrem Wortlaut sogar nur den Schutz von Kindergartenkindern im Auge gehabt. Versicherungsschutz bestand demnach nur für drei- bis sechsjährige Kinder im vorschulischen Bereich.</p>
<p>Eine Ausdehnung der geschützten Personengruppe von Kindergartenkindern auf alle Kinder, die Tageseinrichtungen besuchen, sei erst durch eine Gesetzesänderung von 1996 erfolgt. Sachlich wird seitdem nicht mehr nur die vorschulische Erziehung erfasst, sondern sämtliche Tageseinrichtungen, die einer Erlaubnis gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 SGB VIII: Erlaubnis f&uuml;r den Betrieb einer Einrichtung">§ 45 SGB VIII</a> oder einer landesrechtlichen Regelung bedürfen. Da aber auch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/45.html" target="_blank" title="&sect; 45 SGB VIII: Erlaubnis f&uuml;r den Betrieb einer Einrichtung">§ 45 SGB VIII</a> in persönlicher Hinsicht auf den Kinder- und Jugendlichenbegriff des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen">§ 7</a> I Nr. 1 und 2 SGB VIII zurückgreife, seien durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII ausschließlich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren geschützt.</p>
<p><strong>Keine Benachteiligung Behinderter durch strikte Altersgrenzen in <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8 SGB VII</strong></p>
<p>Von diesen Grundsätzen will das BSG auch keine Ausnahme für junge Volljährige mit Behinderung machen. Diese hätten zwar nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen">§§ 7</a> I Nr. 3, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/41.html" target="_blank" title="&sect; 41 SGB VIII: Hilfe f&uuml;r junge Vollj&auml;hrige">41 SGB VIII</a> Ansprüche auf Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung, die nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/41.html" target="_blank" title="&sect; 41 SGB VIII: Hilfe f&uuml;r junge Vollj&auml;hrige">§§ 41</a> II, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/35a.html" target="_blank" title="&sect; 35a SGB VIII: Eingliederungshilfe f&uuml;r Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung">35a SGB VIII</a> auch durch „Tageseinrichtungen für Kinder&#8220; erbracht werden könnten. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Betroffene auch in den persönlichen Schutzbereich des <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII einbezogen werden sollten. Denn <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a – c SGB VII verlange stets als erste Voraussetzung, dass jemand Kind, Schüler oder Student sei. Erst danach komme es auf die jeweilige Tätigkeit – Besuch einer Tageseinrichtung, Schulbesuch oder universitäre Ausbildung – an. Daraus folge, dass der Besuch einer Tageseinrichtung nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII nur dann gesetzlichen Unfallversicherungsschutz begründe, wenn jemand Kind im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VIII/7.html" target="_blank" title="&sect; 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen">§ 7</a> I Nr. 1 SGB VIII sei.</p>
<p>Deshalb bleibt es nach dem Bundessozialgericht dabei, dass nur Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres durch <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII geschützt werden. Da diese Altersgrenze ohne jede Einschränkung für alle Kinder gelte, liege keine verfassungsrechtlich verbotene Benachteiligung von Behinderten im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/3.html" target="_blank" title="Art. 3 GG">Art. 3 III 2 GG</a> vor.</p>
<p>Zudem sei es nicht unzulässig, wenn der Gesetzgeber die Schutzbedürftigkeit von Kindern an ihr jeweiliges Alter koppelt. Ein Anknüpfen des Unfallversicherungsschutzes an die individuelle Entwicklung des Kindes sei demgegenüber „nicht praktikabel&#8220;.</p>
<p>Schließlich habe es der Gesetzgeber auch nicht einfach vergessen, behinderte Menschen in Tageseinrichtungen in den Versicherungsschutz aufzunehmen; dies folge aus den Gesetzesmaterialien von 1996.</p>
<p><strong>Keine Anfechtungsklage ohne Verwaltungsakt und Widerspruch</strong></p>
