Hilfe von der Familie beim Hausbau – Greift die gesetzliche Unfallversicherung?

,

Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer während ihrer Arbeit. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Allerdings fallen darunter nicht die Hilfen von Familienangehörigen.

Hilft der Sohn seinen Eltern bei Eigenbauarbeiten, so handelt es sich um eine übliche und zu erwartende Gefälligkeitsleistung, die nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Dies hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Der Sachverhalt

Im Juli 2004 hat der Kläger bei Umbauarbeiten am Hause seiner Eltern geholfen und sich dabei mit dem Hammer am Fingergelenk verletzt. Die Beklagte Unfallkasse lehnte eine Entschädigung ab, mit der Begründung, dass es sich um eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten handelt. Nun klagt der Kläger vor dem Sozialgericht.

Die Entscheidung

Das Hessische Landessozialgericht kam zu dem Entschluss, dass der Unfall nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung zu tragen ist.

Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst. Jedoch kann hier von keiner Schutzwirkung die Rede sein. Gerade bei Eltern-Kind-Beziehungen, sind Hilfeleistung bei Hausbauarbeiten selbstverständlich und zu erwarten. Vor allem von dem Hintergrund, dass der Sohn kostenlos zu Hause wohnt und das Studium von seinen Eltern bezahlt bekommt. Aus diesem Grund ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zu verneinen.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.03.2011 – L 3 U 90/09 –