<p>Die Klage konnte aber bereits aus einem ganz anderen Grund keinen Erfolg haben: Das BSG gelangte nämlich zu der Überzeugung, dass die Beklagte nie einen Ausgangsbescheid in der Sache der Klägerin erlassen habe. Ihr Schreiben vom März 2005 sei lediglich eine Antwort auf die Anfrage der Klägerin gewesen und lasse den Charakter eines Verwaltungsakts vermissen. Deshalb habe die Beklagte auch das Schreiben der Klägerin vom Oktober 2005 weder als Widerspruch deuten noch selbst einen Widerspruchsbescheid erlassen dürfen.</p>
<p>Da es somit an einem angreifbaren Verwaltungsakt fehlte, war auch die Klage (hier: sog. kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGG/54.html" target="_blank" title="&sect; 54 SGG">§ 54 I SGG</a>) nicht statthaft, denn es gab nichts, was mit ihr hätte aufgehoben werden können.</p>
<p>Im Ergebnis verpflichtete das Gericht die Beklagte daher nur, den vermeintlichen Widerspruchsbescheid aufzuheben und gab den Beteiligten im Übrigen die oben dargelegten Hinweise dazu, wer als Kind gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 SGB VII: Versicherung kraft Gesetzes">§ 2</a> I Nr. 8a SGB VII versichert ist und wer nicht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/unfallversicherung-junge-erwachsene-mit-behinderung-sind-in-tageseinrichtungen-nicht-nach-%c2%a7-2-i-nr-8a-sgb-vii-versichert/">Unfallversicherung: Junge Erwachsene mit Behinderung sind in Tageseinrichtungen nicht nach § 2 I Nr. 8a SGB VII versichert</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Mehrere Arbeitsunfälle (Fahrgastsuizide) als Ursache einer PTBS denkbar</title>
		<link>https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/mehrere-arbeitsunfaelle-fahrgastsuizide-als-ursache-einer-ptbs-denkbar/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 12 Feb 2011 17:53:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufskrankheit]]></category>
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		<category><![CDATA[U-Bahn-Fahrer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In dem Maße, in dem vermehrt über die belastenden Umstände von Auslandseinsätzen der Bundeswehr diskutiert wird, gerät auch das Krankheitsbild der Posttraumatischen Belastungsstörung (kurz: PTBS) verstärkt in das öffentliche Interesse. Dabei handelt es sich jedoch um eine Erkrankung, der auch andere Berufsgruppen ausgesetzt sein können. Dennoch ist die PTBS (noch) keine anerkannte Berufskrankheit im Sinne [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.sauerborn.de/rechtsanwalt-sozialrecht-koeln-wesseling-erftstadt-daun/mehrere-arbeitsunfaelle-fahrgastsuizide-als-ursache-einer-ptbs-denkbar/">Mehrere Arbeitsunfälle (Fahrgastsuizide) als Ursache einer PTBS denkbar</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.sauerborn.de">Sauerborn-Rechtsanwalt</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In dem Maße, in dem vermehrt über die belastenden Umstände von Auslandseinsätzen der Bundeswehr diskutiert wird, gerät auch das Krankheitsbild der Posttraumatischen Belastungsstörung (kurz: PTBS) verstärkt in das öffentliche Interesse.</p>
<p>Dabei handelt es sich jedoch um eine Erkrankung, der auch andere Berufsgruppen ausgesetzt sein können. Dennoch ist die PTBS (noch) keine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenverordnung. Betroffenen bleibt daher nur der Weg, eine Quasi- oder Wie-Berufskrankheit (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB VII: Berufskrankheit">§ 9</a> II SGB VII) oder einen Arbeitsunfall (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8 SGB VII</a>) geltend zu machen, um einen Ausgleich für erlittene Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erhalten.<span id="more-364"></span></p>
<p>Mit diesem Kontext beschäftigt sich u.a. ein Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.12.2009 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=L%202%20U%201014/05" target="_blank" title="LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - L 2 U 1014/05: Posttraumatische Belastungsst&ouml;rung bei Bahn...">L 2 U 1014/05</a>). Dort ging es um folgenden Fall: Ein 1953 geborener Mann (Kläger) war seit 1989 als U-Bahn-Fahrer tätig. Am 18.01.1993 warf sich eine Person in Suizidabsicht vor die von ihm geführte Bahn und kam zu Tode. Im Februar 1995 musste er einen Fahrgastunfall auf dem Nebengleis mit ansehen. Noch im Oktober desselben Jahres, überrollte er eine weitere Person, die offenbar bereits von dem vor ihm verkehrenden Zug unbemerkt überfahren und durch einen Stromstoß getötet worden war. Die zuständige Berufsgenossenschaft (Beklagte) erkannte aufgrund dieser Arbeitsunfälle das Vorliegen „anteiliger Restsymptome&#8220; einer PTBS an, verweigerte aber eine Verletztenrente, da die Erwerbsfähigkeitsminderung (MdE) des Klägers kleiner als 20 sei. Schließlich nahm der Kläger am 23.11.1999 bei der Einfahrt in einen U-Bahnhof eine Person war, die sich in einer Fahrgastnische versteckte, dann aber plötzlich auf die Schienen zuging und (scheinbar) vor die einfahrende Bahn lief. Er nahm eine Notbremsung vor, eine verletzte Person konnte jedoch nicht aufgefunden werden. Der Kläger kam mit einem Schock ins Krankenhaus und war infolge einer „akuten Belastungsreaktion&#8220; arbeitsunfähig. Der Beklagten leitete er ein ausführliches Protokoll dieses Vorfalles zu, in dem er genau die Bekleidung der Person, ihren Aufenthaltsort und seine Reaktionen beschrieb. Bei einem Gespräch mit der Beklagten gab er an, das Ereignis habe ihn stark an den ersten Unfall von 1993 erinnert. In einer Gesprächsnotiz vermerkte die Beklagte, dass das Ereignis als Arbeitsunfall in Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8 SGB VII</a> zu werten sei. Ferner bewilligte sie zehn Gesprächstherapietermine bei einer Fachärztin. Diese war nach Abschluss der Therapie der Ansicht, dass 25 weitere Sitzungen erforderlich seien, um die Behandlung des Klägers erfolgreich abzuschließen. Anderenfalls drohe eine Chronifizierung der PTBS. Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsfachärztliche Stellungnahme ein, die zu dem Ergebnis kam, dass am 23.11.1999 gar kein Unfall stattgefunden habe, sondern eine reine „Geistererscheinung&#8220;. Folglich sei die Beklagte nicht zu Leistungen verpflichtet, weswegen diese die Finanzierung weiterer Therapiesitzungen auch tatsächlich ablehnte. Dem Kläger teilte sie mit, seine Ängste, Schlafstörungen und Albträume seien nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen, vielmehr seien sie in seiner Persönlichkeit begründet. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage auf Bewilligung weiterer Therapiestunden.</p>
<p>In dem folgenden Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin verneinte ein Sachverständiger das Vorliegen einer PTBS und machte für die psychischen Probleme des Klägers dessen familiäre Situation (Scheidung) und Gesundheit (Zuckererkrankung, Herzinfarkt, schwere Lungenentzündung, Depressionen) verantwortlich. Andere Ärzte und Sachverständige bescheinigten ihm hingegen u.a. das Vorliegen einer PTBS. Letztlich wies das SG Berlin die Klage jedoch ab.</p>
<p>Im Verfahren vor dem Landessozialgericht bestätigte ein weiterer Gutachter die PTBS, die auf mehreren Ereignissen beruhe. Der Vorfall von 1999 habe die noch nicht ausreichend verarbeiteten Traumafolgen reaktiviert. Eine umfängliche und langfristige Therapie könne jedoch die Erwerbsfähigkeit des Klägers wieder zur Gänze herstellen. Auch hier verneinten andere Sachverständige erneut das Vorliegen einer PTBS. Dennoch obsiegte der Kläger schließlich, da er nach Auffassung des Gerichts infolge eines Arbeitsunfalls vom 23.11.1999 Leistungen zur Heilbehandlung und Rehabilitation nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/26.html" target="_blank" title="&sect; 26 SGB VII: Grundsatz">§§ 26</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/27.html" target="_blank" title="&sect; 27 SGB VII: Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur">27 SGB VII</a> verlangen könne.</p>
<p>Zu dem Vorfall vom 23.11.1999 führt das Gericht aus, Arbeitsunfälle seien Unfälle, die sich anlässlich einer Verrichtung ereigneten, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sei (hier: Führen einer U-Bahn), und die kausal auf dieser beruhten. Ein Unfall sei dabei als zeitlich begrenztes, äußerlich auf den Körper einwirkendes Ereignis zu definieren, das zum Tod des Versicherten bzw. zu einem Gesundheitsschaden geführt haben muss (<a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 SGB VII: Arbeitsunfall">§ 8</a> I 2 SGB VII). Da sich nach der Wahrnehmung des Klägers eine Person unmittelbar auf den von ihm geführten einfahrenden Zug zubewegte, habe am 23.11.1999 die „unmittelbar drohende Gefahr&#8220; bestanden, dass es erneut zu einem tödlichen Unfall komme. Das Gericht wertete das Geschehen auch nicht als bloße „Geistererscheinung&#8220;, sondern schenkte dem überzeugenden Vortrag des Klägers Glauben, der vor Gericht detaillierte Angaben machen konnte, ohne gegenüber seinem Protokoll von 1999 und weiteren Schilderungen gegenüber verschiedenen Ärzten dramatisierend abzuweichen. Im Ergebnis sei eine „ganz außergewöhnliche Stresssituation&#8220; anzuerkennen, die als Unfallereignis infolge äußerer geistig-seelischer Einwirkung zu werten sei.</p>
<p>Dieser Arbeitsunfall habe auch zu einem Gesundheitsschaden geführt, und zwar zunächst in Form eines Schocks, später in Gestalt einer PTBS.</p>
<p>Zudem sei er die rechtlich wesentliche Ursache der PTBS. Hierfür sei entscheidend, dass das versicherte Unfallereignis zumindest wesentliche Teilursache der Gesundheitsbeeinträchtigung sei. Dies sei wiederum der Fall, wenn die Umstände des Einzelfalls bei vernünftiger Abwägung den wesentlichen Ursachenzusammenhang von Unfall und Schaden nachdrücklich belegen und keine ernsthaften Zweifel mehr an diesem Kausalitätszusammenhang bestehen. Erforderlich sei ein Positivbeweis, es genüge nicht, lediglich Alternativursachen auszuschließen. Hier schloss sich das Gericht den Gutachten verschiedener Sachverständiger an, die nachwiesen, dass die PTBS des Klägers auf den erlebten Fahrgastunfällen beruht. Zwar könne nicht im Einzelnen bestimmt werden, welcher Verursachungsbeitrag den Vorfällen jeweils zuzuweisen sei. Dies sei aber unschädlich, weil etwaige Vorschäden aus den ersten zwei Unfallereignissen, ebenfalls auf versicherten Arbeitsunfällen beruhen.</p>
<p>Schließlich schloss das Gericht aus, die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers könnten aus familiären oder anderweitigen gesundheitlichen Problemen als Konkurrenzursachen resultieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass verhältnismäßig alltägliche Ereignisse und Erkrankungen wie das Scheidungsverfahren, der Herzinfarkt oder die Lungenentzündung zu einer PTBS geführt haben sollen, während herausragende Geschehnisse, nämlich mehrere tödliche Fahrgastunfälle bzw. Suizide, für diese ohne jede Bedeutung seien. Diese Argumentation sei nicht überzeugend – und so folgte das Gericht stattdessen den Gutachten, die die PTBS auf die erlittenen Arbeitsunfälle stützten. Zudem sei das Ereignis vom 23.11.1999 auch geeignet gewesen, diese hervorzurufen.</p>
<p>Der Kläger obsiegte also doch noch. Der Fall zeigt allerdings deutlich, wie sehr Betroffene zum „Spielball&#8220; der medizinischen Sachverständigen werden, und zu welch unterschiedlichen Ergebnissen die Gutachter jeweils kommen können&#8230;</p>
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		<title>Anerkennung einer PTBS als (Wie-)Berufskrankheit, „Teil 2“</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Nov 2010 18:00:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berufskrankheit]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Unfallversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Viele berufliche Tätigkeiten bergen leider Risiken, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können, besser bekannt als Berufskrankheiten. Voraussetzung für die Anerkennung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit im Sinne von § 9 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ist es, dass sie in der jeweils aktuellen Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Viele berufliche Tätigkeiten bergen leider Risiken, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen können, besser bekannt als Berufskrankheiten. Voraussetzung für die Anerkennung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit im Sinne von <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB VII: Berufskrankheit">§ 9</a> des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ist es, dass sie in der jeweils aktuellen Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist.<br />
Sollte dies nicht der Fall sein, besteht gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB VII: Berufskrankheit">§ 9</a> II SGB VII die Möglichkeit einer Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“, einer Krankheit, die zwar nicht als Berufskrankheit gilt, aber „wie“ eine solche entschädigt wird.</p>
<p>Bereits vor einiger Zeit war an dieser Stelle über den Fall eines heute 67jährigen Diplom-Sozialarbeiters (Kläger) berichtet worden, der seit 1968 als hauptamtlicher Mitarbeiter in der Entwicklungshilfe tätig war. Im Laufe seiner Beschäftigung und den mit dieser verbundenen zahlreichen Auslandsaufenthalten u.a. auf Madagaskar, in Mali, Niger und Togo war er immer wieder mit psychisch belastenden Ereignissen konfrontiert. So nicht zuletzt in seiner Funktion als Referatsleiter „Westafrika“ des Deutschen Entwicklungsdienstes (DED), die mit zahlreichen Reisen in Krisengebiete verbunden war. Auch die Sorge um die ihm unterstellten Mitarbeiter setzte ihm stark zu. All dies führte bei dem Kläger zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Anfang 1999 zeigte der DED der zuständigen Berufsgenossenschaft (Beklagte) deswegen eine Berufskrankheit an. Mit Bescheid vom 08.02.2000 lehnte diese die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit jedoch ab, weil sie nicht in der BKV aufgeführt sei. Per Widerspruch forderte der Kläger die Beklagte auf, die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen, was die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 ebenfalls ablehnte. Das Sozialgericht Freiburg hob 2005 diese Bescheide auf und verurteilte die Beklagte, die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen und entsprechend zu entschädigen. Die Berufung der Beklagten zum Landessozialgericht Baden-Württemberg scheiterte (wie schon früher berichtet).<br />
Mit Urteil vom 20.07.2010 (Az.: <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B%202%20U%2019/09%20R" target="_blank" title="BSG, 20.07.2010 - B 2 U 19/09 R: Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - beachtlicher Verfahre...">B 2 U 19/09 R</a>) hat das Bundessozialgericht nun aber die Revision der Beklagten für teilweise begründet erklärt.<br />
Gegenstand dieses Verfahrens waren drei Fragen: Durften die Sozialgerichte den ursprünglichen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid insoweit aufheben, als es um die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit geht? Durften die Gerichte der Feststellungsklage des Klägers, die PTBS sei als „Wie-Berufskrankheit“ zu entschädigen, stattgeben? Durften die Gerichte schließlich den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit er die Anerkennung der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ ablehnte? Gleich vorab: Nur die letzte Frage wurde bejaht.<br />
Das BSG führt zunächst aus, dass der Ausgangsbescheid vom 08.02.2000 und auch der Widerspruchsbescheid nicht aufgehoben werden durften, sofern es um die Ablehnung ging, die PTBS als Berufskrankheit zu entschädigen. Diese Aufhebung war nämlich nie das Ziel des Klägers gewesen, sodass die Revision insoweit begründet war.<br />
Dies galt auch hinsichtlich der Feststellungsklage des Klägers: Über die Anerkennung der PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ hatte nämlich allein die Widerspruchsstelle der Beklagen entschieden, aber nicht der an sich zuständige Rentenausschuss. Mangels Beteiligung der zuständigen Stelle habe der Kläger noch kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ gehabt, sodass seine Klage unzulässig war.<br />
Unbegründet war die Revision aber, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides bzgl. der Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ richtete: Insofern sei der Widerspruchsbescheid vom 25.07.2000 nämlich formell rechtswidrig, weil mit der Widerspruchsstelle der Beklagten eine funktionell und sachlich unzuständige Behörde entschieden hatte (s.o.). Da dieser Fehler nicht geheilt werden könne, sei der Widerspruchsbescheid daher rechtswidrig und aufzuheben.<br />
Für den Kläger bedeutet das, dass er nun eine Entscheidung des zuständigen Rentenausschusses herbeiführen muss, ob in seinem Fall die PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen und zu entschädigen ist.<br />
Zur Verfahrensbeschleunigung gibt das BSG der zuständigen Stelle aber einige Hinweise mit auf den Weg: Nach <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB VII: Berufskrankheit">§ 9</a> II SGB VII sei eine Krankheit als „Wie-Berufskrankheit“ zu behandeln, falls sie gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/9.html" target="_blank" title="&sect; 9 SGB VII: Berufskrankheit">§ 9</a> I 2 SGB VII auch in die BKV aufgenommen werden könnte und dies bislang noch nicht geschehen sei. Daraus ergäben sich fünf Voraussetzungen für die Einordnung als „Wie-Berufskrankheit“:</p>
<ol>
<li>Ein Versicherter müsse den Antrag auf Feststellung einer bestimmten Krankheit als „Wie-Berufskrankheit“ stellen.</li>
<li>Diese Krankheit dürfe keine Listen-Berufskrankheit sein, also noch nicht in der BKV aufgeführt sein.</li>
<li>Es müssen Einwirkungen vorliegen, denen eine bestimmte Personengruppe infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich größerem Umfang als die restliche Bevölkerung ausgesetzt ist. Für diesen Ursachen- bzw. Einwirkungszusammenhang müssen ferner medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.</li>
<li>Diese medizinischen-wissenschaftlichen Erkenntnisse müssen neu, also bei der letztmaligen Änderung der BVK noch nicht berücksichtigt worden sein (weil es sie noch nicht gab oder weil sie „übersehen“ wurden).</li>
<li>Schließlich muss im konkreten Fall nachgewiesen werden, dass die Einwirkungen auch in diesem Einzelfall berufsbedingt zu der Erkrankung führten.</li>
</ol>
<p>Übertragen auf den zu entscheidenden Fall hält das Gericht die Punkte 1, 2 und 4 offenbar für unproblematisch gegeben.<br />
Schwieriger zu beantworten ist die Frage der berufsbedingten Einwirkung auf den Kläger als Teil einer besonders bedrohten Personengruppe und des wissenschaftlichen Nachweises des Ursachenzusammenhangs. Die Vergleichsgruppe ist nach dem BSG nicht nach einer Berufszugehörigkeit zu bestimmen, sondern nach Maßgabe einer dreistufigen Prüfung: In einem ersten Schritt seien die (psychischen) Einwirkungen zu ermitteln, die abstrakt-generell zu der jeweiligen Krankheit führten. Zweitens müsse geprüft werden, ob diese – ebenfalls abstrakt-generell – der beruflichen und versicherten Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen seien. Und schließlich sei die versicherte Tätigkeit mit den krankheitsbezogenen Einwirkungen in Verbindung zu setzen. Insofern hält es das Gericht für „nicht ausgeschlossen“, die PTBS als Listen-Berufskrankheit einzuführen.<br />
Allerdings muss es abstrakt-generelle wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen den berufsbedingten schädigenden Einwirkungen einerseits und der anzuerkennenden Krankheit andererseits geben. Diese Frage sei nach der sozialrechtlich vorherrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung zu beantworten, die aber zunächst die Existenz eines naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhangs voraussetzt. Nach dem BSG ist zu verlangen, dass die Mehrheit der – auf diesem Gebiet hinreichend spezialisierten – medizinischen Sachverständigen nach Maßgabe wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse einen Ursachenzusammenhang der berufsbezogenen Einwirkungen für ein bestimmtes Krankheitsbild bejaht. Bei der entsprechenden medizinischen Begutachtung könnten vorliegend auch Erkenntnisse aus der „‚militärischen‘ Forschung“ oder die „Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften“ zugrunde gelegt werden.<br />
Zur Frage des konkreten Vorliegens der abstrakten Voraussetzungen einer „Wie-Berufskrankheit“ (Punkt 5) weist das BSG schließlich darauf hin, dass die Bedrohungslage der Mitarbeiter des Klägers nur dann relevant sei, wenn ein „enger personaler Bezug“ bejaht werden könnte. Im Übrigen verweist es auf seine bisherige Rechtsprechung zur Behandlung psychischer Folgen von Arbeitsunfällen, die entsprechend heranzuziehen sei.</p>
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